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Beschluss

31 F 19/13

Amtsgericht Brühl, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBM2:2014:0618.31F19.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragsgegnerin 300 Bahare-Azadi-Goldmünzen zu leisten. 2. Dem Antragsgegner wird eine Frist zur Erfüllung der unter Ziff. 1) tenorierten Verpflichtung binnen eines Monats ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt. 3. Für der Fall, dass die unter Ziff. 1) tenorierte Verpflichtung nicht fristgemäß erfüllt wird, wird der Antragsgegner verpflichtet, statt der unter Ziff. 1) tenorierten Leistung 232.023,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen. 4. Im Übrigen wird der Antrag vom 08.01.2013 zurückgewiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beteiligten sind seit dem 5.10.2011 (AG Bergisch-Gladbach, AZ: 29 F 418/09) rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Heirat fand am 26.01.2006 im Iran statt. Der Antragsgegner, der schon damals als anerkannter Asylbewerber in Deutschland lebte, wurde dabei von Herrn S vertreten. Dieser war laut Vollmacht Nr. #####0 vom 16.11.2005, angefertigt im Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran in Frankfurt, mit allen Befugnissen ausgestattet. 4 In der Heiratsurkunde heißt es: 5 „Brautgabe: 6 400 Ein-Bahare-Azadi-Goldmünzen, wovon es vereinbart worden ist, 100 gr Goldschmuck mit dem Gehalt 18 vom Ehemann gegen Quittung an die Ehefrau übergeben werden. Der Rest stellt Schulden des Ehemanns dar und muss von ihm auf Anfordern der Ehefrau an sie übergeben werden.“ 7 Der Antragsgegner hat in der Folgezeit 100 Ein-Bahare-Azadi-Goldmünzen an die Antragstellerin geleistet. 8 Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.04.2012 forderte die Antragstellerin den zwischenzeitlich von ihr geschiedenen Antragsgegner auf, die restliche Morgengabe bis zum 26.04.2012 zu leisten. 9 Sie beantragt, 10 1) 11 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 300 Goldmünzen Ein-Bahare-Azadi zu übereignen und für den Fall, dass der Beklagte nach Verurteilung nicht binnen einer Frist von einem Monat die Goldmünzen zu Eigentum übergibt, ihn zu verurteilen, an die Klägerin 232.023,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen; 12 2.) 13 den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.198,24 Euro freizustellen und diesen Betrag ab Klagezustellung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 14 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 15 Er behauptet, sein Bevollmächtigter sei lediglich befugt gewesen, eine Morgengabe in Höhe von 100 Ein-Bahare-Azadi zu vereinbaren. 16 Im Übrigen sei fraglich, ob iranisches Scheidungsrecht anwendbar sei. Sofern in Bezug auf die Morgengabe iranisches Scheidungsrecht gelte, schulde die Antragstellerin ihm, dem Antragsgegner, eine Abfindung bzw. Schadensersatz in Höhe der Morgengabe, da es sich bei der Ehescheidung nach iranischer Lesart um eine sog. moharat-Scheidung („Loskaufscheidung“) gehandelt habe. Liege – wie hier – nach iranischem Scheidungsrecht kein Scheidungsgrund vor, so habe die Ehefrau dem Ehemann eine Gegenleistung dafür zu erbringen, dass dieser der Scheidung zustimme. 17 Die Morgengabe sei im Hinblick auf die kurze Ehe jedenfalls zu hoch. Zudem sei zwischenzeitlich eine Morgengabe nach iranischem Recht auf 100 Ein-Bahare-Azadi Goldmünzen beschränkt. 18 Schließlich sei der Anspruch auf die Morgengabe auch verjährt bzw. verwirkt. 19 Die Antragstellerin hat dem Antragsgegener angeboten, auf die Morgengabe zu verzichten, wenn dieser der Scheidung im Iran zustimme. Hierzu war der Antragsgegner nicht bereit. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. 21 II. 22 Der Antrag vom 08.01.2013, der mit Blick auf die Entscheidung des OLG Hamm v. 04.07.2012, AZ: 8 UF 37/12, im aus dem Tenor ersichtlichen Sinne auszulegen ist, ist im zugesprochenen Umfang begründet. Im Übrigen war er zurückzuweisen. 23 Da der Antragsgegner bereits bei Eheschließung unstreitig die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, findet hier wegen des durch Art. 5 EGBGB angeordneten Vorrangs der deutschen Staatsangehörigkeit nicht dfas gemeinsame iranische Heimatrecht Anwendung, sondern gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten, als das deutsche Recht. 24 Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner Leistung von 300 Bahare-Azadi-Goldmünzen verlangen. 25 Dies ergibt sich aus der ehevertraglichen Vereinbarung vom 26.01.2006, die die Beteiligten hinsichtlich der Brautgabe anlässlich ihrer Hochzeit im Iran getroffen haben. 26 Dass der Antragsgegner die Vereinbarung nicht höchstpersönlich abgeschlossen hat, sondern von Herrn S vertreten worden ist, steht ihrer Wirksamkeit nach dem Ortsrecht der Eheschließung grundsätzlich nicht entgegen. 27 Herr S war zudem „mit allen Befugnissen“ ausgestattet, also auch zum Abschluss der Vereinbarung über die Brautgabe befugt. 28 Dass seine Vollmacht etwa im Außenverhältnis auf die Zusage einer Brautgabe von 100 Bahare-Azadi-Goldmünzen beschränkt war, behauptet der Antragsgegner selbst nicht und ergibt sich auch nicht aus der zur Akte gereichten Übersetzung der Heiratsurkunde vom 26.01.2006. 29 Ob im Innenverhältnis eine entsprechende Beschränkung galt, kann dahingestellt bleiben. Denn der Antragsgegner hat das „Verbundgeschäft“ zwischen Ehe und Morgengabenversprechen zu keinem Zeitpunkt als solches angefochten und ist deshalb jedenfalls nicht aus Gründen eines etwaigen Anfechtungsrechts befugt, die Erfüllung des restlichen Morgengabenversprechens zu verweigern. 30 Das Gericht sieht das Brautgabeversprechen auch nicht ganz oder teilweise als sittenwidrig an. Insoweit wird zur näheren Begründung auf die Ausführungen des OLG Hamm in der eingangs zitierten Entscheidung vom 04.07.2012 verwiesen. 31 Soweit der Antragsgegner erfahren haben will, dass mittlerweile im Iran für Morgengabenversprechen eine Beschränkung der Höhe nach gelte, ist nicht ersichtlich, aus welcher Vorschrift sich eine solche (nachträgliche ?) Beschränkung ergeben soll. 32 Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei der in Deutschland ausgesprochenen Scheidung der Sache nach um eine Loskaufscheidung gehandelt habe. Die Argumentation des Antragsgegners erscheint schon deshalb im Sinne von § 242 BGB treuwidrig, weil er ausdrücklich nicht bereit ist, einer Scheidung im Iran zuzustimmen. 33 Aus den gleichen Gründen ist der ehevertragliche Brautgabeanspruch der Antragstellerin auch nicht als verwirkt anzusehen. 34 Auch für eine Anwendung des deutschen ordre public besteht schon deshalb kein Raum, weil hier deutsches Recht zur Anwendung kommt und sich der deutsche ordre public insbesondere in den Generalklauseln der §§ 242, 138 BGB äußert, die vorliegend nicht zu einer (teilweisen) Nichtigkeit des ehevertraglichen Morgengabeversprechens führen. 35 Ferner kommt eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB nicht in Betracht. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass sich die Umstände, die zum Abschluss der Morgengabenvereinbarung geführt haben, nach Abschluss der Vereinbarung schwerwiegend verändert haben. 36 Soweit die Antragstellerin schließlich meint, der Anspruch auf die restliche Morgengabe sei verjährt, ist auch dies nicht ersichtlich. Dass seit dem Anfordern der restlichen Goldmünzen durch die Antragstellerin ein verjährungsbegründender Zeitraum verstrichen ist, ist seitens des Antragsgegners nicht dargelegt worden. 37 Der weitere Antrag auf Fristbestimmung in der Entscheidung in Verbindung mit der Verpflichtung zu einer künftigen Leistung ist nach den §§ 255, 259 ZPO i.V.m. § 113 FamFG zulässig und begründet. Dabei handelt es sich um einen sog. unechten Hilfsantrag. 38 Die Antragstellerin hat im Falle der Nichtleistung der Morgengabe einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 281, 280 BGB gegen den Antragsgegner in Höhe des Wertes der Goldmünzen. Dieser ist in beantragter Höhe anzusetzen, da der Antragsgegner dem substantiierten Vorbringen der Antragstellerin nicht entsprechend entgegengetreten ist. 39 Die Fristsetzung kann nach § 255 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 113 FamFG bereits im Beschluss erfolgen. 40 Des weiteren ist auch der Antrag auf künftige Leistung statthaft, § 259 ZPO i.V.m. § 113 FamFG, weil nach den Umständen die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Der Antragsgegner hat bereits im Rahmen seines VKH-Antrags hinreichend zum Ausdruck gebracht, zur Leistung der Goldmünzen außer Stande zu sei. 41 Nach alledem war hinsichtlich des Hauptantrags wie geschehen zu entscheiden. 42 Soweit die Antragstellerin desweiteren beantragt hat, den Antragsgegner zu verpflichten, sie von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.,H.v. 3.198,24 Euro freizustellen, war ihr Antrag dagegen abzuweisen. 43 Eine Anspruchsgrundlage ist insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich ein entsprechender Freistellungsanspruch nicht auf die §§ 280 und 286 BGB - Verzug - stützen. Denn der Antragsgegner ist im Zweifel erst durch das Anforderungsschreiben vom 05.04.2012 in Verzug gesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt waren aber die streitgegenständlichen Anwaltsgebühren schon entstanden. Sie beruhen demnach nicht auf dem erst später eingetretenen Verzug. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 113 FamFG. Das Unterliegen der Antragsgegnerin war geringfügig, da die von ihr geltend gemachte Nebenforderung keine weitergehenden Kosten ausgelöst hat. 45 Verfahrenswert: 232.023,00 Euro