Leitsatz: Bei rückstauendem Verkehr haben sog. Kreuzungsräumer beim Verlassen der Kreuzung Vorrang. 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 146,69 € nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 90,96 € sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2021 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagten zu ¼. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf bis zur teilweisen Erledigung infolge des Schriftsatzes vom 06.08.2021 auf bis zu 2.000 € und sodann auf bis zu 1.500 € festgesetzt. Tatbestand Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 00.00.0000 gegen 15:00 Uhr im Kreuzungsbereich der Straßen E.-Straße/ G.-Straße ereignete. Der im Eigentum des Klägers stehende Pkw der Marke Lancia/ Fiat wurde von der Zeugin R. gefahren. Die Beklagte zu 1 war die Fahrerin des unfallgegnerischen Pkws, einem VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … . Dieser Pkw ist bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert. Die Zeugin R. befuhr die E.-Straße in nördlicher Fahrtrichtung. Die Beklagte zu 1 befuhr die G.-Straße in östlicher Fahrtrichtung. Die E.-Straße verfügt in Höhe der G.-Straße über drei Geradeausspuren, von denen die Zeugin R. die mittlere Spur nutzte und zunächst an der rotlichtzeigenden LZA vor der Einmündung der G.-Straße hielt. Jedenfalls auf der linken Geradeausspur der E.-Straße hatte sich bis in den Kreuzungsbereich hinein ein Rückstau gebildet. Als die LZA auf Grün schaltete, führte die Zeugin R. ihr Fahrzeug auf die rechte Geradeausspuren und beschleunigte leicht. Die Beklagte zu 1 fuhr in den Kreuzungsbereich ein, konnte die Kreuzung aufgrund eines Rückstaus auf beiden Spuren der E.-Straße jedoch nicht vollständig passieren. Nachdem der Verkehr der Linksabbieger abgeschlossen war, konnte Beklagte zu 1 ihre Fahrt über die Kreuzung weiter fortsetzen. Die tastete sich als verbliebenes Fahrzeug im Kreuzungsbereich vorsichtig vor, wobei die aus ihrer Sicht von rechts kommenden Fahrzeuge der kreuzenden Spuren der E.-Straße trotz zwischenzeitlichem Grünlicht aufgrund der Beklagten zu 1 als Kreuzungsräumerin anhielten. Die Zeugin R. kollidierte frontal in die Beifahrerseite des mit dem sie ihrer Sicht von links kommenden Pkw VW Golf, der die Kreuzung zu bereits 3/4 überquert hatte. Der Kläger macht die folgenden Schadensersatzpositionen geltend: Gutachterkosten 310,61 € Wiederbeschaffungsaufwand 400 € Ummeldekosten 75 € Unkostenpauschale 25 € Abschleppkosten 431,97 € Nutzungsausfall für 14 Tage a 30 €: 420 € Insgesamt 1662,58 €. Der Kläger forderte die Beklagten auf, den Schaden bis zum 25.01.2021 zu regulieren. Die Beklagte zu 2 hat den Schaden am 11.05.2021 teilweise und unter Anrechnung einer Mithaftung von 67 % durch eine Zahlung an den Sachverständigen i.H.v. 102,50 € sowie durch eine Zahlung an den Kläger i.H.v. 165 € reguliert. Dabei hat die Beklagte zu 2 auf die Positionen Abschleppkosten und Nutzungsausfall keine Zahlungen geleistet. Der Kläger behauptet, als sich die Zeugin R. in dem Kreuzungsbereich befunden habe, sei von links nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar der VW-Golf aus der untergeordneten G.-Straße in die Kreuzung eingefahren und habe das gewährende Fahrzeug der Zeugin passiert. Der Zeugin sei es nicht mehr möglich gewesen, die frontale Kollision zu vermeiden. Die Beklagte zu 1 hätte erkennen müssen, dass die Zeugin Z. aufgrund einer Sichtbehinderung durch einen Transporter auf der linken Geradeausspur in ihrer Sicht behindert gewesen sei. Für die Zeugin sei das von links unvermittelt kommende Fahrzeug nicht zu erkennen gewesen. Es wäre der Beklagten zu 1 möglich und zumutbar gewesen, das Queren der Kreuzung zu unterlassen, bis sie freie Sicht in die gesamte Kreuzung gehabt hätte. Der Kläger behauptet, er sei auf die Nutzung eines Pkws angewiesen, er nutze das Fahrzeug tagtäglich. Aufgrund der Kollision sei das Auto weder verkehrssicher noch fahrbereit gewesen. Für das Abschleppen des Fahrzeuges habe er 431,97 € gezahlt. Die Gutachterkosten habe er ebenfalls bezahlt. Der Kläger hat hinsichtlich der Hauptforderung ursprünglich die Zahlung von 1662,58 € beantragt und die Klage sodann in Höhe von 267,50 € für erledigt erklärt. Die Beklagten haben der teilweisen Erledigung nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widersprochen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.395,08 € nebst außergerichtlich nicht festsetzbarer Rechtsanwaltskosten i.H.v. 255,85 € nebst jeweilig 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.01.2021 zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1 sei bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren. Die Zeugin R. sei nicht langsam angefahren. Die Beklagte zu 1 habe sich außerdem deutlich im Sichtfeld der Zeugen befunden. Während die Zeugin R. „sehenden Auges“ mit dem Beklagtenfahrzeug kollidiert sei, sei der Unfall für die Beklagte zu 1 unvermeidbar gewesen da sie nicht damit rechnen musste, dass die Zeugin an den anderen in ihrer Fahrtrichtung wartenden PKWs vorbei in die Kreuzung einfahren würde. Gegenüber der bevorrechtigten Kreuzungsbereich haftete der einfahrende Unfallgegner mit mindestens 2/3, insbesondere da Nachzüglern des Querverkehrs die Räumung der Kreuzung ermöglicht werden müsse. Hinsichtlich des weiteren Vortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Beklagten zu 1 und der Zeugen K., L., B. und R.. Bezüglich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 07.03.2023 und vom 19.06.2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten gem. §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG einen Anspruch auf der Schadensersatz aufgrund einer Haftungsquote von 2/3 zu seinen Lasten. Die Zeugin R. hätte der Beklagten zu 1 die Räumung der Kreuzung ermöglichen müssen. Der BGH hat die Regel hergeleitet, dass ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, zunächst dem in der Kreuzung „hängengebliebenen” Querverkehr die Möglichkeit geben muss, die Kreuzung zu räumen (BGH, Urteil vom 11. 5. 1971 - VI ZR 11/70). Mangels ausdrücklicher Verankerung in der StVO wird dies in der Regel auf das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO zurückgeführt. Zwar braucht ein Kraftfahrer, der bei „Grün” in eine Kreuzung einfährt, im allgemeinen nicht damit zu rechnen, dass Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise vor ihm in die Kreuzung einfahren (Urteil des BGH v. 14.8. 1964 - 4 StR 225/64 - VRS 27, VRS Band 27 Seite 350 und 27. 2. 1967 - III ZR 210/64 - VersR 67, VERSR Jahr 1967 Seite 602 ). Grünlicht bedeutet grundsätzlich „Straße frei” (§ 2 Abs. 3 StVO a.F.). Nach dem Vertrauensgrundsatz kann sich ein Verkehrsteilnehmer daher in der Regel darauf verlassen, dass er bei Grünlicht gegen seitlichen Verkehr abgeschirmt ist (vgl. das in VRS 34, VRS Band 34 Seite 42 abgedruckte Urteil des BayObLG v. 12. 7. 1967, BayObLGSt. 1967, BAYOBLGST Jahr 1967 Seite 106 ). Das grüne Lichtzeichen befreit den Kraftfahrer aber nicht von der Verpflichtung, auf Nachzügler, also auf Teilnehmer des Querverkehrs, Rücksicht zu nehmen, die, als für sie noch Grün galt, berechtigt in die Kreuzung eingefahren waren, sie aber nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten. Es entspricht der Erfahrung, dass sich besonders an verkehrsreichen Kreuzungen und bei unterschiedlichem Phasenwechsel durch die Pflicht, zuerst den entgegenkommenden Verkehr vorbeizulassen, unverschuldet Verzögerungen beim Freimachen der Kreuzung ergeben können. Diesen Nachzüglern muss, um Stauungen zu vermeiden, die Möglichkeit gegeben werden, die Kreuzung alsbald zu verlassen (BGH, Urteil vom 11. 5. 1971 - VI ZR 11/70). Aufgrund der glaubhaften Angaben der Beklagten zu 1 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese bei Grünlicht in die Kreuzung einfuhr, aufgrund des kreuzenden Rückstaus jedoch nur wenig vorankam und es lediglich schaffte, bis zu dem Grünstreifen zu fahren als die Fahrzeuge in Fahrtrichtung Norden auf der E.-Straße Grünlicht erhielten. Auch weil die Beklagte zu 1 auch ihre kleine Tochter bei sich im Auto hatte, folgt das Gericht ihrer Angabe, dass sie bei Grünlicht in die Kreuzung einfuhr. Die Aussage der Beklagten zu 1 wird zudem von der Aussage des Zeugen L. gestützt, der in seinem Fahrzeug auf der gegenüberliegenden Straßenseite stand, die Ampel der Beklagten zu 1 zwar nicht einsehen konnte, aufgrund des vorhandenen Rückstaus im Kreuzungsbereich aber davon ausging bzw. es ebenfalls für plausibel hielt, dass die Beklagte zu 1 zunächst bei Grünlicht in die Kreuzung fuhr, diese dann jedoch nicht vollständig passieren konnte. Die Aussage des Zeugen L. passt insofern auch zu den Angaben der beiden Zeugen D., die beide schilderten, dass es einen massiven Rückstau in der Kreuzung gegeben habe und die Verkehrslage dort als unübersichtlich einschätzten. Die Aussage der Zeugin R. war dagegen nicht glaubhaft. Die Zeugin berichtete wiederholt davon, bei Grünlicht auf die Ampel zugefahren und ungebremst ohne einen Spurwechsel in die Kreuzung mit etwa 40 km/h hineingefahren zu sein. Die detailarme Aussage enthielt kaum Realitätskriterien und steht nicht nur im Widerspruch zu dem Vortrag des Klägers, sondern auch zu den Aussagen der Zeugen L.. Diese schilderten übereinstimmend und ohne Anhaltspunkte dafür, auf ein bestimmtes Prozessergebnis hinwirken zu wollen, dass sie hinter dem Fahrzeug der Zeugin R. gestanden haben. Die Zeugin sei dann angefahren und sei auf die rechte Spur gewechselt, um in die Kreuzung zu fahren. Die Beklagte zu 1 hat ebenfalls gegen ihre Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr und konkret gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Sie war zwar berechtigt und verpflichtet, die Kreuzung alsbald zu verlassen, und hatte dabei ein Vorrecht gegenüber dem anlaufenden Querverkehr (vgl. BGH, Urteil vom 11. 5. 1971 - VI ZR 11/70). Das befreite sie aber nicht davon, die jedem Verkehrsteilnehmer nach § 1 StVO obliegende Sorgfalt zu beachten (BGH, Urteil vom 11. 5. 1971 - VI ZR 11/70). Wer in der Kreuzung aufgehalten wird, muss damit rechnen, dass inzwischen der Querverkehr durch Grünlicht freigegeben wurde und darf daher nur vorsichtig einbiegen und nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen werde ((BGH, Urteil vom 11. 5. 1971 - VI ZR 11/70; vgl. die Urteile des OLG Stuttgart in VHS 27, 464 und des KG in VRS 35, VRS Band 35 Seite 358 ). Für die Beklagte zu 1 bestand Anlass zu erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht, weil sie mit ihrem Fahrzeug nur den Teilbereich der Kreuzung bis zum Grünstreifen passiert hatte. Indem Sie trotz des Rückstaus in den Kreuzungsbereich einfuhr, hat sie dazu beigetragen, dass eine unklare Verkehrslage entstand. Sie durfte nicht blindlings darauf vertrauen, dass neben der linken und mittleren Geradeausspur auch der Verkehr auf der rechten Geradeausspur trotz Grünlichts nicht anfährt. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge gem. § 17 I StVG führt zu einer Haftungsquote von 2/3 zulasten des Klägers. Aufgrund der obigen Ausführungen war der Unfall für keine Seite ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 III StVG. Eine Haftung des klägerischen Pkws von über 50 % ergab sich daraus, dass die Zeugin R. vorliegend trotz des Umspringen der Ampel auf Grün nicht „blind“ unter Nutzung der freien rechte Geradeausspur an dem rückstauenden Verkehr auf den anderen beiden Geradeausspuren vorbeifahren durfte, sondern aufgrund der wartenden Fahrzeuge auf den anderen beiden Geradeausspuren vielmehr mit Kreuzungsräumern rechnen musste, die beim Verlassen der Kreuzung Vorrang haben (vgl. BGH NJW 1977, NJW Jahr 1977 Seite 1394 ). Dies gilt umso mehr, als dass sogar die beiden auf der mittleren Geradeausspur zunächst hinter der Zeugin R. befindlichen Zeugen D. erkannt hatten, dass es im Kreuzungsbereich einen Rückstau mit einer unübersichtlichen Verkehrslage gab. Wer gleichwohl beim Einsetzen von Grünlicht - und so der Klägervortrag trotz Sichtbehinderung aufgrund eines Transportfahrzeuges - an wartenden Fahrzeugen vorbei in eine verkehrsreiche Kreuzung einfährt, handelt deshalb fahrlässig (vgl. OLG Hamm Urt. v. 25.4.2002 – 27 U 200/01, BeckRS 2012, 11634; BGH VersR 1961, VERSR Jahr 1961 Seite 524 ; OLG Düsseldorf VersR 1987, VERSR Jahr 1987 Seite 468 ). Das Hineinfahren in eine unübersichtliche Kreuzung mit offensichtlichem Rückstau ist nur erlaubt, wenn sich der Einfahrende vorher überzeugt hat, dass die Kreuzung von bevorrechtigtem Querverkehr frei ist; dabei muss man vollen Überblick über den Kreuzungsbereich haben und diesen zuverlässig als frei erkennen (vgl. OLG Hamm Urt. v. 25.4.2002 – 27 U 200/01). Die Zeugin J. kann sich nicht darauf berufen, auf das Nichtvorhandensein von Nachzüglern in der Kreuzung vertraut zu haben (vgl. BGH a. a. O.; VRS 34, VRS Band 34 Seite 358 ). Bei einem Zusammenstoß mit einem Nachzügler unter Umständen kann sie sogar die alleinige Haftung treffen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 71, VRS Band 71 Seite 261 ). Für die überwiegende Haftung des klägerischen Fahrzeuges spricht zudem auch, dass die Zeugin R. frontal in die Seite des Fahrzeuges der Beklagten zu 1 gefahren ist, welches sie offensichtlich übersah. Die Beklagte zu 1, die trotz des Rückstaus in die Kreuzung eingefahren war, hätte sich anderseits auch vorsichtig vergewissern müssen, dass ihr auch der Verkehr auf der querenden dritten Geradeausspur die Räumung der Kreuzung ermöglicht. II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz eines begründeten Gesamtschadens i.H.v. 1.242,58 € (1.662,58 € - 420 € Nutzungsausfall). Aufgrund der Haftungsquote von 2/3 bestehen Schadensersatzansprüche von 414,19 €. Diese Ansprüche wurden aufgrund der Teilzahlungen i.H.v. insgesamt 267,50 € bereits teilweise gem. § 362 I BGB erfüllt, weshalb ein offener Restbetrag von 146,69 € (414,19 € – 267,50 €) verbleibt. Der Kläger hat auf Grundlage der Haftungsquote einen Anspruch auf einen anteiligen Ausgleich der von ihm gezahlten Abschleppkosten. Aufgrund der in Augenschein genommenen Quittung des Abschleppunternehmers W. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Abschleppkosten zumindest in Höhe des geltend gemachten Betrages zahlte. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls. Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Nutzungsberechtigten eines Kraftfahrzeuges ein Schadensersatzanspruch aufgrund der entgangenen Möglichkeit einer Nutzung zu, soweit die Voraussetzungen, ein Nutzungswille, eine Nutzungsmöglichkeit sowie eine Nutzungserforderlichkeit vorliegen. Hieran fehlt es. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung angegeben, dass er nicht auf die Nutzung eines Pkws angewiesen sei, weshalb auch von einer Ersatzbeschaffung Abstand genommen habe. III. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 90,96 € (in der Höhe begrenzt auf einen berechtigen Streitwert von 414,19 €) unmittelbar aus § 7 StVG. Soweit die Beklagtenseite einen Ausgleich durch die Rechtsschutzversicherung behauptet, erfolgt dies ins Blaue hinein (vgl. OLG Hamm Urteil vom 19.06.2008 – 6 U 48/08). Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 I, II, 286, 288 ZPO. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 I 1 Alt. 2, 91a, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Hinsichtlich der teilweisen Erledigung waren die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO den Beklagten aufzuerlegen, da sich die Beklagten zum Zeitpunkt der Abrechnung am 11.05.2021 aufgrund der von dem Kläger bis zum 25.01.2021 gesetzten Frist gem. §§ 280 I, II, 286 BGB mit der Zahlung im Verzug befanden. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bottrop statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bottrop, Gerichtsstr. 24-26, 46236 Bottrop, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.