Beschluss
3 T 165/14
LG Magdeburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2014:0415.3T165.14.0A
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Leitsätze
Die Sperrfrist für die Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft beträgt auch in Altfällen gemäß § 802d ZPO zwei Jahre; die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. ist nicht anwendbar.(Rn.5)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 29.01.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts A vom 15.01.2014 - Az. 11 M 1082/13 - aufgehoben.
2. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Antrag des Gläubigers vom 17.06.2013, dem Schuldner die sofortige Vermögensauskunft abzunehmen, nicht mit der Begründung abzulehnen, die vom Schuldner unter dem 24.05.2011 abgegebene eidesstattliche Versicherung gelte gemäß § 903 ZPO a.F. für drei Jahre fort.
3. Kosten für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren werden gemäß § 21 GKG nicht erhoben.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Sperrfrist für die Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft beträgt auch in Altfällen gemäß § 802d ZPO zwei Jahre; die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. ist nicht anwendbar.(Rn.5) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 29.01.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts A vom 15.01.2014 - Az. 11 M 1082/13 - aufgehoben. 2. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Antrag des Gläubigers vom 17.06.2013, dem Schuldner die sofortige Vermögensauskunft abzunehmen, nicht mit der Begründung abzulehnen, die vom Schuldner unter dem 24.05.2011 abgegebene eidesstattliche Versicherung gelte gemäß § 903 ZPO a.F. für drei Jahre fort. 3. Kosten für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren werden gemäß § 21 GKG nicht erhoben. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Beschwerdeführer und Gläubiger begehrt die Abnahme der Vermögensauskunft gegen den Schuldner, der zuletzt am 24.05.2011 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Der Vollstreckungsauftrag wurde unter dem Datum des 17.06.2013 erteilt. Der Gerichtsvollzieher sendete den Auftrag unter dem 29.07.2013 als erledigt zurück und verwies auf die eidesstattliche Versicherung des Schuldners vom 24.05.2011. Die hiergegen eingelegte Vollstreckungserinnerung des Gläubigers vom 08.08.2013 wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.01.2014 zurück und nahm auf die Begründung des Gerichtsvollziehers vom 14.08.2013 Bezug, in der es heißt, dass die dreijährige Sperrfrist nach § 903 ZPO a.F. der erneuten Abnahme der eidesstattlichen Versicherung entgegen stünde. Auf nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherungen sei die dreijährige Sperrfrist gemäß § 903 ZPO a.F. weiter anwendbar, nicht lediglich die ab 01.01.2013 geltende zweijährige Sperrfrist gemäß § 802d ZPO n.F. Gegen diesen Beschluss hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 29.01.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgelegt. II. Die gemäß § 793 ZPO statthafte, form- und fristgerechte sofortige Beschwerde des Gläubigers hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. steht der Abnahme der Vermögensauskunft vorliegend nicht entgegen, da nunmehr die Frist des § 802d ZPO Anwendung findet. Die maßgebliche Sperrfrist von zwei Jahren gemäß § 802d ZPO war zum Zeitpunkt der Erteilung des Vollstreckungsauftrags am 17.06.2013 abgelaufen. Ob in „Altfällen“, in denen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem Zeitpunkt der Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts durch das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009, BGBl. I, S. 2258, zum 01.01.2013, die ehemals nach § 903 ZPO a.F. geltende Sperrfrist von drei Jahren oder demgegenüber die zweijährige Frist des § 802d ZPO n.F. auf eidesstattliche Versicherungen anwendbar ist, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. In der Rechtsprechung der Landgerichte wird für die Berechnung der Sperrfrist überwiegend die zweijährige Frist des § 802d ZPO als maßgeblich angesehen und § 903 ZPO a.F. für nicht mehr anwendbar erachtet (vgl. hierzu etwa LG Köln, Beschluss vom 10.09.2013 - 39 T 121/13, NJW-RR 2014, 127 f.; LG Gießen, Beschluss vom 11.07.2013 - 7 T 244/13 - JurBüro 2013, 604 f.; LG Duisburg, Beschluss vom 27.05.2013 - 7 T 74/13 - juris; LG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Mai 2013 - 5 T 50/13, DGVZ 2013, 136 f.; LG Landshut, Beschluss vom 07.05.2013 - 34 T 869/13 - juris; LG Bonn, Beschluss vom 26.04.2013 - 4 T 140/13 - juris; LG Bayreuth, Beschluss vom 26.04.2013 - 42 T 54/13 - juris, jew. m.w.N.). Nach anderer Auffassung soll die Sperrfrist für eine nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherung nach wie vor drei Jahre betragen, weil der Vertrauensschutz des Schuldners das Interesse des Rechtsverkehrs und der Gläubiger überwiege (AG München, Beschluss vom 23.07.2013 - 1505 M 7408/13 - DGVZ 2013, 191 ff.; AG Chemnitz, Beschluss vom 22.04.2013 - 3 M 1255/13, DGVZ 2013, 114; AG Hanau, Beschluss vom 22.04.2013 - 81 M 1479/13 - juris, AG Berlin-Charlottenburg, Beschluss vom 09.04.2013 - 34 M 8013/13 - juris; AG Berlin-Charlottenburg, Beschluss vom 28.03.2013 - 38 M 8030/13 - juris). Die Kammer hält indessen mit der überwiegenden Auffassung in Altfällen ebenfalls die zweijährige Sperrfrist des § 802d ZPO und nicht die dreijährige Frist des § 903 ZPO a.F. für anwendbar. § 903 ZPO a.F. ist mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung außer Kraft getreten, ohne dass eine Übergangsvorschrift für Altfälle in das Gesetz aufgenommen wurde. § 39 Nr. 4 EGZPO enthält betreffend das Verhältnis eidesstattlicher Versicherungen nach altem Recht gegenüber der Vermögensauskunft nach neuem Recht keine solche Übergangsregelung. Die Vorschrift regelt lediglich, dass einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen von § 802d ZPO ebenso Sperrwirkung zukommt wie einer Vermögensauskunft nach neuem Recht. Über die Dauer der Sperrfrist trifft die Vorschrift keine Aussage. Soweit von der Gegenauffassung angeführt wird, dass der Gesetzgeber die Geltung der Zwei-Jahres-Frist auch für Altfälle nicht beabsichtigt habe und das Fehlen einer Übergangsregelung lediglich ein Versehen sei, ist diese Auffassung nicht belegt, zumindest ist ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers aus den Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass der Gesetzesentwurf zunächst auch für die Vermögensauskunft eine dreijährige Sperrfrist vorsah (BT-Drucks. 16/10069, S. 25 f.) und diese erst in der Beschlussempfehlung in eine zweijährige Frist abgeändert wurde. Dies wurde jedoch damit begründet, dass "angesichts moderner, schnell wechselnder Lebensumstände" die bisherige Zeitspanne von drei Jahren heute zu lang erscheine. Diese Begründung kann grundsätzlich auch für Altfälle herangezogen werden. Auch Rechtssicherheits-, Schuldnerschutz- und Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Anwendung der nunmehr geltenden zweijährigen Frist des § 802d ZPO nicht entgegen. Bei der Verkürzung der dreijährigen Sperrfrist auf zwei Jahre handelt sich um einen Fall der unechten Rückwirkung, weil nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit zugehörige Tatbestände eingegriffen wird. Es wird lediglich in die laufende Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. eingegriffen, also einen Zustand, der vor der Gesetzesänderung begonnen hat, jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Eine solche unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, es sei denn, eine Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe überschreitet die Grenze der Zumutbarkeit (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08, BVerfGE 122, 374, 394; Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvR 748/05, BVerfGE 127, 61, 76 f.). Eine solche Überschreitung ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal eine übermäßige Belastung des Schuldners mit der Verkürzung der Sperrfrist nicht verbunden ist und dieser sich aufgrund des langwierigen Gesetzgebungsverfahrens - die Beschlussempfehlung datiert vom 17.06.2009 - auch auf eine neue Rechtslage einstellen konnte. Demgegenüber überwiegt im Sinne der Beschlussempfehlung der legitime Gesetzeszweck der Anpassung der Frist an die heutigen modernen, schnell wechselnden Lebensumstände. Der Gerichtsvollzieher war somit anzuweisen, den Antrag des Gläubigers, dem Schuldner die sofortige Vermögensauskunft abzunehmen, nicht mehr mit der Begründung abzulehnen, die vom Schuldner abgegebene eidesstattliche Versicherung gelte gemäß § 903 ZPO a.F. für drei Jahre fort. Eine über die im Tenor hinausgehende Weisung an den Gerichtsvollzieher - etwa die Zwangsvollstreckung durchzuführen - kann durch das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht ausgesprochen werden; die Prüfung der weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen und die Durchführung des Verfahrens obliegen weiterhin der Prüfungskompetenz des Gerichtsvollziehers. III. Nach dem Rechtsgedanken des § 21 GKG sieht die Kammer von einer Erhebung der Kosten und deren Auferlegung auf den Schuldner in dem bislang einseitig geführten Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ab (zur Nichtanwendbarkeit des § 91 ZPO vgl. auch LG Köln, Beschluss vom 10.09.2013 - 39 T 121/13 - juris, Rn. 14). IV. Gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.