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XII ZB 204/11

lG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 06. Februar 2013 XII ZB 204/11 VersAusglG §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 1, 45 Abs. 1; FamFG §§ 28 Abs. 1, 222 Abs. 1, Abs. 3; BetrAVG §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 5a, 4 Abs. 5 Zeitraum für Verzinsungspflicht bei externer Teilung im Versorgungsausgleich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGH Zeitraum für Verzinsungspflicht bei externer Teilung im Versorgungsausgleich Der bei der externen Teilung zu zahlende Ausgleichsbetrag ist bis zur Rechtskraft der Entscheidung über denVersorgungsausgleich zu verzinsen, nicht jedoch darüber hinaus.(redaktioneller Leitsatz) BGH, Beschl. v. 6.2.2013 – XII ZB 204/11 VersAusglG §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 1, 45 Abs. 1; FamFG §§ 28 Abs. 1, 222 Abs. 1, Abs. 3; BetrAVG §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 5a, 4 Abs. 5 Entscheidung: Die Entscheidung des BGH befasst sich mit verschiedenen Aspekten der externen Teilung von Versorgungsanrechten. Zunächst geht es um die Bewertung von betrieblichen Versorgungsanrechten, welche auf einer beitragsorientierten Leistungszusage1 beruhen. Des Weiteren konkretisiert der BGH die nach §§ 222 Abs. 1, 28 Abs. 1 FamFG bestehenden Pflichten des Familiengerichts. Demnach habe das Gericht – wenn ein Versorgungsträger berechtigterweise die externe Teilung verlangt – den ausgleichsberechtigten Ehegatten aufzufordern, sich bezüglich der Wahl einer Zielversorgung zu erklären. Zu beachten ist, dass der Zielversorgungsträger gemäß § 222 Abs. 2 FamFG mit der externen Teilung einverstanden sein muss. Auch zu der bereits durch Beschluss vom 7.9.20112 festgelegten Verzinsungspflicht bei externer Teilung eines Anrechts kann der BGH eine zuletzt strittige Rechtsfrage klären. Die Verzinsungspflicht besteht demnach nur für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende nach § 3 Abs. 1 VersAusglG und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich – nicht jedoch darüber hinaus.3 Anmerkung: Der BGH erteilt der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung, welche eine Verzinsungspflicht auch nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bejahen will, eine Absage. Diese hatte postuliert, dass die Verzinsungspflicht erst mit dem tatsächlichen Eingang des Ausgleichsbetrags beim Zielversorgungsträger entfallen solle.4 Der BGH betont jedoch die Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über die externe Teilung. Bereits damit würde ein Rechtsverhältnis zwischen dem Zielversorgungsträger und dem ausgleichsberechtigten Ehegatten begründet. Eine Verzinsungspflicht nach Rechtskraft dieses Gestaltungsaktes scheide demnach aus. Das Risiko des Zahlungseingangs trägt folglich der Zielversorgungsträger. Dieser muss gegebenenfalls seinen Verzögerungsschadennach §§288 ff. BGB gegenüber dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten geltend machen. Franziska Beller, Stuttgart Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 06.02.2013 Aktenzeichen: XII ZB 204/11 Rechtsgebiete: Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Versorgungsausgleich Erschienen in: notar 2013, 249 Normen in Titel: VersAusglG §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 1, 45 Abs. 1; FamFG §§ 28 Abs. 1, 222 Abs. 1, Abs. 3; BetrAVG §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 5a, 4 Abs. 5