OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 W 5/95

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

4mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag auf Bestimmung eines Erläuterungstermins nach Vorlage eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ist grundsätzlich zulässig und darf nur aus Verweisgründen oder bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten abgelehnt werden. • Ein Antrag gilt nur nach § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet, wenn er nicht binnen angemessener Frist oder erst nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist gestellt wurde; bloße Verzögerungsverdächtigungen genügen nicht. • Die Einlegung und Abklärung eines Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen kann die Fristsetzung hemmen und rechtfertigt das Abwarten des Beteiligten, ohne dass hiervon eine Verwirkung des Terminsantrags ausgeht.
Entscheidungsgründe
Anhörungstermin für Sachverständigen nach Gutachtenerstellung: Zulässigkeit und Verfristung • Ein Antrag auf Bestimmung eines Erläuterungstermins nach Vorlage eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ist grundsätzlich zulässig und darf nur aus Verweisgründen oder bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten abgelehnt werden. • Ein Antrag gilt nur nach § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet, wenn er nicht binnen angemessener Frist oder erst nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist gestellt wurde; bloße Verzögerungsverdächtigungen genügen nicht. • Die Einlegung und Abklärung eines Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen kann die Fristsetzung hemmen und rechtfertigt das Abwarten des Beteiligten, ohne dass hiervon eine Verwirkung des Terminsantrags ausgeht. Die Parteien führten ein Beweissicherungsverfahren, in dem das Landgericht ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt und den Beteiligten übersandt hatte. Das Landgericht setzte den Parteien eine vierwöchige Frist zur Einreichung von Anträgen und Ergänzungsfragen. Die Antragsgegnerin reichte fristgerecht ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen ein und begründete dieses später näher. Nach erfolgloser Beschwerde über die Ablehnung stellte die Antragsgegnerin binnen angemessener Frist einen Antrag auf Bestimmung eines Anhörungstermins für den Sachverständigen. Das Landgericht wies diesen Terminsbestimmungsantrag als verfristet und mutwillig zurück. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein. • Zulässigkeit der Beschwerde nach § 567 Abs. 1 i.V.m. §§ 492, 411 ZPO; das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung. • Rechtliche Grundlage für die Gutachtenerläuterung ist §§ 492 Abs.1, 411 Abs.3,4 ZPO; den Beteiligten steht ein Antragsrecht zur Ausübung des Fragerechts nach §§ 397, 402 ZPO zu, beschränkt nur durch Rechtsmissbrauchs- und Verzögerungsverbote. • Ein Antrag ist nach § 296 Abs.1 ZPO nur dann verspätet, wenn er nicht binnen angemessener Frist oder nach Ablauf einer gesetzten Frist gestellt wurde; hier lag keine unentschuldigte Säumnis vor. • Die Frist des Landgerichts war dadurch gehemmt, dass die Antragsgegnerin ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen erhoben hatte; dieses vorgreifliche Ablehnungsgesuch konnte sie abwarten, weshalb ein spätes Stellen des Anhörungsantrags verfahrensrechtlich nicht nachteilig ist. • Kein Rechtsmissbrauch: Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für mutwillige Verfahrensverzögerung oder ein unbegründetes Anliegen; die Antragsgegnerin hatte bereits substantielle Einwendungen gegen das Gutachten vorgetragen, die die Zielrichtung der Anhörung erkennbar machten. • Angesichts des umfangreichen Gutachtens, der dargelegten Einwendungen und des zu erwartenden Aufschlussgewinns ist die Anberaumung eines Erläuterungstermins sachgerecht; das Landgericht durfte den Antrag daher nicht als verfristet oder mutwillig zurückweisen. • Der Senat ordnete den Erläuterungstermin nicht selbst an, da das Landgericht die Durchführung von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig machen kann. Die Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung; der Antrag auf Bestimmung eines Anhörungstermins war nicht verfristet und nicht rechtsmissbräuchlich. Die Antragsgegnerin hat nicht schuldhaft gehandelt, da sie zunächst ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen geltend machte und deshalb abwarten durfte; nach endgültiger Klärung stellte sie den Terminsantrag binnen angemessener Frist. Das Landgericht durfte den Antrag nicht mit der Begründung der Verfristung oder Mutwilligkeit zurückweisen. Die Durchführung des Erläuterungstermins bleibt dem Landgericht vorbehalten, das dessen Anberaumung gegebenenfalls von der Leistung eines Auslagenvorschusses abhängig machen kann.