OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 M 41/25

Amtsgericht Coesfeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGCOE1:2025:0225.7M41.25.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Erinnerung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht X vom 09.01.2025 gegen die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin vom 18.07.2024 hinsichtlich der dort erhobenen Dokumentenpauschale in Höhe von insgesamt 13,50 Euro wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht X vom 09.01.2025 gegen die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin vom 18.07.2024 hinsichtlich der dort erhobenen Dokumentenpauschale in Höhe von insgesamt 13,50 Euro wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Vorliegend ging der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Y bei der Gerichtsvollzieherin elektronisch zum Zwecke der Zustellung ein. Unter dem 12.07.2024 stellte die Obergerichtsvollzieherin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an die Sparkasse Westmünsterland AdöR elektronisch zu (§ 193 a I 1Nr.1 ZPO). Die Zustellung an den Schuldner erfolgte durch die Post und wurde unter dem 12.07.2024 veranlasst (§ 193 I 3 ZPO). Bezüglich der vorgenommen Zustellungen übermittelte die Obergerichtsvollzieher der Gläubigerin ihre Kostenrechnung vom 18.07.2024 über insgesamt 34,25 Euro. In dieser Kostenrechnung enthalten ist eine Dokumentenpauschale für die Fertigung von Kopien nach KV 700 Nr. 1 GvKostG in Höhe von 12,00 Euro und Dokumentenpauschalen für die Bereitstellung einer Datei nach KV 700 Nr. 2 KV GvKostG in Höhe von 1,50 Euro. Hiergegen wendet die Bezirksrevisorin ein: "1 . Zustellung an die Drittschuldnerin (Zustellung einer Datei) Für die Weiterleitung des elektronisch erhaltenen Dokuments hat die Obergerichtsvollzieherin eine Dokumentenpauschale nach KV 700 Nr. 2 GvKostG geltend gemacht. Sie hat an die Sparkasse Westmünsterland auf sicherem Übermittlungsweg den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Y übermittelt. Für die Übermittlung dieser Datei an die Drittschuldnerin hat sie eine Dokumentenpauschale in Höhe von 1,50 Euro geltend gemacht. Diese Pauschale nach KV 700 Nr. 2 GvKostG für die Zustellung des elektronischen Dokuments an die Drittschuldnerin ist nicht entstanden. Für die förmliche Zustellung der Unterlagen ist die Pauschale nicht entstanden, da die förmliche Zustellung auf elektronischem Wege ihrem Wortlaut nach keine „Überlassung“ einer Datei darstellt (§ 173 ZPO). Mit Überlassen oder Bereitstellung zum Abruf ist eine formlose Übermittlung gemeint, nicht jedoch eine förmliche Zustellung. Daher ist die Übermittlung der zuzustellenden Datei an den Zustellungsempfänger bereits mit der Zustellungsgebühr abgegolten (vgl. hierzu BeckOK KostR/Herrfurth GvKostG KV 700 Rn. 10-12). Auch nach der Kommentierung im Schröder-Kay/Eggers, 15. Aufl., Rn. 36 zu KV 700 GvKostG kommt der Ansatz einer Dokumentenpauschale nach KV 700 Nr.2 GvKostG nicht in Betracht. Dieser Auslagentatbestand greift nur in den Fällen, in denen bei herkömmlicher Fertigung von Kopien der Ansatz einer Auslage nach KV 700 Nr. 1 GvKostG möglich ist. Dieses ist aber nicht der Fall, da die von dem Auftraggeber übermittelte Datei nur weitergeleitet wird. Sie wird nicht zum Zwecke der Zustellung dupliziert noch war der Antragsteller verpflichtet das elektronische Dokument doppelt einzureichen. Der Ansatz der Dokumentenpauschale nach KV 700 Nr. 2 GvKostG für die elektronische Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin kommt daher nicht in Betracht. 2. Zustellung an den Schuldner (Zustellung eines Schriftstücks) Für die Zustellung an den Schuldner war zunächst die Überführung des elektronischen erhaltenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in ein Papierdokument erforderlich. Für die Erstellung der zum Zwecke der Zustellung erforderlichen Ausdrucke in Papierform hat die Obergerichtsvollzieherin eine Dokumentenpauschale in Höhe von 0,50 Euro für jede Seite des Ausdrucks nach KV 700 Nr. 1 GvKostG, also insgesamt 12,00 Euro, geltend gemacht. Diese Dokumentenpauschale durfte die Gerichtsvollzieherin nicht ansetzen. Wie sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.08.2023 – I-25 W 192/23 -; juris ergibt, liegen die Voraussetzungen für den Ansatz einer Dokumentenpauschale nach KV 700 Ziff. 1 a) und b) GvKostG nicht vor, wenn der Gläubiger einem Gerichtsvollzieher das als Schriftstück zuzustellende Dokument gemäß § 193 I 1 Nr. 2 ZPO als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt. Nach § 193 I 1 ZPO hat die Partei die Wahl, einem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument in Papierform mit den erforderlichen Abschriften (Nr. 1) oder als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg (Nr. 2) zu übermitteln. Entscheidet sich die Gläubigerin – wie vorliegend – für den elektronischen Übermittlungsweg, so ist sie nicht gehalten, die erforderlichen Abschriften beizufügen. Dies ergibt sich nicht nur aus § 133 I 2 ZPO, sondern explizit auch aus der Vorschrift des § 193 I 1 ZPO selbst. Dies hat zur Folge, dass es nach Ansicht des Oberlandesgericht Hamm, der Gerichtsvollzieherin obliegt die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke von Amts wegen selbst zu erstellen und zu beglaubigen (§ 193 I 3 ZPO). Solche, von Amts wegen zu erstellende Abschriften lösen keine Dokumentenpauschale nach KV 700 Ziff. 1. b) Gv-KostG aus. Auch der Ansatz einer Dokumentenpauschale nach KV 700 Ziff. 1 a) Gv-KostG scheidet aus, da die Gerichtsvollzieherin für von Amts wegen erstellte Kopien und Ausdrucke keine Dokumentenpauschalen zustehen. Die hiermit verbundenen Kosten unterfallen dem sonstigen Aufwand eines Gerichtsvollziehers und gehören damit zu den Gemeinkosten die grundsätzlich durch die Gebühren abgegolten werden (BT-Drs 14/3432, S. 33 zu Nr. 713 aF (jetzt Nr. 716). Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Hamm kommt damit der Ansatz der Dokumentenpauschale für die Zustellung an den Schuldner, da das zuzustellende Dokument elektronisch eingegangen ist, nicht in Betracht. 3. Benachrichtigung des Antragstellers über die erfolgten Zustellungen (Übermittlung eines Schriftstücks) Nach § 193 a II 2 ZPO hat die Gerichtsvollzieherin nach erfolgter elektronischer Zustellung die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. An den Auftraggeber ist also ein Schriftstück zu übermitteln, in der das zuzustellende Dokument und der Zustellnachweis verbunden sind. Im vorliegenden Verfahren erfolgte diese Übersendung als Schriftstück. Entsprechend hat die Obergerichtsvollzieherin eine Dokumentenpauschale nach KV 700 Nr. 1 GvKostG in Höhe von 12,00 Euro angesetzt. Für diese Rücksendung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nebst Zustellungsnachweisen kann eine Dokumentenpauschale jedoch nicht geltend gemacht werden. Die Pauschale kann nur dann angesetzt werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nach KV 700 Nr. 1 GvKostG vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.08.2023 – I-25 W 192/23 -; juris jedoch gerade nicht vor (siehe oben). Daher scheidet der Ansatz einer Dokumentenpauschale gemäß KV 700 GvKostG nach hiesiger Ansicht auch im Fall der Rücksendung an den Antragsteller aus. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf im Beschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2024 (I-10 W 100/23 –, juris) könnte man durchaus zur Ansicht gelangen, dass der Ansatz der Dokumentenpauschalen und der Dateiauslage gerechtfertigt sein könnte. Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Ansatz der Pauschalen nach KV 700 GvKostG vorliegen. Dieser Ansicht kann aus hiesiger Sicht unter Berücksichtigung der oben genannten Gründe jedoch nicht gefolgt werden. Auch der gegenteiligen Auffassung des AG Ahaus (Beschluss vom 19.12.2024 - 6 M 1692/24 -) kann im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Hamm (s.o.) nicht gefolgt werden." Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 18.07.2024, insbesondere hinsichtlich der dort erhobenen Dokumentenpauschalen in Höhe von insgesamt 13,50 €, nicht abgeholfen. Dies begründete sie wie folgt: "Zustellung an den Drittschuldner: Die Dokumentenpauschale in Höhe von 1,50 EUR (KV 700 Nr.2 GVKostG) wurde für die elektronische Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Sparkasse Westmünsterland auf sicherem Übermittlungsweg erhoben. Entgegen der Ausführungen der Bezirksrevisorin handelt es sich hierbei um ein Überlassen im Sinne der Vorschrift. Die Dateien werden zunächst vom Amtsgericht in das elektronische Postfach des Gerichtsvollziehers übermittelt. Von dort werden sie in die Gerichtsvollziehersoftware übertragen. Anschließend werden die beigefügten Dateien einzeln vom Gerichtsvollzieher aufgerufen und geprüft, ob sie zur Zustellung notwendig und valide sind. Zuletzt werden sie vom Gerichtsvollzieher zur Zustellung dupliziert und in das elektronische Postfach des Empfängers übermittelt. Folglich wurden die Dateien mehrfach kopiert. Bezüglich der weiteren Ausführungen der Bezirksrevisorin verweise ich auf die beigefügte Entscheidung des Amtsgerichts Ahaus vom 19.12.2024 - 6 M 1692/24. Zustellung an den Schuldner sowie Benachrichtigung des Antragstellers über die erfolgte Zustellung: Die Dokumentenpauschale in Höhe von 12,00 EUR wurde für die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Papierform durch die Deutsche Post an den Schuldner sowie für den nachträglich gefertigten Ausdruck des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für den Gläubiger, verbunden mit der Eingangsbestätigung und der Postzustellurkunde, erhoben. Insofern schließe ich mich der von der Bezirksrevisorin aufgeführten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2024 (1-10 W 100/23), vollumfänglich an. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich zudem auf die ebenfalls beigefügte Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2024 - 1-10 W 94/23. Abschließend weise ich darauf hin, dass die Präsidentin des OLG Hamm mit Verfügung vom 04.06.2024 - 2344 10 a. 106 Sdh. (13) - aufgrund der besonderen wirtschaftlichen Auswirkungen und zur Herbeiführung einer möglichst einheitlichen Handhabung im Land NRW festgelegt hat, dass die Dokumentenpauschale gemäß KV Nr. 700 GVKostG in den entsprechenden Fällen erhoben werden kann." II. Die nach § 5 Abs. 2 GvKostG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Für die Entscheidung über die Kostenerinnerung ist das Vollstreckungsgericht zuständig, denn es handelt sich bei den in Rede stehenden Kosten der Zustellung eines sofortigen Zahlungsverbotes um Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. d. § 766 Abs. 2 ZPO, sodass Erinnerungen gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin durch das Vollstreckungsgericht zu bescheiden sind (vgl. (vgl. hierzu ausf. AG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2023 - 664 M 970/21 = DGVZ 2023, 123 = BeckRS 2023, 3616; zustimmend BeckOK KostR/Herrfurth GvKostG § 5 Rn. 21-22.1; wohl auch BeckOK ZPO/Preuß ZPO § 766 Rn. 16; Toussaint/Uhl, 53. Aufl. 2023, GvKostG § 5 Rn 40; zustimmend auch AG Frankfurt a.M. Beschluss vom 26.09.2023 - 82 M 12512; so auch schon in anderem Zusammenhang BGH, Beschluss vom 11.09.2008 - 1 ZB 36/07 Rn 7). Die Erinnerungsführerin ist erinnerungsbefugt. Sie hat als Bezirksrevisorin nämlich nicht nur allein fiskalische Interessen zu vertreten, sondern immer auch auf einen sachlich richtigen Kostenansatz auch zur Vermeidung eventueller späterer Rückgriffsansprüche resultierend aus falsch berechneten Kosten, hinzuwirken (vgl. z. B. AG Bochum, 53 M 1546/23 m.w.N.). Die Erinnerung ist aber unbegründet. Zunächst hat die Gerichtsvollzieherin zu Recht einen Betrag von 13,50 EUR für die elektronische Übersendung von pdf-Dateien an die Drittschuldnerin nach KV Nr. 700 Nr. 2 GvKostG angesetzt. Hiernach fällt eine Pauschale von 1,50 € je Datei an, wenn anstelle der in Nummer 1 genannten Kopien und Ausdrucke elektronisch gespeicherte Dateien überlassen oder diese zum Abruf bereitgestellt werden. Bei der Übermittlung der Dateien des Auftraggebers handelt es sich nämlich nicht nur um eine rein technische Weiterleitung, vielmehr müssen diese zunächst in das elektronische Postfach der Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht übernommen werden, sodann in die Gerichtsvollziehersoftware eingelesen und dann einzelnen aufgerufen und geprüft werden. Hierbei muss die Gerichtsvollzieherin vor allem überprüfen, ob die Dateien zur Zustellung benötigt werden und für diese geeignet sind. Wenn dies bejaht wird, müssen die Dateien mithilfe der von der Gerichtsvollzieherin selbst angeschafften Software dupliziert werden und dann in das elektronische Postfach des Empfängers übermittelt werden. Nicht nur die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen wie Hard-und Software und ein beheiztes Büro mit Strom, sondern auch die Arbeitszeit der Gerichtsvollzieherin, die sie für die Überprüfung und Übermittlung der Dateien aufwenden muss, rechtfertigt den Ansatz der Dokumentenpauschale. In KV 700 heißt es wörtlich "Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten", was schon wörtlich sowohl die papierbasierte Bearbeitung, als auch die elektronische beinhaltet. Der notwendige Antrag ist in dem Zustellungsauftrag der Gläubigerin zu sehen, da weder nach dem Gesetzeswortlaut, noch denklogisch eine Zustellung ohne vorherige Duplizierung der notwendigen Dateien möglich ist. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Anfertigung von Kopien von Amts wegen, die als sonstiger Aufwand keine Dokumentenpauschale auslösen. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Gläubigerin sich für die elektronische Variante entschieden hat und der Gerichtsvollzieherin das zuzustellende Dokument als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg zur Verfügung gestellt hat, § 193 Abs. 1 ZPO. Entscheidend ist vielmehr, dass die Gläubigerin den gemäß § 829 Abs. 2 ZPO an den Drittschuldner und Schuldner zuzustellenden Pfändungs-und Überweisungsbeschluss mit dem Auftrag an die Gerichtsvollzieherin übermittelt hat, diese Zustellung vorzunehmen. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass eine Gerichtsvollzieherin die Kosten für die anfallenden Kopien privat zahlen müsste, während die Kosten für die Ausfertigungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens von der Landeskasse getragen werden. Die Einräumung einer Wahlfreiheit zwischen der Übermittlung in Papierform oder auf elektronischem Wege geschah auch nach dem gesetzgeberischen Willen nicht auf Kosten der Gerichtsvollzieher (BT-Drs. 19/31119, S. 4). Zu diesem Auslegungsergebnis kommt auch die Präsidentin des OLG Hamm in ihrer Verfügung vom 04.06.2024 - 2344 10 a. 106 Sdh. (13). Folgerichtig kann die Gerichtsvollzieherin auch für die elektronische Übersendung der pdf-Dateien an die Drittschuldnerin die Pauschale ansetzen. Auch für die Herstellung und Bearbeitung dieser zuzustellenden Datei gilt der oben dargestellte Aufwand, selbst wenn der Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechtes davon ausgeht, dass die Fertigung der Benachrichtigung nach § 845 Abs. 1 S. 2 ZPO dem sogenannten sonstigen Aufwand unterfällt und nicht separat abgerechnet werden kann. Entscheidend ist auch hier, dass die Gerichtsvollzieherin die gesetzlich vorgesehene Aufgabe der Information der Drittschuldnerin durch Übersendung der entsprechenden Dokumente nur dadurch erfüllen kann, dass sie die elektronische Datei wie oben dargestellt behandelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 II 2 GvKostG i.V.m. § 66 VIII GKG. Die Beschwerde war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.