Entscheidung
5 StR 164/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230620B5STR164
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230620B5STR164.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 164/20 vom 23. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 2020 nach § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. November 2019 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass er wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen Computerbetruges verurteilt ist und die für den zweiten Fall des Computerbetruges verhängte Ein- zelstrafe entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in Tatmehrheit mit zwei Fällen des Computerbetruges zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, wel- che lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg erzielt. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Urteilsfeststellungen tötete der Angeklagte das 69-jährige Tat- opfer mit mehreren Messerstichen im Schlaf, um sich das Bargeld und die ec- Karte des Getöteten zu verschaffen. Nachdem der Angeklagte in weiterer Um- setzung seines Tatplans die PIN für die ec-Karte in der Wohnung des Getöteten 1 2 - 3 - gesucht und auf einem Zettel auch gefunden hatte, hob er kurze Zeit darauf an einem Geldautomaten der örtlichen Sparkasse zunächst 400 € und etwa eine Minute später weitere 600 € ab. Der Versuch, bei der zweiten Abhebung einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 € zu erlangen, scheiterte an der Über- schreitung des Tageslimits. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der beiden Abhebungen als Com- puterbetrug in zwei Fällen durch das Landgericht erweist sich als rechtsfehler- haft. Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden ec-Karte an dem- selben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit – mit von vornherein auf die Erlangung einer möglichst großen Bargeldsumme gerichtetem Vorsatz – stellen die einzelnen Zugriffe eine einheitliche Tat nach § 263a StGB im materiell- rechtlichen Sinne dar (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 – 2 StR 457/07; vom 17. Februar 2015 – 3 StR 578/14; vom 4. Juni 2019 – 4 StR 148/19). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch neu gefasst; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht erfolg- reicher als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die zweite Tat des Computerbetruges verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten, so dass es bei der für die erste Tat verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sein Bewenden hat. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hier- von unberührt (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB). 3 4 5 - 4 - Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erschei- nen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belas- ten (§ 473 Abs. 4 StPO). Vorsitzende Richterin am BGH Cirener ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert. Berger Berger Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Görlitz, LG, 14.11.2019 - 100 Js 3231/19 1 Ks 6