In der Familiensache pp hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 09.12.2021 beschlossen: 1. Die am ##.##.#### vor dem Standesamt C unter der Eheregisternummer F ###/#### geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. ## #### ##) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von #,#### Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### S ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den ##.##.####, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ## #### ## S ### ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von #,#### Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ##### T ### bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den ##.##.####, übertragen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben Gründe: Ehescheidung Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG. Versorgungsausgleich Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit: ##.##.#### Ende der Ehezeit: ##.##.#### Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Der Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von #,#### Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit #,#### Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt ## ##,## Euro. Die Antragsgegnerin: Gesetzliche Rentenversicherung 2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von ##,#### Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit #,#### Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt #####,## Euro. Übersicht: Antragsteller Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert: #####,## Euro Ausgleichswert: #,#### Entgeltpunkte Antragsgegnerin Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: #####,## Euro Ausgleichswert: #,#### Entgeltpunkte Ausgleich: Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,9185 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von ##### Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Die Beteiligten haben in der Sitzung vom ##.##.#### auf den Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland Westfalen (Vers.Nr. A-M ## ###### ########) wirksam verzichtet. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.