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Beschluss

52 F 500/21 S

AG Darmstadt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDARMS:2023:0909.52F500.21S.00
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Tenor
1. Die am 08.06.2000 vor dem Standesbeamten des Standesamts Bad Homburg v.d. Höhe unter Registernummer 0/2000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 21,3940 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 29.307,94 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2004/2005, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen. 4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 616,79 Euro nach Maßgabe des Leistungsplans ARLEP/oG-V in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen. 5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 22.089,50 Euro nach Maßgabe des LeistungsplansARLEP/oG-V 2004/2005 in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2004/2005, bezogen auf den 31 03.2021, übertragen. 6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 13.082,00 Euro nach Maßgabe des LeistungsplansARLEP/oG-V 2004/2005 in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2004/2005, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen. 7. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Cosmos Lebensversicherungs AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 34.222,64 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der Cosmos Lebensversicherungs-AG für den Neubestand (01.10), bezogen auf den 31.03.2021, übertragen. 8. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,0323 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen. 9. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Bank AG findet nicht statt. 10. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. findet nicht statt. 11. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der WWK Lebensversicherung a. G. findet nicht statt. 12. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. findet nicht statt. 13. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. findet nicht statt. 14. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. findet nicht statt. 15. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. findet nicht statt. 16. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. findet nicht statt. 17. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. findet nicht statt. 18. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL findet nicht statt. 19. Die Kosten des Verfahrens und der Vereinbarung werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1. Die am 08.06.2000 vor dem Standesbeamten des Standesamts Bad Homburg v.d. Höhe unter Registernummer 0/2000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 21,3940 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 29.307,94 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2004/2005, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen. 4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 616,79 Euro nach Maßgabe des Leistungsplans ARLEP/oG-V in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen. 5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 22.089,50 Euro nach Maßgabe des LeistungsplansARLEP/oG-V 2004/2005 in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2004/2005, bezogen auf den 31 03.2021, übertragen. 6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 13.082,00 Euro nach Maßgabe des LeistungsplansARLEP/oG-V 2004/2005 in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2004/2005, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen. 7. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Cosmos Lebensversicherungs AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 34.222,64 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der Cosmos Lebensversicherungs-AG für den Neubestand (01.10), bezogen auf den 31.03.2021, übertragen. 8. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,0323 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen. 9. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Bank AG findet nicht statt. 10. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. findet nicht statt. 11. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der WWK Lebensversicherung a. G. findet nicht statt. 12. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. findet nicht statt. 13. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. findet nicht statt. 14. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. findet nicht statt. 15. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. findet nicht statt. 16. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. findet nicht statt. 17. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. findet nicht statt. 18. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL findet nicht statt. 19. Die Kosten des Verfahrens und der Vereinbarung werden gegeneinander aufgehoben. I. Der am 00.00.1964 geborene Antragsteller, deutscher Staatsangehöriger, und die am 00.00.1968 geborene Antragsgegnerin, deutsche Staatsangehörige, schlossen am 08.06.2000 vor dem Standesbeamten des Standesamts Bad Homburg v.d.Höhe die Ehe. In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Der Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 42,7879 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 21,3940 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 165.303,44 Euro. Betriebliche Altersversorgung 2. Bei der WWK Lebensversicherung a. G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.409,57 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.664,21 Euro zu bestimmen. 3. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 52,60 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 26,21 Euro zu bestimmen. 4. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 58.818,59 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 29.307,94 Euro zu bestimmen. 5. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14.380,85 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7.165,65 Euro zu bestimmen. 6. Bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.237,85 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 616,79 Euro zu bestimmen. 7. Bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 44.331,79 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 22.089,50 Euro zu bestimmen. 8. Bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 26.254,47 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 13.082,00 Euro zu bestimmen. 9. Bei der Cosmos Lebensversicherungs AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 68.625,28 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 34.222,64 Euro zu bestimmen. Die Antragsgegnerin: Gesetzliche Rentenversicherung 10. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16,0645 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,0323 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 62.062,58 Euro. Betriebliche Altersversorgung 11. Bei der Deutschen Bank AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8.589,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 4.294,50 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 7.896,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich. 12. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.568,59 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.250,03 Euro zu bestimmen. 13. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 458,71 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 225,92 Euro zu bestimmen. 14. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.841,04 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 906,71 Euro zu bestimmen. 15. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.823,14 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 897,90 Euro zu bestimmen. 16. Bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11.899,78 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5.860,64 Euro zu bestimmen. Die Beteiligten sind richterlich angehört worden. Sie haben den Versorgungsausgleich durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung am 09.09.2022 teilweise ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 09.09.2022 Bezug genommen. II. Scheidung und Kosten: Die Gründe hinsichtlich des Ausspruchs der Scheidung und der Kostenentscheidung sind gemäß § 38 Abs. 4 Nr. 3 FamFG entbehrlich, weil die Beteiligten auf Rechtsmittel gegen den Beschluss verzichtet haben. Versorgungsausgleich: Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Die Ehezeit dauerte vom 01.06.2000 bis 31.03.2021. Die Ehegatten haben durch Vereinbarung den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte teilweise ausgeschlossen (§ 6 Abs.1 Nr. 2 VersAusglG). Die Vereinbarung wurde vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung am 09.09.2022 genommen und erfüllt damit die Formerfordernisse der §§ 7 Abs.1 VersAusglG, 127a BGB. Die Vereinbarung hält der nach § 8 Abs. 1 VersAusglG vorgeschriebenen Inhalts- und Ausübungskontrolle gemessen an den Maßstäben der §§ 138, 242 BGB stand. Sie entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2004, 601, 2005,26, FamRZ 2005,185) und des BVerfG (FamRZ 2001, 341). Hiernach dürfen vertragliche Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich nicht zu einer evident einseitigen und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führen. Nicht gerechtfertigt ist die Lastenverteilung, wenn sie für den belasteten Ehegatten unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe als unzumutbar erscheint. Da der Versorgungsausgleich in seiner Ausgestaltung letztlich als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen ist, gelten für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich dieselben Kriterien wie bei einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Unterhalts wegen Alters. Dieser gehört zum Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen. Deshalb ist maßgebliches Kriterium für die Wirksamkeit, ob und inwieweit der Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit dem Gebot der ehelichen Solidarität vereinbar ist. Die Vereinbarung führt aus Sicht des Zeitpunktes ihres Zustandekommens – losgelöst von der weiteren Entwicklung – nicht zu einer offenkundig einseitigen Lastenverteilung. Die Vereinbarung ist auch nach den Wertungen des § 242 BGB wirksam. Die dem begünstigten Ehegatten eingeräumte Rechtsmacht wird nicht missbraucht, weil sich auch aus der Sicht im Zeitpunkt des Scheiterns der ehelichen Gemeinschaft keine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Eine ungleiche Lastenverteilung ist in der Regel insbesondere dann anzunehmen, wenn die Vereinbarung dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einer grundlegenden Veränderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Altersversorgung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ausgleich: Bagatellprüfung: Das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. mit einem Kapitalwert von 26,21 Euro und das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. mit einem Kapitalwert von 7.165,65 Euro und das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. mit einem Kapitalwert von 2.250,03 Euro und das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. mit einem Kapitalwert von 225,92 Euro und das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. mit einem Kapitalwert von 906,71 Euro und das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. mit einem Kapitalwert von 897,90 Euro sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte beträgt 2.911,30 Euro und überschreitet somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.948,00 Euro. Die Anrechte werden deshalb gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Das Anrecht des Antragstellers bei der WWK Lebensversicherung a. G. mit einem Kapitalwert von 2.664,21 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.948,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der VBL mit einem Kapitalwert von 2.553,67 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.948,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 21,3940 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 2.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der WWK Lebensversicherung a. G. mit dem Ausgleichswert von 2.664,21 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 3.: Für das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. mit dem Ausgleichswert von 26,21 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 4.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 29.307,94 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 5.: Für das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. mit dem Ausgleichswert von 7.165,65 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 6.: Das Anrecht des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 616,79 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 7.: Das Anrecht des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 22.089,50 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 8.: Das Anrecht des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 13.082,00 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 9.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Cosmos Lebensversicherungs AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 34.222,64 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 10.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wäre nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,0323 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Aufgrund der Vereinbarung der Ehegatten war nur ein Ausgleichswert von 6,0323 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Zu 11.: Der Antragsteller hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der Deutschen Bank AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Antragsgegnerin wäre nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.294,50 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen auszugleichen. Hierfür wäre von der Deutschen Bank AG an die Deutsche Rentenversicherung Hessen ein Beitrag von 4.294,50 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag wäre ab Ende der Ehezeit (hier: 01.04.2021) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Diesen Ausgleich haben die Beteiligten ausgeschlossen. Zu 12.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. mit dem Ausgleichswert von 2.250,03 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 13.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. mit dem Ausgleichswert von 225,92 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 14.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. mit dem Ausgleichswert von 906,71 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 15.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. mit dem Ausgleichswert von 897,90 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 16.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. wäre nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5.860,64 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Diesen Ausgleich haben die Beteiligten ausgeschlossen. Zu 17.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der VBL mit dem Ausgleichswert von 5,4 Versorgungspunkten unterbleibt der Ausgleich.