Urteil
216 C 516/12
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBECH:2013:0108.216C516.12.0A
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Leitsätze
1. Gesellschaftsvertragliche Ansprüche, deren Erfüllung eine Rückgewähr der vom Kommanditisten zum Eigenkapital der Gesellschaft geleisteten Beiträge darstellen würde, können in der Insolvenz der Gesellschaft nicht geltend gemacht werden und gehören nicht zu den Insolvenzforderungen.(Rn.13)
2. Eine "Garantieausschüttung" stellt eine Entnahme der Einlage dar, wenn die Zahlung nicht durch ausgewiesenen Gewinn erfolgen kann. Dass die Ausschüttung im Gesellschaftsvertrag gesondert vereinbart und als "garantierte Verzinsung" bezeichnet wird, ändert hieran nichts.(Rn.16)
(Rn.21)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gesellschaftsvertragliche Ansprüche, deren Erfüllung eine Rückgewähr der vom Kommanditisten zum Eigenkapital der Gesellschaft geleisteten Beiträge darstellen würde, können in der Insolvenz der Gesellschaft nicht geltend gemacht werden und gehören nicht zu den Insolvenzforderungen.(Rn.13) 2. Eine "Garantieausschüttung" stellt eine Entnahme der Einlage dar, wenn die Zahlung nicht durch ausgewiesenen Gewinn erfolgen kann. Dass die Ausschüttung im Gesellschaftsvertrag gesondert vereinbart und als "garantierte Verzinsung" bezeichnet wird, ändert hieran nichts.(Rn.16) (Rn.21) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die angemeldete Forderung kann nicht zur Insolvenztabelle festgestellt werden, da die Forderung auf Rückzahlung der klägerischen Einlage gerichtet ist, welche vom Kläger aufgrund dessen gesellschaftsrechtlicher Beitragspflicht zu leisten war und den Charakter von Eigenkapital (der Schuldnerin) hat. 1) Gesellschaftsvertragliche Ansprüche, deren Erfüllung eine Rückgewähr der vom Kommanditisten zum Eigenkapital der Gesellschaft geleisteten Beiträge darstellen würde, können in der Insolvenz der Gesellschaft nicht geltend gemacht werden und gehören nicht zu den Insolvenzforderungen. Denn vermögenswerte Leistungen von Kommanditisten, die Teil von deren gesellschaftsrechtlicher Beitragspflicht sind und den Charakter von Eigenkapital haben, bilden den Grundstock der Haftungsmasse und müssen - auch soweit sie über die Haftsumme hinausgehen - in der Insolvenz der Gesellschaft für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehen. Ansprüche eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft, die auf Rückgewähr solcher Leistungen gerichtet sind, müssen deshalb hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktreten und dürfen erst nach diesen befriedigt werden (grundlegend BGH, Urt. v. 10.12.1984 - II ZR 28/84, Rdn. 16, juris; bestätigt durch Beschl. v. 30.06.2009 - IX ZA 21/09, Rdn. 2, juris; grundlegend auch: Henckel, in: Jaeger, InsO, Bd. I, § 38 Rdn. 31 ff.; Kreft/Eickmann, InsO, 6. Aufl., § 38 InsO, Rdn. 16). Der Gläubiger einer Forderung auf entsprechende Rückgewähr bzw. Entnahme ist nicht Insolvenzgläubiger i.S.v. §§ 38, 174 Abs. 1 S. 1 InsO. Auszahlungen hierauf können erst nach Berichtigung der Schulden erfolgen, § 199 InsO. Der Umfang der eben genannten Ansprüche, deren Erfüllung eine Rückgewähr des vom Kommanditisten zum Eigenkapital der Gesellschaft geleisteten Beiträge darstellen würde, geht über Zuwendungen an den Kommanditisten, die eine Rückzahlung der Einlage gem. § 172 Abs. 4 S. 1 HGB darstellen würden, hinaus, da nach dem BGH die Rückzahlung der Einlage auch insofern in der Insolvenz nicht gefordert werden kann, als die geleistete Einlage über die Haftsumme i.S.v. § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB hinausging (was regelmäßig vorkommt, wenn sich die Gesellschafter im Innenverhältnis zu Einlagen über die Haftsumme hinaus verpflichten). D.h. anders als bei § 172 Abs. 4 S. 1 HGB bleibt vorliegend irrelevant, ob die (geleistete) Einlage des Kommanditisten trotz Ausschüttung noch über der Haftsumme bleibt. Ausgangspunkt zur Bestimmung der in der Insolvenz gesperrten gesellschaftsrechtlichen Ansprüche muss wie bei § 172 Abs. 4 S. 1 HGB (vgl. hierzu K. Schmidt, in: MüKoHGB, 2002, §§ 171, 172 Rdn. 67) der Zweck (der o.g. BGH-Rpsr.) sein, das den Drittgläubigern haftende Kapital zu sichern, welches die Gesellschafter mit ihren Einlagen gerade aufbringen (und wodurch sich der Gesellschafter mit dem Leisten seiner Einlage beispielsweise von einem Darlehensgeber unterscheidet, vgl. Henckel, aaO, § 38 Rdn. 31). Eine Forderung des Kommanditisten ist daher grundsätzlich auf Rückgewähr bzw. Entnahme der Einlage gerichtet, wenn die Zahlung nicht durch ausgewiesenen Gewinn erfolgen kann (schon BGH, Urt. v. 10.02.1984 - II ZR 28/84, Rdn. 16, juris) und auch kein bereits im Rahmen des § 172 Abs. 4 S. 1 HGB privilegiertes sog. Drittgeschäft zugrunde liegt (so auch Henckel, aaO, § 38 Rdn. 50-52). Letzteres kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft ihrem Kommanditisten (Gegen-) Leistungen wie einem Dritten zuführt (z.B. Kaufpreis, Mietzins, Werklohn, Tätigkeitsvergütung), aber auch nur, soweit tatsächlich eine gleichwertige Gegenleistung des Kommanditisten vorliegt (Strohn, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 2001, § 172 Rdn. 21) und nicht tatsächlich eine versteckte Ausschüttung vorliegt, weil die Gesellschaft einem Dritten den Vorteil nicht hätte zukommen lassen (K. Schmidt, aaO, §§ 171, 172 Rdn. 68). Wie im Rahmen des § 172 Abs. 4 S. 1 HGB muss auch vorliegend der Rechtsgrund der Rückzahlung gerade ohne Belang sein (K. Schmidt, aaO, §§ 171, 172 Rdn. 67). Der BGH hält es insofern auch für irrelevant, ob der Gesellschafteranspruch auf einer besonderen gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung beruht (BGH, Urt. v. 10.02.1984 - II ZR 28/84, Rdn. 16, juris). Wie schon die Gesellschafter nicht über die Haftungsfolge des § 172 Abs. 4 S. 1 HGB disponieren können (Strohn, aaO, § 171 Rdn. 8), kommt nicht in Betracht, dass die Gesellschafter darüber disponieren, ob ihre auf Rückgewähr der Einlage gerichteten Forderungen im Insolvenzverfahren Insolvenzforderungen sein dürfen. Die Beweislast dafür, dass eine Auszahlung keine Rückzahlung der Einlage im obigen Sinne darstellt (etwa weil diese aus Gewinnen rührt oder eine Gegenleistung aus echtem Drittgeschäft gegenübersteht), muss nach allgemeinen Grundsätzen im Insolvenzverfahren der entnehmende Gesellschafter tragen. Vergleichbar trägt im Rahmen des § 172 Abs. 4 S. 1 HGB der Kommanditist die Beweislast dafür, dass Ausschüttungen haftungsunschädlich sind (K. Schmidt, aaO, §§ 171, 172 Rdn. 74 m.w.N.; Strohn, aaO, § 172 Rdn. 55). 2) Die vom Kläger begehrte Ausschüttung ist nach dem oben (unter 1) genannten keine Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO. Es ist davon auszugehen, dass die verlangte „Garantieausschüttung“ zwangsläufig eine Entnahme der Einlage im oben genannten Sinne darstellen muss. Vorliegend ist unstreitig, dass die vom Kläger begehrten Ausschüttungen nicht durch Gewinne erwirtschaftet wurden. Ferner wird eine Gegenleistung im Sinne eines oben genannten Drittgeschäftes nicht einmal behauptet. Den Beitritt des Gesellschafters als Gegenleistung im Sinne eines o.g. Drittgeschäftes zu begreifen, würde die oben genannte BGH-Rspr. ad absurdum führen. Eine Rückzahlung von Einlagen ist ohne Beitritt nicht denkbar (dasselbe gilt für die Bewertung von Rückzahlungen i.S.v. § 172 Abs. 4 S. 1 HGB: auch dort scheidet der Beitritt als Gegenleistung denklogisch aus). Auf die o.g. Beweislast des Gesellschafters kommt es somit nicht einmal an. Dass die Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag gesondert vereinbart und als „garantierte Verzinsung“ bezeichnet wurden, ändert natürlich nichts daran, dass die Erfüllung dieser Verbindlichkeit im konkreten Fall auf Rückgewähr der Einlage im obigen Sinne gerichtet ist. Irrelevant ist selbstverständlich auch, dass sich die Gesellschaft mit § 18 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages zur Auszahlung gesondert verpflichtet hat. Die o.g. Rspr. des BGH wäre gar nicht notwendig, wenn keine Verpflichtung der Gesellschaft zur Rückzahlung der Einlage bestünde (in der Tat gab es in dem o.g. BGH-Fall eine ganz ähnliche gesonderte Verpflichtung zur Ausschüttung wie hier, vgl. BGH, aaO, Rdn. 15, juris). 3) Unerheblich ist schließlich, dass der Kläger, wovon nach seinem gem. § 283 S. 1 ZPO noch zu berücksichtigenden Vortrag im Schriftsatz vom 28.12.2012 auszugehen ist, nur als Treugeber mittelbar über eine Treuhandkommanditistin beteiligt ist. Der Kläger weist selbst darauf hin, was dem Gericht im übrigen aus zahlreichen Anlegerklagen im Zusammenhang mit den ... -Fonds bekannt ist, dass nach dem Gesellschaftsvertrag eine Gleichbehandlung von Direktkommanditist und Treugeber vorgesehen ist. Im Übrigen wäre es widersprüchlich, wollte sich der Kläger zur Begründung seiner hiesigen Aktivlegitimation zwar einerseits auf die notwendige Gleichbehandlung zu Direktkommanditisten berufen, andererseits aber geltend machen wollen, eine Einlagenrückgewähr im obigen Sinne könne nur im Verhältnis zur Schuldnerin - Treuhandkommanditistin erfolgen. Im Übrigen ist die Gleichstellung zum Direktkommanditisten in Fällen wie dem vorliegenden durch den BGH geklärt. Bei einer Gestaltung der Anlegerbeteiligung wie der vorliegenden darf der Anleger zwar grundsätzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuhänders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre; er darf aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn er sich unmittelbar beteiligt hätte. Ihn trifft daher, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen, auch das Anlagerisiko so, als ob er sich unmittelbar als Kommanditist beteiligt hätte (BGH, Urt. v. 22.03.2011 - II ZR 271/08, Rdn. 27 m.w.N., juris). II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da bereits in Parallelverfahren unterschiedliche Entscheidungen des Amtsgerichts Charlottenburg ergangen sind. Der Kläger begehrt die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, der ... (im Folgenden: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 09.12.2011 - 36z IN 4529/11 - eröffnet. Für die Kommanditisten der Schuldnerin galt gem. § 18 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages folgendes: “Für die Geschäftsjahre 2004 bis einschließlich 2008 erhalten die Kommanditisten vorab eine garantierte Verzinsung auf die von ihnen geleistete Kommanditeinlage in Höhe von 6 % p. a. für den Zeitraum vom Tage der Wertstellung der Einlage auf dem Konto der Gesellschaft bis zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres, zahlbar bis jeweils Ende des dritten Monats des Folgejahres. Es wird auf den Zinsgarantievertrag verwiesen. Die Verzinsung wird auf das Ergebnis angerechnet.” Am 23.03.2012 meldete der Kläger als entsprechende „Garantieausschüttung“ für das Jahr 2008 einen Betrag von 300 EUR nebst ausgerechneten Zinsen i.H.v. 42,81 EUR zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte bestritt die Forderung. Der Kläger behauptet, er sei mit einer Beteiligung von 5.000,00 EUR als Kommanditist an der Beklagten beteiligt. Der Kläger ist der Ansicht, bei der Klageforderung handele es sich um eine Insolvenzforderung. Der Kläger beantragt, Der Beklagte wird verurteilt, die unter der laufenden Nummer 663 zur Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ... ..., Geschäftsnummer 36z IN 4529/11, am 26.03.2012 mit der Rangklasse nach § 38 angemeldete Forderung über 342,81 EUR zur Insolvenztabelle festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.