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Urteil

2-03 O 455/14

LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2015:0730.2.03O455.14.0A
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.200,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13.01.2015 sowie Abmahnkosten in Höhe von € 1.171,67 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 58% und der Beklagte 42% zu tragen. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.200,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13.01.2015 sowie Abmahnkosten in Höhe von € 1.171,67 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 58% und der Beklagte 42% zu tragen. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht ihr nicht eine fehlende vorangegangene Schlichtung nach §§ 15a EGZPO, 1 Abs. 1 Nr. 2 HSchlichtG entgegen. Denn dieses findet auf Zahlungsklagen gestützt auf Entschädigungsansprüche keine Anwendung (BGH NJW-RR 2009, 1238 Rn. 13 ). Die Klage ist aber nur teilweise begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlung einer Entschädigung, jedoch nicht in der begehrten Höhe, sowie eines Teils der geltend gemachten Abmahnkosten verlangen. 1. Die Klägerin kann vom Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG Zahlung einer Geldentschädigung verlangen, da der Beklagte in schwerwiegender Form in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG eingegriffen hat. a. Vorliegend hat der Beklagte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen. Hierbei wird generell zwischen der Sozial- bzw. Individualsphäre, der Privatsphäre und der Geheim- sowie der Intimsphäre unterschieden (Erman/Klass, BGB, 14. Aufl. 2014, Anhang zu § 12 Rn. 17 m.w.N.). Vorliegend ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht das Recht der Intimsphäre betroffen. Das Grundgesetz gewährt dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ; BVerfGE 109, 279, 313 f. BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25 ). Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (BGH GRUR 2013, 965 Rn. 23 ; vgl. BVerfGE 119, 1 . 29f.; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25f. ; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 87 m.w.N.). Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25f. ). Der Schutz auch in Bezug auf Ausdrucksformen der Sexualität kann aber entfallen, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, und bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 m.w.N.). Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre berufen (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 m.w.N.). So soll beispielsweise für einen Pornodarsteller, der freiwillig an der Produktion professionell hergestellter und kommerziell zu verwertender Pornofilme in für den Zuschauer erkennbarer Weise mitgewirkt und diesen Bereich seiner Sexualität damit bewusst der interessierten Öffentlichkeit preisgegeben hat, indem er in mehreren Pornofilmen aufgetreten und sich werblich auf dem Cover eines der Filme hat abbilden lassen, ohne Maßnahmen zum Schutz vor seiner Identifizierung zu ergreifen, der Bereich der Sexualität lediglich der Sozialsphäre zuzuordnen sein (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 ff. ). Der Intimbereich soll auch schon dann als verlassen gelten, wenn Handlungen in den Bereich eines anderen einwirken, ohne dass besondere Umstände, wie etwa familienrechtliche Beziehungen, diese Gemeinschaftlichkeit des Handelns als noch in den engsten Intimbereich fallend erscheinen lassen. Selbst schon die Berührung mit der Persönlichkeitssphäre eines anderen Menschen gibt der Handlung den Bezug auf das Soziale, der sie dem Recht zugänglich macht, wenn nur der Sozialbezug der Handlung intensiv genug ist (BayOLGSt NJW 1979, 2624, 2625). Daher soll für die Zeugenvernehmung des Kunden einer Prostituierten kein Verwertungsverbot wegen eines Eingriffs in die Intimsphäre bestehen (BayOLGSt NJW 1979, 2624, 2625). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt jedoch nicht nur die Intimsphäre. Vielmehr sind insoweit auch Informationen aus anderen Sphären geschützt, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als privat eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BVerfG NJW 2000, 1021, 1022 - Caroline von Monaco; Erman/Klass, aaO, Anhang zu § 12 Rn. 126). Auch kann die Bekanntgabe von Details über das sexuelle Gebaren, z.B. die sexuelle Orientierung, auch wenn sie in den Bereich anderer hineinwirkt und diesen bekannt ist und im öffentlichen Raum stattgefunden hat, einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen (LG München, Urt. v. 21.07.2005 - 7 O 4742/05 -Zwangsouting: € 5.000,- Entschädigung). Zusätzlich ist auch die Anfertigung und Verbreitung von Nacktaufnahmen, auch wenn diese im Einzelfall nicht in den Rahmen der Intimsphäre fallen, als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht anzusehen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 29.11.2011 - 7 U 47/11, BeckRS 2012, 21928; Erman/Klass, aaO, Anhang zu § 12 Rn. 18). Hier hat die Klägerin durch die Aufnahme ihrer Nebentätigkeit als Escort-Dame willentlich in den Bereich anderer Personen hineingewirkt und dadurch den Bereich der Intimsphäre verlassen, hier der potentiellen Kunden, die die Webseite der Agentur der Klägerin besuchen, sowie konkret von tatsächlichen Kunden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sie - anders als bei der oben dargestellten BGH-Entscheidung "Pornodarsteller" - nicht bewusst in eine allgemeine Öffentlichkeit getreten ist. Vielmehr sind - wie die Klägerin dargelegt hat (Bl. 30 d.A.) - auf der Webseite der Escort-Agentur die abgebildeten Damen jeweils unkenntlich gemacht, indem das Gesicht ausgeblendet ist. Nur bereits angemeldete Kunden konnten die Angaben zur Klägerin identifizierbar sehen. Zudem ergibt sich aus den Schreiben und E-Mails des Beklagten, dass er ebenfalls davon ausging, dass jedenfalls die Adressaten über die Tätigkeit der Klägerin nicht informiert waren und dementsprechend die Klägerin insoweit nicht damit in die generelle Öffentlichkeit getreten war und dies auch den von ihm angesprochenen Adressaten von Schreiben und E-Mails nicht offenbaren wollte. Indem der Beklagte Schreiben und E-Mails an die Familie und den engen und weiteren Bekanntenkreis der Klägerin gesandt hat, hat er in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen, da er sich über den erkennbaren und ihm bekannten Willen hinweggesetzt hat, dass der Umstand ihrer Tätigkeit als Escort-Dame nicht einer allgemeinen Öffentlichkeit und insbesondere nicht ihrem Familien- und Bekanntenkreis zugänglich gemacht werden soll. Das Bekanntwerden ist auch geeignet, als peinlich empfunden zu werden oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auszulösen. Der Beklagte selbst geht davon aus, dass die Tatsache, ob jemand als Escort-Dame arbeitet, nicht in die Öffentlichkeit getragen werden soll, indem er vermutet, dass die Inhaberin der Escort-Agentur den Vertrag mit der Klägerin möglicherweise kündigen werde, wenn die Mutter diese anspricht (Anlage K1, Bl. 14 d.A). Es ist nach der Anschauung der Kammer zudem so, dass die Ausübung von Escort-Tätigkeiten noch immer nicht als klassischer Beruf wahrgenommen wird. Vielmehr ergibt sich aus der öffentlichen Diskussion zum Beispiel über die Rechte von Sex-Arbeiterinnen, dass nur in Ausnahmefällen offen und öffentlich damit umgegangen wird und die Betroffenen jeweils versuchen, eine strikte Trennung zwischen der Ausübung und ihrem Privatleben zu bewahren. So verfolgt beispielsweise das im Jahr 2001 eingeführte ProstG das Ziel, die rechtliche und soziale Diskriminierung von Personen zu beseitigen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen (Augstein, in: Nomos-Erläuterungen zum Bundesrecht, ProstG). b. Der Eingriff stellt sich auch als schwerwiegend dar. Grundsätzlich löst nicht jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 - Esra; BGH AfP 2012, 260, juris-Rn. 15; OLG Celle NJW-RR 2001, 335, juris-Rn. 11; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, §§ 33 ff. KUG, Rn. 22). Dabei kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung ein erwirkter Unterlassungstitel in Ansatz gebracht werden, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 - Esra; BGH AfP 2012, 260, juris-Rn. 15). Hier liegt ein solch schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Der Beklagte hat vorliegend den für die Klägerin peinlichen und unangenehmen - wenn auch freiwillig eingegangenen - Umstand, dass sie als Escort-Dame arbeitet, einem engen Verwandten- und weiteren Bekanntenkreis bekannt gegeben und insoweit ebenfalls eine Art "Zwangsouting" herbeigeführt (vgl. LG München, Urt. v. 21.07.2005 -7 O 4742/05). Dabei ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht lediglich mitgeteilt hat, dass die Klägerin als Escort-Dame arbeitet, sondern dass er gleichzeitig Aufnahmen der Klägerin in Reizwäsche und teilweise mit nackter Brust, die nicht jedermann einfach im Internet zugänglich waren, mitübersandt hat. Ferner hat die Kammer eingestellt, dass der Kläger in seinen Schreiben gegenüber der Mutter der Klägerin und anderen weitere unwahre Details zur Ausübung der Tätigkeit der Klägerin angeführt hat. Diese Angaben des Beklagten stellen sich vorliegend unstreitig auch als unwahr dar. Die Klägerin hat insoweit die Unwahrheit der angegriffenen Tatsachen behauptet, der Beklagte hat hierauf nicht substantiiert erwidert (Bl. 64 d.A.). c. Der Beklagte kann sich auch nicht auf für ihn streitende Interessen berufen, die den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin rechtfertigen würden. Grundsätzlich ist z.B. im Bereich der Presseberichterstattung eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG vorzunehmen. Auf solche Interessen kann sich der Beklagte vorliegend jedoch nicht berufen. Der von ihm vorgetragene und von der Klägerin bestrittene Grund, die Klägerin von ihrem Vorhaben abhalten zu wollen, kann nach Auffassung der Kammer den Eingriff nicht rechtfertigen. d. Der Klägerin ist daher eine Entschädigung zuzusprechen. Der Eingriff ist vorliegend auch nicht auf andere Weise auszugleichen oder bereits ausgeglichen. Zwar hat der Beklagte hier eine Unterlassungserklärung abgegeben, dies allein vermag jedoch die erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin nicht zu beseitigen. Für die Höhe der Entschädigung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (vgl. BGH GRUR 1972, 97, 99 - Pariser Liebestropfen). Dazu gehören insbesondere Art und Dauer der Rechtsverletzung, Ausmaß und Schwere der Verletzung sowie eine Einbuße an persönlicher Würde des Verletzten. Auch das Verhalten des Täters, insbesondere ob die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte (Palandt/Grüneberg, aaO, § 253 Rn. 15 ff.). Bei der Bemessung des Entschädigungsanspruches hat die Kammer einbezogen, dass Schreiben und E-Mail lediglich an einen kleinen Kreis von Empfängern gerichtet war und dass dieser teilweise zum engsten Vertrautenkreis der Klägerin gehörte. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass der Beklagte sich über den ihm bekannten und erkennbaren Willen der Klägerin hinweggesetzt und dies mit der Versendung der Aufnahmen der Klägerin und - jedenfalls bei den Schreiben, wenn auch nicht bei den E-Mails - mit weiteren unwahren Details verbunden hat. Dadurch hat er ein "Zwangsouting" der Klägerin herbeigeführt, wobei - wie sich auch an den Formulierungen und Reaktionen des Beklagten zeigt - damit ein erheblicher Ansehensverlust einhergeht. Andererseits hat sich die Klägerin jedoch bewusst für diesen beruflichen Schritt entschieden. Die Ausübung ihrer Tätigkeit war zwangsläufig mit einem Kontakt mit anderen Menschen verbunden, so dass es nicht ausgeschlossen war, dass sie über kurz oder lang von einem Bekannten gesehen und/oder identifiziert werden würde. Diese Gefahr, die sich letztlich durch den Beklagten anders und früher realisiert hat, hat die Klägerin bewusst in Kauf genommen bzw. nehmen müssen. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer für die Schreiben unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falls einen Entschädigungsbetrag von € 1.000,-, für die E-Mails von € 500,- für angemessen an. 2. Zudem kann die Klägerin auch wegen des Versands der Bilder, auf denen sie teilweise in Reizwäsche und mit nackter Brust abgebildet ist, Geldentschädigung gemäß §§ 823 Abs. 1, 2 BGB, 22, 23 KUG verlangen. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin auf den Aufnahmen zu erkennen ist, zumal die Adressaten sämtlich Bekannte der Klägerin waren und der Beklagte ihren Namen zusätzlich jeweils ausdrücklich genannt hat. Der Beklagte hat die Bilder auch verbreitet im Sinne von § 22 KUG, indem er sie im Brief bzw. als Anhang der E-Mail übermittelt hat. Grundsätzlich muss niemand es dulden, dass von ihm Aufnahmen "oben ohne" oder Aufnahmen in Reizwäsche verbreitet werden. Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG zugunsten des freien eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses berechtigt ist. Auch wer Abbildungen eines anderen ohne Erlaubnis veröffentlicht, kann damit das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, weil er dessen Selbstbestimmungsrecht missachtet. Zu dem der Selbstbestimmung vorbehaltenen Persönlichkeitsbereich gehört auch die Entscheidung über die Veröffentlichung des eigenen Nacktbildes, und zwar unabhängig davon, ob es eine Identifizierung des Abgebildeten erlaubt oder nicht. Die unbefugte Veröffentlichung des Bildes eines anderen stellt sich deshalb als Anmaßung einer Herrschaft über ein fremdes Persönlichkeitsgut dar. Im Hinblick auf die Verbreitung der Profilbilder der Klägerin war aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Fotografien freiwillig und zum Zwecke der Präsentation angefertigt hat. Sie hat daher den grundsätzlich absolut geschützten Bereich der Intimsphäre selbst verlassen bzw. die Gefahr des Einblicks in Kauf genommen. Zwar waren die Bilder grundsätzlich nur in einem durch Passwort gesicherten Bereich verfügbar, wovon die Kammer überzeugt ist. Denn der Beklagte selbst hat vorgetragen, dass er die Bilder nur durch Eingabe von ihm angeblich zugespielten Zugangsdaten einsehen konnte. Ferner hat die Klägerin dargelegt, dass die Fotos im frei zugänglichen Bereich der Webseite durch Ausblendungen im Gesicht so verändert sind, dass die Klägerin jeweils nicht identifizierbar ist (Bl. 30 d.A.). Dennoch sind die Fotografien im Grunde zunächst mit Kenntnis und Willen der Klägerin zugänglich gemacht worden, so dass jederzeit die Gefahr bestand, dass die Fotografien über die Webseite hinaus Verbreitung finden würden. Dies ist jedenfalls im Hinblick auf die Höhe einer Entschädigung relevant. Auf der anderen Seite hat der Beklagte eingeräumt, dass er Zugangsdaten verwendet, also die Bilder einem geschützten Bereich entnommen hat. Ferner hat er in seinem Schreiben (Anlage K1) und auch in seiner E-Mail deutlich gemacht, dass er davon ausging, dass die Empfänger die Fotografien nicht kannten. Weiter war zu berücksichtigen, dass sechs der Bilder die Klägerin zwar in aufreizenden Posen, aber ansonsten voll bekleidet zeigen. Diese Bilder sind zudem relativ klein. Auf dreien der Bilder ist die Klägerin aber in Reizwäsche zu sehen, davon auf einem mit entblößter Brust. Letztere drei Bilder sind in dem Konvolut in größerer Fassung enthalten. Nicht zu berücksichtigen war hingegen ein Schadensersatzanspruch aus eventueller Lizenzanalogie, da unstreitig nicht die Klägerin, sondern ihre Escort-Agentur über die entsprechenden Rechte verfügt. Für die öffentliche Zugänglichmachung oder den Abdruck von Fotos nackt oder "oben ohne" in einer Zeitschrift oder einem Internetforum sind in der Rechtsprechung Entschädigungen von € 2.000,- (OLG Oldenburg, Urt. v. 14.11.1988 - 13 U 72/88), € 3.500,- (AG Brilon, Urt. v. 17.03.2010 - 8 C 358/09) bis € 5.000,- (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2006 - 12 O 194/05) zugesprochen worden. Für die Weiterleitung von Bildern mit intimen Aufnahmen einer Jugendlichen an andere Jugendliche sind von der Kammer im konkreten Einzelfall € 1.000,- zuerkannt worden (LG Frankfurt, CR 2014, 674 - Sexting). Hier verlangt die Klägerin einen Betrag von € 500,- pro Bild bei insgesamt neun Aufnahmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls, insbesondere des Umstandes, dass die Bilder grundsätzlich freiwillig angefertigt und auf eine (passwortgeschützte) Webseite im Internet für potentielle Kunden eingestellt wurden, sieht die Kammer vorliegend für die sechs kleinen Bilder mit voller Bekleidung einen Betrag von je € 200,- pro Bild (insgesamt € 1.200,-) für angemessen an. Für die übrigen drei Bilder, die die Klägerin in größerer Abbildung in Reizwäsche und auf einem Bild mit entblößter Brust zeigen, hält die Kammer einen Betrag von je € 500,-(insgesamt € 1.500,-) für angemessen. Daher waren insgesamt € 2.700,-zuzusprechen. 3. Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf Entschädigung für die vom Beklagten in den E-Mails verwendete Bezeichnung als "Nutte" nach § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, § 186 StGB. Grundsätzlich stellt die Bezeichnung als "Nutte" eine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (LG Köln NJW-RR 2002, 189 ). Die Bezeichnung "Nutte" ist ein Synonym z.B. für die Begriffe "Prostituierte", "Hure" oder "Dirne". Allerdings ist der Begriff "Nutte" nur im derb-vulgären Sprachgebrauch üblich und dient daher einer Abwertung der Person. Dies gilt auch in Bezug zu den oben genannten anderen Begriffen. Insoweit enthält die Bezeichnung "Nutte" nicht nur die Unterstellung, dass die angegriffene Person gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt, sondern eine zusätzliche Abwertung. Daher ist die Bezeichnung als "Nutte" auch gegenüber einer tatsächlich als Prostituierten tätigen Person als Beleidigung anzusehen. Allerdings stellt sich dies im Ergebnis unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als so schwerwiegend dar, dass der Klägerin hierfür eine Entschädigung in Geld zuzubilligen wäre. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Beklagte insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, so dass insoweit die Beeinträchtigung bereits in anderer Weise befriedigend aufgefangen worden ist. Auch kann die Klägerin für die Bezeichnung als Hure im streitgegenständlichen Schreiben keine Entschädigung verlangen. Der Verwendung des Begriffs der "Hurekommt - im Unterschied zur Bezeichnung "Nutte" - durch den Beklagten im Schreiben vom 02.10.2013 vorliegend kein zusätzlicher erschwerender Beleidigungscharakter zu. 4. Die Klägerin kann ferner Ersatz von Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 677, 670 BGB verlangen. Die Klägerin hat mit ihrem anwaltlichen Abmahnschreiben Ansprüche auf Unterlassung der Verbreitung der Schreiben und E-Mails inklusive der Bezeichnung als "Nutte" sowie der Fotografien verlangt. Angesichts des engen Adressatenkreises sieht die Kammer insoweit einen Gegenstandswert von € 5.000,- für das "Zwangsouting", von € 1.000,- für die Bezeichnung als "Nutte" und von € 15.000,- für die Verbreitung der streitgegenständlichen Fotografien als angemessen an, d.h. insgesamt € 21.000,-. Davon ausgehend kann die Klägerin Ersatz in Höhe einer 1,3-Gebühr zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt einen Betrag von € 1.171,67, ersetzt verlangen. 5. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, wobei Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen waren. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, da beide Parteien teils obsiegt haben, teils unterlegen sind. 7. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat für die Klägerin ihre Grundlage in § 709 ZPO, für den Beklagten in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die ... Klägerin ist Bürokauffrau, kann aber seit 2012 ihren Beruf aufgrund eines Leidens an der Wirbelsäule nicht mehr ausüben. Sie lebt seit Sommer 2013 von einer Teilberufsunfähigkeitsrente, die mit Arbeitslosengeld II aufgestockt wird. Der Beklagte ist im Bereich der Informationstechnik tätig. Die Klägerin schloss sich 2011 einer Wandergruppe mit ca. 25-40 Mitgliedern mittleren Alters an, die wöchentlich Wanderausflüge unternimmt. Jedenfalls seit 2012 waren die Parteien Mitglieder dieser Wandergruppe. Die Parteien wurden Freunde, die sich auch über persönliche und intime Dinge austauschten. Der Beklagte lernte in diesem Zusammenhang auch die Mutter der Klägerin kennen. Im Sommer 2013 überlegte die Klägerin, als Begleitdame ("Escort-Service") zu arbeiten und führte zu diesem Zweck ein Fotoshooting durch. In einem Gespräch mit dem Beklagten offenbarte die Klägerin entsprechende Pläne. Diese lehnte der Beklagte ab. Am 02.10.2013 versandte der Beklagte ein Schreiben an insgesamt fünf Personen, darunter die Mutter der Klägerin, in dem er die Pläne der Klägerin offenlegte (Anlage K1, Bl. 14 d.A.). Darin heißt es u.a.: "... es tut mir leid, dass ich Ihnen jetzt diesen Brief mit dem unerfreulichen Inhalt schreibe. Ich habe auch sehr lange überlegt, ob ich ihnen das antun kann. Aber ich finde, Sie müssen unbedingt wissen, was Ihre Tochter jetzt für einen dreckigen (Sklaven) Job nachgeht. Ich bin so enttäuscht von ihr, dass sie so tief gesunken ist und sich jetzt beim Escort Service "..." unter dem Namen "..." prostituiert. Das sie mal eine Hure wird, hätte ich nie von ihr gedacht!!! ... Sie ist so geldgeil geworden, dass sie keinen vernünftigen Gedanken mehr fassen kann. Sie muss sogar den Anfragen der Herren nachkommen, wenn sie ihre Menstruation hat. ... Sie muss auch noch andere perverse sexuelle Wünsche erfüllen. Die ich hier aber nicht weiter beschreiben möchte. Ich finde das alles so widerlich. Ich möchte Sie bitten, dass Sie mit Ihrem Mann darüber sprechen und gemeinsam auf A... einwirken und ihr das ausreden oder vielleicht sogar mit der Inhaberin, ..., vom ... Kontakt (017...) aufzunehmen. Wenn ... erfährt, dass A... Außenstehenden Personen von ihrem Job erzählt hat, wird sie vielleicht den Vertag mit A... fristlos kündigen. Ich habe A... wirklich sehr gerne und möchte nicht, dass sie sich in einem so schmutzigen Geschäft bewegt. ..." Den Schreiben war ein Ausdruck von der Internet-Seite der Escort-Agentur beigefügt, auf dem die Klägerin auf insgesamt neun Bildern teils in Reizwäsche und mit entblößter Brust abgebildet ist (Bl. 15 ff. d.A.). Dabei entspricht es nicht der Wahrheit, dass die Klägerin Anfragen von Herren nachkommen musste, wenn sie ihre Menstruation hatte, und ihr hierfür spezielle Tampons empfohlen wurden sowie dass sie "perverse sexuelle Wünsche" erfüllen musste. Kurz darauf versandte der Beklagte E-Mails an vier weitere Bekannte der Klägerin (Anlage K2, Bl. 18 d.A.). Diesen waren Ausdrucke wie im Schreiben Anlage K1 angehängt. In der E-Mail heißt es: "... Betreff: A... Hallo ... Ich muss Dir mal was anvertrauen. Stell Dir vor, A... arbeitet seit August als Nutte in einem Escort9Service (http://...). Ich habe A... die Freundschaft gekündigt, da ich nicht weis, wie ich damit umgehen soll ..." In der Folge wurde die Klägerin von ihrem ehemaligen Lebensgefährten auf die Angelegenheit angesprochen. Die Klägerin ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 04.11.2013 (Anlage K3, Bl. 23 d.A.) abmahnen, woraufhin der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgab (Bl. 32 ff. d.A., 39 ff. d.A.). Weiter verlangte die Klägerin Zahlung von € 500,- pro veröffentlichtem Bild, insgesamt € 4.500,- sowie Entschädigung von mindestens € 5.800,- (€ 4.000,- für die Schreiben, € 1.800,- für die E-Mails; Bl. 43 f. d.A.). Die Klägerin behauptet, der Kontakt zu ihrer Familie, insbesondere ihrer 76 Jahre alten Mutter, sei für sie von großer Bedeutung. Ihre Mutter sei wertkonservativ. Sie habe regelmäßig an Wanderungen der Wandergruppe teilgenommen, im Jahr 2012 rund 25mal, im Jahr 2013 wegen der streitgegenständlichen Vorfälle nur 15mal. Dieser Kontakt sei für sie persönlich ebenfalls von Bedeutung. Der Beklagte habe gegenüber der Klägerin ein Interesse an einer ernsteren, auch intimen Beziehung bekundet. Die Klägerin habe darauf geachtet, dass niemand von der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Escort-Dame erfährt. Sie habe außer dem Beklagten niemandem davon erzählt. Sie habe den Beklagten gebeten, dies streng vertraulich zu behandeln und insbesondere ihrer Mutter nicht zu erzählen. Der Beklagte habe ihr zugesichert, das Geheimnis für sich zu behalten. Anfang September 2013 habe der Beklagte die Klägerin aufgefordert, mit ihm zu schlafen. Andernfalls werde er die Wandergruppe über die Pläne der Klägerin informieren. Die dem Schreiben vom 02.10.2013 und den versandten E-Mails angehängten Ausdrucke stammten aus einem passwortgeschützten Bereich der Internetseite der Escort-Agentur. Der Beklagte habe der Klägerin gegenüber geäußert, dass er sich über einen Schweizer Computerspezialisten Zugang zu diesem Bereich verschafft habe. Ihre Mutter sei von dem Brief des Beklagten überrascht, besorgt, überfordert und geschockt gewesen. Sie selbst sei hierdurch emotional sehr stark belastet. Sie gehe davon aus, dass ihr weiterer Freundeskreis über den Inhalt des Schreibens informiert worden sei, was sie verunsichere. An der Wandergruppe nehme sie mittlerweile aufgrund des Geschehenen nicht mehr teil. Schreiben und E-Mail hätten die Klägerin erschüttert und ihre engsten sozialen Beziehungen erheblich beeinträchtigt. Die Klägerin ist der Auffassung, das Schreiben des Beklagten an ihre Mutter (Anlage K1) würdige sie herab (u.a. Bezeichnung als "Hure") und enthalte wahrheitswidrige Schmähungen und Behauptungen. Daher sei ein Schmerzensgeld von mindestens € 5.000,- angemessen. Auch die E-Mail des Beklagten an Bekannte der Klägerin (Anlage K2) habe sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie werde als "Nutte" bezeichnet und dadurch beleidigt, ferner habe die E-Mail ihr Intimleben in die Sozialsphäre getragen. Hierfür sei eine Entschädigung von mindestens € 2.000,- angemessen. Ferner habe der Beklagte in das Recht der Klägerin am eigenen Bild eingegriffen, indem er die Bilder per E-Mail verbreitet und per Internet-Link zugänglich gemacht habe. Pro Bild sei ein Betrag von mindestens € 500,- anzusetzen. Für die Abmahnung sei ein Gegenstandswert von € 30.000,- gerechtfertigt. Die Klägerin beantragt mit der am 12.01.2015 zugestellten Klage, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch € 11.500,- nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 zu zahlen, an die Klägerin Abmahnkosten i.H.v. € 1.358,86 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe mit ihm offen über ihre Pläne geredet. Sie habe ihm auch mitgeteilt, welcher Escort-Agentur sie sich zu bedienen gedenke. Der passwortgeschützte Bereich der Internetseite der Escort-Agentur sei von jedem zu betrachten, der sich dort anmelde. Die Klägerin sei zudem auch auf der öffentlich zugänglichen Internetseite erkennbar abgebildet gewesen. Ihm seien die Zugangsdaten zu der Webseite in den Briefkasten eingelegt worden. Die Klägerin habe 2012 und 2013 jeweils nur fünfmal an den Wanderungen teilgenommen. Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da die Klägerin zuvor ein Schlichtungsverfahren nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 HSchlichtG habe durchführen müssen. Es sei zu beachten, dass der betroffene Personenkreis sehr klein gewesen sei. Zudem sei der Beklagte von der Motivation getrieben gewesen, die Klägerin von ihrem Vorhaben abzubringen. Die Rechte an den streitgegenständlichen Bildern stünden allein der Escort-Agentur zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.