Beschluss
27 WF 6/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0126.27WF6.22.00
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Tenor
1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 09.12.2021 (410 F 284/20) dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 9.240,00 Euro festgesetzt wird.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 09.12.2021 (410 F 284/20) dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 9.240,00 Euro festgesetzt wird. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die form- und fristgerecht im eigenen Namen und im Namen des Antragstellers eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg. I. 1.) Das Familiengericht ist bei seiner Festsetzung des Verfahrenswertes einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Auffassung gefolgt, wonach bei der Festsetzung des Verfahrenswertes auf die konkrete Leistungsfähigkeit der Beteiligten abzustellen und deshalb vom nach § 43 Abs. 2 FamGKG maßgeblichen Nettoeinkommen ein Abschlag für Unterhaltsverpflichtungen vorzunehmen ist 2.) Der Senat hält einen solchen Abschlag für die Unterhaltsaufwendungen nicht für sachgerecht. Der Gesetzgeber hat zwar in § 43 Abs. 1 FamGKG auch auf die "Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles" abgestellt. Im Interesse aller Beteiligten sind aber der wesentliche Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Verfahrenswertes die Vermögens- und Einkommensverhältnisse, weil allein diese mit hinreichender Zuverlässigkeit quantifiziert werden können, während die sonstigen Umstände des Einzelfalls Raum für Abwägungen in vielerlei Hinsicht lassen und dementsprechend unsicher sind. Dies spricht aus Sicht des Senats dafür, solche besonderen individuellen Umstände nur dann verfahrenswerterhöhend oder -reduzierend in die Überlegungen mit einzubeziehen, wenn diese vom "Normalfall" deutlich abweichen und deshalb eine allein an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen orientierte Wertfestsetzung zu einem sachwidrigen Ergebnis führen würde. Das gilt für den von den Beteiligten aufzubringenden Kindesunterhalt nicht. Es entspricht noch dem "Normalfall", dass aus einer Ehe unterhaltsberechtigte Kinder hervorgehen, auch wenn dies bei weitem nicht mehr in jedem Fall der Ehe so ist. Es ist zwar richtig, dass diese Unterhaltspflichten die Leistungsfähigkeit der Beteiligten, etwa zur Bezahlung von Gerichts- und Anwaltskosten reduziert. Andererseits trägt aber schon die Anknüpfung der Gebühren an die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Leistungsfähigkeit der Beteiligten Rechnung. Im Hinblick darauf, dass der Senat von den Beteiligten bezogenes Kindergeld nicht dem Einkommen hinzurechnet, besteht dann aber auch keine Notwendigkeit, die Aufwendungen für Kindesunterhalt abzuziehen, ohne dass dadurch - bei der gebotenen pauschalierenden Betrachtung - die unterschiedliche Leistungsfähigkeit von Beteiligten mit und ohne Kindern in einer Art. 3 GG verletzenden Weise beeinträchtigt würde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. November 2016 – II-4 WF 106/16 –, juris). 3.) Der Verfahrenswert für die Scheidung berechnet sich daher mit 1.100,00 Euro + 1.980,00 Euro = 3.080,00 Euro x 3 = 9.240,00 Euro. II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§59 Abs. 3 FamGKG). Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.