OffeneUrteileSuche
Beschluss

53 F 994/14 UK

AG Büdingen Familiengericht, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBUEDI:2015:1029.53F994.14UK.0A
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Lehre und einem Studium ist in der Regel dann nicht mehr gegeben, wenn das Kind nach der Lehre zwei Jahre in dem Ausbildungsberuf gearbeitet und eine eigene Lebensstellung erreicht hat. Wenn der auf Barunterhalt in Anspruch genommene Elternteil von dem Studienwunsch des Kindes keine Kenntnis hatte, ist es dann auch unerheblich, ob das Kind die zeitliche Verzögerung zu vertreten hat oder nicht.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Lehre und einem Studium ist in der Regel dann nicht mehr gegeben, wenn das Kind nach der Lehre zwei Jahre in dem Ausbildungsberuf gearbeitet und eine eigene Lebensstellung erreicht hat. Wenn der auf Barunterhalt in Anspruch genommene Elternteil von dem Studienwunsch des Kindes keine Kenntnis hatte, ist es dann auch unerheblich, ob das Kind die zeitliche Verzögerung zu vertreten hat oder nicht. Der Antrag wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die am 26. November 1984 geborene Tochter des Antragsgegners, Frau --, erhielt für ihr Medizinstudium an der Universität Freiburg unter anderem für die Zeit von Oktober 2011 bis September 2012 vom Antragsteller eine Ausbildungsförderung als Vorausleistung nach dem BAföG in Höhe von monatlich 287,68 Euro -wegen der Einzelheiten wird auf den in Kopie als Anlage AS1 zur Antragsschrift eingereichten Bescheid vom 30. Mai 2012 Bezug genommen (Bl. 26 d.A.). Die Tochter des Antragsgegners erwarb im Juni 2004 ihr Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3. Seit dem Wintersemester 2004/2005 bewarb sie sich durchgängig bei der Stiftung für Hochschulzulassung um ein Medizinstudium. Bis zum Sommersemester 2010 waren diese Bewerbungen erfolglos. Erst zum Wintersemester 2010/2011 erhielt sie eine Zusage. Seitdem studiert sie Medizin an der Universität Freiburg. Von Februar 2005 bis Januar 2008 absolvierte die Tochter des Antragsgegners eine Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und schloss diese mit der Gesamtnote 1,0 ab. Danach arbeitete sie bis September 2010 in diesem Beruf. Die Tochter des Antragsgegners ist nicht verheiratet und verfügt über einen eigenen Hausstand. Sie musste sich selbst krankenversichern und zahlt hierfür monatlich 77,90 Euro. Bis März 2012 musste sie ferner Studiengebühren in Höhe von 500,00 Euro pro Semester zahlen. Der letzte persönliche Kontakt zwischen dem Antragsgegner und seiner Tochter fand im Jahr 2003 statt. Der Antragsgegner hatte sich mit seiner damals 16-jährigen Tochter und deren Freund zum Essen getroffen. Danach hatte der Antragsgegner keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter. Auch ein Schreiben des Antragsgegners vom Juni 2004 blieb unbeantwortet. Der Antragsgegner stellte daraufhin seine Unterhaltszahlungen ein. Er ging davon aus, dass seine Tochter das Abitur erworben hat. In den folgenden sieben Jahren hat der Antragsgegner keine Informationen über den beruflichen Werdegang oder Ausbildungsabsichten seiner Tochter erhalten. Mit Schreiben vom 20. September 2011 des Studienwerkes Freiburg wurde der Antragsgegner dann darüber informiert, dass seine Tochter einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat, und aufgefordert, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Mit diesem Schreiben, welches dem Antragsgegner am 21. September 2011 zugestellt wurde, wurde er auch darauf hingewiesen, dass das Amt für Ausbildungsförderung aus übergegangenem Recht die Beträge fordern kann, die seiner Tochter vorausgeleistet werden, soweit er zum Unterhalt verpflichtet ist. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012, welches dem Antragsgegner am 12. Mai 2012 zugestellt wurde, wurde dem Antragsgegner mitgeteilt, dass seiner Tochter seit Oktober 2011 monatliche Vorausleistungen in Höhe von 287,68 Euro zunächst bis September 2012 gezahlt werden. Er wurde ferner aufgefordert, diese Vorausleistungen zu ersetzen. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller 3.452,16 € zzgl. 6% aus 2.310,44 € ab 01.06.2012 sowie aus jeweils 287,68 € ab 04.06.2012, 04.07.2012, 04.08.2012 und 04.09.2012 zu bezahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass er aufgrund der zeitlichen Verzögerung und der erfolgreich absolvierten Ausbildung keinen Unterhalt mehr schulde. Der Antrag ist unbegründet. Der Tochter des Antragsgegners stand für die Zeit von Oktober 2011 bis September 2012 kein Unterhaltsanspruch nach den §§ 1601 ff. BGB zu, der nach § 37 BAföG auf den Antragsteller hätte übergehen können. Nach § 1602 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich nur derjenige unterhaltsberechtigt, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ein Volljähriger ist daher grundsätzlich verpflichtet, sich seinen Lebensbedarf selbst zu erwirtschaften, bevor er einen Verwandten auf Unterhalt in Anspruch nimmt ( vgl. BGH, Urt. v. 06.12.1984 - IVb ZR 53/83, FamRZ 1985, 273 ff. ). Die Tochter des Antragsgegners hat eine Ausbildung als Anästhesietechnische Assistentin erfolgreich absolviert und in diesem Beruf auch über 2 Jahre gearbeitet. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie nicht weiter in diesem Beruf hätte arbeiten können, so dass davon auszugehen ist, dass sie ohne weiteres in der Lage war und ist, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1610 Abs. 2 BGB. Danach umfasst ein Unterhaltsanspruch zwar auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Das von der Tochter seit dem Wintersemester 2010/2011 absolvierte Medizinstudium stellt jedoch keine angemessene Ausbildung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB dar. Der nach § 1610 Abs. 2 BGB geschuldete Unterhalt eines Kindes umfasst in der Regel nur die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Wenn das Kind bereits einen Beruf erlernt hat und insbesondere, wenn die Eltern ihrem Kind diese finanziert haben, sind sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen ( vgl. BGH, Urt. v. 17.05.2006 - XII ZR 54/04, FamRZ 2006, 1100 ff. ). Die Tochter des Antragsgegners hat bereits einen Beruf erlernt. Allein der Umstand, dass die Tochter während der Ausbildung vom Antragsgegner keinen Unterhalt beanspruchte, rechtfertigt schon nach dem Wortlaut des § 1610 Abs. 2 BGB keinen weiteren Ausbildungsunterhalt. Danach umfasst der Lebensbedarf grundsätzlich nur eine und nicht mehrere Ausbildungen. Nur unter besonderen Umständen kann ein weitergehender Ausbildungsunterhalt bestehen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tochter des Antragsgegners in ihrem erlernten Beruf nicht mehr arbeiten könnte. Da es sich insoweit um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, trägt die Tochter des Antragsgegners und somit auch der Antragsteller insoweit die Behauptungs- und Beweislast. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde ( vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1994 - XII ZR 215/93, FamRZ 1995, 416 f. m.w.N. ). Diese Grundsätze hat der BGH für die Fälle modifiziert, in denen ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur - Lehre - Studium - Fälle, vgl. BGH, a.a.O. ). Grund für die Modifizierung war das zunehmend geänderte Ausbildungsverhalten der Studienberechtigten, die sich durch eine praktische Berufsausbildung eine sichere Lebensgrundlage schaffen, ein anschließendes Studium aber nicht von vornherein ausschließen wollen. Dabei hat der BGH allerdings wegen des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbildungsganges daran festgehalten, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen (vgl. BGH, a.a.O.), wobei es auch ausreichte, wenn der Studienentschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wurde, weil es gerade der Eigenart des vom herkömmlichen Bild abweichenden Ausbildungsverhaltens entspricht, dass sich der Abiturient bei Aufnahme der praktischen Ausbildung vielfach noch nicht über ein anschließendes Studium schlüssig ist ( vgl. BGH, a.a.O. ). Der enge sachliche Zusammenhang zwischen der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und einem Medizinstudium ist zweifelsfrei gegeben. Es fehlt jedoch an einem engen zeitlichen Zusammenhang, so dass das von der Tochter aufgenommene Medizinstudium nicht als Teil einer einheitlichen Ausbildung aufgefasst werden kann. Ob ein enger zeitlicher Zusammenhang vorliegt, ist nicht alleine nach der tatsächlichen Zeitspanne zwischen dem Ende der Lehre und dem Studienbeginn zu entscheiden, es ist vielmehr darauf abzustellen, auf welchen Umständen die zeitliche Verzögerung beruhte, ob diese dem Kind anzulasten sind oder nicht und ob der Unterhaltspflichtige aufgrund des Zeitablaufs noch damit rechnen musste, dass das Kind nach einer Lehre noch weitere Ausbildungsstufen anstrebt ( vgl. Klinkhammer in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 2 Rdnr. 101 ff.; BGH, Urt. v. 23.05.2001 - XII ZR 148/99, FamRZ 2001, 1601 ff. ). Insbesondere bei einer längeren Zeitspanne zwischen dem Ende der Lehre und dem Beginn des Studiums ist zu berücksichtigen, dass Eltern und Kinder nach § 1618a BGB wechselseitig Beistand und Rücksicht schulden. Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob die Tochter des Antragsgegners sich nicht auch in anderen Ländern der europäischen Gemeinschaft hätte um einen Studienplatz bewerben müssen ( vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 12.03.2012 - 4 UF 232/11, NJW-RR 2012, 970 ff. ), denn aufgrund der langen Zeit zwischen Abitur und Studienbeginn musste der Antragsgegner nicht mehr damit rechnen, dass seine Tochter nach einer abgeschlossenen Ausbildung noch weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Insoweit ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Antragsgegner nie über die Ausbildungsvorstellungen seiner Tochter informiert wurde. Er durfte daher darauf vertrauen, dass er sieben Jahre nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, seiner Tochter keinen Ausbildungsunterhalt mehr zahlen muss. So hat auch der Arbeitskreis Nr. 1 des 21. Deutschen Familiengerichtstag (21.-24. Oktober 2015) bei aufeinanderfolgenden Ausbildungen unter Ziffer 10 beschlossen, dass der "zeitliche Zusammenhang entfällt, wenn das Kind eine eigene Lebensstellung erreicht hat und nicht zu erkennen gibt, dass das berufliche Ausbildungsziel noch nicht erreicht ist." Die Tochter des Antragsgegners hat ihm gegenüber jedoch nie zu erkennen gegeben, welches Ausbildungsziel sie verfolgt, und hatte auch nach der Ausbildung bereits eine eigene Lebensstellung erreicht. Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern nach § 1610 Abs. 2 BGB nur eine Ausbildung, wobei die Kosten für ein Studium nach einer Lehre nur in Ausnahmefällen zu tragen sind und selbst ein derart langer Ausbildungsweg oft nach sieben Jahren beendet ist. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 243 FamFG.