Urteil
14 O 46/12
LG FREIBURG, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Einspruchsfrist der spielleitenden Stelle gegen Spielwertungen beträgt grundsätzlich sieben Tage und beginnt am Tag nach dem Spiel; ein nach Ablauf dieser Frist eingelegter Einspruch ist unzulässig.
• Sanktionswürdige Spielwertungen dürfen nur auf einer hinreichend bestimmten verfahrensrechtlichen Grundlage beruhen; unbestimmte Verweisungen in Verbandsordnungen, die zu einer verlängerten Einspruchsfrist führen, verstoßen gegen Rechtsstaatsgrundsätze.
• Staatliche Gerichte überprüfen vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen insoweit, ob sie satzungs- oder ordnungsrechtlich gedeckt, verfahrensmäßig ordnungsgemäß und nicht grob unbillig oder willkürlich sind; bei örtlicher Monopolstellung des Verbandes ist die Prüfungsdichte zu verschärfen.
• Sind vereinsinterne Entscheidungen wegen Verfahrensmängeln unwirksam, hat das Zivilgericht insoweit festzustellen, dass die angegriffenen Einsprüche unzulässig sind, und kann die korrekte Spielwertung anordnen.
• Ein Vereinsmitglied kann Ersatz der innerhalb des Verbandsverfahrens gezahlten Gebühren und Kosten nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen, wenn das Verbandsverfahren rechtswidrig war.
Entscheidungsgründe
Unzulässiger Einspruch der Spielleitung; siebentägige Einspruchsfrist und Unbestimmtheit von §15 Ziffer 4 RuVO führen zur Aufhebung • Die Einspruchsfrist der spielleitenden Stelle gegen Spielwertungen beträgt grundsätzlich sieben Tage und beginnt am Tag nach dem Spiel; ein nach Ablauf dieser Frist eingelegter Einspruch ist unzulässig. • Sanktionswürdige Spielwertungen dürfen nur auf einer hinreichend bestimmten verfahrensrechtlichen Grundlage beruhen; unbestimmte Verweisungen in Verbandsordnungen, die zu einer verlängerten Einspruchsfrist führen, verstoßen gegen Rechtsstaatsgrundsätze. • Staatliche Gerichte überprüfen vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen insoweit, ob sie satzungs- oder ordnungsrechtlich gedeckt, verfahrensmäßig ordnungsgemäß und nicht grob unbillig oder willkürlich sind; bei örtlicher Monopolstellung des Verbandes ist die Prüfungsdichte zu verschärfen. • Sind vereinsinterne Entscheidungen wegen Verfahrensmängeln unwirksam, hat das Zivilgericht insoweit festzustellen, dass die angegriffenen Einsprüche unzulässig sind, und kann die korrekte Spielwertung anordnen. • Ein Vereinsmitglied kann Ersatz der innerhalb des Verbandsverfahrens gezahlten Gebühren und Kosten nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen, wenn das Verbandsverfahren rechtswidrig war. Der klagende Fußballverein begehrt die Aufhebung mehrerer vom Verband zu seinen Lasten geänderter Spielwertungen, nachdem die spielleitende Behörde Einspruch wegen Einsatzes eines Spieler W. mit unvollständigem Spielerpass erhoben hatte. Der Verband und seine Sportgerichte werteten sechs Spiele des Klägers mit 0:3 und sprachen dem Gegner jeweils 3 Punkte zu; die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Der Spieler W. hatte einen Spielerpass ohne Unterschrift vorgelegt; der Kläger behauptet, zusätzlich habe der Spieler seinen Personalausweis in der Passmappe vorgelegt und sich damit legitimiert. Der Kläger rügt darüber hinaus, dass die einschlägigen Verfahrensbestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) unbestimmt seien und verfassungs- bzw. rechtsstaatswidrige Auswirkungen hätten. Er begehrt Feststellung der Unzulässigkeit des Einspruchs, erneute korrekte Wertung der sechs Spiele gemäß den sportlichen Endergebnissen und Erstattung der im Verbandsverfahren gezahlten Gebühren. • Die Klage ist zulässig und begründet; die sportgerichtlichen Entscheidungen beruhen auf einer rechtsstaatswidrigen Auslegung von §15 Ziffer 4 RuVO. • Die beanstandeten Spielwertungen haben Sanktionscharakter; daher sind an die Verfahrensgrundlagen erhöhte rechtsstaatliche Anforderungen zu stellen. • Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen der gerichtlichen Kontrolle daraufhin, ob sie satzungsmäßig gedeckt, verfahrensmäßig ordnungsgemäß und nicht grob unbillig sind; wegen der lokalen Monopolstellung des Verbandes ist die Prüfungsdichte zu verschärfen. • Die spielleitende Stelle hat ihren Einspruch am 27.11.2011 erhoben; die Einspruchsfrist für die zuletzt in Frage stehende Begegnung endete jedoch am 21.11.2011. Damit wurde die allgemeine Sieben-Tage-Frist (§15 Ziffer 3 i.V.m. §14 Ziffer 2 RuVO) nicht eingehalten, so dass der Einspruch unzulässig war. • Die vom Beklagten vertretene Auslegung, §15 Ziffer 4 RuVO gewähre der spielleitenden Stelle eine neunmonatige Einspruchsfrist durch Verweisung auf §10 Ziffer 4 RuVO, ist unbestimmt und nicht tragfähig; §15 Ziffer 4 erweitert nur die Einspruchsbefugnis innerhalb der Verjährungsfrist, nicht die Einspruchsfrist selbst. • Eine Auslegung, die der Verbandsinstanz einen erweiterten, nachteiligen Ermessensspielraum eröffnet, würde das Willkürverbot verletzen; die Bestimmtheitsanforderung (nulla poena sine lege certa) gebietet klare verfahrensrechtliche Vorgaben. • Wegen der Unwirksamkeit des Einspruchs sind die sportgerichtlichen Spielwertungen aufzuheben; die korrekte Wertung der Begegnungen richtet sich nach den unstreitigen tatsächlichen Endergebnissen gemäß §4 Ziffer 2, 2.1 SpO. • Dem Kläger steht Ersatz der im Verbandsverfahren gezahlten Abgaben und Kosten gemäß §280 Abs.1 BGB zu; Zinsen und Kostenentscheidung beruhen auf den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften. Die Urteile der Sportgerichte des Beklagten werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Einspruch der spielleitenden Behörde des Bezirks gegen die Spielwertungen wegen Einsatzes des Spielers W. unzulässig ist und daher keinen Punktabzug zur Folge haben kann. Der Beklagte wird verpflichtet, die sechs streitgegenständlichen Verbandsspiele gemäß den tatsächlich erspielten Ergebnissen zu werten (Auflistung der jeweiligen sportlichen Endstände und Punkteverteilung). Dem Kläger werden die im Verbandsverfahren gezahlten Gebühren und Kosten in Höhe von insgesamt 144,50 EUR zuerkannt; Zinsen sind seit 03.02.2012 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.