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Urteil

30 Cs-23 Js 682/19-319/19 Strafrecht

Amtsgericht Bottrop, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBOT:2020:0831.30CS23JS682.19.31.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Computerbetruges zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Computerbetruges zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Gründe: I. 1. Der Angeklagte bekommt seit dem 01.07.2020 zu 100 % eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 944,00 EUR. Einen Nebenverdienst hat er nicht. Der Angeklagte lebt von seiner Ehefrau getrennt und hat zwei Kinder. Er wohnt bei seinen Eltern, die etwa 500,00 EUR für Kost und Logie erhalten. Ausweislich seines Bundeszentralregisterauszuges vom 16.10.2019 ist der Angeklagte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: a. Das Amtsgericht Bocholt verurteilte den Angeklagten am 27.05.1997 – Az. (R2704) - 3 CS 49 JS 633/97 (398/97) – wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafen von 15 Tagessätzen zu je 50,00 DM. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 19.06.1997. b. Das Amtsgericht Bottrop verurteilte den Angeklagten am 24.11.1997 – Az. (R2501) - 27 DS 84 JS 210/97 (809/97) – wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 DM. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 02.12.1997. c. Das Amtsgericht Bottrop verurteilte den Angeklagten am 06.05.1998 – Az. (R2501) - 27 DS 84 JS 210/97 (809/97) – zu einer Geldstrafe von 134 Tagessätzen zu je 20,00 DM, wobei durch nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss die beiden vorherigen Entscheidungen vom 27.05.1997 und 24.11.1997 einbezogen wurden. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 20.05.1998. d. Das Amtsgericht Geldern verurteilte den Angeklagten am 25.01.1999 – Az. (R1302) - 6 CS 5 JS 879/98 (26/99) – wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,00 DM. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 12.02.1999. e. Das Amtsgericht Bottrop verurteilte den Angeklagten am 12.10.2001 – Az. (R2501) - 30 CS 45 JS 1146/01 (304/01) – wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 DM. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 03.11.2001. f. Das Amtsgericht Geldern verurteilte den Angeklagten am 19.12.2002 – Az. (R1302) - 102 JS 539/02 V 7 LS 96/02 – wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wobei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 11.04.2003. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 13.05.2008 erlassen. g. Das Amtsgericht Bottrop verurteilte den Angeklagten am 21.02.2003 – Az. (R2501) - 27 CS 44 JS 1704/02 (95/03) – wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 08.04.2003. h. Das Amtsgericht Bottrop verurteilte den Angeklagten am 21.07.2003 – Az. (R2501) - 45 JS 614/03 27 DS 292/03 – wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. Es wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 20.07.2004 angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 21.07.2003. i. Das Amtsgericht Bottrop verurteilte den Angeklagten am 19.01.2004 – Az. (R2501) - 45 JS 1347/03 27 DS 579/03 – unter Einbeziehung der Entscheidung vom 21.07.2003 wegen Betruges in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 EUR und ordnete eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 20.07.2004 an. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 19.01.2004. j. Das Amtsgericht Bottrop verurteilte den Angeklagten am 10.09.2007 – Az. (R2501) - 45 Js 488/07 27 Cs 370/07 – wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 18.06.2008. k. Das Amtsgericht Essen verurteilte den Angeklagten am 30.01.2019 – Az. (R2503) - 80 Js 965/18 47 Cs 179/18 – zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 7,00 EUR. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 07.02.2019. 2. Der Angeklagte war bei der Zeugin W. als Einkaufshilfe tätig, die zuvor eine entsprechende Zeitungsannonce aufgegeben hatte. Am 02.07.2019 begab sich der Angeklagte mit der EC-Karte der Zeugin W. in die Filiale der J. auf der F.-Straße in U.. Die EC-Karte hatte er zuvor während seiner Tätigkeit als Einkaufshilfe ohne Erlaubnis der Zeugin an sich genommen. Wann genau und wie der Angeklagte die Karte an sich nahm, konnte durch das Gericht nicht festgestellt werden. Den PIN zu der EC-Karte kannte der Angeklagte, da er die Karte bereits zuvor im Auftrag der Zeugin W. genutzt hatte, um Einkäufe für sie zu tätigen. Sodann hob er 3 x 300,00 EUR von dem Konto der Zeugin mit der IBAN N01 ab und verwendete das so erlangte Bargeld für sich. II. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 16.10.2019, den der Angeklagte als richtig anerkannt hat. 2. Die Feststellungen unter Ziffer I.2. beruhen auf der eigenen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat sich dahingehend zur Sache eingelassen, dass er für die Zeugin W. aufgrund einer entsprechenden Zeitungsannonce, auf die sich seine Ehefrau gemeldet hatte, als Einkaufshilfe tätig war. Er habe das Geld – 3 x 300,00 EUR – im Auftrag der Zeugin W. abgeholt und dieses der Zeugin im Anschluss ausgehändigt. Die Übergabe habe zu Hause bei der Zeugin W. im Wohnzimmer stattgefunden. Zu welchem Zweck Frau W. die 900,00 EUR brauchte, wisse er nicht. Die Zeugin W. habe ihm nicht gesagt, wofür sie das Geld brauche. Er habe davon etwa 114,00 EUR als Auszahlung für seine Dienste bekommen. Der Angeklagte führte konkret aus, dass er mit dem Bargeld und den Kontoauszügen zu der Zeugin W. nach Hause gegangen sei. Er habe geklingelt und die Pflegekraft habe ihm die Tür geöffnet. Sodann habe er der Zeugin W. das Geld im Wohnzimmer übergeben und die EC-Karte auf den Tisch gelegt. Das Geld habe die Zeugin dann im Wohnzimmer unter Prospekte bzw. einen Stapel Zeitungen gelegt. Die Pflegekraft sei währenddessen in der Küche oder in ihrem Zimmer gewesen. Diese Einlassung ist durch die Aussage der Zeugin W. insoweit widerlegt, als dass diese bekundet hat, dass sie dem Angeklagten weder einen Auftrag zur Abholung erteilt noch das Bargeld in Höhe von insgesamt 900,00 EUR erhalten habe. Die entgegenstehende Einlassung des Angeklagten stellt eine Schutzbehauptung dar. Das Gericht erachtet die Zeugin insoweit für glaubwürdig und ihre Aussage für glaubhaft. Sie schilderte die Geschehnisse sachlich und ohne Belastungseifer. Die Zeugin bekundete, dass ihr das Fehlen des Geldes aufgefallen sei, als sie die Pflegeagentur bezahlen wollte. Auf die Frage, ob sie schon einmal 900,00 EUR abgehoben oder benötigt habe, antwortete sie auf natürliche Weise „Nein, wofür?“. Sie erklärte, dass sie regelmäßig 100,00 EUR bis 200,00 EUR für die Einkäufe der Pflegekräfte benötige. Zur Überzeugung des Gerichts steht zudem fest, dass die Zeugin nicht vergessen hat, dass sie dem Angeklagten den Auftrag zur Abholung von 3 x 300,00 EUR erteilte und anschließend das Bargeld ausgehändigt bekam. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die Zeugin einzelne Details über ihre finanziellen Verhältnisse und die einzelnen Namen der Pflegekräfte nicht unmittelbar abrufbereit hatte und einzelne nicht straf- und schuldrelevanten Umstände und Details im Leben der Zeugin im Rahmen der Beweisaufnahme erst auf Nachfrage geklärt werden konnten. Hierbei handelt es sich jedoch um eine natürliche Erscheinung aufgrund des Alters der Zeugin von 91 Jahren. Ferner entstanden zunächst manche Ungereimtheiten betreffend nicht unmittelbar tatrelevanter Umstände, da die Zeugin offensichtlich schwer hörte und ein paar Meter Abstand zwischen ihr und dem Gericht, sowie der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger bestanden. So bekundete die Zeugin beispielsweise zunächst, dass sie keine Pflegekraft gehabt habe, auf weitere Nachfrage erläuterte sie indes, dass sie bereits seit 2013 eine private Pflegekraft habe. Die Zeugin gab auch zunächst an, dass die Pflegeagentur 1.500,00 EUR koste, sodann gab sie an, dass die Pflegeagentur 2.500,00 EUR koste. Sie beziehe 1.400,00 EUR Rente sowie 500,00 EUR Pflegegeld und habe Aktien. Zudem stellte die Zeugin erst auf Nachfrage klar, dass sie dem Angeklagten den PIN gegeben habe, weil sie einen Fernseher haben wollte. Zweifel des Gerichts an der Glaubwürdigkeit der Zeugin und Glaubhaftigkeit der Aussage begründet dies jedoch nicht. Es handelt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht um Widersprüche, die auf eine falsche Aussage hindeuteten, sondern um ein altersbedingtes Durcheinanderbringen von Details und teilweise akustische Schwierigkeiten bei der Vernehmung. Das Gericht hält es ohne wesentliche Zweifel für ausgeschlossen, dass die Zeugin einen so relevanten Umstand wie die Abhebung von 3 x 300,00 EUR und die anschließende Übergabe des Geldes vergessen hätte. So schilderte die Zeugin – übereinstimmend mit dem Angeklagten – dass dieser für sie mit der EC-Karte bereits einen Fernseher bei Q. in Z. gekauft habe. In den wesentlichen Punkten betreffend ihre Lebenssituation wirkte die Zeugin geordnet und strukturiert. Ihre Erzählweise war klar und verständlich. Die Aussage des Zeugen C., von dessen Pflegeagentur die Zeugin seit September 2019 betreut wird, bestätigte diesen Eindruck des Gerichts von der Zeugin. Der Zeuge C. besuchte die Zeugin etwa fünfzehn Mal, wobei die Besuche etwa eine halbe Stunde dauerten. Zwar bekundete er, dass die Zusammenarbeit mit der Zeugin nicht sehr herzlich sei und es gegenüber den Betreuungskräften mal zu Anschuldigungen käme, dass die Betreuungskraft nicht so gut Deutsch spreche wie zugesagt, die Betreuungskraft am Abreisetag nicht gearbeitet und eine Salatschüssel mitgenommen habe Jedoch bekundete der Zeuge auch, dass die Zeugin gut zurechtkomme. Sie sei in dem hohen Alter auf sich alleine gestellt, kenne sich gut aus und fordere ihre Rechte ein. Auf ihre geistige Verfassung angesprochen, führte der Zeuge aus, dass die Zeugin W. schon mal etwas vergesse, aber überhaupt nicht dement sei. Die Zeugin habe immer den Tisch voller Akten und sei relativ intelligent. Sie sei nicht besonders schusselig oder auffällig vergesslich, eher im Gegenteil: Sie habe die Sachen genau auf dem Schirm und sei eine kritische Kundin, was eine intensivere Zusammenarbeit erfordere. Der Zeuge C. war glaubwürdig und seine Aussage war glaubhaft. Er erzählte die Geschehnisse auf eine natürliche Art und antwortete gelassen auf Nachfragen. Dinge, zu denen er keine Angaben machen konnte, räumte er offen ein. Die Aussage des Zeugen enthielt keinerlei Widersprüche. Zweifelsfreie Feststellungen dazu, wann und bei welcher Gelegenheit der Angeklagte die EC-Karte unbefugt an sich nahm, konnte das Gericht indes nicht treffen. Die Zeugin W. bekundete in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte die EC-Karte an sich genommen habe als er den Tisch für das TV-Gerät brachte und die Zeugin für ihn Wasser in der Küche holte. Diese Vorgänge stellen jedoch im Ergebnis lediglich eine Vermutung dar, da die Zeugin hierzu keine eigenen Wahrnehmungen hatte. Daher ist eine zweifelsfreie Feststellung insoweit zwar nicht möglich gewesen. Daneben bleiben jedoch die tatrelevanten Feststellungen bestehen, dass weder ein Auftrag zur Abholung des Geldes vorlag noch das abgehobene Bargeld der Zeugin ausgehändigt wurde. Vielmehr behielt der Angeklagte das Geld für sich. Der Verteidiger des Angeklagten hat beantragt, die sich im Ausland – vermutlich Polen – befindende Pflegekraft zu dem Umstand zu vernehmen, dass die Übergabe des Geldes an die Zeugin W. erfolgte. Dieser Antrag war gemäß § 244 Abs. 5 S. 1, 2 StPO abzulehnen. Es handelt sich bei der Pflegekraft um eine Zeugin, deren Ladung im Ausland erfolgen muss. Das Gericht hält die Beweiserhebung nach Ausübung seines Ermessens für nicht erforderlich. Insoweit ist auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung erlaubt und erforderlich (Meyer-Goßner/Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl., § 244 Rn. 43g, 63). Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Pflegekraft die beweisrelevante Tatsache – Übergabe des Geldes – bekunden könnte. Denn ein Zeuge kann grundsätzlich nur über seine eigenen Wahrnehmungen vernommen werden. Die Pflegekraft kann aber aller Voraussicht nach zu der behaupteten Übergabe keine eigenen Wahrnehmungen haben, da sie sich nach den Angaben des Angeklagten in der Küche oder in ihrem Zimmer befand. Aus den Angaben des Angeklagten ergab sich lediglich, dass die Pflegekraft dem Angeklagten die Tür geöffnet habe, was keine Rückschlüsse auf eine Übergabe zulässt, da der Angeklagte regelmäßig Haushaltsdienste für die Zeugin ausführte. Ferner hat der Verteidiger des Angeklagten beantragt, die Pflegekraft zu dem Umstand zu vernehmen, dass man bereits einige Zeit zuvor in der Bank gewesen sei und der Angeklagte in Anwesenheit der Pflegekraft bei einer Geldabhebung geholfen habe. Dieser Antrag war gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO abzulehnen, da die Tatsache, die bewiesen werden soll, aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Zunächst handelt es sich nicht um eine tat- und schuldrelevante Tatsache. Ferner würde der Nachweis der Tatsache, dass man zuvor bereits in der Bank gewesen ist und der Angeklagte in Anwesenheit der Pflegekraft bei einer Geldabhebung geholfen hat, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin W. nicht beeinflussen. Das Vergessen dieser Einzelheit hätte das Gericht entsprechend den obigen Ausführungen als altersbedingte Erscheinung gewertet und keine Zweifel an dem tatrelevanten Umstand begründet, dass weder ein Auftrag zur Abhebung vorlag noch eine nachträgliche Aushändigung des Geldes erfolgt ist. Überdies ist das Beweismittel unter Berücksichtigung der Bemühungen des Gerichts, die der Bedeutung und dem Wert des Beweismittels entsprechen, unerreichbar i.S.d. § 244 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 StPO. Das Maß der erforderlichen Nachforschungen richtet sich immer nach der Bedeutung des Beweismittels für die Wahrheitsfindung (a.a.O. Rn. 62a). Unter Verweis auf die vorherigen Ausführungen, hat die Pflegekraft keine ausschlaggebende Bedeutung für die hier tat- und schuldrelevante Wahrheitsfindung. Das Gericht hat im Anschluss an den Hauptverhandlungstermin das zum Tatzeitpunkt zuständige Pflegeunternehmen ermittelt und dort den zuständigen Sachbearbeiter J. telefonisch kontaktiert. Dieser teilte mit, dass er versuchen werde, die zum Tatzeitpunkt tätige Pflegekraft zu ermitteln und sich sodann telefonisch zu melden. Bis zum Fortsetzungstermin hat das Gericht keine Rückmeldung von dem Zeugen J. erhalten. Auch die Verteidigung konnte die Anschrift der Pflegekraft sowohl im Anschluss an den ersten Hauptverhandlungstermin am 26.02.2020 als auch an den Zweiten am 10.08.2020 nicht beibringen. Es bestand vor diesem Hintergrund auch keine begründete Aussicht, die Pflegekraft in absehbarer Zeit im Anschluss an den Fortsetzungstermin am 31.08.2020 zu einem weiteren Fortsetzungstermin laden zu können. Schließlich hat der Verteidiger des Angeklagten beantragt, den Zeugen J. zu vernehmen, da er der Sachbearbeiter des Pflegeunternehmens sei, welches zum Tatzeitpunkt die Zeugin W. betreut habe. Dieser Antrag war mangels Angabe einer beweisrelevanten Tatsache abzulehnen. Zu einer Überzeugung betreffend die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit der Aussage konnte das Gericht aufgrund eigener Vernehmung der Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung gelangen. Die Aussage des Zeugen C. hat keine Zweifel daran begründen können, sondern vielmehr die Eindrücke des Gerichts von der Zeugin bestätigt. Dass die Vergesslichkeit der Zeugin zu einem früheren Zeitpunkt stärker ausgeprägt gewesen ist, wurde weder vorgetragen noch erachtet das Gericht dies für eine lebensnahe Betrachtung, sodass dem Vorbringen der Verteidigung auch nicht in Form eines Beweisermittlungsantrags gemäß § 244 Abs. 2 StPO nachzugehen war. Der Beweisanregung der Staatsanwaltschaft die Tochter der Zeugin zum allgemeinen Gesundheitszustand zu vernehmen war ebenfalls nicht nachzugehen. Das Gericht hielt diese weitere Möglichkeit der Ermittlungshandlung zum allgemeinen Gesundheitszustand nicht für erforderlich, da das Gericht – wie zuvor ausgeführt – ohne wesentliche Zweifel davon überzeugt ist, dass die Zeugin W. eine Beauftragung zur Abholung von 3 x 300,00 EUR und eine anschließende Übergabe des Geldes nicht vergessen hätte und es die Zeugin auch im Übrigen für glaubwürdig und ihre Aussage für glaubhaft erachtet. Weiterer Ermittlungsbedarf bestand vor diesem Hintergrund nicht. III. Der Angeklagte hat sich nach diesen Feststellungen wegen Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB durch unbefugtes Verwenden von Daten strafbar gemacht. Indem er die EC-Karte der Zeugin W. ohne ihre Zustimmung an sich nahm und am 02.07.2019 in der Filiale der J. 3 x 300,00 EUR abhob, verwendete er unbefugt Daten. Die Verwendung von Daten ist dann unbefugt, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (sog. betrugsspezifische Auslegung). Dies ist vorliegend der Fall, da der Angeklagte aufgrund der Entwendung der EC-Karte als Nichtberechtigter handelte und – bei Vergleich der Handlung gegenüber einem Menschen – durch konkludentes Verhalten seine Berechtigung zur Inanspruchnahme der Leistung vorspiegelte. Dadurch hat er einen Vermögensschaden bei dem kartenausgebenden Geldinstitut – der J. – hervorgerufen. Denn die Bank hat gegenüber der Kontoinhaberin W., auf deren Konto ohne ihren Auftrag oder sonstigen Rechtsgrund Belastungsbuchungen vorgenommen wurden, keinen Aufwendungsersatzanspruch, da die Auszahlungen nicht auf Grund wirksamer Weisung der Berechtigten, sondern durch das Handeln des Angeklagten als Unbefugten erfolgten. Die Kontoinhaberin hat insoweit Anspruch auf Rückbuchung. Ob die Bank ihrerseits einen Ersatzanspruch gegen die Kontoinhaberin wegen einer etwaigen Pflichtverletzung bei der Aufbewahrung von Scheckkarte und schriftlich niedergelegter persönlicher Geheimzahl hat, hat keinen Einfluss darauf, dass der Vermögensschaden zunächst unmittelbar bei der kontoführenden Bank eingetreten ist (BGH, NJW 2001, 1508). Der Angeklagte handelte auch in Kenntnis dieser Umstände und wollte sich einen unberechtigten Vermögensvorteil verschaffen, da er das Geld für sich behielt. Die drei unberechtigten Abhebungen über jeweils 300,00 EUR an demselben Geldautomaten stellen aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs einheitliche Tat nach § 263a StGB im materiell-rechtlichen Sinne dar (BGH Beschluss vom 23.06.2020 – 5 StR 164/20, BeckRS 2020, 15037). IV. Für die Tat ist der Angeklagte gemäß § 263a StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen. Strafschärfend hat sich ausgewirkt, dass der Angeklagte mehrfach vorbestraft ist. Der Bundeszentralregisterauszug vom 16.10.2019 weist insgesamt elf Eintragungen auf, wovon eine Eintragung einschlägig ist. Zu Gunsten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich nicht um einen sehr hohen Schaden handelt. Zudem erfolgte – abgesehen von der Verurteilung durch das Amtsgericht Essen am 30.01.2019 wegen Beleidigung – die letzte Eintragung im Bundeszentralregister vor 13 Jahren, wobei es sich ebenfalls um eine Verurteilung wegen Beleidigung handelte. Auch diese gegenüber den Vorjahren deutlich verlangsamte Rückfallgeschwindigkeit hat das Gericht zugunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund reichte zur Einwirkung auf den Angeklagten noch eine Geldstrafe aus, die nach Abwägung der genannten Gesichtspunkte in einer Höhe von 100 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen schien. Unter Berücksichtigung einer Rente i.H.v 944,00 EUR und der unterhaltspflichtigen Familienmitglieder (§ 40 Abs. 2 StGB) errechnet sich eine Tagessatzhöhe von 10,00 EUR. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.