Urteil
10 C 343/04
AG BOTTROP, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Geschädigte kann bei fiktiver Abrechnung ersetzt verlangen, muss sich aber auf eine konkret nachgewiesene, gleichwertige und praxisnahe günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.
• Ist die Gegenseite in der Lage, eine ortsnahe und gleichwertige Reparatur zum bereits gezahlten Betrag konkret nachzuweisen, sind darüber hinausgehende fiktive Mehrkosten nicht erstattungsfähig.
• Die Rechtsprechung des BGH, wonach der Geschädigte nicht verpflichtet ist, abstrakt die billigste Reparatur zu suchen, gilt nicht, wenn konkrete und umsetzbare Alternativen von der Schädigerseite vorgetragen und gerügt werden.
• Bei fehlender Darlegung von Unzumutbarkeit oder Qualitätsmängeln der vorgeschlagenen Alternative kann der Kläger nicht auf abstrakt kalkulierte Mehrkosten bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung fiktiver Mehrkosten bei konkret nachgewiesener gleichwertiger günstiger Reparaturalternative • Der Geschädigte kann bei fiktiver Abrechnung ersetzt verlangen, muss sich aber auf eine konkret nachgewiesene, gleichwertige und praxisnahe günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. • Ist die Gegenseite in der Lage, eine ortsnahe und gleichwertige Reparatur zum bereits gezahlten Betrag konkret nachzuweisen, sind darüber hinausgehende fiktive Mehrkosten nicht erstattungsfähig. • Die Rechtsprechung des BGH, wonach der Geschädigte nicht verpflichtet ist, abstrakt die billigste Reparatur zu suchen, gilt nicht, wenn konkrete und umsetzbare Alternativen von der Schädigerseite vorgetragen und gerügt werden. • Bei fehlender Darlegung von Unzumutbarkeit oder Qualitätsmängeln der vorgeschlagenen Alternative kann der Kläger nicht auf abstrakt kalkulierte Mehrkosten bestehen. Der Kläger forderte Ersatz fiktiver Reparaturkosten nach einem Fahrzeugunfall und ließ ein Privatgutachten erstellen, das für die Lackierung Mehrkosten von 286,49 € gegenüber dem bereits gezahlten Betrag auswies. Die Beklagte zahlte bereits einen Betrag zur Reparatur und wies konkret auf eine ortsnahe Werkstatt hin, bei der das Fahrzeug insgesamt zu diesem gezahlten Betrag instand gesetzt werden könne. Die Beklagte legte konkrete Berechnungen und ein Schreiben vor, das die Durchführbarkeit der Reparatur zum gezahlten Preis bestätigte. Der Kläger berief sich auf BGH-Rechtsprechung, wonach Geschädigte nicht gezwungen seien, die billigste Reparatur zu suchen. Die Parteien stritten darüber, ob der Kläger Anspruch auf die fiktiv ermittelten Mehrkosten habe. Das Gericht verzichtete auf die Abfassung eines Tatbestandes und entschied im freien Verfahren gemäß § 495a ZPO. • Anspruchsgrundlage ist § 249 BGB; gefordert waren fiktive Reparaturkosten über den bereits gezahlten Betrag hinaus. • Nach BGH-Rechtsprechung muss der Geschädigte grundsätzlich nicht die abstrakt preiswerteste Reparatur suchen; er ist nicht verpflichtet, zahlreiche Angebote einzuholen. • Abweichend hiervon ist der Geschädigte jedoch auf eine konkret gerügte und praxisnahe, gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen, wenn die Gegenseite entsprechende Stundenverrechnungssätze rügt und eine konkrete Alternative vorträgt. • Im vorliegenden Fall hat die Beklagte konkret dargelegt und nachgewiesen, dass bei einer ortsnahen Werkstatt eine vollständige Reparatur zum bereits gezahlten Betrag möglich ist. • Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb die von der Beklagten benannte Alternative unzumutbar oder nicht gleichwertig sein sollte. • Folgerung: Mangels Darlegung von Unzumutbarkeit steht dem Kläger kein Ersatz der abstrakt kalkulierten Mehrkosten zu. • Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf die über den bereits gezahlten Betrag hinausgehenden fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 286,49 €. Das Gericht folgt der Auffassung, dass, wenn die Beklagte eine konkrete, ortsnahe und gleichwertige Reparaturmöglichkeit zum bereits gezahlten Betrag nachweist und der Kläger nicht darlegt, warum diese Alternative unzumutbar oder nicht gleichwertig ist, weitergehende fiktive Kosten nicht zu erstatten sind. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.