Beschluss
38 M 8030/13
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBECH:2013:0328.38M8030.13.0A
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Leitsätze
Mit der Verkürzung der Sperrfrist des § 802d ZPO von drei auf zwei Jahre hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, die Schutzfrist von Schuldnern, die nach alter Rechtslage eine eidesstattliche Versicherung geleistet haben, unter Hinweis auf § 39 Nr. 4 EGZPO zu verkürzen. Hierfür sprechen Rechtssicherheits-, Schuldnerschutz- bzw. Vertrauensgesichtspunkte (entgegen AG Osnabrück, 15. Februar 2013, 27 M 59/13, FoVo 2013, 68).(Rn.5)
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Weigerung des Obergerichtsvollziehers ..., den Vollstreckungsauftrag auf Erteilung der Vermögensauskunft durchzuführen, wird auf deren Kosten zurückgewiesen; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der Verkürzung der Sperrfrist des § 802d ZPO von drei auf zwei Jahre hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, die Schutzfrist von Schuldnern, die nach alter Rechtslage eine eidesstattliche Versicherung geleistet haben, unter Hinweis auf § 39 Nr. 4 EGZPO zu verkürzen. Hierfür sprechen Rechtssicherheits-, Schuldnerschutz- bzw. Vertrauensgesichtspunkte (entgegen AG Osnabrück, 15. Februar 2013, 27 M 59/13, FoVo 2013, 68).(Rn.5) Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Weigerung des Obergerichtsvollziehers ..., den Vollstreckungsauftrag auf Erteilung der Vermögensauskunft durchzuführen, wird auf deren Kosten zurückgewiesen; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. I. Die Gläubigerin stellte mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten einen Auftrag zur Vollstreckung des gegen den Schuldner erwirkten Anerkenntnisteilurteils vom 8.06.2011, Anerkenntnisschlussurteils vom 24.08.2011 und Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12.12.2011, jeweils des Amtsgerichts Schöneberg - 7 C 126/11 - mit gleichzeitigem Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft. Unter Hinweis auf die vom Schuldner am 14.09.2010 im Verfahren des Amtsgerichts Charlottenburg - 38 M 922/10 - abgegebene eidesstattliche Offenbarungsversicherung lehnte der Gerichtsvollzieher im Verfahren DR II 93/13 die Vornahme des Auftrages ab. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung unter Hinweis auf § 39 Nr. 4 EGZPO. Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen. II. Der Erinnerung ist zulässig, § 766 Abs. 2 ZPO. In der Sache hat sie nach Auffassung des Gerichts keinen Erfolg. Grundsätzlich galt nach altem Recht die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO (aF). Die Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 EGZPO stellt die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht nicht pauschal und generell einer Vermögensauskunft nach neuem Recht gleich, sondern nur in Bezug auf § 802d ZPO, mithin vermeintlich bei der Prüfung der Sperrfristen. Sowohl in der Begründung der Gesetzesinitiative (Bundesdrucksache 304/08, S. 123 ff.) als auch in der Begründung des Gesetzesentwurfs (Bundesdrucksache 16/10069, S. 52 ff.) war eine Sperrfrist von drei Jahren vorgesehen. Diese wurde unter Hinweis auf den Vorrang der Informationsgewinnung auf zwei Jahre verkürzt (vgl. Bundesdrucksache 16/10069, S. 55; Bundesdrucksache 16/13432, S. 51), ohne dass sodann die entsprechenden Übergangsvorschriften (in der Begründung zunächst § 37, nunmehr § 39 EGZPO) entsprechend angepasst wurde. Mit der Verkürzung der Sperrfrist des § 802d ZPO hat der Gesetzgeber jedoch nicht beabsichtigt, Schuldnern, die nach alter Rechtslage eine eidesstattliche Versicherung geleistet haben, deren Schutzfrist von drei Jahren unter Hinweis auf § 39 Nr. 4 EGZPO zu verkürzen. Hierfür sprechen Rechtssicherheits-, Schuldnerschutz- bzw. Vertrauensgesichtspunkte: Der Schuldner, der die eidesstattliche Offenbarungsversicherung nach altem Recht abgegeben hat, muss auf die ehedem geltende Sperr-/Schutzfrist des § 903 ZPO (aF) vertrauen können dürfen, wovon im Grundsatz auch die Begründung im Gesetzentwurf ausgegangen ist. Hierfür spricht im Übrigen auch die Fortgeltung der §§ 915, 915a ZPO (aF), wonach eine Löschung der Eintragung im (alten) Schuldnerverzeichnis erst nach drei Jahren erfolgt - die Möglichkeit einer vorzeitigen Löschung nach § 39 Nr. 5 S. 3 EGZPO steht dem Grundsatz der Fortgeltung der dreijährigen Sperrfrist für nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Offenbarungsversicherungen nicht entgegen. Entgegen der Auffassung verschiedener Amtsgerichte (vgl. nur AG Osnabrück, Beschl. v. 15. Febr. 2013 - 27 M 59/13) schließt sich das Gericht der Auffassung anderer Gerichte (vgl. etwa AG Wedding, Beschl. v. 1. März 2013 - 33 M 8016/13) an, dass die Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 EGZPO lediglich das Recht des Gläubigers regelt, dass die Abschrift eines alten Vermögensverzeichnisses, welches noch innerhalb der Sperrfrist gültig ist und beim Vollstreckungsgericht hinterlegt bleibt, auch bei einem Antrag ab dem 1.01.2013 noch vom Vollstreckungsgericht erteilt wird, da das neue Recht keinen Antrag auf Erteilung einer Abschrift eines Vermögensverzeichnisses vorsieht (so Stefan Mroß, DGVZ 2012, 169 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 ZPO, 1 GKG.