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Urteil

27 U 200/01

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2002:0425.27U200.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 20. September 2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen. 2 Entscheidungsgründe: 3 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 4 Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile am Unfallgeschehen einen Sorgfaltsverstoß angelastet, der jedenfalls eine höhere Haftungsquote der Beklagten als die vom Landgericht angenommenen 50 % ausschließt. 5 Denn der Kläger durfte beim Umspringen der Ampel auf Grün nicht "blind" durchrauschen, sondern mußte mit Kreuzungsräumern rechnen, die beim Verlassen der Kreuzung Vorrang haben (vgl. BGH NJW 1977, 1394). Wer beim Einsetzen grünen Lichts trotz Sichtbehinderung mit unvermindert hoher Geschwindigkeit - oder gar beschleunigend - in eine verkehrsreiche Kreuzung einfährt, handelt deshalb fahrlässig (vgl. BGH VersR 1961, 524; OLG Düsseldorf VersR 1987, 468). Das Hineinfahren in eine unübersichtliche Kreuzung mit fliegendem Start ist nur erlaubt, wenn sich der Einfahrende vorher überzeugt hat, daß die Kreuzung von bevorrechtigtem Querverkehr frei ist; dabei muß er vollen Überblick über den Kreuzungsbereich haben und diesen zuverlässig als frei erkennen. Er kann sich nicht darauf berufen, auf das Nichtvorhandensein von Nachzüglern in der Kreuzung vertraut zu haben (vgl. BGH a.a.O.; VRS 34, 358). Vielmehr kann ihn bei einem Zusammenstoß mit einem Nachzügler unter Umständen sogar die alleinige Haftung treffen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 71, 261). 6 Davon, daß sich der Beklagte zu 3) bereits im Kreuzungsbereich aufhielt und deshalb als sog. Kreuzungsräumer bevorrechtigt war, als der Kläger nach Umspringen der für ihn maßgeblichen Ampel auf Grün in den Kreuzungsbereich einfuhr, ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht auszugehen. Daß der Kläger den Beklagten zu 3) nicht rechtzeitig gesehen haben will, sondern dieser "unvermittelt" im Kreuzungsbereich aufgetaucht sei, besagt insoweit nichts. Gerade angesichts des von den Unfallbeteiligten geschilderten zur Unfallzeit lebhaften Verkehrs an dieser großen Kreuzung mit mehreren Fahrspuren in jeder Richtung ist es nämlich nicht völlig ungewöhnlich, daß ein relativ kleines Fahrzeug im Querverkehr übersehen wird, wenn sich der sich nähernde Kraftfahrer in erster Linie auf die Ampel konzentriert, im wesentlichen seine Fahrspur im Blick hat und beim Umschalten der Ampel zügig durchfährt und wieder beschleunigt, wie es der Kläger selbst angegeben hat. 7 Dabei ist zu bedenken, daß der Kläger trotz einer Vollbremsung noch in das vom Beklagten zu 3) gefahrene Fahrzeug hineingefahren ist. In dieser Zeit der Annäherung bis zur Bremsreaktion und der Durchführung des Bremsvorgangs hat sich auch der Beklagte zu 3) noch weiter bewegt, muß sich also beim Umschalten der für den Kläger geltenden Ampel noch ein Stück weiter links befunden haben, so daß die Sicht für den Kläger durch die Fahrzeuge auf den links neben ihm befindlichen Fahrspuren erschwert war. 8 Eine für den Kläger günstigere Haftungsverteilung käme deshalb nur dann in Betracht, wenn sich feststellen ließe, daß der Beklagte zu 3) schon bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist. Dafür gibt es indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Darstellung des Beklagten zu 3), daß er bei Grün in die Kreuzung eingefahren sei, dort wegen eines links abbiegenden Lkws längere Zeit habe warten müssen und erst dann seine Fahrt fortsetzen können, ist - bis auf die Zeitschätzungen - plausibel und nicht widerlegt, insbesondere nicht dadurch, daß der Kläger und auch der Zeuge I diesen Lkw nicht gesehen, d.h. jedenfalls nicht bewußt wahrgenommen haben wollen. 9 Denn es liegt auf der Hand, daß bei lebhaftem Verkehr und einer großen recht unübersichtlichen Kreuzung nicht sämtliche Ereignisse, die sich im Kreuzungsbereich abspielen, auch nur wahrgenommen und erst recht nicht ins Langzeitgedächtnis übernommen werden können. Der Autofahrer, der sich einer Ampel nähert und dabei vorrangig auf die Lichtschaltung der Ampel achtet, wird nach einem anschließenden Unfall im Kreuzungsbereich bestenfalls noch einigermaßen zuverlässige Angaben dazu machen können, welche Fahrzeuge sich vor ihm auf seiner Fahrspur sowie im unmittelbaren Kreuzungsbereich befunden haben, aber kaum dazu, welche Fahrzeuge ihm links vom Mittelstreifen entgegengekommen sind, zumal wenn sich dazwischen wie hier noch zwei weitere Geradeausspuren und eine Linksabbiegerspur befinden. Dort muß sich der vom Beklagten zu 3) erwähnte Lkw aber bereits befunden haben, als sich der Kläger wieder beschleunigend der Kreuzung näherte; denn etwa zur selben Zeit hat der Beklagte zu 3) langsam anfahrend seine Fahrt wieder fortgesetzt, was er erst tun konnte, nachdem der Lkw seinen Abbiegevorgang beendet hatte und sich bereits auf der H2-Straße befand. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.