Urteil
29 C 170/05
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGE1:2005:0817.29C170.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger a) 71,15 € an die klägerischen Prozessbevollmächtigten b) 10,45 € und zwar jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz ab 18.04.05 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht als Halter und Eigentümer des PKW Marke VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ##-### restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 14.02.05 geltend. An diesem Tage - gegen 13.50 Uhr - wurde das Fahrzeug des Klägers auf dem Parkplatz der Firma L in Essen durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt. Die Haftung ist dem Grunde nach von den Beklagten auch anerkannt worden und ein Teil des entstandenen Schadens reguliert worden. 3 Der Kläger hatte zum Nachweis der Schadenshöhe einen Kostenvoranschlag der Firma T vorgelegt, in dem die Reparaturkosten mit Netto 1.022,54 € beziffert wurden. Die Firma W berechnete für die Erstellung des Kostenvoranschlages einen Betrag von 71,15 €. Die Beklagte regulierte nur Reparaturkosten in Höhe von netto 765,09 € mit der Begründung, dass der Kläger sein Fahrzeug bei der in Essen ansässigen Firma U reparieren lassen könne, die eben nur diese Kosten in Rechnung stellen werde. Dabei hat sich die Beklagte zunächst auf einen Prüfbericht der Firma D bezogen. 4 Nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht hat die Beklagte ein Schreiben der Firma U vom 23.08.05 zu den Akten gereicht, in dem der Geschäftsführer dieser Firma den Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Beifügung einer ausführlichen Reparaturkostenkalkulation mitteilt, dass durch die Firma U die am Fahrzeug des Klägers entsprechend dem Kostenvoranschlag der Firma W erforderliche Reparatur zu einem Preis von 757,43 € netto durchgeführt werden kann. Bei der Firma U handelt es sich nicht um eine VW-Vertragswerkstatt. 5 Der Kläger verlangt jedoch die restlichen Reparaturkosten aus dem Kostenvoranschlag der Firma T in Höhe von 257,45 €. 6 Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er sein Fahrzeug tatsächlich bei der Firma T mit dem in dem Kostenvoranschlag dargestellten Kostenaufwand hat reparieren lassen, oder dass er die Reparatur in einer anderen Vertragswerkstatt zu dem von der Firma T in dem Kostenvoranschlag ermittelten Preis hat reparieren lassen. 7 Darüber hinaus verlangt der Kläger den Ersatz der Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags in Höhe von 71,15 €. Die Beklagte verweigert dies mit der Begründung, dass diese Kosten bei der Durchführung der Reparatur durch die Firma W verrechnet würden, zudem sei die Kalkulation der Firma W auch unbrauchbar, da die tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten entsprechend dem Angebot der Firma U nur 765,09 € betragen würde. 8 Schließlich verlangt der Kläger die Freistellung von den Kosten seiner außergerichtlichen - anwaltlichen - Vertretung, die der Kläger unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 328,60 € und einer Geschäftsgebühr gemäß § 13, 14 Nummer 2400 VVRVG in Höhe von 1,3 unter Berücksichtigung der Anrechnung gemäß der Vorbemerkung 3 Absatz 4 WRVG mit insgesamt 47,50 € beziffert. 9 Der Kläger trägt vor: 10 Er habe einen Anspruch darauf, dass er sein Fahrzeug in einer vertraglichen Fachwerkstatt reparieren lassen könne und demgemäß seien auch die fiktiven Kosten für eine derartige Reparatur erstattungsfähig. Demgegenüber sei die Beklagte nicht berechtigt, dem Kläger vorzuschreiben, wo er konkret die Reparatur durchführen lassen solle. 11 Wenn überhaupt, könne der Geschädigte eines bestimmten Fabrikats auf eine zweite Vertrags-Werkstatt verwiesen werden, die gegebenenfalls mit niedrigeren Verrechnungssätzen arbeite, nicht jedoch auf eine freie Werkstatt oder eine Vertragswerkstatt eines anderen Fabrikats, insbesondere nicht eines ostasiatischen Fabrikats. 12 Es sei zwar zutreffend, dass die Kosten für den Kostenvoranschlag bei der Reparatur des Fahrzeugs durch die Firma W verrechnet würden, insoweit verkenne die Beklagte jedoch, dass der Geschädigte eine Abrechnung auf fiktiver bzw. abstrakter Basis verlangen könne, so dass keine Verrechnungsmöglichkeit bestehe. Die Kosten für die Erstellung eines Voranschlages seien - ebenso wie die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens - deshalb ohne jegliche Einwendungen erstattungspflichtig. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Beklagte zu verurteilen, 15 a) an den Kläger 328,60 €, 16 b) an die klägerischen Prozessbevollmächtigten 47,50 €, und zwar jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (18.04.05) zu zahlen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie trägt vor: 20 Zwar habe der Kläger grundsätzlich einen Anspruch darauf, sein Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt reparieren zu lassen, woraus sich auch ergebe, dass die Beklagte für den Fall, dass der Kläger die Reparatur in einer Fachwerkstatt tatsächlich durchführen lassen und durch eine entsprechende Reparaturrechnung nachweisen würde, erstatten müsste. Im Falle der hier vom Kläger gewählten fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages müsse sich der Kläger jedoch auf eine von der Beklagten konkret nachgewiesene Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in einer Fremdwerkstatt verweisen lassen. 21 Bezüglich des weiteren Akteninhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen - insbesondere auch auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Rechtsprechungsnachweise und Aufsätze - verwiesen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. 24 Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 249 ff BGB, 3 Nummer 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz ein Anspruch auf Ersatz der ihm von der Firma W für den Kostenvoranschlag in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 71,15 € zu. Die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlags gehören zu den nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn eine vorherige Begutachtung zur Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. Wenn der Geschädigte von seinem sich aus § 249 Absatz 2 BGB ergebenden Recht Gebrauch macht, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, so ist er bei der Geltendmachung eines Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall darauf angewiesen, den ihm entstandenen Schaden gegenüber dem Schädiger zu beziffern. Dies geschieht eben durch die Einholung eines Kostenvoranschlags, oder durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Allein auf Grund der Tatsache, dass die Kosten für den Kostenvoranschlag bei der tatsächlichen Durchführung einer Reparatur in derselben Werkstatt möglicherweise verrechnet worden wäre, kann dieser Erstattungsanspruch nicht ausgeschlossen sein. Hätte der Kläger zur Feststellung der Schäden, was grundsätzlich üblich ist, ein Sachverständigengutachten eingeholt, wären die Kosten des Sachverständigen in jedem Fall von der Beklagten zu erstatten gewesen. Soweit der Kläger die preisgünstigere Alternative eines Kostenvoranschlages gewählt-hat, kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen (vergleiche insoweit LG Essen, Urteil vom 18.03.99, Aktenzeichen: 10 S 7/99). 25 Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dieser Kostenvoranschlag unbrauchbar gewesen sei, weil - wie erst die späteren Ermittlungen der Beklagten ergeben haben - die Reparatur bei der Firma U zu einem günstigeren Preis hätte durchgeführt werden können. Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass der Geschädigte - worauf im Folgenden noch eingegangen werden wird - grundsätzlich einen Anspruch dahingehend hat, dass der Schaden an seinem Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt behoben wird. Demzufolge muss er auch berechtigt sein, die Höhe des voraussichtlichen Schadens durch den Kostenvoranschlag einer Vertragswerkstatt ermitteln zu lassen. 26 Falls im Nachhinein dem Geschädigten durch den Schädiger die Möglichkeit einer günstigeren Reparatur konkret nachgewiesen wird, so hat dies nicht zur Folge, dass deshalb der Kostenvoranschlag der Vertragswerkstatt - und schon gar nicht aus einem vom Geschädigten zu vertretenden Grunde - fehlerhaft wäre. 27 Dem Kläger steht somit gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von 71,15 € zu. 28 Bezüglich des Anspruchs auf Ersatz weiterer fiktiver Reparaturkosten gemäß § 249 BGB über den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag hinaus, ist die Klage jedoch unbegründet. 29 Die Parteien streiten insbesondere darüber, wie die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 29.04.03 - Aktenzeichen: VI ZR 398/02 (MDR 2003, Seite 1046) - dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind. 30 Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zu Schadenbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes grundsätzlich frei ist. Somit ist dem Kläger grundsätzlich zuzubilligen, dass er berechtigt ist, das unfallbedingt beschädigte Fahrzeug in einer Werkstatt seiner Wahl, insbesondere in seiner üblichen "Hauswerkstatt" reparieren zu lassen. Hieran ist er auch im vorliegenden Fall nicht gehindert. Der Kläger macht jedoch vorliegend nicht die Kosten für eine tatsächlich erfolgte Reparatur geltend, vielmehr will er auf der Basis fiktiver Reparaturkosten auf der Grundlage des Kostenvoranschlages abrechnen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts, dass sich insoweit den Urteilen des Amtsgerichts Bottrop vom 24.08.04 - Aktenzeichen: 10 C 343/04 - und Amtsgericht Hattingen vom 05.10.04 - Aktenzeichen: 7 C 103/04 -, die neben anderen im Ergebnis übereinstimmenden Gerichtsentscheidungen von der Beklagten zu den Gerichtsakten überreicht worden sind, anschließt - muss sich der Kläger bei der fiktiven Abrechnung jedoch die von der Beklagten nachgewiesene konkrete Alternative Reparaturmöglichkeit durch die Firma U entgegenhalten lassen. Dies bedeutet - wie bereits dargelegt - nicht, dass der Kläger gezwungen wäre, sein Fahrzeug tatsächlich in dieser Werkstatt reparieren zu lassen. Wenn er jedoch, ohne das Fahrzeug reparieren zu lassen, auf fiktiver Basis abrechnet, steht ihm kein höherer Schadensersatz als der Betrag zu, den er aufwenden muss, um sein Fahrzeug auf der Basis des Kostenvoranschlages der Firma U reparieren zu lassen. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Leitsatz des Urteils des BGH vom 29.04.03 berufen, in dem es heißt: "Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadenberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen." Denn der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung ausdrücklich ausgeführt: "Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt tatsächlich anfielen, noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt. Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen." Unmittelbar davor hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil ausgeführt: "Zwar kann dem LG vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weitere zugängliche günstigere und gleichwertige Reparatur möglich hat, sich auf diese verweisen lassen muss." Hieraus ergibt sich, dass dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, verschiedene Angebote einzuholen und nach der günstigeren Reparaturmöglichkeit zu suchen. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die eintrittspflichtige Versicherung eine günstigere und praktikable Möglichkeit einer Reparatur nachweist. 31 Die Beklagte hat hier nachgewiesen, dass durch die Firma U eine solche kostengünstigere Reparaturmöglichkeit bestünde. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist es für den Kläger auch nicht unzumutbar auf dieses konkrete Reparaturangebot einzugehen. Aus dem Urteil des BGH ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zu entnehmen, dass sich der Geschädigte nur auf eine konkrete kostengünstigere Reparatur in einer - anderen - Vertrags-Werkstatt verweisen lassen müsste. In seiner Entscheidung hat der BGH auch ausgeführt, dass ein Geschädigter hinsichtlich der Verwendung des Schadensersatzes nach der nach schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei ist. "Das konkrete Verhalten des Geschädigten beeinflusst die Schadenshöhe nicht, solange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. In diesem Rahmen ist der Geschädigte grundsätzlich der Verwendung des zum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages frei." Diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs müssen aber auch vor dem Hintergrund der Verschärfungen gesehen werden, die der Gesetzgeber im neuen Schadensersatzrecht eingeführt hat (Kürzung der Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung gemäß § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB neuer Fassung). Hierin wird das Bemühen des Gesetzgebers deutlich, den dem Geschädigten zustehenden Schadensersatz auf den tatsächlich entstandenen Schaden zurückzuführen. Diesen Schaden konkret zu ermitteln, ist im Falle fiktiver Abrechnung besonders schwierig. Für den Fall konkret nachgewiesener effektiver Reparaturmöglichkeiten, die auf Grund entsprechender Ortsnähe für den Geschädigten ohne weiteres erreichbar sind, ist es daher dem Geschädigten zuzumuten, eine Kürzung auf den insoweit erforderlichen Reparaturaufwand vorzunehmen. 32 Dem Kläger steht bezüglich des Fahrzeugschadens somit nur ein Anspruch in Höhe der Kosten zu, die bei einer Reparatur dieses Schadens durch die Firma U angefallen wären. 33 Bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Freistellung von den Kosten seiner außergerichtlichen - anwaltlichen - Vertretung steht dem Kläger gegenüber der Beklagten nur ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 10,45 € an seine Prozessbevollmächtigten zu. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bezüglich seines Hauptanspruchs nur in Höhe von 22 % obsiegt hat. Das Gericht ist insoweit der Auffassung, dass im Rahmen der Kostenentscheidung von § 92 ZPO auch bezüglich der als Nebenforderung geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten die für den Hauptanspruch des Klägers geltende Kostenquote zu Grunde zu legen ist und nicht etwa eine Neuberechnung der Rechtsverfolgungskosten unter Berücksichtigung des dem Kläger in der Hauptsache zugesprochenen Schadensersatzanspruches zu erfolgen hat (vergleiche insoweit auch Ruess in MDR 2005, Seite 318 linke Spalte oben). 34 Der Zinsanspruch ist gemäß § 288, 291 BGB begründet. 35 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Ziffer 11 und 713 ZPO. 36 Das Gericht hat die Berufung gemäß § 511 Absatz 4 Ziffer 1 und Ziffer 2 ZPO zugelassen.