Beschluss
8 UF 37/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0704.8UF37.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin 800 Bahaar-Azadi- Goldmünzen zu zu leisten. 2. Dem Antragsgegner wird eine Frist zur Erfüllung der unter Ziffer 1) tenorierten Verpflichtung binnen drei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt. Für den Fall, dass die Verpflichtung nicht fristgemäß erfüllt wird, wird der Antragsgegner verpflichtet, statt der unter Ziffer 1) tenorierten Leistung 213.208,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2011 an die Antragstellerin zu zahlen. Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 4. Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 213.208,-- € festgesetzt. 1 Gründe: