Beschluss
1 BvR 2646/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Äußerung fällt nicht schon durch Überspitzung oder Ausfall in den Bereich der Schmähkritik; für die Annahme einer Schmähung sind strenge Anforderungen zu stellen.
• Bei der Anwendung der §§ 185 ff. StGB ist das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG interpretationsleitend zu berücksichtigen; in der Regel ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht vorzunehmen.
• Eine Verurteilung wegen Beleidigung darf nicht ohne hinreichende Feststellungen darüber erfolgen, dass die Äußerungen völlig losgelöst vom sachlichen Streit oder lediglich als Diffamierung der Person zu verstehen sind.
Entscheidungsgründe
Schmähkritikengrenzen bei Beleidigung: strenge Voraussetzungen, Abwägung erforderlich • Eine Äußerung fällt nicht schon durch Überspitzung oder Ausfall in den Bereich der Schmähkritik; für die Annahme einer Schmähung sind strenge Anforderungen zu stellen. • Bei der Anwendung der §§ 185 ff. StGB ist das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG interpretationsleitend zu berücksichtigen; in der Regel ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht vorzunehmen. • Eine Verurteilung wegen Beleidigung darf nicht ohne hinreichende Feststellungen darüber erfolgen, dass die Äußerungen völlig losgelöst vom sachlichen Streit oder lediglich als Diffamierung der Person zu verstehen sind. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, verteidigte im medienaufgeregten Ermittlungsverfahren gegen den Vorsitzenden eines Vereins. Nach Bekanntwerden eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten telefonierte ein unbekannter Journalist den Anwalt an. Aus Ärger über die Ermittlungen bezeichnete der Anwalt die zuständige Staatsanwältin gegenüber dem Journalisten mit mehrfachen abwertenden Ausdrücken. Strafverfahren wegen Beleidigung führten nach erster Verurteilung und einem landgerichtlichen Freispruch zu einer erneuten Verurteilung durch das Landgericht zu einer Geldstrafe. Der Anwalt rügte Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, und erhob Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. • Art. 5 Abs. 1 GG schützt Werturteile und beitragende Tatsachenbehauptungen, steht aber unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze, etwa §§ 185 ff. StGB; daher ist bei Anwendung dieser Vorschriften die Meinungsfreiheit interpretationsleitend zu berücksichtigen. • Grundsatz: Bei möglichen Ehrbeeinträchtigungen ist grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Gewicht der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht vorzunehmen. Ausnahmen bilden Formalbeleidigungen oder Schmähkritik, für deren Annahme strenge Maßstäbe gelten. • Das Landgericht hat ohne hinreichende Begründung den Sonderfall der Schmähkritik angenommen und damit auf die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung verzichtet. Die Feststellungen reichen nicht aus, um zu zeigen, dass die Äußerungen losgelöst vom sachlichen Streit und ausschließlich der Diffamierung dienten. • Die kontextuelle Situation (Anruf durch einen Journalisten, Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren und der Inhaftierung) lässt jedenfalls andere Deutungen zu; deshalb hätten die Gerichte die Abwägung konkret und ausführlich vornehmen müssen. • Da die Fachgerichte die gebotene Abwägung nicht vorgenommen haben, ist nicht ausgeschlossen, dass bei erneuter, verfassungsgemäßer Würdigung ein anderes Ergebnis erzielt wird; die Sache ist deshalb zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. • Gleichwohl stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass ein Anwalt nicht berechtigt ist, aus bloßer Verärgerung gegenüber der Presse beschimpfend über Verfahrensbeteiligte zu urteilen; im Abwägungsprozess kann dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen regelmäßig erhebliche Bedeutung zukommen. • Soweit weitere Grundrechtsrügen (Art.12, Art.3, Art.2 i.V.m. Art.20 GG) erhoben wurden, nahm der Senat diese nicht zur Entscheidung an. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf Art.5 Abs.1 GG stattgegeben, das landgerichtliche Urteil sowie der Beschluss des Kammergerichts wurden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Die Gerichte haben bei einer erneuten Prüfung die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (§ 5 Abs.1 GG) und Persönlichkeitsrecht vorzunehmen und dabei streng zu prüfen, ob die Äußerungen tatsächlich den engen Sonderfall der Schmähkritik erfüllen. Der Beschwerdeführer erhielt ferner die notwendigen Auslagen erstattet; andere verfassungsrechtliche Rügen wurden nicht zur Entscheidung angenommen. Insgesamt siegte der Beschwerdeführer insoweit, als die vorliegenden Entscheidungen seine Meinungsfreiheit verletzt haben; in der Sache bleibt jedoch dem Fachgericht vorbehalten, nach verfassungsmäßiger Abwägung eine erneute Entscheidung zu treffen.