Beschluss
86 AR 60/22
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2022:0909.86AR60.22.00
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Tenor
In Sachen
pp
hat das Amtsgericht Bonn am 09.09.2022 beschlossen:
Der Befangenheitsantrag des Schuldners vom 03.09.2022 gegen die Richterin am Amtsgericht wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In Sachen pp hat das Amtsgericht Bonn am 09.09.2022 beschlossen: Der Befangenheitsantrag des Schuldners vom 03.09.2022 gegen die Richterin am Amtsgericht wird zurückgewiesen. GRÜNDE: Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters kann nur dann angenommen werden, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommen nur solche Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung erwecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage, § 42 Randziffer 9 m. w. N.). Prozessuale Maßnahmen des erkennenden Gerichts sind insoweit grundsätzlich ungeeignet, die Ablehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen; dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen bzw. Begründungen - tatsächlich oder vermeintlich - unrichtig sein sollten. Es ist auch nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens, richterliche Verfahrenshandlungen oder Sachentscheidungen auf ihre Richtigkeit nach dem jeweiligen materiellen Recht zu überprüfen (Vollkommer, a.a.O., Rn 28 zu § 42 ). Gründe, die ein parteiisches Verhalten der erkennenden Richterin begründen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch erkennbar. Die Vorwürfe sind vielmehr ganz überwiegend lediglich pauschal erhoben. Der Schuldner spricht von wahrheits-, völker-, menschen- und grundrechtswidrigen Haftbefehlen. Im Ergebnis richten sich die Ausführungen insgesamt, insbesondere der Vorwurf, dass der Haftbefehl wegen bestehender Immunität nicht hätte ergehen dürfen, gegen die Entscheidung als solche und sind -wie ausgeführt - nicht im Rahmen des Befangenheitsverfahrens zu prüfen und zu bewerten, sondern vielmehr in der Beschwerdeinstanz. Allein der Umstand, dass ein Richter in einer Entscheidung nicht den Auffassungen und Argumenten einer Partei folgt, rechtfertigt keine Befangenheit. Eine Partei, die mit ihrer Argumentation nicht durchgedrungen ist, hat sodann in der Regel die Möglichkeit durch ein Rechtsmittel eine erneute Überprüfung durch die nächste Instanz herbei zu führen. Der Schuldner hat auch ein Rechtsmittel eingelegt, so dass die zweite Instanz sich mit seinen Einwänden und Argumenten gegen die Entscheidung auseinandersetzen wird. Das Befangenheitsverfahren ist daneben kein weiteres eigenständiges Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung von richterlichen Entscheidungen. Zur Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bestand vorliegend kein Anlass, da das Befangenheitsgesuch aus sich heraus bereits offensichtlich unbegründet war.