Urteil
221 C 452/18
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBECH:2019:0618.221C452.18.00
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Leitsätze
1. In der Liquidation vertreten die Gesellschafter gemeinschaftlich. Eine Änderung dieser Regelung bedarf einer Änderung des Gesellschaftsvertrages, ausdrücklich oder in Form eines Gesellschafterbeschlusses. Für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder einen Gesellschafterbeschluss genügt eine bloße Duldung durch einen Testamentsvollstrecker als Wahrnehmung seiner Verwaltungsbefugnis gemäß § 2205 S. 1 BGB nicht. (Rn.34)
2. Dass die Nebenintervenientin zugleich Gesellschafterin der Beklagten und neben einer weiteren Nebenintervenientin zu deren Vertretung berufen ist, steht der Nebenintervention nicht entgegen, insbesondere nicht aus der Perspektive des § 181 BGB. Danach darf ein Vertreter den Vertretenen nicht zugleich gegenüber einem Dritten oder gegenüber sich selbst vertreten, sofern ihm nicht ein anderes gestattet ist. Die Vorschrift will Interessenkollisionen zwischen Vertreter/Drittem und dem Vertretenen vorbeugen. Eine solche Kollision besteht jedoch nicht, wenn die Nebenintervenientin nicht für die Beklagte allein handeln kann, so dass die Anwendung des § 181 BGB nicht geboten ist. (Rn.58)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Nebenintervention ..... wird zugelassen.
3. Die Kosten der Nebenintervention ..... hat die Nebenintervenientin ... zu tragen. Im Übrigen hat die Klägerin zu tragen die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention .....
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
5. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Liquidation vertreten die Gesellschafter gemeinschaftlich. Eine Änderung dieser Regelung bedarf einer Änderung des Gesellschaftsvertrages, ausdrücklich oder in Form eines Gesellschafterbeschlusses. Für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder einen Gesellschafterbeschluss genügt eine bloße Duldung durch einen Testamentsvollstrecker als Wahrnehmung seiner Verwaltungsbefugnis gemäß § 2205 S. 1 BGB nicht. (Rn.34) 2. Dass die Nebenintervenientin zugleich Gesellschafterin der Beklagten und neben einer weiteren Nebenintervenientin zu deren Vertretung berufen ist, steht der Nebenintervention nicht entgegen, insbesondere nicht aus der Perspektive des § 181 BGB. Danach darf ein Vertreter den Vertretenen nicht zugleich gegenüber einem Dritten oder gegenüber sich selbst vertreten, sofern ihm nicht ein anderes gestattet ist. Die Vorschrift will Interessenkollisionen zwischen Vertreter/Drittem und dem Vertretenen vorbeugen. Eine solche Kollision besteht jedoch nicht, wenn die Nebenintervenientin nicht für die Beklagte allein handeln kann, so dass die Anwendung des § 181 BGB nicht geboten ist. (Rn.58) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Nebenintervention ..... wird zugelassen. 3. Die Kosten der Nebenintervention ..... hat die Nebenintervenientin ... zu tragen. Im Übrigen hat die Klägerin zu tragen die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention ..... 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar 5. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 238,00. Die Nebenintervention der Nebenintervenientin ... ist zuzulassen gewesen, § 71 Abs. 1 ZPO. Diese Entscheidung kann mit dem Endurteil verbunden werden. I. 1. Die Klage ist ordnungsgemäß erhoben. a) Das Prozessrechtsverhältnis ist zwischen den Parteien, d.h. der ... GmbH als Klägerin, und der ...... GbR als Beklagter, zustande gekommen. aa) Die Zustellung des Mahnbescheides vom 26. September 2018 und der Anspruchsbegründung vom 28. Dezember 2018 erfolgte an die Nebenintervenientin ...... als Gesellschafterin der Beklagten. Das war gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3 ZPO und analog § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB ausreichend, um das Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu begründen. Deswegen ist die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 Abs. 1 ZPO zur Herstellung der passiven Prozessfähigkeit nicht veranlasst gewesen. bb) Mit der teilweisen Benennung der ... Rechtsschutzversicherung AG oder einer ... Versicherung AG als Klägerin in den Schriftsätzen während des streitigen Verfahrens ist ein Parteiwechsel nicht verbunden und nicht gewollt. Bei verständigem Blick auf den Aktenstand ist Hintergrund für die teilweise Falschbezeichnung der klagenden Partei zum einen die Zugehörigkeit sowohl der Klägerin als auch der ... Rechtsschutzversicherung AG – und sicherlich auch einer ... Versicherung AG - zur Gruppe von ...-Gesellschaften und zum anderen die Herkunft des Rechtsstreits aus einem Versicherungsverhältnis des Versicherungsnehmers ... zu einer ...-Gruppengesellschaft. b) Zur Herstellung der aktiven Prozessfähigkeit ist die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 Abs. 1 ZPO ebenfalls nicht veranlasst gewesen. Aufgrund des nicht angegriffenen, im Übrigen ordnungsgemäß erfolgten Beitritts der Nebenintervenientin ... hat diese mit Wirkung auch für die Beklagte den Rechtsstreit geführt, § 67 ZPO. c) Schließlich ist auch der Übergang aus dem Mahnverfahren ins streitige Verfahren nicht zu beanstanden. Den Widerspruch gegen den Mahnbescheid konnte die Nebenintervenientin ... jedenfalls als zulässig beigetretene Nebenintervenientin erklären, § 67 ZPO. 2. Die Klage ist zulässig. 3. Die Klage ist unbegründet. a) Der Rechtsstreit ist nicht durch Anerkenntnisurteil gemäß § 307 Satz 1 ZPO, d.h. ohne Prüfung in der Sache, zu entscheiden gewesen. Das Anerkenntnis durch die Nebenintervenientin ... ist unwirksam. Die Nebenintervenientin ... konnte weder allein für die Beklagte das Anerkenntnis erklären noch aufgrund ihrer Nebenintervention auf Seiten der Klägerin. aa) Die Nebenintervenientin ... ist nicht berechtigt, die Beklagte allein zu vertreten. Mit dem Tod des früheren Gesellschafters ... befindet sich die Beklagte in Liquidation, § 727 Abs. 1 BGB. Für eine Fortsetzung der Beklagten als werbende Gesellschaft - mit fortbestehender eventueller Einzelvertretungsbefugnis der Nebenintervenientin ...... - ist außer dem im Testament des früheren Gesellschafters ... geäußerten Willen, dass die Gesellschaft fortgeführt werden solle, nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Aus den Gesellschaftervereinbarungen aus dem Jahr 2010 betreffend die Beklagte in der damaligen Zusammensetzung des Gesellschafterkreises (Anlage B 5) ergibt sich nichts für eine Fortführung nach dem Tod von Herrn .... Dort wurde eine Fortführung geregelt anlässlich des Ausscheidens der seinerzeitigen Gesellschafter ... und ..., dies Jahre vor dem Tod des Gesellschafters ... und ohne Offenlegung des Gesellschaftsvertrages, die auch im hiesigen Rechtsstreit sonst nicht erfolgt ist. Allein der im Testament vom 29. Juli 2015 geäußerte Wille des früheren Gesellschaftes ..., die ... GbR sei fortzusetzen, führt nicht zu der für die Abbedingung des § 727 Abs. 1 BGB / für die Fortsetzung der Gesellschaft als werbende erforderlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages der Beklagten oder zu einem entsprechenden Beschluss der Gesellschafter. In der Liquidation vertreten die Gesellschafter gemeinschaftlich, § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 714 BGB. Eine Änderung dieser Regelung bedarf einer Änderung des Gesellschaftsvertrages, ausdrücklich oder in Form eines Gesellschafterbeschlusses. Für eine solche oder einen solchen ist nichts ersichtlich. Beides ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Nebenintervenientin ..., der Testamentsvollstrecker für den Anteil des Erblassers ... an der ... GbR, Herr ..., habe gewusst und gewollt und geduldet, dass sie die Gesellschaft nach außen allein vertreten habe. Für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder einen Gesellschafterbeschluss genügt eine bloße Duldung durch einen Testamentsvollstrecker als Wahrnehmung seiner Verwaltungsbefugnis gemäß § 2205 Satz 1 BGB nicht. Eine Bevollmächtigung des einen Gesellschafters (Testamentsvollstreckers) zugunsten des anderen Gesellschafters, wie von der Nebenintervenientin ... vorgebracht, kommt außerhalb einer parallel erfolgenden Änderung des Gesellschaftsvertrages / eines parallel erfolgenden Gesellschafterbeschlusses nicht in Betracht. Soweit die Nebenintervenientin ... anzunehmen scheint, infolge der Beendigung der Testamentsvollstreckung über den früheren ...´schen Anteil an der Beklagten durch den Testamentsvollstrecker ... sei nun sie als vom Erblasser ... für den Rest der Erbschaft bestellte Testamentsvollstreckerin auch für den ehemals ...´schen Anteil an der Beklagten als Testamentsvollstreckerin zu behandeln, kann sich das Gericht dem nicht anschließen. Das würde klar dem Willen des Erblassers widersprechen. Aus der von der Nebenintervenientin ... zitierten Entscheidung (BGH, Urt. v. 24. November 1980 – II ZR 194/79, NJW 1981, 749) ergibt sich für ihre Sicht nichts. bb) Die Nebenintervenientin ... war auch nicht aufgrund § 744 Abs. 2 Hs. 1 BGB berechtigt, das Anerkenntnis für die Beklagte allein abzugeben. Nach dieser Vorschrift kann bei einer Bruchteilsgemeinschaft ein Teilhaber die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber treffen. Übertragen auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Liquidation wie die Beklagte sind derartig notwendige Maßregeln solche, die im Interesse der Gesellschaft zur Abwehr einer akuten Gefahr für Gegenstände der Gesellschaft oder für die Gesellschaft selbst geboten sind. Das ist hier nicht der Fall. cc) Die Nebenintervenientin ... konnte schließlich nicht gemäß § 67 ZPO allein für die Beklagte das Anerkenntnis erklären, weil die danach bestehende Befugnis, ein Anerkenntnis zu erklären, nur im Verhältnis zur unterstützten Hauptpartei besteht, sofern diese untätig bleibt. Unterstützt wird von der Nebenintervenientin ... die Klägerin. b) Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 238,00 zu. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Danach ist, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht sämtlich vor. aa) Für eine Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) fehlt es bei Orientierung am Wortlaut der Vorschrift vorliegend bereits daran, dass die Beklagte den herauszugeben begehrten Betrag „auf Kosten“ der Klägerin erlangte. Die Klägerin hat behauptet, sie habe den fraglichen Betrag an die Beklagte gezahlt. Zum Beleg hat sie auf eine Zahlungsverkehrsauskunft verwiesen. Aus dieser ergibt sich nicht, von wessen Konto der Zahlbetrag abging. Auf das Bestreiten der Nebenintervenientin ..., dass die Klägerin mit dem ausgezahlten Betrag belastet sei, hat die Klägerin keine weiteren Angaben zu ihrer Belastung gemacht. Auch wenn man das Tatbestandsmerkmal „auf Kosten“ des Bereicherungsgläubigers im Rahmen der Leistungskondiktion für unerheblich hält, ergibt sich nichts anderes. (Auch) in diesem Fall muss die Klägerin Leistende gewesen sein. Das ist, wer nach der Zweckbestimmung der Beteiligten, hilfsweise nach dem Empfängerhorizont, mit seinen Mitteln und auf seine Rechnung dem als Bereicherungsschuldner in Anspruch Genommenen etwas zuwenden wollte. Dass die Klägerin eine Zweckbestimmung getroffen habe, ist nicht ersichtlich, weil bereits ihre Beteiligung an dem Zahlvorgang nicht ersichtlich ist. Dass die Klägerin etwas aus ihren Mitteln und auf ihre Rechnung an die Beklagte zahlte, ist nicht dargelegt. Dass die Beklagte erkennen konnte, dass die Zahlung von der Klägerin herrührte, ist ebenfalls nicht dargelegt. bb) Für eine Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) fehlt es nach dem vorstehend Gesagten jedenfalls an dem Merkmal, dass die Zahlung an die Beklagte „auf Kosten“ der Klägerin erlangt ist. cc) Weiter folgt nichts zugunsten der Klägerin aus den Grundsätzen einer Bereicherungsabwicklung im Dreieck. Durch die Klägerin ist nach Lage der Dinge nichts gezahlt worden, auch für sie nicht. dd) Aus den von der Klägerin aufgerufenen Vorschriften und Entscheidungen ergibt sich schließlich ebenfalls nichts zugunsten der Klägerin. Auf den Schriftsatz der Klägerin vom 6. Juni 2019 war der Nebenintervenientin .... demgemäß eine Stellungnahmemöglichkeit nicht einzuräumen. Die von der Klägerin aufgerufenen Bestimmungen der § 16 Abs. 7 VRB 2014 oder 2008 und § 17 Abs. IX ARB 2010 sind augenscheinlich allgemeine Geschäftsbedingungen, zu deren Vereinbarung zwischen der Klägerin, der ... Rechtsschutzversicherung oder einem anderen Vertragspartner einerseits sowie dem Versicherungsnehmer ... andererseits die Klägerin nichts Subsumtionsfähiges dargelegt hat. Der weiter von der Klägerin aufgerufene § 126 VVG behandelt Schadensabwicklungsunternehmen, die von einer Rechtsschutzversicherung mit der Leistungsbearbeitung beauftragt werden. Tatsachen, aus denen sich eine solche Beauftragung der Klägerin durch die - womöglich: - ... Rechtsschutzversicherung AG ergäbe, sind nicht dargelegt. Dass die Klägerin im Sinne des § 86 VVG Versicherer wäre, ist ebenfalls nicht anhand von Tatsachen dargelegt. Aus der von der Klägerin benannten Entscheidung des OLG München vom 28. August 2009 (25 U 2149/09) ergibt sich nichts über oder für die Klägerin. Dort war offenbar von einem Schadensabwicklungsunternehmen eine vermeintliche Versicherungsleistung ausgezahlt worden, die an den Versicherer zu erstatten verlangt wurde. Dass die Klägerin ein solches Schadensabwicklungsunternehmen ist und für wen, ist indes - wie gesagt - nicht dargelegt. Aus der von der Klägerin weiter zitierten Entscheidung des AG München vom 29. April 2016 (224 C 27412/15) ergibt sich ebenso nichts für die Klägerin. Selbst wenn es sich bei der dort genannten klagenden Partei um die hiesige Klägerin handeln sollte, was dem Urteil nicht zu entnehmen ist, war es in jenem Fall ausweislich der Entscheidungsgründe so, dass die Zahlungen der dortigen klagenden Partei als Schadensabwicklungsunternehmen an die dortige beklagte Partei unstreitig waren. Schließlich lässt nichts für oder über die Klägerin aus der weiter von dieser zitierten Entscheidung des BGH vom 11. Juli 2018 (IV ZR 243/17) herleiten. Auch dort stand die Rolle als Schadensabwicklungsunternehmen fest. ee) Im Übrigen hat die Klägerin für die Herkunft des von der Beklagten vereinnahmten Betrages - über die unergiebige Zahlungsverkehrsauskunft hinaus - Beweis nicht angetreten. ff) Auf die Frage, zwischen wem (Herr ... einerseits, Anwaltskanzlei ... ... oder Beklagte andererseits) ein Mandatsverhältnis bestand oder nicht bestand, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an. II. Die Nebenintervention der Nebenintervention ...... ist zuzulassen gewesen, § 71 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer zulässigen Nebenintervention gemäß §§ 66 Abs. 1, 70 Abs. 1 ZPO liegen vor. Rechtskräftige Zulassungen oder Zurückweisungen der Nebenintervenientin ...... in anderen von den hier Beteiligten benannten Verfahren, in denen jeweils keine Beteiligtenidentität mit den hiesigen Beteiligten bestand, betreffen nur diese. 1. Die Nebenintervenientin ist antragsberechtigt, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 67 ZPO. 2. Der Beitritt der Nebenintervenientin ... ist formell ordnungsgemäß erfolgt, § 70 Abs. 1 ZPO. Dass in sämtlichen Schriftsätzen der Nebenintervenientin ... entgegen § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Punkt 1 ZPO die Klägerin falsch bezeichnet ist, ist im Ergebnis unschädlich. Aufgrund der Angabe des Rechtsstreits unter Benennung des Amtsgerichts Charlottenburg und des richtigen Geschäftszeichens (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Punkt 2 ZPO) besteht keine Unklarheit über die Parteien und die Partei, auf deren Seite die Nebenintervenientin ... beigetreten ist. 3. Der Rechtsstreit ist „zwischen anderen Personen“ im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO anhängig. Die Beklagte ist als Außen-GbR teilrechtsfähig. Die Nebenintervenientin ...... als ihre Gesellschafterin ist von ihr verschieden. Die Klägerin wiederum ist von der Beklagten und der Nebenintervenientin ...... verschieden. Dass die Nebenintervenientin ...... zugleich Gesellschafterin der Beklagten und neben der Nebenintervenientin ... zu deren Vertretung berufen ist, steht der Nebenintervention nicht entgegen, insbesondere nicht aus der Perspektive des § 181 BGB. Danach darf ein Vertreter den Vertretenen nicht zugleich gegenüber einem Dritten oder gegenüber sich selbst vertreten, sofern ihm nicht ein anderes gestattet ist (Letzteres ist hier nicht der Fall). Bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet das, dass die Nebenintervenientin ... keine Prozesshandlungen für die Beklagte vornehmen darf, die sich auf sie als auf der Gegenseite Mitwirkende auswirken und umgekehrt. Die Vorschrift will als - grundsätzlich formale Ordnungsvorschrift - Interessenkollisionen zwischen Vertreter/Drittem und dem Vertretenen vorbeugen. Hier besteht indes keine solche Kollision, weswegen die Anwendung des § 181 BGB nicht geboten ist. Denn die Nebenintervenientin ... kann für die Beklagte nicht allein handeln. So hat sie für die Beklagte unwirksam ein Anerkenntnis abgegeben, s.o. Über die Befugnisse gemäß § 67 ZPO führt faktisch die Nebenintervenientin ... allein den Rechtsstreit für die Beklagte, die sich unter erforderlicher Vertretung durch beide ihrer Gesellschafter nicht am Rechtsstreit beteiligt. 4. Die Nebenintervenientin ... hat ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO, dem hiesigen Rechtsstreit beizutreten. Dabei ist nicht auf den Ausgang des Rechtsstreits abzustellen, sondern auf den Beitrittszeitpunkt. a) Eine von der Nebenintervenientin gerügte fehlende Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses besteht nicht. Glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO) sind im vorliegenden Zusammenhang die Tatsachen (Bestehen der Beklagten, Gesellschafterstellung der Nebenintervenientin ...... in der Beklagten), die zur Begründung des rechtlichen Interesses dienen, aber nur, wenn diese streitig sind. Letzteres ist nicht der Fall. b) Ein rechtliches Interesse besteht, wenn der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt, wobei die Einwirkung dem Beitretenden nicht günstig sein muss. In dem im vorliegenden Rechtsstreit diskutierten Beschluss des BGH vom 18. November 2015 (VII ZB 2/15, BGHZ 207, 378 ff.) heißt es: Wer zu einem Gläubiger in einem Rechtsverhältnis steht, aufgrund dessen er diesem möglicherweise als Gesamtschuldner mit einem weiteren Schuldner haftet, hat ein rechtliches Interesse daran, dass eine Klage des Gläubigers gegen den weiteren Schuldner Erfolg hat. Jedenfalls die erfolgreiche Vollstreckung eines Urteils durch den obsiegenden Gläubiger würde rechtlich auf das Rechtsverhältnis einwirken. Denn der (unterstellte) Anspruch des Gläubigers gegen ihn würde hierdurch gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Gläubiger erfüllt und außerdem entweder ganz oder teilweise erlöschen oder auf den weiteren Schuldner übergehen, § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB. Recht hat die Nebenintervenientin ... mit dem Hinweis, dass es sich bei dem Verhältnis zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin ... nicht um ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne der §§ 421 ff. BGB, vielmehr um eine sich nach §§ 128, 129 HGB analog richtende Schuldnermehrheit handelt. Dennoch ist der Gedanke aus der genannten Entscheidung zugunsten der Nebenintervenientin ...... heranzuziehen: Bei Obsiegen der Klägerin und Vollstreckung aus einem zusprechenden Urteil im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte wäre die Nebenintervenientin ... von ihrer Haftung für die entsprechende Verbindlichkeit der Beklagten gemäß § 128 Satz 1 HGB analog befreit, weil die Verbindlichkeit der Beklagten, für die die Nebenintervenientin ... akzessorisch einzustehen hätte, erloschen wäre. Ein stärkeres Interesse hätte die Nebenintervenientin ... zwar daran, dass die Beklagte obsiegt. Denn mit Rechtskraft des Urteils könnte sie sich – anders als ein Gesamtschuldner, § 425 Abs. 2 letzte Variante BGB – schon auf die Klageabweisung berufen, § 129 Abs. 1 HGB analog. Damit wäre die Vermeidung ihrer persönlichen Inanspruchnahme nicht von der Vollstreckung der Klägerin gegen die Beklagte statt eines der Klägerin freistehenden Vorgehens gegen die Nebenintervenientin ...... abhängig. Indes genügt als rechtliches Interesse auch ein zweitbestes (vgl. den Bericht des BGH im vorgenannten Beschluss über die Begründung in der Entscheidung der dortigen Vorinstanz). 5. Der Nebenintervention steht nicht ein Verstoß der Nebenintervenientin ... gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten innerhalb der Beklagten entgegen. Dass die Liquidation der Gesellschaft allein durch Betreiben einer Klageabweisung zügig zu realisieren sei, ist nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Nebenintervention ... auf § 101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO. Kosten des Zwischenstreits nach § 71 Abs. 1 ZPO sind nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Nebenintervenientin ... aufzuerlegen gewesen; sie fallen unter § 101 Abs. 1 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO, 40. Aufl. 2019, § 71 Rn. 6). Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO. Die Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO wegen des - nicht erfolglos gebliebenen - Widerspruchs im Mahnverfahren kommt nicht in Betracht. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. V. Die Zulassung der Berufung ist nicht veranlasst gewesen. Die Parteien und die Nebenintervenienten streiten um die Auskehr einer Zahlung von EUR 238,00, die die Beklagte erhielt, an die Klägerin, und um die Zulässigkeit der Nebenintervention ..... Die ...... Rechtsschutzversicherung AG erhielt betreffend einen Versicherungsnehmer ... unter dem Briefkopf einer „Anwaltskanzlei ......“ eine Deckungsanfrage. Aufgrund ihrer und einer Vorschussnote unter demselben Briefkopf erhielt die Beklagte EUR 238,00 überwiesen (Zahlungsverkehrsauskunft, Anlage K 4 (Bl. 53)). Ob und unter welchen Umständen der Versicherungsnehmer ... die Anwaltskanzlei ... beauftragte oder die Beklagte, ist streitig. Die Beklagte und die im vorgenannten Briefkopf ausgewiesene Anwaltskanzlei ..... waren und sind nicht identisch. Die Beklagte ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend auch ... GbR), die nach dem Tod 2016 ihres Gesellschafters ... noch aus der Nebenintervenientin ...... und der Nebenintervenientin ... als Alleinerbin des früheren Gesellschafters ... besteht. Im Hinblick auf seinen Anteil an der ... GbR bestimmte der Erblasser im Testament vom 29. Juli 2015, dass die ... GbR fortgeführt werden solle. Weiter ordnete der Verstorbene ... dort Testamentsvollstreckung hinsichtlich des Anteils an der ... GbR durch einen Herrn ... an. Dieser kündigte sein Amt im Februar 2017. Die Bestellung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers lehnte das Amtsgericht Charlottenburg (Nachlassgericht) im April 2017 mit noch nicht rechtskräftigem Beschluss ab. Im Übrigen ordnete der Verstorbene Dauertestamentsvollstreckung durch die Nebenintervenientin ...... an. Die Nebenintervenientin ...... und die Nebenintervenientin ... befinden sich hinsichtlich der Handhabung der Gesellschaft im Streit, auch wegen der hier fraglichen Auskehr des eingeklagten Betrages an die Klägerin, dessen Freigabe zur Zahlung an die Klägerin die Nebenintervenientin ... verweigerte. 2010 hatten die seinerzeitigen vier Gesellschafter der Beklagten geregelt, dass zwei von ihnen (....) aus der Gesellschaft ausschieden (Anlage B 5). Die Nebenintervenientin ...... ist dem Rechtsstreit im Mahnverfahren beigetreten und hat dort, im eigenen und im Namen der ... GbR, den Widerspruch gegen den Mahnbescheid vom 26. September 2018 erklärt. Dieser ist ausweislich des Mahnaktenausdrucks gemäß § 696 Abs. 2 ZPO der Beklagten, unter Angabe ihrer (der Beklagten) Vertretung durch ...... als deren geschäftsführender Gesellschafterin, am 2. Oktober 2018 zugestellt worden. Die Klägerin hat das Mahnverfahren im eigenen Namen eingeleitet und betrieben. Sie hat in den Schriftsätzen im streitigen Verfahren teilweise als Klägerin die ... Rechtsschutzversicherung AG angegeben (Anspruchsbegründung vom 28. Dezember 2018), teilweise sich selbst (Schriftsatz vom 8. Februar 2019, vom 23. April 2019, vom 26. April 2019, vom 6. Juni 2019). Die Nebenintervenientin ...hat eine ... Versicherung AG als Klägerin angegeben. Die Nebenintervenientin ... hat teilweise die ... Rechtsschutzversicherung als Klägerin angegeben (Schriftsatz vom 11. Oktober 2018). Die Anspruchsbegründung der Klägerin ist der Beklagten, unter Angabe ihrer (der Beklagten) Vertretung durch ...... als deren geschäftsführender Gesellschafterin, am 22. Januar 2019 zugestellt worden. Die Nebenintervenientin ...... hat als Gesellschafterin der ... GbR ein Anerkenntnis der Klageforderung erklärt. Im Schriftsatz vom 6. Juni 2018, der Nebenintervenientin ... zugegangen vorab per Telefax am 13. Juni 2019, hat die Klägerin zur Begründung ihrer – von der Nebenintervenientin ... bestrittenen – Aktivlegitimation auf § 16 Abs. 7 VRB 2014 und § 17 Abs. IX ARB 2010 sowie auf § 126 VVG verwiesen. Die Nebenintervenientin ... hat im Termin am 18. Juni 2019 Verspätung des Schriftsatzes vom 6. Juni 2019 gerügt. Die Aktivlegitimation der Klägerin hat die Nebenintervenientin ... zuvor bereits im Schriftsatz vom 18. März 2019 bestritten worauf die Klägerin im Schriftsatz vom 23. April 2019 mit Verweisungen auf VRB 2008 und § 86 VVG reagiert hat. Die Klägerin behauptet, den an die Beklagte gezahlten Betrag habe sie erbracht. Sie hat sich zur Begründung ihrer Aktivlegitimation weiter auf die in den vorgenannten Schriftsätzen vom 6. Juni 2019 sowie vom 23. April 2019 zitierten Regelungen und dort genannte anderweitige Gerichtsentscheidungen berufen. Die Nebenintervenientin ...... behauptet, der Testamentsvollstrecker ... habe sie als Mitgesellschafterin der ... GbR nach außen bewusst und gewollt und von ihm geduldet allein handeln lassen, insgesamt eine kontrollierende Funktion wahrgenommen. Sie meint, sie sei allein berechtigt, die ... GbR zu vertreten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte, auch aufgrund des Anerkenntnisses, zu verurteilen, an die Klägerin EUR 238,00 nebst fünf Prozent Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen. Die Nebenintervenientin ... beantragt wie die Klägerin in der Hauptsache, will aber die Kosten jenseits des Mahnverfahrens der Nebenintervenientin ... auferlegt wissen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die Nebenintervenientin ... beantragt, die Klage abzuweisen und die Nebenintervention der Nebenintervenientin ... auf Seiten der Klägerin zurückzuweisen. Die Nebenintervenientin ... leitet ihr rechtliches Interesse zur Begründung ihrer Nebenintervention ab aus ihrer Haftung für die eingeklagte Forderung neben der Beklagten und aus einem Interesse an der Vermeidung weiterer Verfahrenskosten, die bei weiterer streitiger Durchführung des Rechtsstreits zu Lasten der Beklagten gehen könnten. § 181 BGB stehe ihrer Nebenintervention nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2019 und die weiteren Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.