Urteil
67 S 80/19
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2019:1010.67S80.19.00
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Leitsätze
1. Der Berliner Senat hat die Begründung der Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015, 101) der Öffentlichkeit gegenüber bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen Stelle bekannt gemacht. Die Mietenbegrenzungsverordnung ist gleichwohl wirksam.(Rn.20)
2. Allenfalls evidente Verfahrensmängel sind geeignet, die formelle Nichtigkeit einer auf § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB beruhenden Rechtsverordnung zu begründen. Eine unzureichende Veröffentlichung der Verordnungsbegründung stellt keinen evidenten Verfahrensmangel dar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – VIII ZR 130/18, NJW 2019, 2844).(Rn.24)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Februar 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 121 C 149/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Kläger für die im Objekt … 38, XXXX B., im Vorderhaus, 4. OG links, gelegene Wohnung ab dem 1. August 2018 eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von nicht mehr als 393,07 EUR zu zahlen hat. Der Kläger wird der von ihm erhobenen Berufung für verlustig erklärt.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Berliner Senat hat die Begründung der Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015, 101) der Öffentlichkeit gegenüber bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen Stelle bekannt gemacht. Die Mietenbegrenzungsverordnung ist gleichwohl wirksam.(Rn.20) 2. Allenfalls evidente Verfahrensmängel sind geeignet, die formelle Nichtigkeit einer auf § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB beruhenden Rechtsverordnung zu begründen. Eine unzureichende Veröffentlichung der Verordnungsbegründung stellt keinen evidenten Verfahrensmangel dar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – VIII ZR 130/18, NJW 2019, 2844).(Rn.24) Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Februar 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 121 C 149/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Kläger für die im Objekt … 38, XXXX B., im Vorderhaus, 4. OG links, gelegene Wohnung ab dem 1. August 2018 eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von nicht mehr als 393,07 EUR zu zahlen hat. Der Kläger wird der von ihm erhobenen Berufung für verlustig erklärt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der klagende Mieter, der einen Verstoß der beklagten Vermieterin gegen die sog. Mietpreisbremse rügt, verlangt Rückzahlung überzahlter Miete und Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete. Der Senat von Berlin erließ am 28. April 2015 eine Mietenbegrenzungsverordnung (GVBl. 2015, S. 101), die am 1. Juni 2015 in Kraft trat. Der Senat begründete die Verordnung schriftlich, veröffentlichte seine Begründung in der Folge aber nicht und wirkte auch nicht amtlich auf eine Veröffentlichung hin. Er übersandte die Begründung stattdessen an das Berliner Abgeordnetenhaus, aus dessen Mitte die Begründung als pdf-Dokument im Internet hochgeladen wurde. Seitdem ist die Verordnungsbegründung auf der in den Urteilsgründen näher bezeichneten Internetseite, bei der es sich weder um einen amtlichen Internetauftritt des Senats von Berlin noch des Berliner Abgeordnetenhauses handelt, als pdf-Dokument einsehbar, ohne dass der Senat von Berlin oder das Berliner Abgeordnetenhaus die Allgemeinheit zuvor oder seitdem auf den Umstand und Ort der Veröffentlichung von Amts wegen hingewiesen hätten. Die Parteien schlossen im Juli 2017 einen Wohnraummietvertrag über die streitgegenständliche, 57,89 qm große 2-Zimmer-Wohnung in Berlin-Moabit und vereinbarten eine Nettokaltmiete von 578,90 EUR. Mit Schreiben vom 28. November 2017 ließ der Kläger einen Verstoß gegen die sog. Mietpreisbremse rügen. Das Amtsgericht hat die vom Kläger erhobene Zahlungsklage abgewiesen und der Feststellungsklage ganz überwiegend stattgegeben, indem es eine monatliche Zahlungsverpflichtung des Klägers von lediglich 393,07 EUR festgestellt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wird auf das am 14. Februar 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts (Bl. 61-71 d.A.) und die zwischen den Parteien erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gegen das der Beklagten am 21. Februar 2019 zugestellte Urteil hat sie am 19. März 2019 Berufung eingelegt und diese nach vorheriger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 21. Mai 2019 begründet. Die Beklagte, die die vom Kläger behauptete ortsübliche Miete in der Berufungsverhandlung ausdrücklich unstreitig gestellt hat, rügt mit ihrer Berufung, das Amtsgericht habe dem auf Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete gerichteten Antrag des Klägers weder dem Grunde noch der Höhe nach stattgeben dürfen. Der Feststellungstenor sei zu unbestimmt, da ihm nicht zu entnehmen sei, ab wann der Kläger die vom Amtsgericht ermittelte Nettokaltmiete schulde. Die §§ 556d ff. BGB seien verfassungswidrig und die darauf beruhende Mietenbegrenzungsverordnung zumindest wegen nicht hinreichender Veröffentlichung unwirksam. Die vom Amtsgericht ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete sei nicht verfahrensfehlerfrei bestimmt worden, da es nicht den Berliner Mietspiegel 2017 habe heranziehen dürfen, sondern stattdessen verpflichtet gewesen wäre, das von der Beklagten beantragte Sachverständigengutachten einzuholen. Der Kläger, der zunächst ebenfalls eine eigenständige Berufung gegen die Abweisung seines Zahlungsantrags erhoben hatte, hat diese in der Berufungsverhandlung zurückgenommen. Er hat seinen erstinstanzlichen Feststellungsantrag in der Berufungsverhandlung vor der Kammer teilweise abgeändert und zurückgenommen und beantragt nunmehr nur noch negative Feststellung ab dem 1. August 2018. Die Beklagte hat in die Rücknahme eingewilligt. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil - soweit ihm günstig - und vertieft seinen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 10. Oktober 2019 Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der vom Amtsgericht zuerkannte Feststellungsantrag ist in seiner zweitinstanzlichen Fassung zulässig und begründet. Er ist zulässig, insbesondere sind die Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO spätestens nach der gemäß §§ 264 Nr. 2, 269 Abs. 1 ZPO zulässigen Änderung des erstinstanzlichen Feststellungsantrags im zweiten Rechtszug erfüllt, da sich aus dem Antrag nunmehr unmissverständlich ergibt, ab welchem Monat der Feststellungsausspruch Wirkung entfalten soll. Der Feststellungsantrag ist auch für die Zeit ab dem 1. August 2018 in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe begründet. Der Kläger ist ab dem genannten Zeitpunkt gemäß §§ 556g Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 556d Abs. 1, Abs. 2 BGB statt mietvertraglich vereinbarter 578,90 EUR nur noch zur Entrichtung einer preisrechtlich zulässigen Nettokaltmiete von 393,07 EUR verpflichtet. Der Angriff der Beklagten gegen die Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB ist durch die Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2019 überholt. Die Vorschriften sind verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18, NJW 2019, 3054, beckonline Tz. 50 ff.). Dasselbe gilt für die Mietenbegrenzungsverordnung des Berliner Senats vom 28. April 2015 (GVBl. 2015, S. 101). Sie ist verfassungsgemäß und wirksam (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18, NJW 2019, 3054, beckonline Tz. 113; Kammer, Beschl. v. 12. April 2018 – 67 S 328/17, ZMR 2018 766, beckonline Tz. 13 m.w.N.; a.A. AG Pankow/Weißensee, Urt. v. 20. Oktober 2017 - 102 C 192/17, GE 2017, 1559, juris Tz. 8; Beuermann, GE 2019, 1082). Die von der Berufung gegen die formelle Wirksamkeit der Verordnung erhobenen Einwände greifen nicht durch: Es kann dahinstehen, ob, gegebenenfalls inwieweit die Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2019 zur Verfassungsgemäßheit der §§ 556d BGB ff. eine Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG auch insoweit zu entfalten vermag, als das BVerfG darin ausdrücklich erkannt hat, dass die Mietenbegrenzungsverordnung des Senats von Berlin die verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorgaben des § 556d BGB wahrt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18, NJW 2019, 3054, beckonline Tz. 113). Selbst wenn die Entscheidung insoweit nicht zu binden vermag (so Beuermann, a.a.O.), ist die Mietenbegrenzungsverordnung formell wirksam, unabhängig davon, ob der Senat von Berlin sie hinreichend begründet hat oder nicht. Ebensowenig kommt es darauf an, ob er der Öffentlichkeit die Verordnungsbegründung spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen Stelle bekannt gemacht hat. Die Mietenbegrenzungsverordnung ist formell wirksam, auch wenn der Berliner Senat sie bis heute nicht amtlich veröffentlicht und er die einzige allgemein zugängliche Veröffentlichung unter „https://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf“ weder amtlich veranlasst noch die Öffentlichkeit auf die Veröffentlichung hingewiesen hat, um ihr so die Möglichkeit zu geben, sich von der Begründung und ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu verschaffen (a.A. Beuermann, a.a.O.). Für eine der Wirksamkeit der Verordnung nicht entgegenstehende Begründung der Mietenbegrenzungsverordnung i.S.d. § 556d Abs. 2 Satz 5-7 BGB reicht bereits deren bloße Existenz aus, unabhängig von ihrer Tiefe, ihrer Vollständigkeit, der Form und dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Gleichwohl erachten der VIII. Zivilsenat des BGH und die ganz überwiegende Meinung in der Instanzrechtsprechung und Literatur eine auf Grundlage des § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB erlassene Verordnung für unheilbar nichtig, wenn ihre Begründung vom Verordnungsgeber nicht bei Inkrafttreten der Verordnung an einer allgemein zugänglichen Stelle der Öffentlichkeit in zumutbarer Weise bekannt gemacht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2019 – VIII ZR 130/18, NJW 2019, 2844, beckonline Tz. 34, 35, 42; Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 19. Aufl. 2019, § 556d Rz. 39 m.w.N.). Dem ist nicht zu folgen. Überhöhte Formalanforderungen an eine auf Grundlage des § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB erlassene Verordnung und die daran geknüpfte Rechtsfolge umfassender und unheilbarer Nichtigkeit für den Fall eines Begründungsmangels entsprechen weder der Rechtsprechung des BVerfG zur Rechtsfolgenerheblichkeit eines Formalfehlers für den Bestand einer Rechtsverordnung noch finden sie im Wortlaut oder der Begründung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage eine hinreichende Stütze. Sie stehen auch nicht in Einklang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck der §§ 556d ff. BGB: Verstößt der Verordnungsgeber bei dem Erlass von Rechtsverordnungen gegen Verfahrensrecht, folgt daraus nicht zwingend die Nichtigkeit der Verordnung (vgl. BayVerfGH, Beschl. v. 4. April 2017 - Vf. 3-VII-16, NJW-RR 2017, 777, beckonline Tz. 30 (zu angeblichen Begründungsmängeln der Bayerischen Mieterschutzverordnung)). Die formelle Nichtigkeit einer Rechtsverordnung ist nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des BVerfG aus Gründen der Rechtssicherheit vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn der Formfehler für jedermann offensichtlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92, NJW 1995, 1537, juris Tz. 132), selbst wenn der Verordnungsgeber eine vom Gesetzgeber für die sachrichtige Normsetzung als wesentlich erachtete Verfahrensvorschrift in funktionserheblicher Weise verletzt hat (vgl. BVerfG, a.a.O; Beschl. v. 12. Oktober 2010 - 2 BvF 1/07, NVwZ 2011, 289, beckonline Tz. 129 f.). Davon ausgehend fehlt es an der Evidenz eines Begründungsmangels und einer darauf beruhenden Nichtigkeit bei einer auf Grundlage des § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB erlassenen Verordnung bereits dann, wenn der Verordnungsgeber die Verordnung begründet und lediglich die Form der Begründung, ihr Inhalt oder die Art und Weise ihrer Kundgabe den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen (vgl. ähnlich Emmerich, in: Staudinger, BGB, Stand: 19. August 2019, § 556d Rz. 44; Fleindl, in: BeckOGK, Stand: 1. Juli 2019, § 556d Rz. 94). So aber liegt der Fall hier, in dem nicht das Ob, sondern lediglich das Wie der Verordnungsbegründung und ihrer Kundgabe in Frage stehen: Denn die Mietenbegrenzungsverordnung ist durch den Senat von Berlin nicht nur umfassend schriftlich begründet, sondern die Begründung in der Folge auch - allerdings nicht „in zumutbarer Weise an allgemein zugänglichen Stelle“ - veröffentlicht worden. Einem mit der Veröffentlichung womöglich verbundenen Formalmangel fehlt die für die Nichtigkeit der Verordnung erforderliche Evidenz bereits deshalb, weil der Bundesgesetzgeber eine Pflicht zur Veröffentlichung der Begründung - und noch dazu zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung sowie „in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen Stelle“ - überhaupt nicht angeordnet hat, weder im Wortlaut des § 556d Abs. 2 Satz 2 Satz 5-7 BGB noch in der Gesetzesbegründung (so auch BGH, a.a.O., beckonline Tz. 34). Die Gesetzesbegründung führt lediglich aus, durch die Begründung der Verordnung solle die Entscheidung der jeweiligen Landesregierung insbesondere im Hinblick darauf „nachvollziehbar“ gemacht werden, aufgrund welcher Tatsachen die der Verordnung unterfallenden Gebiete bestimmt und welche Begleitmaßnahmen geplant seien, um die Anspannung der Wohnungsmärkte zu beseitigen (vgl. BT-Drucks. 18/3121, 29). Es lässt sich dem Gesetzeswortlaut und seiner Begründung ebenfalls nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, ob die vom Gesetzgeber verlangte Verordnungsbegründung auch dazu dienen soll, den Erlass der Verordnung für die Allgemeinheit und noch dazu bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nachvollziehbar zu machen, oder sie lediglich dazu bestimmt ist, den Verordnungsgeber für den Fall einer späteren gerichtlichen Überprüfung seiner Ermessensausübung endgültig festzulegen und auf Dauer zu binden. Einem auf dieser gesetzlichen Unschärfe beruhenden Begründungs- oder Verlautbarungsmangel des Verordnungsgebers fehlt deshalb die für eine Nichtigkeit der Verordnung erforderliche Evidenz. Anders wäre es auch nicht zu erklären, dass die Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen, denen durch eine Vielzahl zivilgerichtlicher Entscheidungen unterschiedliche Begründungs- oder Verlautbarungsmängel zur Last gelegt werden, die jeweils zur Nichtigkeit der von ihnen erlassenen Verordnungen geführt haben sollen (vgl. Börstinghaus, a.a.O., § 556d Rz. 44a m.w.N.), es sämtlich nicht vermocht hätten, den Formalanforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5-7 BGB Genüge zu tun. Denn die genannten Landesregierungen haben nicht nur mit dem unzweifelhaftem Willen zur umgehenden und umfassenden Umsetzung der bundesgesetzlichen Verordnungsermächtigung gehandelt, sondern ebenso unzweifelhaft auch über die für die gesetzeskonforme Begründung einer Rechtsverordnung erforderliche Übung und Kenntnis verfügt. Wenn sie aber gleichwohl sämtlich die gesetzlichen Formalanforderungen für den wirksamen Erlass einer auf § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB beruhenden Rechtsverordnung verfehlt hätten, beruhte ihr Unvermögen bereits prima facie im Wesentlichen darauf, dass ihnen die Mangelhaftigkeit ihrer Begründung bis zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses nicht bewusst war. Damit indes ist es ausgeschlossen, dass die in Frage stehenden verfahrensrechtlichen Mängel für jedermann offenkundig waren. Die so erlassenen Rechtsverordnungen bildeten stattdessen die Rechtsgrundlage für zahlreiche Anwendungsakte. Nicht nur die Landesregierungen, sondern auch die Vermieter und Mieter als weitere Verordnungsadressaten haben auf ihre Gültigkeit vertraut. Wären die auf Grundlage von § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB erlassenen Rechtsverordnungen auch nur vorübergehend unanwendbar und könnten nur mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden, würde das zu einer Lage führen, die mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck noch weniger in Einklang stünde als die Hinnahme der verfahrenswidrigen Praxis für die Vergangenheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92, NJW 1995, 1537, juris Tz. 133). Daneben stehen auch der Wortlaut und die Begründung des § 556d Abs. 2 Satz 5-7 BGB einer umfassenden Nichtigkeitsfolge für den Fall eines schlichten Begründungsmangels entgegen. Zwar sind Rechtsverordnungen i.S.d. § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB von den Landesregierungen ausweislich § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB mit dem sich aus § 556d Abs. 2 Satz 6 und 7 BGB ergebenden Inhalt zu begründen, doch ordnen weder der Wortlaut noch die Begründung des Gesetzes die Nichtigkeit von Verordnungen an, die entgegen § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB überhaupt nicht oder nicht in Einklang mit den Begründungsanforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 6 und 7 BGB begründet worden sind. Erst recht fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung, die die Nichtigkeit einer auf Grundlage des § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB erlassenen Verordnung vorsieht, wenn diese zwar hinreichend begründet, die Begründung in der Folge aber nicht von der Landesregierung an einer allgemein zugänglichen Stelle bekannt gemacht worden ist. Auch hat der Gesetzgeber an keiner Stelle zu erkennen gegeben, dass der Verordnungsgeber seine Verordnung spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu begründen hat oder es ihm später verwehrt sein soll, ursprüngliche Begründungs- oder Veröffentlichungsmängel durch das Nachschieben einer auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zurückwirkenden Begründung oder Veröffentlichung zu heilen. Unabhängig davon schließen letztlich auch der mit den §§ 556d ff. BGB verfolgte gesetzliche Sinn und Zweck die Nichtigkeit einer auf § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB beruhenden Rechtsverordnung wegen eines dem Verordnungsgeber im Rahmen seiner Verordnungsbegründung unterlaufenen - und lediglich einfachen - Verfahrensmangels aus. Der Gesetzgeber hat nach der Auffassung des BVerfG mit den §§ 556d ff. BGB eine programmatische Akutentscheidung zur Mietpreisbegrenzung für einen zunächst bis zum 31. Dezember 2020 währenden Zeitraum getroffen, in dem andere wohnungsmarktfördernde Maßnahmen noch keine ausreichende Wirkung entfalten haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18, NJW 2019, 3054, beckonline Tz. 111). Mit dieser zeitlich befristeten Programmentscheidung wäre es aber nicht zu vereinbaren, wenn die landesrechtliche Invollzugsetzung der §§ 556d ff. BGB durch die Pflicht zur Einhaltung einer Vielzahl verfahrensrechtlicher Vorgaben, deren Voraussetzungen der Bundesgesetzgeber für den Verordnungsgeber im Wortlaut und der Begründung des Gesetzes in ihren Einzelheiten ebensowenig geklärt hätte wie die Folgen ihrer Nichteinhaltung, erschwert oder sogar nachhaltig gefährdet wäre. Davon ausgehend hat es das BVerfG folgerichtig unterlassen, die von ihm bejahte Verfassungsgemäßheit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung von der Einhaltung der gesetzlichen Formalvorgaben zur Verordnungsbegründung oder gar von ihrer zusätzlichen Veröffentlichung abhängig zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18, NJW 2019, 3054, beckonline Tz. 113). Es hat stattdessen die verfahrensrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 556d BGB als gewahrt erachtet, ohne dabei auf die für die Wirksamkeit der Verordnung unerhebliche Einhaltung der Formalanforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5-7 BGB abzustellen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Das entspricht dem von der Kammer angelegten Prüfungsmaßstab. Der Kläger hat die Höhe der zwischen den Parteien vereinbarten Miete spätestens in der am 1. August 2018 zugestellten Klageschrift vom 18. Juni 2018 in einer den Anforderungen des §§ 556g Abs. 1 und 2 BGB a.F., Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB genügenden Weise gerügt. Ob eine Rüge im Feststellungsprozess überhaupt erforderlich ist oder nur dann, wenn der Mieter gezahlte Miete zurückverlangt, bedarf davon ausgehend keiner Entscheidung der Kammer (vgl. dazu Fleindl, a.a.O., § 556g Rz. 150). Schließlich begegnet auch die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete und die darauf beruhende Ermittlung der gemäß § 556d ff. BGB preisrechtlich zulässigen Miete durch das Amtsgericht keinen Bedenken. Das Amtsgericht war gemäß §§ 287 Abs. 1, Abs. 2 ZPO befugt und gehalten, seiner Ermittlung den Berliner Mietspiegel 2017 zumindest als einfachen Mietspiegel zu Grunde zu legen. Er ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und der veröffentlichen ständigen Rechtsprechung der übrigen Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin hinreichend geeignet, die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend abzubilden (vgl. zuletzt Kammer, Beschl. v. 11. April 2019 - 67 S 21/19, WuM 2019, 330). Daran hält die Kammer auch vor dem Hintergrund der von der Beklagten erhobenen Einwände - die sämtlich auch Gegenstand der Kammerentscheidung vom 11. April 2019 sind - einschränkungslos fest. Die von der Berufung unangegriffene Einordnung der Wohnung in den Mietspiegel und die sich demnach ergebende ortsübliche Nettokaltmietzins von 6,17 EUR/qm ist aus den diesbezüglichen Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sich die Kammer zu eigen macht und denen nichts hinzuzufügen ist, ebenso zutreffend wie die vom Amtsgericht ermittelte Vertragsmiete, die es gemäß § 556d Abs. 1 BGB rechtsfehlerfrei mit 393,07 EUR bestimmt hat. Davon abgesehen sind die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ohnehin zutreffend, nachdem die Beklagte die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete in der Berufungsverhandlung unstreitig gestellt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO. Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da sie von der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH zu den Begründungsanforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5-7 BGB und den Rechtsfolgen eines nicht evidenten Begründungsmangels auf der Grundlage gegenläufiger - und von der Kammer geteilter - Rechtsprechung des BVerfG abweicht.