Beschluss
4 UF 232/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2011:1201.4UF232.11.00
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Tenor
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren in dem am 25.11.2011 erlassenen Beschluss des Senats wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren in dem am 25.11.2011 erlassenen Beschluss des Senats wird zurückgewiesen. Gründe: Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenvorstellung vom 29.11.2011 bleibt es dabei, dass das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zurückzuweisen ist, weil ihre Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Senat hat sich in vollem Umfang der Entscheidung des Amtsgerichts angeschlossen und auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Es versteht sich von selbst, dass der Senat den Beteiligten vor der Beschwerdeentscheidung rechtliches Gehör gewährt hat und sich mit den Argumenten der Antragstellerin auseinandergesetzt hat. Eine hinreichende (anfängliche) Erfolgsaussicht wird hierdurch nicht begründet. Der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin müsste bekannt sein, dass über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskosten in jeder Instanz gesondert entschieden wird. Unterliegt die Antragstellerin in erster Instanz, so darf sie trotz der erstinstanzlichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gerade nicht damit rechnen, dass ihr auch für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Schließlich wurde ihr Begehren bereits nach eingehender Prüfung und Erörterung durch das Familiengericht zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Kosten hätte die anwaltlich vertretene Antragstellerin zunächst nur einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde stellen können. Legt die Antragstellerin hingegen Beschwerde ein verbunden mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, so trägt sie das Risiko, die Kosten des Beschwerdeverfahrens ohne die Bewilligung von Verfahrenskosten tragen zu müssen.