Urteil
234 C 156/22
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBECH:2023:0306.234C156.22.00
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Leitsätze
1. Der Streitwert einer auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Ausschlusses aus einem Wettbewerbsverband ist auf 5.000,00 € zu bestimmen. Dabei ist im Rahmen der Ausübung des richterlichen Ermessens auf die Wertungen der § 48 Abs. 3 GKG, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zurück zu greifen, soweit es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Der Streit um die Wirksamkeit eines Vereinsausschlusses stellt sich regelmäßig dann als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar, wenn der in Frage stehende Verein lediglich ideelle Zwecke im Sinne § 21 BGB verfolgt. Entscheidend ist, dass der Verband ein nichtwirtschaftlicher Verein ist, also selbst nicht unternehmerisch tätig wird. Etwas anderes folgt auch nicht durch seine Anerkennung als qualifizierter Wirtschaftsverband i.S.d. § 8b Abs. 2 UWG. Voraussetzung hierfür ist zwar unter anderem, dass es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren. Dies verlangt jedoch letztlich, dass der Verband die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder fördert. Eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ist gerade nicht erforderlich.(Rn.89)
2. Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen unterliegen der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte. Jedoch muss diese in grundsätzlicher Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einhalten.(Rn.97)
3. Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage, damit die Regelunterworfenen einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden können, ob sie diesen hinnehmen beziehungsweise ob sie ihr Verhalten danach einrichten wollen. Dies verhindert jedoch nicht die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln in einer Norm, solange sie hinreichend auslegungsfähig ist.(Rn.100)
4. Ein Vereinsmitglied, welches den Verein auf seiner Internet-Seite offen die Vertrauenswürdigkeit abspricht, ihn der "Geldwäsche" beschuldigt, ihm fehlende Transparenz vorwirft und ihn als "rücksichtlos" und "von finanziellen Interessen geleitet" beschimpft, kann von dem Wettbewerbsverband ausgeschlossen werden.(Rn.110)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Dabei war nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG der Streitwert im Ermessen des Gerichts mit Blick auf alle Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, da vorliegend keine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. In Anbetracht der gesetzlichen Wertung aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und der sonstigen Umstände des Falles war der Streitwert entsprechend auf 5.000,00 € festzusetzen. Dies entspricht den jeweiligen Interessen der Parteien am Rechtsstreit (vgl. BGH Beschl. v. 17.11.2015 – II ZB 8/14, BeckRS 2015, 20307 Rn. 12).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streitwert einer auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Ausschlusses aus einem Wettbewerbsverband ist auf 5.000,00 € zu bestimmen. Dabei ist im Rahmen der Ausübung des richterlichen Ermessens auf die Wertungen der § 48 Abs. 3 GKG, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zurück zu greifen, soweit es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Der Streit um die Wirksamkeit eines Vereinsausschlusses stellt sich regelmäßig dann als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar, wenn der in Frage stehende Verein lediglich ideelle Zwecke im Sinne § 21 BGB verfolgt. Entscheidend ist, dass der Verband ein nichtwirtschaftlicher Verein ist, also selbst nicht unternehmerisch tätig wird. Etwas anderes folgt auch nicht durch seine Anerkennung als qualifizierter Wirtschaftsverband i.S.d. § 8b Abs. 2 UWG. Voraussetzung hierfür ist zwar unter anderem, dass es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren. Dies verlangt jedoch letztlich, dass der Verband die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder fördert. Eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ist gerade nicht erforderlich.(Rn.89) 2. Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen unterliegen der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte. Jedoch muss diese in grundsätzlicher Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einhalten.(Rn.97) 3. Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage, damit die Regelunterworfenen einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden können, ob sie diesen hinnehmen beziehungsweise ob sie ihr Verhalten danach einrichten wollen. Dies verhindert jedoch nicht die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln in einer Norm, solange sie hinreichend auslegungsfähig ist.(Rn.100) 4. Ein Vereinsmitglied, welches den Verein auf seiner Internet-Seite offen die Vertrauenswürdigkeit abspricht, ihn der "Geldwäsche" beschuldigt, ihm fehlende Transparenz vorwirft und ihn als "rücksichtlos" und "von finanziellen Interessen geleitet" beschimpft, kann von dem Wettbewerbsverband ausgeschlossen werden.(Rn.110) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Dabei war nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG der Streitwert im Ermessen des Gerichts mit Blick auf alle Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, da vorliegend keine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. In Anbetracht der gesetzlichen Wertung aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und der sonstigen Umstände des Falles war der Streitwert entsprechend auf 5.000,00 € festzusetzen. Dies entspricht den jeweiligen Interessen der Parteien am Rechtsstreit (vgl. BGH Beschl. v. 17.11.2015 – II ZB 8/14, BeckRS 2015, 20307 Rn. 12). Das Gericht konnte im Weg des schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Insbesondere ist die Dreimonatsfrist aus § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht verstrichen. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Amtsgericht Charlottenburg ist sachlich zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Vorliegend war von einem Streitwert von 5.000,00 € auszugehen. a. Der Streitwert einer auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vereinsausschlusses gerichteten Feststellung ist gemäß § 3 ZPO nach freiem gerichtlichem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist im Rahmen der Ausübung des richterlichen Ermessens auf die Wertungen der § 48 Abs. 3 GKG, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zurück zu greifen, soweit es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt (BGH Beschl. v. 17.11.2015 – II ZB 8/14, BeckRS 2015, 20307 Rn. 12). b. Der Streit um die Wirksamkeit eines Vereinsschlusses stellt sich regelmäßig dann als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar, wenn der in Frage stehende Verein lediglich ideelle Zwecke im Sinne § 21 BGB verfolgt. Etwas Anderes kann allenfalls gelten, wenn der Fortbestand an der Mitgliedschaft auch und insbesondere wirtschaftlichen Zwecken dient (BGH Beschl. v. 17.11.2015 – II ZB 8/14, BeckRS 2015, 20307 Rn. 10; NJW 1954, 833). c. Der Beklagte ist als nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne von § 21 BGB anzusehen. Gemäß der §§ 21, 22 BGB ist ein Vereint dann als wirtschaftlicher Anzusehen, wenn er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Dies setzt voraus, dass sich der Verein unternehmerisch am Marktgeschehen betätigt und demnach das mit einer solchen Tätigkeit typischerweise verbundene Risiko trägt. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Verein, Leistungen am Markt anbietet und wie ein Unternehmen am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teilnimmt (BeckOK BGB/Schöpflin, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 21 Rn. 96). Der Vereinszweck des Beklagten ist gemessen hieran nichtwirtschaftlicher Art. Die folgt bereits aus § 2 Abs. 4 der Satzung des Vereins, wonach ausdrücklich geregelt ist, dass der Beklagte keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Der Beklagte übt auch keine unternehmerischen Tätigkeiten im oben beschriebenen Sinne aus. Dies folgt auch nicht durch seine Anerkennung als qualifizierter Wirtschaftsverband im Sinne des § 8b Abs. 2 UWG. Voraussetzung hierfür ist zwar unter anderem, dass es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren. Dies verlangt jedoch letztlich, dass der Verband die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder fördert. Eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit im oben genannten Sinne ist gerade nicht erforderlich (vgl. MüKoUWG/Fritzsche, 3. Aufl. 2022, UWG § 8b Rn. 12). d. Vor diesem Hintergrund war der Streitwert vorliegend im Einklang mit der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit 5.000,00 € zu bemessen. Dies entspricht dem Interesse der Klägerin am Fortbestand ihrer Mitgliedschaft beim Beklagten. Hierin kommt einerseits zum Ausdruck, dass die Klägerin vermittels ihrer Mitgliedschaft auf die Interessenvertretung in den sie betreffenden wirtschaftlichen Belangen Einfluss nehmen kann. Daneben ist hierin der Umfang der Auseinandersetzung zwischen den Parteien und ihr wechselseitig betroffenes öffentliches Ansehen angemessen berücksichtigt. 2. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 17 Abs. 1 ZPO. 3. Darüber hinaus besteht auch das nötige Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO. Die Klägerin hat ein eigenes Interesse daran, im Rahmen einer negativen Feststellungsklage feststellen zu lassen, dass der gegen sie gerichtete Vereinsausschluss unwirksam ist. Bei einer Vereinsmitgliedschaft handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist darin zu sehen, dass sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis die weiteren Rechte und Pflichten der Klägerin gegenüber dem Beklagten ergeben (hierzu LG Bonn Urt. v. 8.1.2013 – 18 O 63/12, BeckRS 2013, 5886). Der Beklagte beharrt auf der Wirksamkeit des Vereinsausschlusses, sodass die für die Klägerin hierüber Unsicherheit besteht. Die Rechtmäßigkeit eines Vereinsausschlusses ist zudem der gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich zugänglich (vgl. insgesamt LG Itzehoe Urt. v. 5.11.2019 – 7 O 104/19, BeckRS 2019, 54309 Rn. 23-25). 4. Weitere Möglichkeiten, den Ausschluss zur Prüfung zu stellen, sind nicht ersichtlich, sodass auch das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin vorliegt. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ausschluss der Klägerin aus dem beklagten Verein ist wirksam, sodass die Mitgliedschaft der Klägerin nicht länger fortbesteht. Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen unterliegen der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte. Jedoch muss diese in grundsätzlicher Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einhalten. Die Gerichte können nachprüfen, ob eine verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung findet, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist. Auch haben die Gerichte darüber zu befinden, ob die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (BGH NJW 1997, 3368; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 9 U 238/19 –, Rn. 40, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2003 – 5 U 1621/02 –, Rn. 5, juris). Gemessen hieran ist der Ausschluss der Klägerin aus dem Beklagten als wirksam anzusehen. 1. Der Ausschluss findet mit § 4 Abs. 4 eine Stütze in der Satzung. Insbesondere ist die Vorschrift bestimmt genug. a. Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage, damit die Regelunterworfenen einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden können, ob sie diesen hinnehmen beziehungsweise ob sie ihr Verhalten danach einrichten wollen. Dies verhindert jedoch nicht die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln in einer Norm, solange sie hinreichend auslegungsfähig ist (BGH NJW 2022, 245 Rn. 52 m.w.N.). b. Dabei ist zu beachten, dass Bestimmungen einer Vereinssatzung körperschaftsrechtlichen Charakter haben. Sie müssen deshalb objektiv, d.h. aus sich heraus einheitlich und gleichmäßig unter Berücksichtigung von Zusammenhang und erkennbarem Zweck, ausgelegt werden (BGH NJW 1997, 3368; LG Freiburg Urt. v. 15.5.2012 – 14 O 46/12, BeckRS 2012, 10681). Eine Überprüfung etwa anhand der §§ 305 ff. BGB ist dabei gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht vorgesehen (siehe hierzu BeckOGK/Geißler, 1.12.2022, BGB § 58 Rn. 3.1). c. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in § 4 Abs. 4 der Satzung des Beklagten nicht zu beanstanden. 1) Gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung ist der Ausschluss eines Mitglieds zulässig, wenn dieses in erheblichem Umfang gegen die Interessen des Vereins verstößt. Die Norm verwendet verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe, die jedoch einer Auslegung zugänglich sind und aus sich heraus eine Grundlage für die Mitglieder des Beklagten bieten können, ihr Verhalten in Hinsicht auf die Sanktion des Ausschlusses auszurichten. 2) Soweit dort auf einen Verstoß in erheblichem Umfang abgestellt wird, ist dieser zunächst hinreichend deutlich in Bezug zu den Interessen des Beklagten gesetzt. Der Begriff des „erheblichen Umfangs“ ist dabei auch für sich genommen bestimmt genug. Die Rechtsordnung arbeite in vielerlei Hinsicht mit dem Begriff der Erheblichkeit, insbesondere auch in Bezug auf etwaige Pflichtverletzungen und das hieraus resultierende Rechte einer Vertragspartei, sich vom Vertrag zu lösen (vgl. etwa §§ 323 Abs. 5, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB). Der Begriff setzt dabei stets voraus, dass mit Blick auf die jeweiligen Interessen eine Beeinträchtigung von einigem Gewicht vorliegt, die einen Fortbestand des jeweiligen Schuldverhältnisses für eine Seite unzumutbar erscheinen lassen. 3) Auch die „Interessen des Vereins“ sind hinreichend bestimmbar. Sie finden zunächst ihre Ausformulierung in den in § 2 der Satzung festgeschriebenen Zwecken des Beklagten. Hiernach bezweckt der Beklagte gegen unlauteren Wettbewerb und Wirtschaftskriminalität vorzugehen, § 2 Abs. 2 der Satzung. Es werden hierzu auch verschiedene Maßnahmen aufgezählt, die neben anderen insbesondere der Durchsetzung des vorbenannten Zweckes dienen sollen, § 2 Abs. 3 der Satzung. Diese spezifischen Interessen werden durch die sonst allgemein jedermann zukommenden Interessen ergänzt, vgl. § 241 Abs. 2 BGB. 4) Sowohl der Bezugspunkt, als auch die Schwelle möglicher Verfehlungen ist damit hinreichend deutlich festgeschrieben. Die Mitglieder des Beklagten können erkennen, dass sie die Interessen des Beklagten nicht in einem Maße beeinträchtigen dürfen, welches das Verhältnis zum Verein nachhaltig belastet indem dessen Interessen stark beeinträchtigt werden. 2. Der Ausschluss ist auch formell wirksam nach den in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltenen Vorgaben erfolgt. Die Klägerin wurde vor Entscheidung über den Ausschluss angehört. Über den Ausschluss hat der zuständige Vorstand entschieden. Der Beschluss ist der Klägerin schriftlich zugegangen. Er wurde auch ausreichend begründet. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die tatsächlichen Feststellungen dargelegt werden, auf der die beschlossene Sanktion beruht. Das betroffene Mitglied soll so in die Lage versetzt werden, die Berechtigung der Vorwürfe zu prüfen. Daneben muss eine tragfähige Begründung vorliegen, die die Abwägungen innerhalb der Entscheidungsfindung des Vereins nachvollziehbar darstellen (vgl. LG Itzehoe Urt. v. 5.11.2019 – 7 O 104/19, BeckRS 2019, 54309 Rn. 30 f.). Das an die Klägerin gerichtete Schreiben gibt ausführlich wieder, auf welche Tatsachen der Ausschluss gestützt wurde. So werden die Geschehnisse um das Telefonat vom 10.6.2022, die Demonstration vom 15.7.2022 und der Inhalt der Internetseite „www. ....com“ ausführlich aus Sicht des Beklagten wiedergegeben. Auf Basis der so dargestellten Tatsachen legt der Beklagte sodann nachvollziehbar dar, welche Erwägungen ihn bei der Entscheidung über den Ausschluss geleitet haben. Dabei werden sowohl die Interessen der Klägerin, als auch diejenigen des Beklagten und seiner sonstigen Mitglieder gewürdigt. 3. Der Ausschluss ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatsachenfeststellung des Beklagten unterliegt keiner Beanstandung. Der maßgebliche Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Sie haben diesen lediglich unterschiedlich bewertet. Der Vereinsausschluss erweist sich auch sonst als angemessen. Dabei kann das Gericht lediglich prüfen, ob der Ausschluss grob unbillig oder willkürlich war. Dieser materiell-rechtlich beschränkte Prüfungsmaßstab rührt aus dem Umstand, dass für einen Verein, der eigenverantwortlich bestimmen kann, unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied in den Verein aufgenommen wird, auch das Recht zustehen muss, zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen jemand nicht mehr Mitglied bleiben kann (LG Itzehoe Urt. v. 5.11.2019 – 7 O 104/19, BeckRS 2019, 54309 Rn. 37). Vorliegend ergibt sich jedenfalls in der Gesamtschau der Umstände des Falles, dass die Einschätzung des Beklagten, das Verhalten der Klägerin stelle einen erheblichen Verstoß gegen die Interessen des Beklagten dar, nicht als grob unbillig oder willkürlich anzusehen ist. a. Die Klägerin hat durch verschiedene, ihr zuzurechnende Äußerungen die Interessen des Beklagten erheblich beeinträchtigt. Die Inhalte der Demonstration vom 15.7.2022 und der Internetseite „www. ....com“ waren jeweils und zusammen geeignet, das Ansehen des Beklagten in der Öffentlichkeit in Frage zu stellen. Mit Blick auf das Verhalten der Klägerin ist es daher nicht grob unbillig oder unwillkürlich, wenn der Beklagte davon ausgeht, eine weitere Mitgliedschaft der Klägerin sei mit seinen Interessen unvereinbar. 1) Die fraglichen Äußerungen erwecken beim objektiven Betrachter den Eindruck, der Beklagte verhalte sich zweckwidrig und gegebenenfalls sogar rechtswidrig. Jedenfalls wird die Lauterkeit des Beklagten und der ihn leitenden Personen insgesamt in Frage gestellt. Im Einzelnen: a) Den Äußerungen auf der Demonstration und auf der genannten Internetseite ist gemein, dass jeweils zunächst die Vermutung aufgestellt wird, der Beklagte mahne in erheblichem Umfang Unternehmen und Personen ab. So wird verschiedentlich – wenn auch teils als Frage formuliert – in den Raum gestellt, der Beklagte spreche jährlich bis zu 10.000 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus. b) Die Abmahnungen des Beklagten werden zudem überwiegend in Zusammenhang mit satzungsfremden Zielen gebracht. (1) So wird in den Äußerungen immer wieder ein Zusammenhang zu wirtschaftlichen Erwägungen des Beklagten und sonstiger Dritter hergestellt. Dies wird durch das Aufwerfen von Fragen bewirkt: „Wieviel Geld kassieren Sie ab? Wer steckt sich das Geld in die Tasche? ... – Verband oder Geldmaschine?“. Auch wird insgesamt der Eindruck erweckt, die Abmahnpraxis des Beklagten diene primär der Erzielung von Einnahmen, während die satzungsmäßigen Zwecke (vgl. § 2 der Satzung) eine allenfalls untergeordnete Rolle spielen würden. So wird mehrfach angeführt, dass „erlaubt ist, was die Kasse füllt“. Auch die Aussage „Abmahnung gefällig? Dann gehen Sie doch zum ... ...: Wir schaffen das – wir finden was!“ impliziert bei verständiger Würdigung, dass der Beklagte für seine Abmahnungen im Einzelfall keine sachlichen Gründe vorzuweisen habe, sondern allein wirtschaftlich motiviert agiere. Insoweit auf eine „Abmahnwelle“ gegen sogenannte Influencer hingewiesen wird, findet sich auch die Andeutung bei über „4 Millionen Influencer(n) in Deutschland“ sei hier eine „echte Goldgrube für den ...“ zu sehen. Die Abmahnungen gegen Influencer werden auf der vorbenannten Internetseite zudem als „scheinbar willkürliche Papierflut des ...“ bezeichnet. In einem auf der Internetseite abgebildeten Gedicht findet sich schließlich die Passage „Abmahnen ist wunderschön! Haben wird dann abkassiert, sind wir an noch mehr interessiert!“. (2) Der so erweckte Eindruck eine primär aus finanziellen Erwägungen motivierten Abmahnverhaltens des Beklagten wird zudem flankiert von verschiedentlich zum Ausdruck gebrachten Vermutungen, das Verhalten des Beklagten diene den wirtschaftlichen Interessen Dritter. So wird durch die Frage „Wer steckt sich das Geld in die Tasche?“ oder auch die Bezugnahme auf die anwaltlichen Vertreter des Beklagten letztlich in den Raum gestellt, die Abmahnungen des Beklagten seien durch finanzielle Interessen dritter, möglicherweise nicht am Verein direkt beteiligter Personen beeinflusst, während die Interessen der Mitglieder des Beklagten in den Hintergrund träten. Insbesondere in Bezug auf gegen die Klägerin ausgesprochene Abmahnungen wird dabei die Vermutung zum Ausdruck gebracht, der Beklagte agiere insoweit „im Auftrag“ Dritter. Die Klägerin werde „immer wieder“ abgemahnt. (3) Dieser Aussagegehalt wird auch durch die an vielen Stellen aufgestellte Forderung nach Transparenz unterstrichen. Hierdurch wird der Eindruck vermittelt, der Beklagte verschleiere gewisse Umstände, die ein negatives Licht auf sein Verhalten werfen könnten. Verstärkt wird dies insbesondere durch die Äußerung „... - Interessenverband oder Geldwäscher“. (4) Der Eindruck, der Beklagte verfolge satzungswidrige Ziele, wird auch durch die mehrfache Aufforderung „Erfüllen Sie Ihre Satzung!“ erweckt. Dies wird in Bezug zur aus Sicht der Klägerin mangelnden Beratung des Beklagten gesetzt. So berate der Beklagte seine Mitglieder nicht ausreichend, sondern komme direkt durch Abmahnungen auf sie zu. (5) Darüber hinaus wird das Verhalten des Beklagten zudem als „existenzvernichtend“ beschrieben. Die Abmahnungen erfolgten „ohne Rücksicht auf Verluste“. Hierdurch würden „Menschen (…) in die Pleite getrieben“. Der Beklagte handele „Maßlos! Rücksichtslos! Eigenmächtig! Profitorientiert! (…)“. Insoweit sei bei Betroffenen ein Angstgefühl entstanden. Auf der Internetseite wird in Bezug auf die Demonstration vom 15.7.2022 angegeben: „Viele Betroffene wollten sich uns anschließen! (…) Aber viele haben kalte Füße bekommen! Weil Sie Angst vor Ihren Reaktionen haben! Weil Sie Angst vor weiteren, willkürlichen Abmahnungen haben! Vor teuren Vertragsstrafen und existenz-gefährdenden Klagen! Vor Sanktionen! Vor dem ...“. Der Beklagte agiere als „Internet-Spitzel“ und „Überwachungs-Behörde“. Er solle deshalb den Begriff „...“ aus seinem Namen streichen. c) Die vorstehenden Aussagegehalte sind letztlich auch in den Telefonaten der Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin mit dem Vorstand des Beklagten zum Ausdruck gebracht worden. d) Insgesamt wird der Beklagte in die Nähe zumindest illegitimer Handlungsweisen gerückt. Aus den Aussagen ergibt sich ein Gesamtbild, wonach der Beklagte, dessen Zweck der Schutz des Wettbewerbs und die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität ist (§ 2 Abs. 2 der Satzung), selbst den Wettbewerb unlauter beeinflusse und möglicherweise rechtswidrig agiere. Darüber hinaus wird durch die Äußerungen das Ansehen des Beklagten auch in allgemeiner Weise in Zweifel gezogen. Es wird ein Bild gezeichnet, wonach der Beklagte in übersteigertem Gewinnstreben gegen ansonsten unbescholtene Wirtschaftsteilnehmende vorgehe, ohne dabei deren Belange im Blick zu haben. Die Wirkung der Äußerungen wird zudem nach außen hin dadurch verstärkt, dass die Klägerin die Demonstration vor dem Geschäftssitz des Beklagten abgehalten hat. Auch ist zu berücksichtigten, dass mit der Internetseite „www. ....com“ ein naher Namensbezug zum Beklagten hergestellt wird, der geeignet war, Nutzende mit Interesse am Beklagten auf die Botschaft der Klägerin aufmerksam zu machen. 2) Auch im Lichte der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten Meinungsfreiheit, auf die sich die Klägerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, ist den Aussagen kein anderweitiger Inhalt bei zu messen. a) Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist im Wege der mittelbaren Drittwirkung auch im vorliegenden Fall grundsätzlich bei der Beurteilung des Sachverhalts heranzuziehen. Dabei ist einerseits die Bedeutung der Meinungsfreiheit im Rahmen der Anwendung des einfachen Rechts zu beachten (BVerfG NJW 2022, 680 Rn. 24). Ist eine Rechtsfolge an den Aussagegehalt einer Äußerung zu knüpfen, muss zudem bereits die Äußerung selbst im Lichte der Meinungsfreiheit grundrechtsschonend ausgelegt werden. Ist eine Auslegung möglich, wonach keine Sanktion an die jeweilige Äußerung geknüpft werden kann, so ist diese zugrunde zu legen (vgl.Dürig/Herzog/Scholz/Grabenwarter, 99. EL September 2022, GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Rn. 141). Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums haben. Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (BVerfG NJW 2022, 680 Rn. 28). b) Vorliegend hat das Gericht in Bezug auf die in Frage stehenden Äußerungen die vorgenannten Maßstäbe zu beachten. Zwar sind in den Äußerungen auch verschiedene Tatsachenbehauptungen enthalten, die grundsätzlich im Gegensatz zu reinen Meinungsäußerungen nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen. Jedoch sind vorliegend Tatsachenbehauptung so eng mit Meinungskundgebungen verbunden, dass die Meinungsfreiheit insgesamt zur Anwendung gelangt. Die Äußerungen, denen durchweg durch Art und Umfang der Preisgabe auch ein Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens innewohnt, sind so eng mit den ihnen zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen verbunden, dass eine Bewertung nur insgesamt im Lichte der Meinungsfreiheit möglich ist (vgl. BeckOK GG/Schemmer, 53. Ed. 15.11.2022, GG Art. 5 Rn. 8). Dabei können die Art und der Wahrheitsgehalt der einbezogenen Tatsachenbehauptungen im Rahmen der Abwägung mit den durch die Äußerungen betroffenen Interessen und Rechtsgütern berücksichtigt werden (BeckOK GG/Schemmer, 53. Ed. 15.11.2022, GG Art. 5 Rn. 126). c) Auch im Hinblick auf die Meinungsfreiheit kann den Äußerungen jedoch kein anderer Aussaggehalt beigemessen werden. Die Äußerungen lassen aus Sicht eines objektiven Beobachters keine anderen, sinnvollen Deutungen zu, als die vorgenannten. Aus den Äußerungen folgt klar, welche Meinung die Klägerin über den Beklagten und seine Arbeit hat. Diese wird durch Stilmittel wie rhetorische Fragen und Ironie auch Dritten gegenüber entsprechend zum Ausdruck gebracht. Aus Sicht des verständigen Durchschnittspublikums lassen sich die Äußerungen nur so verstehen, dass der Beklagte in erheblichem Umfang und mit wirtschaftlichen Interessen Abmahnungen ausspricht. Dabei wird objektiv erkennbar die Aussage vermittelt, der Beklagte handele seiner Satzung zu wieder und möglicherweise rechtswidrig. 3) Die Äußerungen sind der Klägerin auch zuzurechnen. Zum einen hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt, sowohl hinter der Internetseite „www. ....com“ gestanden und die fragliche Demonstration organisiert zu haben. Sie hat sich andererseits die vorbenannten Äußerungen auch zu eigen gemacht und inhaltlich verteidigt. b. In Anbetracht des Vorstehenden ist der Ausschluss auch angemessen. Er stellt sich insbesondere mit Blick auf die widerstreitenden Interessen der Parteien als verhältnismäßig dar. 1) Insoweit ist zu beachten, dass sich der Beklagte vorliegend auf Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft bestimmter Personen betrifft den Kernbereich der Selbstverwaltung einer Vereinigung. Eine Vereinigung darf nach Art. 9 Abs. 1 GG grundsätzlich selbstbestimmt darüber entscheiden, welche Mitglieder sie aufnimmt und unter welchen Voraussetzungen sie Mitglieder gegebenenfalls ausschließt (vgl. allgemein Dürig/Herzog/Scholz/Scholz, 99. EL September 2022, GG Art. 9 Rn. 84). 2) Gleichfalls ist die Mitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten grundsätzlich von Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG geschützt. Ebenso kann sich die Klägerin auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG berufen. 3) Der Ausgleich dieser widerstreitenden Positionen ist mit Blick auf die Organisationsfreiheit des Beklagten zunächst seine Aufgabe (LG Itzehoe Urt. v. 5.11.2019 – 7 O 104/19, BeckRS 2019, 54309 Rn. 41). Den auch grundrechtlich abgesicherten Rechten der Klägerin kommt dabei kein grundsätzlicher Vorrang zu. Vielmehr steht es im Ausgangspunkt jedem Verein offen, im Rahmen der ihm von der Verfassung und dem einfachen Gesetzgeber zugestanden Autonomie (vgl. § 25 BGB) sich von Vereinsmitgliedern zu trennen (OLG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2003 – 5 U 1621/02 –, Rn. 7, juris). Nur wenn die Interessen des ausgeschlossenen Mitglieds diejenigen des Vereins maßgeblich überwiegen, sodass sich der Ausschluss als unbillig oder willkürlich darstellt, kann daher von der Unwirksamkeit des Ausschlusses ausgegangen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. a) So ist zu beachten, dass der Eindruck, der durch die Äußerungen der Klägerin erweckt wird, den Beklagten in seinem Ansehen wesentlich einschränken können. Als Verband, der ihm Rahmen seines satzungsmäßigen Zwecks gegen unlautere Wettbewerbsmethoden und Wirtschaftskriminalität vorgeht, ist der Beklagte grundsätzlich darauf angewiesen, im Rahmen seiner Tätigkeit als legitimier Akteur wahrgenommen zu werden. Dies unterstreicht auch die Anerkennung im Rahmen des § 8b UWG, welche – je nach Einzelfall – durch das Bundesamt für Justiz auch zurückgenommen oder widerrufen werden kann. b) Die klägerischen Aussagen sprechen dem Beklagten diese Vertrauenswürdigkeit im Ergebnis ab. Der Beklagte wird als von finanziellen Interessen motiviert und rücksichtslos dargestellt. Er wird in die Nähe von „Spitzeln“ gerückt. Die Klägerin erweckt zudem den Eindruck, der Beklagte sei durch sachfremde Erwägungen geleitet. Soweit auf fehlende Transparenz hingewiesen wird, unterstellt die Klägerin den Beklagten durch Verweis auf „Geldwäsche“ zudem mindestens illegitime, wenn nicht rechtswidrige Verhaltensweisen. c) Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin angeführten Aspekte nicht als bloße sachliche Kritik aufgefasst werden können. So ist zu beachten, dass die Annahme unzulässigen Verhaltens im Zusammenhang von Abmahnungen an hohe Anforderungen geknüpft ist. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung können sich daraus ergeben, dass insofern lediglich die Belastung der gegnerischen Partei mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt wird oder systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt werden. Ein Missbrauch kann auch dann vorliegen, wenn die Anspruchsberechtigten kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben können. Auch kann als Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen gewertet werden, wenn bei wettbewerbsrechtlich zweifelhafter Beurteilung in großer Zahl Abmahnungen ausgesprochen werden, ohne dass bei Ausbleiben einer Unterwerfung eine gerichtliche Klärung herbeigeführt wird. Dadurch kann sich der Verdacht aufdrängen, die Abmahntätigkeit werde in erster Linie dazu eingesetzt, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und gegebenenfalls Vertragsstrafenansprüche entstehen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – I ZR 149/18 –, Rn. 34, juris m.w.N.). Jedoch stellt nicht jede Einnahmenerzielung durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Rahmen der Tätigkeit eines entsprechenden Verbands ein Indiz für rechtsmissbräuchliches oder illegitimes Verhalten dar (BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – I ZR 149/18 –, Rn. 35, juris). Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Beklagte als qualifizierte Einrichtung gemäß § 8b Abs. 1, 2 UWG anerkannt ist. Dies erfordert die Überprüfung durch das Bundesamt für Justiz in einem Verwaltungsverfahren. Auch etwa die Mittelverwendung wird dabei von Amts wegen berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – I ZR 149/18 –, Rn. 38 f., juris). Die Klägerin hat für die von ihr erhobenen Kritikpunkte keine konkreten Anhaltspunkte angeführt, die dem oben genannten entsprechen würden. Die bloße Anzahl an insgesamt ausgesprochenen Abmahnungen ist ebenso wenig als Indiz für ein ungebührliches Verhalten des Beklagten anzusehen, wie die Vereinnahmung etwaiger Rechtsverfolgungsgebühren in diesem Kontext. Jenseits vage bleibender Vermutungen, legt die Klägerin jedoch nicht dar, worauf sie ihre Kritik stützt. Dies gilt erst Recht für die angeführten mehrfachen Abmahnungen an die Klägerin. Der Beklagte hat die Klägerin in der Zeit ihrer Mitgliedschaft einmal abgemahnt. Dies wurde von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zumindest in Bezug auf die Klägerin einen besonderen Verfolgungseifer aufzeigt, sind von der Klägerin darüber hinaus nicht vorgetragen worden. d) In diesem Kontext sieht es das Gericht auch als relevant ein, inwiefern eine Auseinandersetzung der vorliegenden Art auch vereinsintern geführt werden könnte und wurde. So können die Interessen eines Vereins insbesondere dann überwiegen, wenn ein sanktioniertes Mitglied von ihm als solche wahrgenommene Missstände nicht zunächst in den durch die Satzung vorgegebenen Verfahren intern versucht zu lösen, sondern sich direkt und ohne konkrete Tatsachengrundlage an die Öffentlichkeit wendet. Vorliegend hat die Klägerin nicht bestritten, dass sie in der Zeit seit ihrer Mitgliedschaft nicht an den Mitgliederversammlungen des Beklagten teilgenommen hat. Es wurde – abgesehen von den Telefonaten im Juni 2022 – auch sonst nicht dargelegt, dass die Klägerin ihre mitgliedschaftlichen Rechte wahrgenommen hätte, um sich über die von ihr wahrgenommenen Umstände ein Bild zu machen. Im Rahmen der aufgeführten Telefonate hat die Klägerin hingegen unstreitig nur kurzfristig durch Ankündigung verschiedener Maßnahmen versucht, verschiedene Informationen von dem Beklagten zu erlangen bzw. Verhaltensweisen – insbesondere ein Klageverfahren gegen die Klägerin – einzustellen. Soweit die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, die Diskussion mit anderen Mitgliedern des Vereins zu fördern, ist nicht vorgetragen worden, dass die Klägerin sich tatsächlich mit solchen Mitgliedern ausgetauscht hat oder die von der Klägerin wahrgenommenen Missstände von anderer Seite ebenfalls wahrgenommen werden. e) Schließlich ist zu beachten, dass die Interessen der Klägerin am Verbleib im Beklagten auch nicht deshalb überwiegen, weil diesem eine Monopolstellung im Bereich der Wirtschaftsverbände zukomme, sodass die Klägerin nunmehr ohne jede Möglichkeit eines vergleichbaren Engagements in einem Wirtschaftsverband nach Art des Beklagten verbliebe (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2003 – 5 U 1621/02 –, Rn. 8, juris). Zwar verfügt der Beklagte über viele Mitglieder. Jedoch stehen der Klägerin eine Vielzahl vergleichbarer Verbände zur Verfügung, denen sie sich dem Grundsatz nach anschließen kann um von deren Interessenvertretung zu profitieren. f) In Anbetracht des Vorstehenden kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die Telefonate jeweils dazu führen könnten, den Ausschluss zu rechtfertigen. 4) Mildere Mittel als der Ausschluss sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Es ist augenscheinlich, dass die Klägerin auf ihrem Standpunkt beharrt, sodass der Beklagte über die Anhörung hinaus nicht gehalten gewesen wäre, der Klägerin Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Eine andere Möglichkeit das klägerische Verhalten zu sanktionieren ist nicht erkennbar. III. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur Vollstreckung auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (siehe hierzu MüKoZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 708 Rn. 20). Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Vereinsausschlusses. Der Beklagte ist ein Wettbewerbsverband. Zur Sicherung des Wettbewerbs bedient sich der Beklagte auch Abmahnungen. Der Beklagte wird in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geführt. Er spricht jährlich etwa 1.100 bis knapp 1.400 Abmahnungen aus und führt in diesem Zusammenhang auch gerichtliche Verfahren. In § 2 der Satzung heißt es: „(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (…). (2) Zweck des Vereins ist es, unlauteren Wettbewerb und Wirtschaftskriminalität im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblichen Unternehmen, der freiberuflich Tätigen sowie der Mitglieder zu bekämpfen. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen erfüllt: a) Abmahnung erforderlichenfalls gerichtliche Verfolgung von Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften; (…) g) Beratung von Mitgliedern und Dritten, soweit dies nach dem Rechtsberatungsgesetz zulässig ist. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck. (…) (8) Der Verein ist nicht gehindert, auch gegen eigene Mitglieder vorzugehen. (…)“ § 4 der Satzung des Beklagten lautet wie folgt: „(3) Über den Ausschluss entscheid der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. (4) Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied im erheblichen Umfang gegen die Interessen des Vereins verstößt.“ Für den weiteren Inhalt der Satzung wird auf Anlage SR2, Bl. d.A. verwiesen. Die Klägerin wurde 2016 Mitglied in dem Verband. Auch sie selbst war Adressatin von Abmahnungen des Beklagten, sowohl vor als auch nach dem Beitritt zum Beklagten. Der Beklagte erwirkte insbesondere 2015 gegen die Klägerin mehrere gerichtliche Untersagungstitel. Auch 2019 wurde die Klägerin zur Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen verurteilt. Während des Jahres 2022 schwebte zwischen den Parteien zudem ein entsprechender Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 115/22) Die Klägerin gab in der Vergangenheit auf die Abmahnungen des Beklagten auch Unterlassungserklärungen ab. Die Klägerin nahm bislang nicht an den Mitgliedsversammlungen des Beklagten teil. Am 10.06.2022 telefonierten der Alleingesellschafter (...) und der Geschäftsführer der Klägerin, mit dem Geschäftsführer des Beklagten. Während des Telefonats gab Herr ... an, er sei mit mehreren Personen im Raum. Verschiedene Personen erhielten während des Telefonats die Gelegenheit, mit dem Geschäftsführer des Beklagten zu sprechen. Herr ... kündigte in dem Telefonat an, mit bis zu 200 Personen vor der Geschäftsstelle des Beklagten wegen der erfolgten Vielzahl von Abmahnungen gegen die Klägerin zu demonstrieren. Mit Blick auf den hohen Umsatz der Klägerin sei man auch gewillt, ein Vorgehen gegen den Verband zu finanzieren. Insoweit forderte Herr ... auf, die Namen etwaiger Beschwerdeführer offenzulegen und kündigte eine entsprechende Auskunftsklage an. Auch wurde verlangt, die Klage in dem derzeit geführten Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf zurück zunehmen. Weiter wurde der Geschäftsführer des Beklagten aufgefordert, seine monatlichen Bezüge offenzulegen und auch insoweit eine Auskunftsklage angekündigt. Herr ... begehrte zudem, dass der Beklagte das Wort „...“ in seinem Namen nicht weiter führe. Auch diesbezüglich wurde eine Klage angekündigt. Der Geschäftsführer der Klägerin unterstrich die von Herrn ... gestellten Forderungen am Ende des Telefonats. Herr ... telefonierte mit dem Geschäftsführer des Beklagten erneut am 27.06.2022 und kündigte dort die durchzuführende Demonstration an, ließ jedoch offen, wann diese stattfinden solle. Die Demonstration wurde am 15.07.2022 vor der Geschäftsstelle des Beklagten durchgeführt. Es erschienen mit dem Geschäftsführer der Klägerin etwa 30-40 weitere Personen. Es wurde mittels Sprechchören und großflächiger Banner auf die Inhalte der Demonstration aufmerksam gemacht. Dabei wurden unter anderem folgende Aussagen über Megafone getroffen: „…wir sind extra aus Düsseldorf nach Berlin gereist! Ihretwegen! Und unseretwegen! Weil wir keine Lust mehr haben auf Ihre Abmahnungen! Und auch nicht auf Ihre Vertragsstrafen und Gerichtstermine! Deshalb sind wir heute hier! ...! Aber hier bei Ihnen ist leider nix ...! Abmahnen statt beraten! Klagen statt vermitteln! Abkassieren statt Interessen vertreten? Was ist hier denn bitte ...? 1.500 Abmahnungen pro Jahr? Vertragsstrafen und Gerichtsverfahren? Wir glauben, es sind tausende mehr! Und wir fragen Sie: Wieviel Geld kassieren Sie ab? Wer steckt sich das Geld in die Tasche? ... – Verband oder Geldmaschine? Verbandsmitglieder vor den Kadi ziehen! Menschen durch Klagen in die Pleite getrieben? Beratung? Mangelware! Abmahnverband statt Interessensverband? Abmahnen im Sekundentakt! ...! Legen Sie endlich Gehälter und Einnahmen offen! Wir wollen Zahlen sehen! Wir fordern Transparenz! ... – die Netzwächter! ... – erlaubt ist, was die Kasse füllt Abmahnen und überwachen! Hier ist nix ...! ... – der Überwachungsverein Abmahnen ohne Grenzen oder was? Abmahnungen auch nach Österreich geschickt! Na, servus, dann klappt ́s auch mit den Nachbarn! Die zahlen ja auch in Euro! Also was soll ́s! Ist der Ruf erst ruiniert, mahnt es sich ab – ganz ungeniert! ...: Nicht ohne meine Abmahnung! Nicht ohne meine Vertragsstrafen! ...: Wir schaffen das – wir finden was! Abmahnung gefällig? Dann gehen Sie doch zum ... ...: Wir schaffen das – wir finden was! Abmahnen statt beraten! Klagen statt vermitteln! Abkassieren statt Interessen vertreten? Das ist Ihre Devise! ... – wer steckt sich hier das Geld in die Tasche? ... – Verband oder Geldmaschine? 10.000 Abmahnungen pro Jahr? Beratung – Mangelware! Abmahnverband statt Interessen-Verband? Schaffen Sie endlich Transparenz! Schluss mit der Abmahnungsflut! Seien Sie endlich Interessensverband statt Internet-Spitzel! Schluss mit: ... wir schaffen das, wir finden was! Schluss mit der Abmahnflut! Schluss mit der Intransparenz! Schluss mit der mangelnden Beratung! Schluss mit: Fragen nicht beantworten! Schluss mit: Antworten aussitzen! Schluss mit: ... hier ist nix ...! Machen Sie doch mal Ihren Job! Beraten Sie Ihre Mitglieder! Oder schaffen Sie das nicht? Weil Sie keine Zeit haben? Weil Sie noch nicht alle Influencer abgemahnt haben? Über 4 Millionen gibt es in Deutschland! Über 4 Millionen Influencer in Deutschland! Allein 7.800 in Berlin! Eine echte Goldgrube für den ...! Eine Katastrophe für die Betroffenen! Schluss mit der Abmahnflut! Schluss mit der Influencer-Jagd! Schluss mit den Vertragsstrafen! Schluss mit der Intransparenz! Schluss mit der mangelnden Beratung! Legen Sie Ihre Personalkosten offen! Legen Sie Ihre Einnahmen offen! Wir wollen endlich Zahlen sehen! Wir wollen wissen, wohin das Geld fließt! Nein, Ihr Ruf ist alles andere als gut! Das sind Sie selbst schuld! Daran arbeiten Sie! Tag für Tag! Grenzübergreifend! Maßlos! Rücksichtslos! Eigenmächtig! Profitorientiert! Intransparent! Konkurrenzlos! Beispiellos! Unsozial! Grenzenlos! Es gibt über drei Millionen steuerpflichtige Unternehmen in Deutschland! Wussten Sie das? Haben Sie die auch schon mal abgemahnt? Oder warum kommen Sie immer wieder auf uns zurück? In wessen Auftrag tun Sie das? Warum sagen Sie uns das nicht? Spielen Sie vielleicht Verbandsmitglieder gegeneinander aus? Profitieren Sie davon? Oder der Rechtsanwalt, von dem man immer die Post bekommt! Oder vielleicht Sie beide? Autsch – das wäre ganz und gar unsozial! Aber würde ja auch passen – ...: Hier ist doch eh nix ...!“ 10.000 Abmahnungen pro Jahr - Abmahnverband statt Interessenvertretung ... - die Weltwächter ... - erlaubt ist, was die Kasse füllt Mitgliederbedrohung statt Beratung antworten Sie ihnen, bevor Sie sie abmahnen Wir wollen wissen, wohin das Geld fließt Schluss mit der Abmahnflut er kassiert fleißig ab - das ist absurd Schluss mit den Vertragsstrafen legen Sie Ihre Einnahmen offen - wir wollen wissen wohin das Geld fließt Wir wollen Zahlen sehen - wir wollen Transparenz ... - Verband oder Geldmaschine 1.500 Abmahnungen oder nicht doch 10.000 Abmahnungen - stecken Sie sich das Geld in die Taschen ... - Interessenverband oder Geldwäscher ... - wer steckt sich das Geld in die Tasche ... - Abmahnverband statt Interessenverband Herr ... - wo sind Sie - nehmen Sie Stellung 10.000 Abmahnungen pro Jahr - Beratung Mangelware erlaubt ist, was die Kasse füllt ... - wir fordern: Schluss mit den Abmahnwellen Seien Sie ein Interessensverband statt Internetspitzel ... - wer steckt sich hier das Geld in die Tasche Wir wollen wissen wohin das Geld fließt“ (siehe im Einzelnen Bd. I, Bl. 89 ff. d.A.) Die Klägerin unterhielt unter der Domain „www. ....com“ eine Internetseite. Am 18.7.2022 wies die Internetseite folgenden Inhalt auf (siehe Klageerwiderung, Bd. I, Bl. 96 ff. d.A.): (…) Die Internetseite ist zum 27.2.2023 nicht mehr aufrufbar. Der Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom 22.07.2022 Gelegenheit zur Stellungnahme auf die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum 01.08.2022. Eine Stellungnahme der Klägerin erfolgte am 29.07.2022. Mit Schreiben vom 30.08.2022 erklärte der Beklagte den Ausschluss der Klägerin aus dem Verband gemäß eines Vorstandsbeschlusses des Beklagten vom selben Tag. Der Ausschluss wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin die Interessen des Beklagten durch ihr Verhalten und durch ihre Kritik am Geschäftsgebaren des Beklagten nachhaltig verletzt habe. Die Klägerin habe daher gegen die Satzung verstoßen, was zu einer dauerhaften Schädigung des mitgliedschaftlichen Vertrauensverhältnisses geführt habe. Der Klägerin gehe es um vorsätzliche Schädigung des Beklagten. Mildere Sanktionen seien nicht möglich. Das Schreiben nimmt verschiedentlich Bezug auf die hier vorstehend beschriebenen Geschehnisse und Äußerungen der Klägerin. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage SR1, Bd. I, Bl. 6 d.A. verwiesen. Das Schreiben ging der Klägerin mittels Einschreiben zu. Die Klägerin meint, schon die Klausel über den Vereinsausschluss in der Satzung des Beklagten sei nicht bestimmt genug. Darüber hinaus sei der Vereinsausschluss nicht billig. Die von der Klägerin an den Aktivitäten des Beklagten geäußerte Kritik widerspreche nicht den Interessen des Beklagten. Vielmehr fördere sie die Diskussion zwischen den Mitgliedern des Vereins. Weder die vorbenannten Telefongespräche, noch die Demonstration vom 15.7.2022 oder der Internetauftritt der Klägerin unter der Domain „www. ....com“ seien geeignet, den Ausschluss aus dem Beklagten zu rechtfertigen. Ihre Forderungen seien für eine transparente Funktionsweise des Beklagten dienlich. Die Klägerin könne sich insoweit auch auf die Meinungsfreiheit berufen. Die bloße Ankündigung einer Demonstration könne nicht als unzulässige Druckausübung angesehen werden. Auch wären die Telefonate zwischen den Geschäftsführern der Parteien nicht Verstoß gegen die Interessen des Beklagten anzusehen. Demgegenüber sei der Beklagte als sozial mächtiger Verband anzusehen; die Mitgliedschaft der Klägerin habe für sie erhebliche Bedeutung. Die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Mitgliedschaft der Klägerin bei dem Beklagten fortbesteht und der Beschluss des Beklagten vom 30.8.2022 über den Verbandsausschluss der Klägerin unwirksam ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, in den Verhaltensweisen der Klägerin sei eine erhebliche Verletzung seiner Interessen zu sehen. Die Klägerin zeichne in der Öffentlichkeit ein abwertendes Bild des Beklagten. Ihre Vorhaltungen seien teilweise unwahr und geeignet, die Vereinszwecke des Beklagten zu gefährden. Dies wiege umso schwerer, als dass die Klägerin ihre mitgliedschaftlichen Rechte zwar einerseits nicht wahrnehme, aber andererseits dies dem Beklagten zum Vorwurf mache. Ihre Forderungen stünden jedenfalls den Vereinszwecken diametral entgegen. Die Klägerin habe zudem widerrechtlich versucht, durch Ankündigung der Demonstration vom 15.7.2022 den Beklagten bzw. dessen Geschäftsführung in ihrem Sinne zu beeinflussen. Im Einverständnis mit den Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 11.1.2023 das schriftliche Verfahren angeordnet (Bd. II, Bl. 13). Als Tag, bis zum dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, ist der 8.2.2023 bestimmt worden. Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 10.1.2023 (Bd. II, Bl. 5), die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.12.2022 (Bd. II, Bl. 3) jeweils das Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.