Beschluss
ABL (C) 47/18, ABL (C) 47/18 - 233 C 101/18
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Einlegung zum Zwecke der Beleidigung ist weder gedeckt durch Meinungsfreiheit noch durch die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes.(Rn.4)
Tenor
Das Gesuch des Beklagten vom 06. Oktober 2018 auf Ablehnung der Richterin am Amtsgericht ... wird als offensichtlich unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Einlegung zum Zwecke der Beleidigung ist weder gedeckt durch Meinungsfreiheit noch durch die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes.(Rn.4) Das Gesuch des Beklagten vom 06. Oktober 2018 auf Ablehnung der Richterin am Amtsgericht ... wird als offensichtlich unzulässig verworfen. Der im Urteil der abgelehnten Richterin vom 02. Oktober 2018 unterlegene Beklagte hat mit seinem am 06. Oktober 2018 an das Amtsgericht Charlottenburg zu Geschäftsnummer 233 C 101/18 gefaxten Schreiben die Ablehnung der erkennenden Richterin am Amtsgericht erklärt. Er schreibt wörtlich: „Lehne ich die Frau Schlampe ... wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Gründe: Wir haben hier einen klaren Sachverhalt. Bei der Richterin ... handelt es sich um eine schmutzige, billige und häßliche Schlampe. Sie ist so ein großer Arschloch, in dem sie nicht den Arsch in der Hose hatte, mit einem Wort mit meinen Argumenten und mit Entscheidung der BGH auseinanderzusetzen. Sie hat dies bewusst gemacht und das Recht gebeugt. Diese Schlampe ist eine Rechtsvergewaltigerin und von einer solchen Schlampe habe ich kein Respekt. Dieses Schreiben enthält beleidigende Äußerungen. Jeder sagt mir, dass ich Schriftsätze verfassen soll, ohne beleidigende Äußerungen zu tätigen. Jedoch ist dies nicht möglich, so eine Schweinerei von der Schlampe ... mit sachlichem Vortrag zu erwidern.“ ... Die Ablehnungsrüge ist rechtsmissbräuchlich, weil offensichtlich erkennbar ausschließlich zum Zweck der ehrenrührigen Herabsetzung und Verunglimpfung der Person der abgelehnten Richterin eingelegt. Die wegen der Grundrechtsrelevanz sehr strengen Voraussetzungen für die Verwerfung eines Rechtsbehelfs als rechtsmissbräuchlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 - Rn. (1-22) sind hier erfüllt, denn es handelt sich bei der Eingabe des Betroffenen vom 06. Oktober 2018 um eine reine Verbalisierung von aneinandergereihten Beleidigungen zu Lasten der abgelehnten Richterin, welche den Tatbestand des § 185 StGB erfüllen. Das durch § 185 StGB geschützte Rechtsgut der persönlichen Ehre der abgelehnten Richterin wird durch massivste Beleidigungen angegriffen. Dergleichen ist weder von der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 GG in Verbindung der gesetzlichen Erlaubnis zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB gedeckt, noch von der Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Absatz 4 Satz 1 GG, hier in Verbindung mit § 42 ZPO. Meinungsfreiheit und Rechtsschutzgarantie finden ihre Schranken gemäß Artikel 5 Absatz 2, 19 Absatz 1 Satz 1 GG in den allgemeinen Gesetzen. Grundrechtsschutz tritt hinter Formalbeleidigungen im Sinne des § 185 StGB zurück. Die Eingabe des Beklagten enthält darüber hinaus nicht ein sachliches Argument über eine Verfahrenshandlung der abgelehnten Richterin, welches einer rechtlichen Prüfung im Rahmen eines Befangenheitsverfahrens zugänglich wäre. Der pauschale Vorwurf, die abgelehnte Richterin habe sich ‚nicht mit einem Wort mit meinen Argumenten und mit Entscheidung der BGH auseinandergesetzt‘, enthält angesichts des beleidigenden Kontextes in demselben Satz und der Eingabe im Übrigen keine Argumentation, die losgelöst eine sachliche Auseinandersetzung mit der Verfahrensweise der abgelehnten Richterin nach den Maßstäben des § 42 ZPO ermöglichte. Der Beklagte bezeichnet seine Äußerungen selbst als “beleidigend” und offenbart zudem sein Wissen darum, dass derartige Äußerungen nicht in Schriftsätze gehören. Er verfolgt mit seiner Eingabe ersichtlich keine sachliche Auseinandersetzung. Eine solche ist auch nicht weiter zu erwarten, denn er erklärt auch, er könne “nicht mit sachlichem Vortrag erwidern”. Die diffamierenden Äußerungen des Beklagten stehen von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Kontextes, was bereits, jedoch nicht zuletzt, in der Formalbeleidigung des 1. Eingangssatzes in der Betreffzeile deutlich zum Ausdruck kommt. Die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 GG in Verbindung mit dem Ablehnungsrecht der Parteien nach § 42 ZPO gilt nicht für die derart zweckfremde Einlegung von Rechtsbehelfen, deren einziges Ziel offensichtlich die Verwirklichung eines Straftatbestandes ist. Verfahrensmissbrauch findet keinen Rechtsschutz (vgl. auch Zöller, 32. Auflage 2018, Rn. 57 der Einleitung). Der übliche Verfahrensablauf im Befangenheitsverfahren nach den §§ 42 ff. ZPO, nämlich die Übersendung des dienstlichen Vermerks der abgelehnten Richterin an den Beklagten zwecks Gewährung der Gelegenheit zur Stellungnahme, kann durch die derart rechtsmissbräuchliche Einlegung des Befangenheitsgesuchs nicht ausgelöst werden.