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Urteil

308 O 110/15

LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Rückzahlungsforderungen des Kommanditisten in Zusammenhang mit zurückgezahlten Ausschüttungen stellen keine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO dar, und zwar unabhängig davon, ob sie auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB oder § 110 HGB gestützt werden. Mitgliedschaftsrechte von Gesellschaftern einer insolventen Gesellschaft sind keine Insolvenzforderungen (Anschluss OLG Hamburg, 14. August 2015, 11 U 45/15, ZInsO 2015, 1794).(Rn.32) 2. Es ist die Aufgabe des Innenausgleichs zwischen den Gesellschaftern, für eine Gleichbehandlung der Kommanditisten, die Ausschüttungen erstattet haben, mit denjenigen, die sich der Aufforderung der Schuldnerin verweigerten, herzustellen. Ob dieser Innenausgleich noch von § 199 S. 2 InsO - der entgegen der vom Kläger geäußerten Auffassung gerade die Liquidation der Gesellschaft nach Befriedigung der Gläubiger unter entsprechender Anwendung von § 155 HGB vorsieht - erfasst wird und damit in den Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters fällt, weil es sich bei der Schuldnerin um eine Publikumsgesellschaft handelt, muss vorliegend nicht entschieden werden(Rn.46) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 8. Juli 2016 ist durch Beschluss vom 17. August 2016 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird der Widerbeklagte (Kläger) verurteilt, an den Widerkläger (Beklagten) € 3.067,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2015 zu zahlen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 9.203,26 € festgesetzt (§§ 45 Abs. 1 S. 1, 62 Abs. 1 S. 1 GKG). Hiervon entfallen 6.135,50 € auf die Klage, entsprechend der Streitwertfestsetzung des Amtsgericht Hamburg gemäß Beschluss vom 2.3.2015 (Bl. 193 dA), und 3.067,76 € auf die Widerklage.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rückzahlungsforderungen des Kommanditisten in Zusammenhang mit zurückgezahlten Ausschüttungen stellen keine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO dar, und zwar unabhängig davon, ob sie auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB oder § 110 HGB gestützt werden. Mitgliedschaftsrechte von Gesellschaftern einer insolventen Gesellschaft sind keine Insolvenzforderungen (Anschluss OLG Hamburg, 14. August 2015, 11 U 45/15, ZInsO 2015, 1794).(Rn.32) 2. Es ist die Aufgabe des Innenausgleichs zwischen den Gesellschaftern, für eine Gleichbehandlung der Kommanditisten, die Ausschüttungen erstattet haben, mit denjenigen, die sich der Aufforderung der Schuldnerin verweigerten, herzustellen. Ob dieser Innenausgleich noch von § 199 S. 2 InsO - der entgegen der vom Kläger geäußerten Auffassung gerade die Liquidation der Gesellschaft nach Befriedigung der Gläubiger unter entsprechender Anwendung von § 155 HGB vorsieht - erfasst wird und damit in den Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters fällt, weil es sich bei der Schuldnerin um eine Publikumsgesellschaft handelt, muss vorliegend nicht entschieden werden(Rn.46) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 8. Juli 2016 ist durch Beschluss vom 17. August 2016 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird der Widerbeklagte (Kläger) verurteilt, an den Widerkläger (Beklagten) € 3.067,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2015 zu zahlen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 9.203,26 € festgesetzt (§§ 45 Abs. 1 S. 1, 62 Abs. 1 S. 1 GKG). Hiervon entfallen 6.135,50 € auf die Klage, entsprechend der Streitwertfestsetzung des Amtsgericht Hamburg gemäß Beschluss vom 2.3.2015 (Bl. 193 dA), und 3.067,76 € auf die Widerklage. Die zulässige Klage ist unbegründet, die zulässige Widerklage ist begründet. I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung seiner geltend gemachten Forderungen zur Insolvenztabelle im Rang des § 38 InsO zu. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Feststellung nach § 179 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass er Inhaber einer Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO ist, da die Anmeldung der Forderung nur durch bzw. für einen Insolvenzgläubiger erfolgen kann (§ 174 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. 1. Zwar hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der zurückgezahlten Ausschüttungen, da er zur Rückzahlung nicht verpflichtet gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 15 ff.). 2. Diese Erstattungsforderung ist jedoch keine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO, und zwar unabhängig davon, ob sie auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder § 110 HGB gestützt wird. Mitgliedschaftsrechte von Gesellschaftern einer insolventen Gesellschaft stellen keine Insolvenzforderungen dar (BGH, Beschl. Vom 30.6.2009 - IX ZA 21/09, NZG 2009, 984; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2011, 14 W 508/11, juris Rn. 24; LG Hamburg, Urteil vom 02.12.2009, 326 O 134/08, juris Rn. 19; Ehricke in MüKo-lnsO, 3. Auflage 2013, § 38 Rn. 54; Lüdtke in Hamburger Kommentar, 5. Auflage 2015, § 38 Rn. 10; vgl. für Aktionäre BGH, Beschluss vom 30.06.2009, IX ZA 21/09, juris Rn. 2). Die Forderung des Klägers stellt ein Mitgliedschaftsrecht dar, denn sie ist auf Rückgewähr seiner zum Eigenkapital der Gesellschaft geleisteten Beiträge gerichtet. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 17.07.2015 (Az. 11 U 45/15) in einem vergleichbaren Fall hierzu ausgeführt: „Die Forderung der Klägerin stellt kein Gläubigerrecht dar, denn sie ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung auf Rückzahlung der Einlage gerichtet. Die Einlage gehört jedoch zum haftenden Kapital der Gesellschaft, so dass Ansprüche eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft, die auf Rückgewähr der Einlage gerichtet sind, hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktreten müssen und erst nach diesen befriedigt werden dürfen; daraus folgt, dass der Kommanditist mit seinem Rückgewähranspruch nicht zu den Insolvenzgläubigern gehört (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, II ZR 28/84, juris Rn. 16; Urteil vom 09.02.1981, II ZR 38/80, juris Rn. 13; OLG Nürnberg, aaO., Rn. 24.; jeweils mwN.; vgl. zur Einlagengewährung durch Darlehen BGH, Urteil vom 21.03.1988, II ZR 238/87, juris Rn. 9). Hierfür ist es entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, dass Gesellschaft und Gesellschafter die Rückzahlung der Einlage frei vereinbaren können und ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft nicht automatisch entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 11, 12). Dass es in der Kommanditgesellschaft keinen Kapitalerhaltungsgrundsatz gibt, gilt nur für das Innenverhältnis (BGH, aaO.), in der Insolvenz der Gesellschaft muss die Insolvenzmasse den Gesellschaftsgläubigern zur Verfügung stehen (§ 38 InsO). aa) Unter Rückzahlung der Einlage nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB ist jede Zuwendung an den Kommanditisten zu verstehen, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird, denn durch eine solche Zuwendung wird die Fähigkeit der Gesellschaft zur Gläubigerbefriedigung gemindert (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1963, II ZR 124/61, juris Rn. 38; Strohn in EBJS, HGB, 3. Auflage 2014, § 172 Rn. 21 mwN.; Thiessen in Staub, HGB, 5. Auflage, § 172 Rn. 82 mwN.). Eine Rückzahlung der Einlage liegt jedenfalls dann vor, wenn durch die Zahlung das Kapitalkonto des Kommanditisten unter den Betrag der Haftsumme fällt (BGH, Urteil vom 05.05.2008, II ZR 105/07, juris Rn. 10 mwN.; Urteil vom 10.12.1984, aaO.). bb) Vorliegend würde eine Zahlung an die Klägerin auf die angemeldete Forderung dazu führen, dass das Kapitalkonto der Klägerin (weiter) unter den Betrag der Haftsumme fällt. (1) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Ausschüttungen der Schuldnerin an die Kommanditisten nicht aus Gewinnen, sondern aus Liquidität erfolgten und damit dazu geführt haben, dass die Kapitalkonten der Kommanditisten unter den Betrag der Haftsummen fielen. (2) Die teilweise Erstattung dieser Ausschüttungen an die Schuldnerin hat die Haftsummen insoweit wieder aufgefüllt, und zwar unabhängig davon, wie die Kommanditisten diese Erstattung bezeichnet haben (vgl. Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 172 Rn. 4 mwN.). Insbesondere wäre es unerheblich, wenn die Klägerin tatsächlich davon ausgegangen sein sollte, eine Darlehensforderung zu begleichen - in der Klageschrift hat die Klägerin ausdrücklich vorgetragen, sie habe Ausschüttungen zurückbezahlt -, denn aus dem Aufforderungsschreiben der Schuldnerin vom 27.04.2012 (Anlage K 2) ergibt sich hinreichend deutlich, dass es sich bei dem vermeintlich gewährten und nunmehr zurückgeforderten Darlehen um die zuvor entnommenen Ausschüttungen handelt. Der Klägerin muss auch klar gewesen sein, dass diese Ausschüttungen nicht aus Gewinn erfolgt sein konnten, und zwar schon deshalb, weil andernfalls der Rückzahlungsanspruch selbst bei Wirksamkeit der Klausel in § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages von vornherein nicht entstanden wäre, da nach dem Wortlaut die Ausschüttungen unabhängig von einem ausgewiesenen Gewinn erfolgen sollten. (3) Die nunmehr (mittelbar) begehrte Rückzahlung der erstatteten Ausschüttungen ist auf die Umkehrung dieses Vorgangs gerichtet, also darauf, den Zustand wiederherzustellen, der nach den zunächst erfolgten Ausschüttungen bestand. In der Sache begehrt die Klägerin damit die erneute Auszahlung (gewinnunabhängiger) Ausschüttungen. In der Bewertung unterscheidet sich diese Konstellation nicht von dem Fall, dass ein Kommanditist im Insolvenzverfahren erstmalig die Auszahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen begehrt, beispielsweise weil er zunächst auf deren Entnahme verzichtet hatte (§ 11 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages). Auch einen solchen Anspruch könnte er nach dem oben Gesagten im Insolvenzverfahren nicht geltend machen (vgl. auch AG Charlottenburg, Urteil vom 08.01.2013, 216 C 516/12, juris Rn. 13 ff.). (4) Der Senat folgt deshalb nicht der entgegenstehenden Auffassung des Amtsgerichts Hamburg, wonach es sich nicht um eine faktische Einlagenrückgewähr handele (Urteil vom 14.05.2014, 17a C 20/14, juris Rn. 18), der sich verschiedene Kammern des Landgerichts Hamburg und in der Kommentierung Sinz/Knof (in Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage 2015, § 38 Rn. 7, allerdings ohne Bezugnahme auf die Ausführungen zur Einlagenrückgewähr) angeschlossen haben. b) Für die Nichtanwendbarkeit des § 38 InsO ist es unerheblich, ob der Anspruch der Klägerin aus §812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB folgt, weil sie auf einen tatsächlich nicht bestehenden Darlehensanspruch leistete, oder aus § 110 HGB, weil sie mit der nicht geschuldeten Rückzahlung ein Sonderopfer erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 9; ausdrücklich zu § 110 HGB Urteil vom 09.02.1981, II ZR 38/80, juris Rn. 13). Der Rechtsgrund der Rückzahlung an den Gesellschafter bleibt für die Beurteilung einer Einlagenrückgewähr generell außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, aaO; K. Schmidt in MüKo-HGB, 3. Auflage 2012, §§ 171, 172 Rn. 67; Thiessen, aaO., § 172 Rn. 84; vgl. zur Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhaften Beitritts OLG München, Urteil vom 21.12.1999, 25 U 3744/99, juris Rn. 36). Eine Einlagenrückgewähr kann auch in Bezug auf solche Ausschüttungen vorliegen, auf die der Kommanditist im Innenverhältnis einen Anspruch hat (vgl. Thiessen, aaO., § 172 Rn. 84). Entgegen der Auffassung von Spiekermann (NZI 2015, 239) genügt deshalb für die Annahme einer Insolvenzforderung nicht der bloße Verweis auf die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung bzw. darauf, dass §110 HGB grundsätzlich eine Insolvenzforderung gewähren kann. (...) d) Auch die von der Klägerin angeführten Billigkeitserwägungen greifen nicht durch. Die von ihr im Hinblick darauf, dass nicht alle Kommanditisten Ausschüttungen erstattet haben, geforderte Gesellschaftergleichbehandlung muss im Insolvenzverfahren hinter die Gläubigerinteressen zurücktreten. aa) Es liefe den berechtigten Interessen der Drittgläubiger zuwider, wenn sich diese die Insolvenzmasse mit den Gesellschaftern der Schuldnerin teilen müssten. Auf nichts anderes ist aber das Begehren der Klägerin gerichtet. Müsste der Beklagte bei der Verteilung der vorhandenen Insolvenzmasse alle Kommanditisten berücksichtigen, die, wie die Klägerin, empfangene Ausschüttungen erstattet haben, würde die vorhandene Masse zur vollständigen Befriedigung nicht ausreichen (vgl. hierzu die Ausführungen unter 4.). Zwar stünde dem Beklagten gegenüber denjenigen Kommanditisten, die noch nicht sämtliche an sie erfolgten gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurückgezahlt haben, ein Anspruch aus §§171 Abs. 2, 172 Abs. 4 Satz 1 HGB zu. In dem Umfang, in dem diese Kommanditisten die an sie erfolgten gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Beklagten zurückzahlen würden, erhöhte sich aber zugleich der Gesamtbetrag der Insolvenzforderungen, weil diese Kommanditisten jedenfalls nach Zurückerstattung der an sie geleisteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen ebenfalls nicht anders behandelt werden könnten als die Klägerin und sie deshalb sogleich mit der Erstattung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Beklagten in dieser Höhe ebenfalls eine Insolvenzforderung gemäß § 110 Abs. 1 HGB erlangen würden. Die außenstehenden Insolvenzgläubiger könnten folglich trotz dann (wieder) vollständiger Einlageerbringung sämtlicher Kommanditisten nur deshalb keine vollständige Befriedigung erwarten, weil sie sich im Gleichrang mit sämtlichen Kommanditisten behandeln lassen müssten. bb) Diese Gläubigerbenachteiligung wird noch dadurch verstärkt, dass die Drittgläubiger nach Auffassung der Klägerin die Prozesse des Insolvenzverwalters gegen die Kommanditisten zur Durchsetzung der Ansprüche aus §§ 171, 172 HGB selbst finanzieren müssten. cc) Um diese Nachteile zu vermeiden, sind - wie auch sonst in der Liquidation einer Gesellschaft - zunächst die Gläubiger zu befriedigen, erst anschließend dürfen die Gesellschafter Zahlung verlangen (vgl. auch Dubois/Schmiegel, NZI 2013, 356, 357). Es ist deshalb die Aufgabe des Innenausgleichs zwischen den Gesellschaftern, für eine Gleichbehandlung der Kommanditisten, die Ausschüttungen erstattet haben, mit denjenigen, die sich der Aufforderung der Schuldnerin verweigerten, herzustellen. Ob dieser Innenausgleich noch von § 199 Satz 2 InsO - der entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung gerade die Liquidation der Gesellschaft nach Befriedigung der Gläubiger unter entsprechender Anwendung von § 155 HGB vorsieht (vgl. (HK/Kreft, InsO, 7. Auflage 2014, § 199 Rn. 3) - erfasst wird und damit in den Aufgabenbereich des Beklagten fällt, weil es sich bei der Schuldnerin um eine Publikumsgesellschaft handelt, muss nicht entschieden werden (vgl. zur Liquidation einer Publikums-GbR BGH, Urteil vom 20.11.2012, II ZR 148/10, juris Rn. 34). Selbst wenn die Klägerin diesen Innenausgleich selbst herbeiführen müsste (vgl. allg. zur Liquidation Roth, aaO., § 155 Rn. 2 mwN.), wären auch die damit möglicherweise verbundenen Erschwernisse kein hinreichender Grund für eine Benachteiligung der Drittgläubiger. dd) Aus demselben Grund kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Verstoß der Schuldnerin gegen eine „Sanktionsnorm“ manifestieren würde, wenn die Klägerin auf den Innenausgleich verwiesen wird, wie sie selbst meint. Dies trifft indes auch nicht allein deshalb zu, weil der Klägerin die Durchsetzung des Anspruchs infolge der Insolvenz der Schuldnerin erschwert wird. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auch auf ihre „Rechtstreue“ abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich diejenigen Kommanditisten, die eine Rückzahlung der Ausschüttungen verweigerten, nicht rechtsuntreu verhalten haben, da auch nach Auffassung der Klägerin gerade keine Pflicht zur Rückzahlung bestand.“ Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Anders als der Kläger meint, ist der Gesellschaft eine tatsächliche Wertzufuhr durch die von dem Kläger in der Klagschrift als Rückerstattung von Ausschüttungen bezeichneten Zahlungen zugekommen. Gründe, diese Zahlungen nicht als Wertzuführung zu betrachten, bestehen nicht (vgl. hierzu auch Hans.OLG, Beschluss vom 30.09.2015, Az 11 U 141/15 m.w.N.), auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vertragstheorie, denn es handelt sich nicht um eine Leistung aufgrund eines Darlehensvertrages, sondern nur aufgrund eines vermeintlichen Darlehensvertrages - dies wurde vom Kläger selbst in der Klagschrift betont und demgemäß auch erkannt. Auf die Bezeichnung der Rückzahlung kommt es nach dem oben Gesagten gerade nicht an. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat zu dem weiteren Einwand des Klägers, er werde erst dann von der Haftung frei, wenn er mit seinen Ansprüchen aus § 812 BGB oder § 110 HGB gegen die Hafteinlageforderung aufrechne, in seinem Beschluss vom 30.09.2015 (Az 11 U 141/15) zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Insolvenzschuldnerin (auch vorliegend) aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen gerade keine Hafteinlageforderung gegen die Kommanditisten hatte (vgl. BGH v. 12.3.2013, II ZR 73/11 Rn. 9). Geltend gemacht wird im Wege der Aufrechnung und Widerklage insoweit auch nicht die Einlageforderung, sondern (Dritt-)Gläubigerforderungen nach § 171 Abs. 2 HGB. Die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen aus §§171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB in Höhe der zur Tabelle angemeldeten Rückforderungsansprüche läuft dementsprechend ins Leere, weil diese Auszahlungen der Einlage bereits wieder zugeführt wurden. Der Antrag des Kläger, seinen - unstreitig bestehenden Rückzahlungsanspruch - gemäß § 38 InsO zur Tabelle als Insolvenzforderung festzustellen, ist daher nicht nur „zur Zeit unbegründet“, sondern unbegründet. II. Die Widerklage ist zulässig und begründet. 1. Die Widerklage ist zulässig. Es mangelt nicht an der erforderlichen Konnexität, denn die Ansprüche stehen in Zusammenhang im Sinne des § 33 Abs. 1 ZPO. Beide geltend gemachten Ansprüche sind von der rechtlichen Einordnung der Rückerstattung der Ausschüttungen abhängig, was sich auch aus der Hilfswiderklage ergibt. Eine einheitliche Entscheidung ist zur Vermeidung der Zersplitterung des Rechtsstreits notwendig. 2. Die Widerklage ist auch begründet. Dem Beklagten als Widerkläger steht gegen den Kläger als Widerbeklagten gemäß §§171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB ein Anspruch auf Zahlung von 3.067,76 € zu. a) Unstreitig handelt es sich bei der geltend gemachten Forderung um den Betrag, um den die Einlage des Kläger auch unter Berücksichtigung seiner als Einlagenrückgewähr zu bewertenden Rückzahlungen (siehe dazu obige Ausführungen) nicht wieder aufgefüllt wurde. Der Kläger hat Liquiditätsausschüttungen iHv 9.203,26 € erhalten und hiervon 6.135,50 € an die Insolvenzschuldnerin zurück gezahlt. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von den vom Klägervertreter im Schriftsatz vom 20.06.2016 zur Akte gereichten Entscheidungen des Amtsgerichts Hamburg vom 20.5.2016, Az 9 C 350/14 und vom 26.05.2016, Az. 44 C 447/15. b) Der Beklagte ist zur Geltendmachung von Drittgläubigerforderungen gegenüber dem Kläger bis zur Höhe seiner Einlage berechtigt. Der Kläger haftet gegenüber Drittgläubigern unmittelbar bis zur Höhe seiner Einlage, § 171 Abs. 1 HGB. In der Insolvenz wird das den Gesellschaftsgläubigern zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter ausgeübt, § 171 Abs. 2 HGB. Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet, § 172 Abs. 4 HGB. Soweit er seine Einlage nicht vollständig geleistet hat, schuldet er die Zahlung des Betrages, mit dem er haftet und der zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird. c) Die noch nicht zurückgezahlte Einlage des Klägers wird zur Befriedigung von konkreten Gläubigerforderungen benötigt. Unstreitig beträgt die aktuelle Insolvenzmasse 1.538.000,00 € (Anlage B4). Dem stehen unbestritten bereits zur Insolvenztabelle festgestellte Insolvenzgläubigerforderungen in Höhe von 65.214,93 € (Anlage B2) gegenüber. Als weitere konkrete Gläubigerforderung steht der vorhandenen Insolvenzmasse eine Masseverbindlichkeit gern. § 55 InsO in Höhe von 1.550.159,80 € aufgrund der Anmeldung der Stadt D wegen der für 2014 festgesetzten Gewerbesteuer gegenüber (Anlage B3). Hierbei handelt es sich um eine durch eine Handlung des Insolvenzverwalters begründete Verbindlichkeit, die aus dem Verkauf des Schiffes resultiert. Einwände gegen die Höhe dieser Forderungen oder ihrer Berechtigung hat der Kläger nicht dargetan. Bezüglich der Gewerbesteuer beruft er sich lediglich darauf, dass diese noch nicht festgestellt sei. Dieser Einwand ist unbeachtlich. Da der gemäß § 171 Abs. 2 HGB in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt, hat der Insolvenzverwalter lediglich die Pflicht, die geltend gemachten Einzelforderungen substantiiert darzulegen (BGH NJW 2009, 2378, 2379; BGH DStR 2007, 125). Dieser Pflicht ist der Beklagte nachgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass er die festgesetzte Gewerbesteuer nicht anerkennen wird, bestehen nicht. Bereits zur Befriedigung dieser sich aus Anlage B2 und B3 ergebenden Forderungen reicht die vorhandene Insolvenzmasse nicht aus. Hinzu kommen unstreitig noch ebenfalls vorrangig zu begleichende Verfahrenskosten, die von dem Beklagten unter Berücksichtigung der aktuell vorhandenen Insolvenzmasse mit 122.635,50 € beziffert wurden (Schriftsatz vom 10.6.2016, Bl. 361 d.A.). Diese setzen sich aus der Insolvenzverwaltervergütung gern. § 2 InsVV in Höhe von 58.750,00 €, Gerichtskosten in Höhe von 21.948,00 € sowie die Vergütung für das vorläufige Insolvenzverfahren gern. §§ 2,11 InsVV, 63 InsO in Höhe weiterer 41.937,50 € zusammen. d) Schadensersatzansprüche des Beklagten gegenüber den Geschäftsführern der Gesellschaft, die zu einer Vergrößerung der Insolvenzmasse führen könnten, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. BGH Urteil vom 11.12.1989 - II ZR 78/89 , NJW 1990, 1109, 1111; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage 2014, § 171 Rn. 96) lediglich behauptet, jedoch nicht substantiiert dargelegt. e) Eine Pflicht des Beklagten, vorrangig oder anteilig andere Kommanditisten aufgrund dieser Gläubigerforderungen in Anspruch zu nehmen, besteht nicht. Auch wenn die noch aufzubringenden Haftsummen der Kommanditisten nicht alle benötigt werden, um die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen, ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, den benötigten Betrag auf alle Gesellschafter (entsprechend den geschuldeten Haftsummen) zu verteilen und die noch rückständigen Haftsummen demgemäß von den Gesellschaftern in der Weise einzufordern, dass alle gleichmäßig belastet sind; die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang er gegenüber den einzelnen Gesellschaftern rückständige Haftsummen geltend macht, steht vielmehr in seinem - pflichtgemäß auszuübenden - Ermessen (BGH Urteil vom 11.12.1989 - II ZR 78/89 , NJW 1990, 1109, 1111; für den ähnlich gelagerten Fall des Liquidators vgl. BGH, NJW 1980, 1522 = WM 1980, 332, 333). Ermessenfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 ZPO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 17. August 2016 Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 8 - vom 08.07.2016 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: 1. Auf Seite 2, 2. Absatz und auf Seite 4, 4. Absatz ist die Tabellen-Nr. I falsch, richtig muss es heißen: „[...] unter laufender Tabellen-Nr. [...]“ 2. Auf Seite 4 unten wird der Satzteil „auf den die klägerische Partei mit Schreiben vom 10.11.2015 reagiert hat“ wie folgt geändert: [...] den die klägerische Partei ausweislich ihres Schriftsatzes vom 10.11.2015 spätestens am 10.11.2015 erhalten hat, [...] Gründe: Zu 1.: Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Zu 2.: Der von der Klägerin beantragten Berichtigung konnte so wie beantragt nicht stattgegeben werden. Die Formulierung auf Seite 4 des Urteils unten war zwar ungenau, denn die Klägerin hat zum Schriftsatz des Beklagten vom 5.11.2015 und der darin enthaltenen Widerklage erstmals inhaltlich mit Schriftsatz vom 1.12.2015 Stellung genommen. Allerdings hat sie mit Schriftsatz vom 10.11.2015 unter Bezug auf die Widerklage Aussetzung des Verkündungstermins beantragt und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihr die Widerklage zugestellt wurde. Auf dieses Datum kam es im Urteil für den Zinsbeginn an. Der Kläger und Widerbeklagte (im Folgenden: Kläger) begehrt von dem Beklagten und Widerkläger (im Folgenden: Beklagter) in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der DS-Rendite-Fonds Nr. 61 MT C B GmbH & Co. T KG (im Folgenden „Insolvenzschuldnerin“) die Feststellung einer Forderung iHv 6.135,50 € (Tabellennr. ...) zur Tabelle als Hauptforderung im Rang des § 38 InsO. Widerklagend nimmt der Beklagte den Kläger auf Zahlung in Anspruch. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittsschein vom 26.11.1997 mit einer Hafteinlage von 15.338,76 € als Kommanditist an der Insolvenzschuldnerin. In dem zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag - insoweit verweisen die Parteien auf den identischen Wortlaut der den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2013, II ZR 73/11 und II ZR 74/11 zugrunde liegenden Gesellschaftsverträge - heißt es: „Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Folgejahr des entsprechenden Geschäftsjahres einen Betrag in Höhe von voraussichtlich [...] des Kommanditanteils p.a. an die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit. “ Eine Rückzahlungsverpflichtung gewinnunabhängiger Auszahlungen war in dem Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen. Der Kläger erbrachte seine Einlage und erhielt in der Folge von der Insolvenzschuldnerin Liquiditätsausschüttungen i.H.v. 9.203,26 €. Die Insolvenzschuldnerin erwirtschaftete zu keinem Zeitpunkt einen entnahmefähigen Gewinn. Der Kläger zahlte von diesen Auszahlungen auf Verlangen der Insolvenzschuldnerin 6.135,50 € an die Insolvenzschuldnerin zurück. Die darüber hinaus ausgezahlten 3.067,76 € verblieben bislang bei dem Kläger. Mit Beschluss vom 21.11.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet (Az. ...) und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Ausweislich des Prüfberichts standen der Insolvenzmasse in Höhe von 2.747.131,10 € Forderungen in Höhe von 5.367.916,70 € gegenüber. Die Insolvenzquote betrug 51%. Der Kläger meldete am 10.1.2014 eine Forderung in Höhe von 6.135,50 € als Hauptforderung gemäß § 38 InsO unter der Tabellennummer zur Insolvenztabelle an. Im Prüfungstermin am 19.2.2014 wurde die Forderung in voller Höhe bestritten. Mit seiner Klage geht es ihm um die Feststellung eines vermeintlichen Rückforderungsanspruchs aufgrund der auf Verlangen der Insolvenzschuldnerin an diese geleistete Zahlung in Höhe von 6.135,50 € als Hauptforderung. Der Beklagte rechnet hiergegen mit einer Gegenforderung in Höhe der erfolgten gewinnunabhängigen Ausschüttung auf. Widerklagend verlangt der Beklagte „nicht zurückgezahlte Einlagen“ iHv 3.067,76 €. Die aktuell verwaltete Insolvenzmasse beträgt 1.538.000,00 € (Anlage B4). Geprüfte und festgestellte Drittgläubigerforderungen bestehen in Höhe von 65.214,93 € (Anlage B2). Darüber hinaus hat die Stadt D gegen die Insolvenzschuldnerin mit Bescheid vom 8.4.2016 für das Jahr 2014 eine Gewerbesteuer in Höhe von 1.550.159,80 € festgesetzt und diese Forderung mit Schreiben vom 13.4.2016 als Masseverbindlichkeit gern. § 55 InsO geltend gemacht (Anlage B3). Der Kläger ist der Auffassung, dass er mit Blick auf die BGH-Entscheidungen vom 12.03.2013 zu den Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11 einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB habe, da es sich bei seiner Zahlung um die Rückzahlung getätigter Ausschüttungen und nicht um ein Darlehen gehandelt habe. Zudem folge ein solcher Anspruch aus § 110 HGB. Er habe die Zahlungen nicht geleistet, um das Haftkapital wieder aufzufüllen, sondern zur Tilgung einer vermeintlichen Darlehensschuld. Diese sei auf das Darlehenskonto der Insolvenzschuldnerin verbucht worden. Die Zahlung könne deshalb nicht als Wertzuführung der Gesellschaft bzw. als Zahlung auf die Hafteinlage angesehen werden. Vielmehr seien die geltend gemachten Forderungen als Hauptforderung im Rang des § 38 InsO einzuordnen. Dies gebiete auch die Gesellschaftergleichbehandlung. Der Kläger habe sich - anders als viele andere Anleger - rechtstreu verhalten, indem er der Aufforderung der Insolvenzschuldnerin Folge geleistet und Ausschüttungen zurückbezahlt habe. Bei Feststellung dieser Forderungen zur Tabelle könne der Beklagte sie zusammen mit Forderungen anderer Anleger, die ebenfalls Rückzahlungen geleistet und zur Tabelle angemeldet hätten, gemäß §§171,172 Abs. 4 HGB gegenüber anderen Anlegern durchsetzen, die bislang keine Ausschüttungen zurückbezahlt hätten. Ohne eine solche Feststellung liefe der Rechtsanspruch „rechtstreuer“ zurückzahlender Anleger leer, was gegen § 242 BGB verstieße. Die Widerklage sei bereits unzulässig. Das Landgericht Hamburg sei örtlich unzuständig. Es fehle an der erforderlichen Konnexität der mit der Widerklage geltend gemachten Forderung. Der schuldrechtliche Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe in keinem Verhältnis mit (vermeintlichen) Ansprüchen von Drittgläubigern, die der Beklagte mit der Widerklage geltend mache. Der mit der Widerklage erhobene Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auffüllung der Hafteinlage gemäß § 172 HGB sei nicht gegeben, da angebliche Ansprüche der Gläubiger nicht konkretisiert worden seien. Zu berücksichtigen seien allenfalls die bereits anerkannten Forderungen der Anlage B2, nicht jedoch die nachgemeldete Gewerbesteuerforderung der Anlage B3, da diese noch nicht festgestellt worden sei. Im Übrigen sei die Auffüllung der Hafteinlage zur Befriedigung von Gläubigerforderungen nicht erforderlich, da der Beklagte gegen die Fondsgeschäftsführung Schadensersatzansprüche in Millionenhöhe wegen des verspäteten Verkaufs des Schiffes geltend machen könne. Der Kläger beantragt, die Forderung der Klagepartei in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DS- Rendite-Fonds Nr. 61 MT C B GmbH & Co. T KG beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Hamburg, Az. ... unter laufender Tabellen-Nr. ... in Höhe eines Betrags von 6.135,50 € als Hauptforderung im Rang des § 38 InsO festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage als zur Zeit unbegründet, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. Widerklagend beantragt der Beklagte mit Schriftsatz vom 5.11.2015 (Bl. 248 dA), den er von Anwalt zu Anwalt zugestellt hat und auf den die klägerische Partei mit Schreiben vom 10.11.2015 reagiert hat, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten € 3.067,76 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; Hilfsweise widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten weitere € 6.135,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage, auch in ihrem Hilfsantrag, als unzulässig, hilfsweise unbegründet zurückzuweisen. Der Beklagte war zunächst der Auffassung, der Anspruch des Klägers sei auf Einlagenrückgewähr gerichtet, der weder nach § 38 InsO noch nach § 39 InsO feststellbar sei. Er vertritt nunmehr die Auffassung, der Kläger habe nicht mit enthaftender Wirkung an die Gesellschaft gezahlt habe und seiner Leistung habe auch kein sonstiger Rechtsgrund zu Grunde gelegen. Ihm stehe daher grundsätzlich ein als Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO anzuerkennender bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch zu. Dem Beklagten stehe jedoch seinerseits der Haftungsanspruch nach §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB auf Auffüllung der Hafteinlage zu, mit dem er in Höhe des geltend gemachten Rückgewähranspruchs gegen diesen aufrechne und den er in Höhe des nicht zurückgezahlten Betrages widerklagend geltend mache. Die Wiederauffüllung der durch die Ausschüttungen unter den Betrag der Haftsumme gedrückten Hafteinlage werde zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt. Neben den anerkannten Insolvenzforderungen in Höhe von 65.214,93 € (Anlage B2) sei die - vorrangig zu befriedigende - Gewerbesteuerlast iHv 1.550.159,80 € (Anlage B3) zu berücksichtigen sowie die Verfahrenskosten. Die sich hieraus ergebenden Forderungen könnten nicht mehr von der vorhandenen Insolvenzmasse gedeckt werden. Ansprüche gegenüber der Geschäftsführung seien derzeit nicht gegeben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.