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Beschluss

10 W 100/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:0206.10W100.23.00
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Tenor

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21.09.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 19.09.2023 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21.09.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 19.09.2023 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Gläubigerin beantragte am 13.12.2022 unter Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Amtsgericht Kleve den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Den Antrag an die Beschwerdegegnerin, die nach § 829 Abs. 2 ZPO erforderlichen Zustellungen an den Drittschuldner und den Schuldner zu bewirken, stellte die Gläubigerin hier nicht unmittelbar, sondern bediente sich hierfür der Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde am 28.12.2022 erlassen und an die Beschwerdegegnerin in Papierform übermittelt, da zu diesem Zeitpunkt in der Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts Kleve der elektronische Rechtsverkehr noch nicht eröffnet war. Nach Fertigung von Kopien stellte die Beschwerdegegnerin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner und die Drittschuldnerin zu. Die Kopien stellte sie der Gläubigerin mit Kostenrechnung vom 11.01.2023 mit 10 € in Rechnung. Die Beschwerdeführerin hat gegen den Ansatz der Dokumentenpauschale unter dem 14.06.2023 Erinnerung eingelegt, der die Beschwerdegegnerin nicht abgeholfen hat und die das Amtsgericht Kleve mit Beschluss vom 11.08.2023 - unter Zulassung der Beschwerde - zurückgewiesen hat. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 24.08.2023 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, der Ansatz der Dokumentenpauschale sei nicht gerechtfertigt, weil die Gläubigerin den Antrag an das Amtsgericht elektronisch gestellt habe und sie daher nach § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht verpflichtet gewesen sei, Abschriften beizufügen. Das Landgericht hat – unter Zulassung der weiteren Beschwerde - die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass zwischen dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das Amtsgericht und dem Zustellungsersuchen an die Beschwerdeführerin zu unterscheiden sei. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 22.08.2023 (Az.: 25 W 192/23, BeckRS 2023, 21370) hat es ausgeführt, es sei allein entscheidend darauf abzustellen, in welcher Form der Antrag bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sei. Dies sei hier in Papierform erfolgt, weshalb die Dokumentenpauschale zu Recht angesetzt worden sei. Die Gläubigerin hätte auch von der Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts absehen können und die erforderlichen Abschriften selbst beibringen können. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin weitere Beschwerde eingelegt. Sie hat ausgeführt, es könne nicht darauf abgestellt werden, in welcher Form das zuzustellende Schriftstück bei der Beschwerdegegnerin eingehe, denn dies hänge allein von dem Umstand ab, ob in der jeweiligen Volltreckungsabteilung des Amtsgerichts bereits der elektronische Rechtsverkehr eröffnet sei oder nicht. Dies könne aber nicht zu Lasten des jeweiligen Gläubigers gehen. II. Die weitere Beschwerde ist nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs.4 Satz 1 GKG zulässig, nachdem das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht 10 € für die Fertigung der Kopien nach KV Nr. 700 Nr. 1 lit. a) und b) Anlage zum GvKostG in der Kostenrechnung vom 11.01.2023 angesetzt. 1. Nach der KV Nr. 700 GvKostG ist der Gerichtvollzieher berechtigt, für Kopien a) die auf Antrag gefertigt oder per Telefax übermittelt werden b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen die angegebene Pauschale zu berechnen. Beide Voraussetzungen liegen hier vor. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Kopien des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf Antrag der Gläubigerin gefertigt. Grundsätzlich gilt hierbei Folgendes: Ein Gläubiger hat gemäß § 829 Abs. 2 ZPO den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner und dem Schuldner zustellen zu lassen. Für die Bewirkung dieser Zustellung ist gemäß § 192 Abs. 1 ZPO der Gerichtsvollzieher zuständig, den der Gläubiger mit der Zustellung zu beauftragen hat. Der Gläubiger hatte dabei die Wahl, dem Gerichtsvollzieher den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg zur Verfügung zu stellen (§ 193 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch bei der Einschaltung der Geschäftsstelle in die Übermittlung (§ 192 Satz 2 ZPO). Entscheidet er sich für die elektronische Variante und erfordert die Zustellung bei dem Schuldner und oder dem Drittgläubiger eine solche in Papierform, hat er dem Gerichtsvollzieher die von diesem hierfür notwendigerweise gefertigten Kopien in Form der Dokumentenpauschale zu erstatten. Denn die Fertigung der Kopien erfolgt in diesen Fällen auf Antrag des Gläubigers, der den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beauftragt hat. Der Antrag muss insoweit nicht ausdrücklich erfolgen, ist insoweit aber eindeutig mit dem geäußerten Zustellungsbegehren verbunden, denn ohne die Fertigung der Kopien wäre eine Zustellung bei Personen, bei denen eine elektronische Zustellung ausscheidet, nicht möglich (vgl. hierzu auch: Toussaint/Uhl, 53. Aufl. 2023, GvKostG, KV 700 Rn. 6-10, Herrfurth in BeckOK, Kostenrecht, KV 700 GvKostG, Rn. 29, 30). Anders als das OLG Hamm in der von dem Landgericht zitierten Entscheidung meint, fertigt der Gerichtsvollzieher in den Fällen der elektronischen Übermittlung diese Kopien nicht etwa von Amts wegen, was sich daraus ergeben soll, dass die Vorschrift des § 193 Abs. 1 Satz 3 ZPO – im Gegensatz zu Satz 2 2. Hs. - ihm kein Ermessen hinsichtlich des Ausdrucks einräumt (so: OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2023, BeckRS 2023, 21370 und wohl auch Kawell in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage, KV GvKostG Nr. 700 Rn. 10). Von Amts wegen gefertigte Kopien lösten nach den Darlegungen des OLG Hamm keine Dokumentenpauschale aus, weil sie als sonstiger Aufwand zu den sog. Gemeinkosten gehörten, die nach KV 716 GvKostG abgegolten würden. Die Fertigung der Kopien des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unterfällt jedoch nicht dem sonstigen Aufwand. Zu dem sonstigen Aufwand gehört allgemeines Schreibwerk und zählen insbesondere die in der BT-Drucksache Nr. 14/3432 (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts) auf Seite 33 aufgeführten Abschriften (etwa die Abschrift der Zustellungsurkunde in den Fällen des § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder die Abschrift der Benachrichtigung des Drittschuldners und des Schuldners nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Kopie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird jedoch nur auf Antrag des Gläubigers erstellt, der dessen Zustellung bewirkt wissen will (vgl. Herrfurth in BeckOK, Kostenrecht, KV 700 GvKostG, Rn. 29). Anders als in Verfahren mit mündlicher Verhandlung, in denen die Zustellung von Amts wegen erfolgt, geschieht diese in der Zwangsvollstreckung im Parteibetrieb (Herrfurth in BeckOK, Kostenrecht, KV 700 GvKostG, Rn. 29). Bei Einschaltung der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts in den Übermittlungsvorgang gilt nichts Anderes. Denn der Zustellungsantrag erfolgt durch den Gläubiger. Damit kommt es – entgegen der Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 22.08.2023, a.a.O.) auch nicht entscheidend darauf an, in welcher Form der Zustellungsantrag bei dem Gerichtsvollzieher eingeht. Denn in beiden Fällen – Papierform ohne die erforderlichen Abschriften wie hier oder in elektronischer Form – wären die Kopien zu fertigen. Die andere Auffassung würde bei Einschaltung der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts in den Übermittlungsvorgang ansonsten auch zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass die Erstattungspflicht in Bezug auf die Dokumentenpauschale davon abhängig ist, ob das jeweilige Vollstreckungsgericht bereits an den elektronischen Rechtsverkehr angeschlossen ist oder nicht (vgl. hierzu auch: LG Krefeld Beschl. v. 13.9.2023 – 7 T 111/23, BeckRS 2023, 25563). Somit hat die Gläubigerin im hiesigen Fall, in dem der Antrag auf Erlass des Pfändungs – und Überweisungsbeschlusses und der Zustellungsantrag elektronisch bei dem Amtsgericht gestellt wurden, die Geschäftsstelle den Beschluss sodann jedoch in ausgedruckter Form ohne die erforderlichen Abschriften zum Zwecke der Zustellung an die Obergerichtsvollzieherin weitergeleitet hat, die Dokumentenpauschale zu erstatten. Sie wird hierdurch auch nicht ungerechtfertigt benachteiligt, weil sie nach dem oben Gesagten diese auch zu tragen gehabt hätte, wenn der Antrag mit dem Beschluss elektronisch hätte weitergeleitet werden können. Die Gläubigerin hätte sich dieser Erstattungspflicht nur entziehen können, wenn sie den Beschluss nebst Abschriften und Zustellungsantrag schriftlich bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hätte. Dieser Weg ist ihr auch nicht versperrt gewesen.§ 193 ZPO sieht beide Übermittlungsformen im Verhältnis zum Gerichtsvollzieher vor. Soweit § 753 Abs. 5 ZPO für die Anträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf die Vorschrift des § 130d ZPO verweist und damit auf die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte auch im Verhältnis zum Gerichtsvollzieher, gilt dieser Verweis nicht für Zustellungsersuchen. § 753 ff. ZPO sind anwendbar auf jede Zwangsvollstreckung, die nach dem 8. Buch der ZPO von dem Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan durchgeführt wird (Sternal in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, § 753 ZPO, Rn. 2). Von den Zwangsvollstreckungsaufträgen zu unterscheiden sind die Zustellungsersuchen. So unterscheidet denn auch § 154 GVG bei den Geschäften des Gerichtsvollziehers nach Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen. Zustellungsaufträge sind nach § 29 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (NRWGVGA) nach den Vorschriften über die Zustellung nach der ZPO auszuführen. Maßgeblich sind hierfür die §§ 192 ff. ZPO (vgl. hierzu auch: OLG Köln, NJW-RR 2019, 888, recherchiert nach beck-online; Ulrici in BeckOK, ZPO, § 753 Rn. 1.2). 1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Kopien des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch angefertigt, weil die Gläubigerin es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen (KV Nr. 700 Nr. b) GvKostG). Stellt der Gläubiger - wie hier - elektronisch den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim zuständigen Vollstreckungsgericht und zugleich den Antrag auf anschließende Übermittlung durch die Geschäftsstelle (§ 192 Satz 2 ZPO), so ändert dies nichts daran, dass vorliegend das an den Schuldner – eine Privatperson - zuzustellende Schriftstück, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in Papierform erforderlich war, denn an ihn konnte nur in Papierform zugestellt werden. Es macht also keinen Unterschied, ob das Vollstreckungsgericht bereits an den elektronischen Rechtsverkehr angeschlossen war und der Zustellungsantrag an den Gerichtsvollzieher daher elektronisch hätte weitergeleitet werden können oder nicht. Im Falle der Übermittlung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Papierform – wie hier – fehlten die erforderlichen Abschriften. Dabei bezieht sich der Begriff der Erforderlichkeit darauf, ob diese zum Zwecke der ordnungsgemäßen Zustellung benötigt werden und nicht darauf, ob der Gläubiger eine Einreichungspflicht verletzt hat (vgl. auch: AG Krefeld Beschl. v. 28.7.2023 – 111 M 659/23, BeckRS 2023, 23361). Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die Gläubigerin im allgemeinen Zivilprozess von der Verpflichtung zur Beifügung von Abschriften im Falle der elektronischen Einreichung befreit ist (§ 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO), so dass ein Unterlassen durch die Gläubigerin nicht vorliege, kommt es hierauf im Verhältnis zum Gerichtsvollzieher nicht an. Die Vorschrift ist zum einen auf Verfahren mit mündlicher Verhandlung und der Zustellung von Amts wegen zugeschnitten. Zum anderen hat auch der Umstand, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei elektronisch eingereichten Schriftstücken im allgemeinen Zivilprozess der Auslagentatbestand KV 9000 Nr. 1 GKG eben nicht erfüllt sein soll (BT-Drs. 15/4067, 31, Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz), keinen Einfluss auf den Auslagentatbestand des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (vgl. Herrfurth in: BeckOK, Kostenrecht, GvKostG KV 700 Rn. 29). Denn in der Gesetzesbegründung zu der Vorschrift des § 193 ZPO – entgegen der zu § 133 ZPO (BT-Drucksache 15/4067, Seite 31) – findet sich gerade kein Hinweis darauf, dass wegen der fehlenden Verpflichtung zur Beifügung von Abschriften im Falle der elektronischen Übermittlung, die Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen des Gerichtsvollziehers nach KV Nr. 700 GvKostG entfällt (BT-Drucksache 19/31119, Seite 4, Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften). Hat aber der Gesetzgeber einen Unterschied betreffend die Verhältnisse zwischen einem Gläubiger und dem Gericht einerseits und zwischen einem Gläubiger und einem Gerichtsvollzieher andererseits gemacht, verbietet sich mangels planwidriger Gesetzeslücke eine Analogie. So weist das LG Oldenburg zutreffend darauf hin, dass es keine gesetzliche Grundlage oder keinen allgemein anerkannten Rechtssatz dergestalt gibt, dass sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa die Kostenbestimmungen des GvKostG, nach Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) dem Sinn und Zweck des ERV entsprechend auszulegen und anzuwenden sind (LG Oldenburg, Beschluss vom 30.1.2023, DGVZ 2023, 84, recherchiert nach beck-online). Auch der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes NRW vom 17.12.2021 (Az.: 2344 – Z. 124/ab 2022) bewegt nicht zu einer anderen Auffassung. In dem Erlass selbst wird die Dokumentenpauschale nicht angesprochen. In der Anlage heißt es lediglich: „ Gem. § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO Keine Verpflichtung, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen = keine KV 700 GvKostG“ Eine Begründung wird nicht geliefert. Allein der Wunsch nach einem Gleichlauf zwischen dem elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten einerseits und dem elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichtsvollziehern andererseits, vermag eine Abweichung von der bestehenden Gesetzeslage nicht zu begründen (vgl. hierzu: LG Oldenburg, Beschluss vom 30.1.2023, DGVZ 2023, 84, recherchiert nach beck-online; LG Arnsberg, Beschluss vom 22.5.2023, BeckRS 2023, 13104; Ulrici, BeckOK, ZPO, § 753 Rn. 1.2). So enden denn auch die Ausführungen in dem in Bezug genommenen Erlass vom 17.12.2021 damit, dass die in der Anlage ausgeführten Kostenansätze vorbehaltlich einer anderslautenden Rechtsprechung für angezeigt gehalten werden (dort Seite 17, Bl. 22 GA). Damit sind auch die Voraussetzungen der Gebührenziffer 1. b) Nr. 700 KV GvKostG erfüllt. 2. Der Ausspruch über die Kosten ergeht nach § 66 Abs. 8 GKG. … … …