OffeneUrteileSuche
Beschluss

70 II 99/10

AG Charlottenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBECH:2010:0728.70II99.10.0A
2mal zitiert
1Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner in begründeter Weise grundsätzlich nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für die von einem Notar erteilte Vollstreckungsklausel zur vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde. Der Notar ist nach § 797 ZPO ebenso wenig wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu einer umfassenden materiell-rechtlichen Würdigung berufen, wie etwa der Auslegung der Urkunde.(Rn.7)
Tenor
1. Die Anträge der Schuldner vom 19.05.2010 (Klauselerinnerung und einstweilige Anordnung) werden zurückgewiesen. 2. Die Schuldner tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge der Schuldner vom 19.05.2010 (Klauselerinnerung und einstweilige Anordnung) werden zurückgewiesen. 2. Die Schuldner tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt. Die Klauselerinnerung gegen die vom Notar … am 04.05.2010 in Berlin dem Gläubiger erteilte Vollstreckungsklausel zur 2. vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde vom 24.08.2005, UR-Nr. 59/2005, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Dem entsprechend steht den Schuldnern auch kein Anspruch auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu. I. Mit der o.g. Urkunde des Notars … hat der zwischenzeitlich verstorbene Schuldner hinsichtlich eines von ihm im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen Grundstücks in Schildow einer … ... GmbH eine Briefgrundschuld in Höhe von 50.000.- EUR bestellt und das Grundstück insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Diese Grundschuld ist nicht im Grundbuch eingetragen worden. Das Grundstück ist zwischenzeitlich erneut zwangsversteigert worden. In derselben Urkunde übernahm der damalige Schuldner „zugleich.... für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages und der Zinsen die persönliche Haftung, aus der der jeweilige Gläubiger ihn schon vor der Vollstreckung in den Grundbesitz in Anspruch nehmen kann. Er unterwirft sich wegen dieser Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.“ Mit der hier angegriffenen Klausel wurde dem jetzigen Gläubiger vom Notar eine Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 24.08.2005 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt, weil die ursprüngliche Gläubigerin die Forderung an den jetzigen Gläubiger abgetreten habe. Die Schuldner rügen, die persönliche Haftung sei vom Ent- und Bestehen der Grundschuld abhängig. Gläubiger sei insoweit nur der jeweilige Grundschuldgläubiger, den es aber mangels Eintragung der Grundschuld im Grundbuch weder gegeben habe noch künftig geben könne, weil das Objekt erneut zwangversteigert worden sei. Deshalb habe der Notar weder eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 24.08.2005 noch die Klausel vom 04.05.2010 erteilen dürfen. Aus dem Wortlaut der Haftungsübernahmeerklärung ergebe sich, dass diese Haftung nur gegenüber dem jeweiligen Grundschuldgläubiger gelten solle. Es habe auch zu keinem Zeitpunkt eine bestimmte Höhe eines Grundschuldbetrages gegeben, weil ja keine Grundschuld entstanden sei. Die Übernahme der persönlichen Haftung sei deshalb gegenstandlos. Insofern habe es auch nichts gegeben, was die ursprüngliche Gläubigerin habe abtreten können. II. Die Klauselerinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Im Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner in begründeter Weise grundsätzlich nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben. Der Notar hat nach allgemeinen Regeln zu prüfen, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt und im Falle der Rechtsnachfolge, ob diese, soweit sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist (§ 727 Abs. 1 ZPO). Eine weitergehende Prüfungsbefugnis steht dem Notar, dessen Funktion nach § 797 Abs. 2 ZPO hierbei der eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 724 Abs. 2 ZPO) entspricht, nicht zu. Der Notar ist nach § 797 ZPO ebenso wenig wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 724 ZPO) zu einer umfassenden materiell-rechtlichen Würdigung berufen, die hier darin läge, die notarielle Urkunde vom 24.08.2005 wie vom Schuldner gewünscht auszulegen. Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die Entscheidung des BGH vom 16.04.2009 (NJW 09, 1887) Bezug genommen. Der BGH lässt nach wie vor ausdrücklich offen, ob von dem Grundsatz, dass materiell-rechtliche Einwendungen unberücksichtigt bleiben, eine Ausnahme zu machen ist, wenn die die Einwendung begründenden Voraussetzungen - wie etwa die einer Nichtigkeit gemäß § 134 BGB oder die einer Unwirksamkeit gemäß § 307 BGB - evident sind. Dies bedarf hier keiner Entscheidung. Denn es geht hier letztlich um die Auslegung einer notariellen Urkunde entsprechend dem nächstliegenden Sinn des Wortlauts. Nach V. der notariellen Urkunde vom 24.08.2005 wurde die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages übernommen, wobei der „jeweilige Gläubiger“ den Schuldner schon vor der Vollstreckung in das Grundstück persönlich in Anspruch nehmen können sollte. Dies ist nach dem nächstliegenden Sinn des Wortlauts dahingehend auszulegen, dass die persönliche Haftung eben nicht für die Grundschuld, sondern für die der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Forderung übernommen werden sollte. Dafür spricht auch, dass der jeweilige Gläubiger den damaligen Schuldner schon vor der Vollstreckung in das Grundstück in Anspruch nehmen durfte. Eine Akzessorietät der persönlichen Haftung vom Entstehen der Grundschuld ist der notariellen Urkunde entgegen der Auffassung der jetzigen Schuldner nicht zu entnehmen. Insofern können auch die von den jetzigen Schuldnern zitierten Entscheidungen des LG Berlin und des BGH nicht herangezogen werden, weil sie einen entscheidend anderen Sachverhalt betreffen. Dem steht die Tatsache, dass in der notariellen Urkunde der „jeweilige Gläubiger“ den Schuldner aus persönlicher Haftungsübernahme in Anspruch nehmen darf und mit Gläubiger die … ... GmbH bezeichnet ist, nicht entgegen. Denn es wird in der Urkunde gerade unterschieden zwischen „dem Gläubiger“ (der Grundschuld) und dem „jeweiligen Gläubiger“ (der der persönlichen Haftung zugrunde liegenden Forderung). Eine Akzessorietät lässt sich daraus nicht konstruieren. Da die Klauselerinnerung ohne Erfolg bleibt, besteht auch kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.