Urteil
230 C 79/19
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBECH:2019:1219.230C79.19.00
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Leitsätze
1. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 ist nichtig, weil sie den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Begründung nach § 556d Abs. 2 BGB nicht genügt (entgegen LG Berlin, 10. Oktober 2019, 67 S 80/19 und 65 S 107/19).(Rn.38)
(Rn.40)
2. Die Bekanntmachung muss auf der Veranlassung durch die amtliche Stelle beruhen, der die Normsetzung obliegt, das ist der Senat von Berlin als Berliner Landesregierung. Der Senat hat aber die amtliche Bekanntmachung nicht selbst veranlasst, sondern den Verordnungstext nebst Begründung dem Abgeordnetenhaus als Berliner Landesparlament übersandt, das den gesamten Text sodann auf dem von ihm betriebenen Server hochgeladen hat. Solche zufällig erreichten amtlichen Bekanntmachungen genügen rechtsstaatlichen Anforderungen nicht.(Rn.41)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 445,39 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen weiteren Betrag von EUR 22,13 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2019 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 ist nichtig, weil sie den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Begründung nach § 556d Abs. 2 BGB nicht genügt (entgegen LG Berlin, 10. Oktober 2019, 67 S 80/19 und 65 S 107/19).(Rn.38) (Rn.40) 2. Die Bekanntmachung muss auf der Veranlassung durch die amtliche Stelle beruhen, der die Normsetzung obliegt, das ist der Senat von Berlin als Berliner Landesregierung. Der Senat hat aber die amtliche Bekanntmachung nicht selbst veranlasst, sondern den Verordnungstext nebst Begründung dem Abgeordnetenhaus als Berliner Landesparlament übersandt, das den gesamten Text sodann auf dem von ihm betriebenen Server hochgeladen hat. Solche zufällig erreichten amtlichen Bekanntmachungen genügen rechtsstaatlichen Anforderungen nicht.(Rn.41) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 445,39 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen weiteren Betrag von EUR 22,13 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Die Klage ist zulässig. II. Die Klage ist zum Teil begründet. 1. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. ist die Klage unbegründet. Den Klägern steht der mit den Klageanträgen zu 1.a) und 1.b) verfolgte Auskunftsanspruch gemäß §§ 556g Abs. 3, 577a Abs. 4 BGB nicht zu. Denn der von ihnen gemietete Wohnraum liegt nicht im Sinne des § 556d Abs. 1 BGB in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB bestimmten Gebiet. Die auf § 556d Abs. 2 BGB gestützte Rechtsverordnung des Senats von Berlin vom 28. April 2015 ist nichtig. Ihr fehlt die ordnungsgemäß bekannt gemachte Begründung gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB. Auf die Ausführungen der Kläger über einen Verstoß der zwischen ihnen und der Beklagten vereinbarten Miete und auf die Ansicht der Beklagten, die von den Klägern gemietete Wohnung sei gemäß § 8 Nr. 2 des Mietvertrages umfassen saniert worden (§ 556f Satz 2 BGB), kommt es danach nicht an. Mangels Auskunftsanspruchs und damit mangels begründeter erster Stufe der von den Kläger in der Sache, wenn auch nicht der Antragstellung nach verfolgten Stufenklage gemäß Klageantrag zu 1) ist die Klage insoweit bereits durch Endurteil abzuweisen gewesen. a) Dieser Beurteilung der Rechtslage hinsichtlich der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung durch die erkennende Abteilung steht nicht § 31 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 u. 2 BVerfGG i.V.m. § 13 Nr. 8a, 11 BVerfGG entgegen. Danach binden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts u.a. in konkreten Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 11 BVerfGG) und über Verfassungsbeschwerden (§ 13 Nr. 8a BVerfGG) alle Gerichte und haben nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. aa) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Kammer) vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18 – (NJW 2019, 3054) betreffend zwei konkrete Normenkontrollverfahren (mangels hinreichender Begründung als unzulässig festgestellt) und betreffend eine Verfassungsbeschwerde (mangels grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung angenommen) binden die erkennende Abteilung nicht dahin, dass von der Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung auszugehen wäre. Eine Aussage über die formelle Rechtmäßigkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung hinsichtlich ihrer Begründung ist den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nämlich nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, ob es sich bei Feststellungen über die Unzulässigkeit konkreter Normenkontrollverfahren mangels ausreichender Begründung und über die Nichtannahme zur Entscheidung einer Verfassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung überhaupt um bindungsfähige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Sinne des § 13 BVerfGG handelt und abgesehen davon, ob das Bundesverfassungsgericht die Wahrung der Anforderungen des Berliner Landesrechts an die Bekanntmachung einer Verordnung überhaupt zu prüfen hat (dazu verneinend Beuermann GE 2019, 1082), ist der jeweilige Tenor der genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Wirksamkeit der Verordnung unergiebig. In den Entscheidungsgründen heißt es zur Verfassungsbeschwerde in Randnummer 113 des Volltextes der Entscheidung (abgerufen am 15. Dezember 2019 unter www.bundesverfassungsgericht.de), dass „die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung [..] die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorgaben des ermächtigenden Gesetzes [wahrt]. Bei der Feststellung eines angespannten Wohnungsmarktes stand dem Senat von Berlin ein Beurteilungsspielraum zu […]. Diesen Spielraum hält ein Verordnungsgeber ein, wenn er den für die Gebietsfestsetzung erheblichen Sachverhalt ermittelt und bei Erlass der Verordnung zugrunde legt […]. Der Senat von Berlin hat sich an den in § 556d Abs. 2 Satz 3 BGB aufgeführten vier Kriterien orientiert und jeweils anhand statistischer Daten aus der Zeit unmittelbar vor Erlass der Verordnung nachvollziehbar begründet hergeleitet, dass jedes dieser Kriterien für das Stadtgebiet von Berlin erfüllt ist (vgl. Abschnitt A. a) Nr. 4 der Verordnungsbegründung vom 28. April 2015 - StadtUm IV A 36 / IV A 4 -).“ Die Frage der hinreichenden Begründung der Verordnung prüfte das Bundesverfassungsgericht demnach nicht ausdrücklich. Die genannte Frage war nach Durchsicht des Volltextes der Entscheidung, u.a. mit den Berichten über das Vorbingen gegen die Wirksamkeit der Verordnung, zudem auch insgesamt nicht Gegenstand der dortigen Verfahren. bb) Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Kammer) vom 24. Juni 2015 – 1 BvR 1360/15 – (NJW 2015, 3024) hindert die erkennende Abteilung – wiederum unter Absehen von den unter aa) genannten Bedenken - nicht gemäß § 31 Abs. 1 u. 2 BVerfGG daran, die Unwirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung anzunehmen. Die dortige Entscheidung betraf eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eben jene Verordnung, die das Bundesverfassungsgericht mangels Rechtswegerschöpfung nicht zur Entscheidung annahm. Die Volltextlektüre (Abrufen des Volltextes am 15. Dezember 2019 unter www. bundesverfassungsgericht.de) ergibt, dass die Frage der ordnungsgemäßen Begründung der Verordnung nicht Thema des Verfahrens war. b) Das erkennende Amtsgericht hat die Verwerfungskompetenz hinsichtlich der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2019 – VIII ZR 130/18, NJW 2019, 2844, Tz. 15). c) Der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung fehlt die ordnungsgemäß bekannt gemachte Begründung (so auch Beuermann GE 2019, 1082). aa) Dass sie einer Begründung bedurfte, ergibt sich aus § 556 d Abs. 2 Satz 5 BGB. bb) Welcher Maßstab an die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Begründung einer Verordnung nach § 556d Abs. 2 BGB anzulegen ist, ergibt sich aus der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. Juli 2019 – VIII ZR 130/18 – (NJW 2019, 2844). Danach muss die Begründung in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen amtlichen Stelle der Öffentlichkeit zur Kenntnisnahme bereitgestellt werden. Das ist nicht erfolgt. Nach Lage der Dinge übermittelte der Senat von Berlin am oder nach dem 28. April 2015 (dem Tag des Erlasses der Mietenbegrenzungsverordnung durch den Senat) den Text der Verordnung nebst der Begründung gemäß Art. 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin (VvB) an das Abgeordnetenhaus mit der Bitte um Kenntnisnahme, wie es Art. 64 Abs. 3 VvB vorsieht. Das Abgeordnetenhaus lud den gesamten Text sodann am 20. Mai 2015 auf dem von ihm betriebenen Server (www.parlament-berlin.de) hoch. Dort sind Verordnungstext und –begründung etwa über Google zu finden. Das genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Begründung nicht (so auch LG Berlin, 67. Zivikammer, Urt. v. 10. Oktober 2019 – 67 S 80/19, GE 2019, 1507, 1508; anders LG Berlin, 65 Zivilkammer, Urt. v. 10. Oktober 2019 – 65 S 107/19, GE 2019, 1576 f.). Entscheidend ist nach Ansicht der erkennenden Abteilung, dass die Bekanntmachung nicht nur an irgendeiner amtlichen Stelle erfolgt, sondern dies auf der Veranlassung durch die amtliche Stelle beruht, der die Normsetzung obliegt (das klingt an bei LG Berlin, Zivilkammer 67, Urt. v. 10. Oktober 2019 – 67 S 80/19, GE 2019, 1507, 1508 anders wohl LG Berlin, 65. Zivilkammer, Urt. v. 10. Oktober 2019 – 65 S 107/19, GE 1576, 1577, wo die Kammer (nur) auf das Abgeordnetenhaus als amtliche Stelle der Bekanntmachung abhebt). Die Stelle, der die Normsetzung oblag, war hier der Senat von Berlin als die Berliner Landesregierung. Sie sandte den Verordnungstext nebst Begründung dem Abgeordnetenhaus als Berliner Landesparlament. Dem Abgeordnetenhaus oblag die Setzung der Verordnung, die noch dazu auf Bundesrecht beruht, indes definitionsgemäß nicht, weil eine Verordnung von der Exekutive gesetztes Recht ist, mag das Abgeordnetenhaus auch Anhörungs- und/oder Kenntnisnahmerechte haben. Veröffentlicht das Abgeordnetenhaus ihm seitens des Senats übermittelte Dokumente aus Normsetzungsverfahren auch regelmäßig, so kann es sich doch aus Sicht des Senats als Verordnungsgeber um nicht mehr als einen erhofften, möglicherweise auch erwartbaren Zufall einer amtlichen Bekanntmachung handeln. Zufällige erreichte amtliche Bekanntmachungen genügen rechtsstaatlichen Anforderungen indes nicht. Überdies ist auch nicht zu erkennen, dass der Senat Verordnung und Begründung zu weitergehenden Zwecken als - gemäß Art. 64 Abs. 3 VvB: - zur (bloßen) Kenntnisnahme durch (nur) das Abgeordnetenhaus überhaupt verwendet sehen wollte. Letztlich wird man auch sagen müssen, dass mangels von amtlich berufener Stelle veranlasster Bekanntmachung der Verordnungsbegründung ungewiss ist, ob die dem Abgeordnetenhaus übermittelte Fassung der Begründung überhaupt diejenige ist, die der Normsetzung endgültig zugrunde liegen sollte. cc) Nicht zu folgen vermag die erkennende Abteilung dem LG Berlin 67. Zivilkammer (Urt. v. 10. Oktober 2019 – 67 S 80/19, GE 2019, 1507, 1508 f.), wonach der Mangel ordnungsgemäßer Bekanntmachung der Verordnungsbegründung die Wirksamkeit der Verordnung nicht hindere, weil der Mangel nicht schwerwiegend genug oder nicht offenkundig sei. Dass eine ordnungsgemäß bekannt gemachte Verordnungsbegründung Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verordnung nach § 556d Abs. 2 BGB ist, hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (vgl. Urt. v. 17. Juli 2019 – VIII ZR 130/18, NJW 2019, 2844). Die Begründungspflicht nach § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB dient dazu, den mit der Gebietsausweisung verbundenen Eingriff in das Eigentumsrecht der Vermieter zu rechtfertigen. Es soll insbesondere Wohnungsvermietern die Möglichkeit zur Vergewisserung gegeben werden, ob die Ausweisung ihrer Gemeinde als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist und warum somit bei einer Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete zwar überschritten werden darf, aber nur um bis zu zehn Prozent (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2019 – VIII ZR 130/18, NJW 2019, 2844, Tz. 28, 29). Damit dient die Begründung auch dazu, überprüfen zu können, ob ein Vorgehen gegen die Verordnung Erfolg verspricht. Dass die Begründung demgemäß nicht nur Beiwerk ist, das der Normgeber folgenlos fehlerhaft handhaben kann, sondern materielle Bedeutung hat, zeigt zudem bereits der Wortlaut der Sätze 6 und 7 des § 556d Abs. 2 BGB, wonach die Begründung bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen muss. Solche materiell-rechtlich wirkende, wenn auch als förmlich auftretende Elemente der Normsetzung nur zufällig und durch eine dazu nicht berufene Stelle amtlich bekannt zu machen, ist kein unerheblicher Mangel. 2. Die Klage ist auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2) unbegründet sie insoweit ebenfalls abzuweisen gewesen. Den Klägern steht bezogen auf den Beurteilungszeitpunkt 28. November 2019 (das ist der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingehen mussten, damit sie Berücksichtigung fanden, § 128 Abs. 2 ZPO) kein Anspruch auf Beseitigung des Wasserflecks an der Decke des Kinderzimmers in der von ihnen bewohnten Wohnung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu, weil die Beklagte den Fleck unstreitig am 28. Oktober 2019 beseitigt hat. Dieser Klageantrag hat weder eine einseitige noch eine übereinstimmende Erledigungserklärung erfahren. 3. Die Klage ist zum Klageantrag zu 3) teilweise begründet. Den Klägern steht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von EUR 445,39 zu. Im darüber hinaus gehenden Umfang ist die Klage insoweit abzuweisen gewesen. a) Kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 Alt. 1 BGB wegen eines Wegfalls des Rechtsgrundes für die entsprechende Mietzinszahlung an die Beklagte für Mai 2019 und wegen eines Fehlens des Rechtsgrunds für die Mietzinszahlungen für Juni, Juli und August 2019 an die Beklagte ergibt sich aufgrund des Wasserflecks und des Tropfenauffangens. Durch beides ist die Miete nicht von Gesetzes wegen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB gemindert gewesen, fehlte mithin nicht teilweise der Rechtsgrund für die Mietzinszahlung für Mai bis August 2019. Eine Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB setzt voraus (i) eine die Gebrauchstauglichkeit verringernde Abweichung des tatsächlichen vom vertragsgemäßen Zustand der Mietsache, die (ii) nicht nur unerheblich ist. Der Fleck als solcher war schon keine Gebrauchsbeeinträchtigung. Dass die Kläger und/oder ihr das Kinderzimmer bewohnende Kind das Zimmer abstrakt nur noch eingeschränkt zum Betreten, Spielen, Schlafen, Hausaufgabenmachen und allgemein zum Zeitverbringen oder sonstigen Wohnen nutzen konnten, ist weder konkret geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Allein eine – nach Lage der Dinge: - geringfügige optische Beeinträchtigung mindert die Gebrauchstauglichkeit nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Klägern benannten Stellen und Literatur und Rechtsprechung, wo eben gerade nicht jede optische Beeinträchtigung als Mangel bewertet wird (so etwa nicht bei Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 536 Rn. 221). Soweit die Kläger noch eine Schimmelgefahr aufgrund des eingedrungenen Wassers aufrufen, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Gefahr überhaupt bestand und dass sich aus ihr auch noch eine Gebrauchsbeeinträchtigung ergab. Das Auffangen der Tropfen, die für zwei bis drei Stunden anfielen, als das Wasser von oben durch die Decke drang, war eine Gebrauchsbeeinträchtigung, die indes die Schwelle der Unerheblichkeit nicht überschritt. Eine Schüssel auf dem Zimmerboden für wenige Stunden muss ein Wohnungsmieter schlicht einmal aushalten. b) Im Hinblick auf den Baulärm sowie Staub und Schmutz im Treppenhaus aufgrund der Arbeiten im zweiten Obergeschoss rechts und links, d.h. in der Etage über der von den Klägern gemieteten Wohnung, haben die Kläger einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von EUR 445,39. Das folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB für Mai 2019 und aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB für Juni, Juli und August 2019. Infolge des Baulärms und der Verschmutzung im Treppenhaus fehlte den Mietzinszahlungen der Kläger an die Beklagte der Rechtsgrund für die Zahlung von EUR 47,11 für Mai 2019 und für die Zahlung von je EUR 132,76 für Juni, Juli und August 2019. Dem Zahlungsanspruch der Kläger steht § 814 BGB nicht entgegen. aa) Der von den Klägern aufgerufene Baulärm und die Verschmutzung des Treppenhauses gehören nicht zum vertragsgemäßen Zustand der von den Klägern gemieteten Wohnung. Soweit in § 8 Nr. 3 des Mietvertrages auf Arbeiten am Nachbargrundstück Bezug genommen ist, definiert das nicht den vertragsgemäßen Zustand der von den Klägern gemieteten Wohnung im Hinblick auf Arbeiten im Haus, in dem die Kläger eine Wohnung mieteten. bb) Art, Umfang und Dauer der Bauarbeiten nebst Anfall von Staub und Putzteilen im Treppenhaus sowie Geräuschen in der von den Klägern gemieteten Wohnung sind für die Zeit vom 21. Mai bis 31. August 2019 weitgehend unstreitig. Die Bauarbeiten durchgehend von Montag bis Samstag, jedenfalls ab 21. Mai im Juni, Juli und bis Ende August, in Form einer Kernsanierung u.a. mit Estrichentfernung, Einreißen von Wänden, Erneuerung von Fenstern und Heizung in den Wohnungen direkt über der von den Klägern gemieteten Wohnung mit Geräuschen von Stemmen, Bohren und Hämmern in der klägerischen Wohnung sowie Staub und Schmutz im Treppenhaus beeinträchtigten die Gebrauchstauglichkeit dieser Wohnung in nicht nur unerheblichem Maß gemäß § 536 Abs. 1 BGB. Der Höhe nach ist die von den Klägern geltend gemachte Minderung um 13 Prozent klar nicht übersetzt (§ 287 ZPO). Ob es in der Wohnung der Kläger so laut war, dass man sein eigenes Wort nicht verstehen oder nicht telefonieren oder fernsehen konnte, kann angesichts der geringen aufgerufenen Minderungsquote offen bleiben. Es ergibt sich folgende Berechnung: - Mai 2019: 11/31 x EUR 1.021,23 x 0,13 = EUR 47,11 - Juni, Juli und August 2019 jeweils: EUR 1.021,23 x 0,13 = EUR 132,76, zusammen EUR 398,28 - ergibt insgesamt EUR 445,39. cc) § 814 BGB schließt den Anspruch der Kläger nicht aus. Dafür bedürfte es des Umstands, dass die Kläger positiv wussten, wegen § 536 Abs. 1 BGB zur Zahlung des Mietzinses teilweise nicht verpflichtet zu sein, und dennoch zahlten. Da die Miete von den Klägern im Voraus zu zahlen war, die Bauarbeiten aber während des Mai 2019 begannen, kann sich die Frage hier (also beim Klageantrag zu 3, der die Zeit bis Ende August 2019 betrifft) nur für Juni bis August 2019 stellen. Dass die Kläger die allgemein weithin unbekannte Wirkung des § 536 Abs. 1 BGB, nämlich von Gesetzes wegen zu einer Entgeltreduzierung zu führen (anders als die Minderung bei Kauf- und Werkvertrag, wo sie der Erklärung bedarf), kannten, ist von der Beklagten streitig behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt worden. 4. a) Im Klageantrag zu 4.a), mit dem die Kläger die Rückzahlung von Miete aufgrund einer Minderung wegen des Flecks für September und Oktober verfolgen, ist die Klage unbegründet und auch insoweit abzuweisen gewesen. Der Fleck begründet keine Minderung, s. soeben zu 3.a). b) Im Klageantrag zu 4.b) ist die Klage begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung von EUR 22,13 wegen aufgrund Lärmeinwirkungen und Schmutzes im Treppenhaus für die Zeit vom 1. bis 5. September 2019 gemäß § 536 Abs. 1 BGB geminderter Miete. Selbst wenn die letzte Abnahme für die Arbeiten in den über der klägerischen Wohnung liegenden Sanierungswohnungen am 30. August 2019 erfolgt sein sollte, wie die Beklagte behauptet hat, sind anschließende Räum- und Malerarbeiten unstreitig. Allein diese rechtfertigen bei lebensnaher Betrachtung die Annahme, dass sich erhebliche Auswirkungen auf die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung der Kläger in der genannten Zeit ergaben. Eine Quote von 13 Prozent ist auch dafür nicht übersetzt. Es ergibt sich folgende Rechnung: EUR 1.021,23 x 5/30 x 0,13 = EUR 22,13. § 814 BGB steht dem Anspruch der Kläger nicht entgegen, zumindest weil sie mit dem Anwaltschreiben vom 7. August 2019 der Beklagten ankündigten, die Miete unter Vorbehalt zu zahlen, was § 814 BGB ausschließt. 5. Die Zinsentscheidungen beruhen auf § 291 ZPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrags zu 4.a) gemäß Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 (Feststellung der Minderung wegen des Flecks) haben die Kläger die anteiligen Kosten zu tragen, weil sie insoweit mangels erheblicher Gebrauchsbeeinträchtigung durch Wasserfleck und Tropfenauffangen voraussichtlich unterlegen wären. Bei der Beurteilung, welche Seite inwieweit unterlegen ist, ist zu berücksichtigen gewesen, dass der ursprüngliche Feststellungsantrag (Klageantrag zu 4: Feststellung der Minderung von 20 Prozent) nicht von Anfang an unzulässig gewesen ist. Bei Klageanhängigkeit am 29. August 2019 waren die Bauarbeiten unstreitig noch nicht beendet und der Fleck noch nicht beseitigt. Nach Abschluss der Bauarbeiten spätestens am 5. September 2019 haben die Kläger ihre Klage mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 hinsichtlich des Baulärms auf einen Zahlungsantrag umgestellt (§ 264 N. 2 ZPO), hinsichtlich des Flecks im Termin am 31. Oktober 2019 reagiert. Wegen des auf den Baulärm entfallenden Anteils am ursprünglichen Feststellungsantrag zu 4) sind die Kläger nicht unterlegen. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Aufgrund Vertrages vom 6./10. November 2017 mieten die Kläger von der Beklagten eine Wohnung mit 78,2 m² Wohnfläche (drei Zimmer mit Nebenräumen) im Haus ..., erstes Obergeschoss rechts, ... Berlin. Das Mietverhältnis begann am 1. Februar 2018. Die (Staffel-) Miete beträgt seit 1. Februar 2019 EUR 843,23 nettokalt. Die Warmmiete beträgt EUR 1.021,23. Sie ist monatlich im Voraus zu zahlen. In § 8 Nr. 2 des Mietvertrages war vereinbart, dass die Beklagte Arbeiten in der von den Klägern gemieteten Wohnung ausführen würde, was die Beklagte tat. In § 8 Nr. 3 des Mietvertrages war festgehalten, dass auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude errichtet wurde, dass die entsprechenden Arbeiten noch längere Zeit andauern konnten (eventuell auch mehrere Jahre) und dass es aufgrund der Baumaßnahme zu erheblichen Staub- und Lärmbeeinträchtigungen kommen konnte. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 betrifft räumlich auch die Wohnung der Kläger. Datum ihres Inkrafttretens ist der 1. Juni 2015. Die Begründung dieser Verordnung, die der Senat von Berlin gemäß Art. 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme vorlegte, wurde am 20. Mai 2015 im PARDOK (Parlamentsdokumentation des Abgeordnetenhauses von Berlin) hochgeladen und ist seitdem dort abrufbar. Anhand des Mietspiegels 2019 für Berlin gehen die Kläger von einer ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihnen gemietete Wohnung von EUR/m² 6,12 aus (berechnet aus dem Mietspiegelfeld I 3 unter Abzug von 40 Prozent auf die untere Spannendifferenz (das sind EUR 0,42) vom Mittelwert, der bei EUR/m² 6,54 liegt). Die Kläger verlangten unter dem 7. August 2019 Auskunft von der Beklagten gemäß §§ 556g Abs. 3, 577a Abs. 4 BGB und rügten einen Verstoß der mit ihnen vereinbarten Mietstaffel gemäß §§ 556g Abs. 2, 557a Abs. 4 BGB. Sie kündigten an, die künftigen Mieten im Hinblick auf die Mietenbegrenzung nach §§ 556d ff. BGB unter Vorbehalt zu leisten, soweit sie über der gesetzlich zulässigen Höchstmiete liege. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 22. August 2019 die Auskunft. Unter dem 21. Mai 2019 zeigten die Kläger der Hausverwaltung an, dass es in Nachbarwohnungen zu der von den Klägern gemieteten, d.h. zunächst in der direkt über den Klägern liegenden Wohnung (zweites Obergeschoss rechts), sodann in der im zweiten Obergeschoss links liegenden Wohnung, zu Bauarbeiten (Kernsanierung) u.a. mit Estrichentfernung, Einreißen von Wänden, Erneuerung von Fenstern und Heizung kam und dadurch in der Wohnung der Kläger Geräusche von Stemmen, Bohren, Hämmern zu hören waren. Im Hausflur, aber nicht in der Wohnung der Kläger, kam es zu Auftreten von Staub und Schmutz (Putzstückchen), in extremem Umfang aber nur kurzfristig. Die Arbeiten erfolgten von Montag bis Samstag von morgens bis abends. Jedenfalls Maler- und Räumarbeiten währten vom 1. bis 5. September 2019. Zugleich zeigten die Kläger der Hausverwaltung an, dass es an der Decke des Kinderzimmers zu einem Durchlaufschaden gekommen war infolge von Arbeiten an der Heizung in der Wohnung darüber. Zunächst tropfte es von der Decke, weswegen die Kläger eine Schüssel zum Auffangen des Wassers aufstellten. Nach zwei bis drei Stunden hörte das Tropfen auf. Aufgrund des durchgelaufenen Wassers bildete sich ein etwa ein Meter langer, zwischen fünf und 30 Zentimeter breiter Wasserfleck an der Decke des Kinderzimmers. Ein Mitarbeiter der Hausverwaltung sagte den Klägern die Beseitigung des Flecks und eine Gewährung von Minderung zu. Die Kläger zahlten die Miete ungekürzt weiter. Im Anwaltsscheiben an die Beklagte vom 7. August 2019 ließen die Kläger ankündigen, dass sie die Miete auch wegen des Baulärms und des Wasserflecks unter Vorbehalt zahlten. Für die Zeit vom 21. Mai 2019 bis zum 31. August 2019 haben die Kläger wegen der Bauarbeiten eine Minderung von 13 Prozent, wegen des Flecks von sieben Prozent auf die Bruttomiete geltend gemacht. Das sind: - für Mai 2019 vom 21. bis 31. jenes Monats: 11/31 x EUR 1.021,23 x 0,2 = EUR 72,47 (statt wie von den Klägern ausgerechnet EUR 72,49); - für Juni, Juli und August 2019: EUR 1.021,23 x 0,2 = je EUR 202,25 (statt EUR 204,25), - insgesamt EUR 679,22 (statt EUR 685,24). Nach unzureichendem Überstreichen des Flecks am 17. Oktober 2019 erfolgte seine Beseitigung am 28. Oktober 2019. Mit der am 29. August 2019 anhängig, am 26. September 2019 rechtshängig gewordenen Klage haben die Kläger zum ursprünglichen Klageantrag zu 4. beantragt festzustellen, dass die Miete bis zur Beseitigung von Baulärm und des Wasserflecks um insgesamt 20 Prozent gemindert ist. Diesen Antrag zu 4. haben die Kläger im Laufe des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 geändert in einen Antrag zu 4.a) und zu 4.b), der Antrag zu 4.b) ist unten in den Klageanträgen wiedergegeben. Hinsichtlich des Klageantrags zu 4.a) gemäß Schriftsatz vom 23. Oktober 2019, nämlich festzustellen, dass die Bruttokaltmiete für die von den Klägern gemietete Wohnung bis zur Beseitigung des Wasserflecks an der Kinderzimmerdecke um sieben Prozent gemindert ist, haben die Parteien infolge Fleckbeseitigung am 28. Oktober 2019 den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Termin am 31. Oktober 2019 haben die Kläger einen neuen Antrag zu 4.a) - betreffend die ausgerechnete Minderung wegen des Flecks für September und Oktober 2019 - gestellt, der unten wiedergegeben ist. Die Kläger behaupten, aufgrund des Baulärms habe man in ihrer Wohnung teilweise sein eigenes Wort nicht verstehen, nicht telefonieren und nicht fernsehen können. Die lärmintensiven Bauarbeiten hätten auch vom 1. bis 5. September 2019 angedauert. Die Kläger beantragen zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über folgende Fragen zu erteilen: a) Wie hoch war die Miete, die der vorherige Mieter der derzeit durch die Kläger von der Beklagten angemieteten Wohnung in der ... ..., erstes Obergeschoss rechts, ... Berlin, zuletzt geschuldete Vormiete? b) Wurden in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses mit den Klägern Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB durchgeführt und, falls ja, welcher Betrag einer Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 bis 3 BGB und § 559a Abs. 1 bis 4 BGB hätte sich daraus ergeben? 2. die Beklagte zu verurteilen, den in der Wohnung der Kläger befindlichen Wasserfleck an der Decke des Kinderzimmers mit einer Länge von ca. einem Meter querverlaufend über Eck und einer Breite zwischen fünf Zentimeter und 30 Zentimeter fachgerecht zu beseitigen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 685,24 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (d.h. seit 27. September 2019) zu zahlen. 4. a) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger EUR 138,21 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (d.h. ab 1. November 2019) zu zahlen; b) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen weiteren Betrag von EUR 22,13 (13 Prozent Mietminderung für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 5. September 2019) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (d.h. ab 24. Oktober 2019) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Abnahme für die Arbeiten im zweiten Obergeschoss rechts sei am 19. Juni 2019 erfolgt, diejenige für die Arbeiten im zweiten Obergeschoss links am 30. August 2019, was die Kläger jeweils mit Nichtwissen bestreiten. Bis zum 5. September 2019 seien nur noch Maler- und Reinigungsarbeiten erfolgt. Die Kläger hätten gewusst, dass sie aufgrund von Mängeln die Miete nicht weiter voll zu zahlen gehabt hätten. Die Beklagte meint, aufgrund der Arbeiten gemäß Nr. 8.2 des Mietvertrages habe sie die von den Klägern gemietete Wohnung umfassend modernisiert im Sinne des § 556f Satz 2 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2019 und die weiteren Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen.