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Anerkenntnisurteil

8 C 358/09

Amtsgericht Brilon, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBRI:2010:0317.8C358.09.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 3.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2009 zu zahlen und

außergerichtliche Kosten an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Rechtsanwälte L, C, T xx, als Gesamtgläubiger, in Höhe von 359,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 3.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2009 zu zahlen und außergerichtliche Kosten an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Rechtsanwälte L, C, T xx, als Gesamtgläubiger, in Höhe von 359,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2009 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt.