Beschluss
13 F 17/18 – Sonstiges
Amtsgericht Bottrop, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBOT:2018:0412.13F17.18.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird eine Verzögerungsgebühr (§ 32 FamGKG) in Höhe einer einfachen Gebühr auferlegt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird eine Verzögerungsgebühr (§ 32 FamGKG) in Höhe einer einfachen Gebühr auferlegt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner Auskunft über Einkommen für den Zeitraum Januar 2017 bis Dezember 2017. Mit Verfügung vom 29.12.2017 (Bl. 8 f. d. A.) wurde das schriftliche Vorverfahren eingeleitet. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 05.01.2018 (Bl. 10 d. A.) ohne weitere Einlassung die Verteidigung gegen den Antrag angezeigt. Nach Ablauf von insgesamt vier Wochen nach der Zustellung des Antrags hat das Gericht mit Verfügung vom 05.02.2018 (Bl. 11 d. A.) Termin am 21.02.2018 anberaumt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Klage derzeitig schlüssig ist und der Antragsgegner innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zum Antragstellervortrag abgegeben hat. Ferner wurde auf §§ 113 FamFG, 276 Abs. 2 S. 2, 296 Abs. 1 ZPO hingewiesen. Erst mit Schriftsatz vom 19.02.2018 (Bl. 15 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht per Fax am 19.02.2018 und vorgelegt erst nach der mündlichen Verhandlung, erklärte der Antragsgegner, der Vortrag der Antragstellerseite hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse des Antragsgegners sei unrichtig. Er sei schon vor dem Juli 2017 bei der W beschäftigt gewesen. Er sei nach wie vor bei der W beschäftigt. Er sei schon vor diesem Zeitpunkt Compliance-Beauftragter gewesen. Er sei nach wie vor Compliance-Beauftragter. Seine Einkommensverhältnisse hätten sich seit diesem Zeitpunkt auch nicht verändert. Im Termin vom 21.02.2018 (Protokoll, Bl. 24 d. A.) erschien Rechtsanwältin T als Bevollmächtigte und erklärte auf den Hinweis des Gerichts, dass die Klage schlüssig sei, unter Verweis auf den Schriftsatz vom 19.02.2018, der Vortrag der Antragstellerseite hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse des Antragsgegners sei unrichtig. Der Antragstellervertreter rügte sodann den neuerlichen Vortrag des Antragsgegners. Rechtsanwältin T erklärte sodann, dass sie keinen Antrag stelle. Es ist sodann antragsgemäßer Versäumnisbeschluss (Bl. 25 d. A.) erkannt und bekannt gegeben worden. Bereits mit Verfügung vom 21.02.2018 (Bl. 26 d A.) wurde der Antragsgegner für den Fall des Einspruchs darauf hingewiesen, dass sodann beabsichtigt sei, ihm eine Verzögerungsgebühr nach § 32 FamGKG aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 (Bl. 36 d. A.) legte die Antragsgegnervertreterin dann Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss (Bl. 25 d. A.) ein. II. Dem Antragsgegner war nach der Ermessensausübung des Gerichts eine Verzögerungsgebühr nach § 32 FamGKG aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht nach seinem Ermessen einem Beteiligten eine besondere Gebühr von bis zu einer einfachen Gebühr auferlegen, wenn – außer im Fall des § 335 ZPO – durch das Verschulden eines Beteiligten oder eines Beteiligtenvertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. § 32 FamGKG ist auf den Fall der „Flucht in die Säumnis“ anwendbar (vgl. für die Parallelvorschrift des § 38 GKG: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2015 – I-1 W 47/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2015 – I-6 W 1/15; I LAG, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 13 Ta 586/08; OLG Celle, Beschluss vom 13. August 2007 – 2 W 70/07; LAG Sachsen-Anhalt, BeckRS 2000, 30784671; a.A.: LAG Hamm NZA-RR 2001, 383; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Februar 1995 – 20 W 5/95; C GKG § 38 Rn. 2 ff.). a) Die insofern herrschende Meinung ist vorzugswürdig, weil es eines Verweises darauf, dass die Gebühr nach § 32 FamGKG (bzw. § 38 GKG) nicht verhängt werden kann, wenn der Erlass eines Versäumnisurteils nach § 335 ZPO nicht zulässig ist, schon nicht bedurft hätte, wenn die Verhängung dieser Gebühr im Falle des Erlasses eines Versäumnisurteils von vornherein nicht möglich wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2015 – I-6 W 1/15 –, Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 13. August 2007 – 2 W 70/07 – Rn. 9). Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bzw. der eindeutige gesetzgeberische Wille (OLG Celle, Beschluss vom 13. August 2007 – 2 W 70/07 –, Rn. 10). Durch das Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetz vom 21. Dezember 1922 (RGBl. 1923 I S. 1) wurde das Gerichtskostengesetz einer vollständige Überarbeitung unterzogen. Unter anderem wurden dabei in § 48 GKG Abs. 1 Satz 1 a. F. (= 38 GKG n. F.; entspricht § 32 FamGKG) die Worte „Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung“ durch die Worte „der Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung“ ersetzt. Wie sich den Motiven zum vorgenannten Änderungsgesetz entnehmen lässt, sollte dem Richter durch diese sprachliche Neufassung die Möglichkeit gegeben werden, „von der Festsetzung der Verzögerungsgebühr auch in dem Fall Gebrauch zu machen, daß die Verzögerung dadurch veranlasst ist, daß eine Partei gegen sich hat Versäumnisurteil ergehen lassen und alsdann Einspruch einlegt“ (Verhandlungen des Reichstags, 1. Wahlperiode 1920, Band 375, Anlagen zu den Stenographischen Berichten, Nr. 5301 „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes“, S. 17; OLG Celle, a.a.O.). b) Der Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Februar 1995 – 20 W 5/95 zum annähernd wortgleichen § 34 GKG a. F.) war insoweit inhaltlich nicht zu folgen. Denn nach Einlegung eines fristgemäßen Einspruchs ist die Anberaumung eines neuen Termins zwingende Rechtsfolge. Ob ein Termin durch Versäumnisbeschluss oder auf sonstige Weise endet, kann für das Tatbestandsmerkmal „Anberaumung eines neuen Termin“ nicht erheblich sein. Indes hat die Kostenregelung des § 344 ZPO keinen Strafcharakter, was das OLG Hamm in der vorbenannten Entscheidung auch zu erkennen scheint, weil es insofern „Strafcharakter“ in Anführungszeichen setzt und damit selber andeutet, dass der Strafcharakter – falls überhaupt – faktisch empfunden wird, nicht aber Sinn und Zweck des § 344 ZPO ist. § 344 ZPO ist vielmehr Ausdruck des Leitgedankens des prozessualen Kostenrechts, nämlich dem Veranlassungsprinzip, wonach derjenige, dessen Verhalten zur Entstehung von Kosten Anlass gegeben hat, diese auch tragen sollte (BGH NJW 2004, 2309). Hingegen geht es bei dem Strafcharakter der Verzögerungsgebühr nach § 32 FamGKG bzw. § 38 GKG auch darum, die Beteiligten zur Beschleunigung des Verfahrens anzuhalten, weil eine Kostentragung nicht immer die Nachteile kompensiert, die den anderen Beteiligten durch die Verzögerung entstehen. Ein Nebeneinander von Kostentragung und Gebühren mit Strafcharakter ist der ZPO daher nicht fremd und bei dem Ordnungsgeld für Zeugen sogar grundsätzliche Folge. Nach § 380 Abs. 1 ZPO ist bei unentschuldigtem Ausbleiben von ordnungsgemäß geladenen Zeugen neben einem Ordnungsgeld diesen von Amts wegen die durch das Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen. 2. Der Antragsgegner, beziehungsweise dessen Bevollmächtigte, hat vorliegend auch schuldhaft gehandelt. Verschulden i. S. des § 32 FamGKG liegt vor, wenn der Beteiligte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB). Ein grobes Verschulden oder eine Verschleppungsabsicht sind entgegen dem Oberlandesgericht Hamm (a. a. O.) nicht erforderlich (OLG Celle a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 1 O 138/06). Auch dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Obwohl das Gerichtskostengesetz mehrfach überarbeitet worden ist, hat der Gesetzgeber an der Formulierung „Verschulden“ festgehalten und gerade nicht, wie etwa in § 296 Abs. 2 ZPO den Begriff der „groben Nachlässigkeit“ gewählt (OLG Celle a.a.O. m. w. N.). Die Bevollmächtigte des Antragsgegners hätte bereits innerhalb der Antragserwiderungsfrist, jedenfalls aber zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt vor dem Termin, hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse des Antragsgegners substantiiert vortragen müssen. Der Vortrag des Antragsgegners, der Antragstellervortrag hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse des Antragsgegners sei unrichtig und der Antragsgegner sei schon vor diesem Zeitpunkt Compliance-Beauftragter bei der W gewesen und sei nach wie vor Compliance-Beauftragter bei der W und seine Einkommensverhältnisse hätten sich seit diesem Zeitpunkt auch nicht verändert, hätte soweit im Vorfeld des Termin erfolgen müssen, dass die Antragstellerin auch hinreichend Gelegenheit zur Replik gehabt hätte. Erst aufgrund des schuldhaften verspäteten Vorbringens, das bei einer Endentscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, war aus Sicht der Antragsgegnerseite eine „Flucht in die Säumnis“ vonnöten, der es bei rechtzeitigem Vorbringen nicht bedurft hätte. 3. Die grundsätzlich vorgesehene Verhängung einer einfachen Gebühr war im hiesigen Fall auch der Höhe nach erforderlich, um den Verstoß des Antragsgegners gegen seine Prozessförderungspflichten zu ahnden. Denn gerade, weil der nunmehr erfolgte Vortrag hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse des Antragsgegners dem Antragsgegners ohne Weiteres bereits während der Antragserwiderungsfrist möglich war, ist ein mildernder Umstand, der zu einer geringeren Verzögerungsgebühr führen könnte, nicht ersichtlich.