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Beschluss

276 XIV 671/23

AG Darmstadt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDARMS:2024:0104.276XIV671.23.00
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Leitsätze
1. Der Betroffene muss Zustellungen nicht gem. § 10 Abs.2 AsylG gegen sich gelten lassen, wenn die zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Wohnanschrift mitteilt, an der der Betroffene auf Veranlassung der Behörde selbst nicht mehr wohnhaft ist. 2. Von einer Fiktionswirkung kann nicht ausgegangen werden, wen der Adressat in einer mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbaren Weise durch grobe, die Bekanntgabefiktion auslösende Fehlhandlungen Dritter um die Durchsetzbarkeit seiner Rechte gebracht wurde. 3. Wird der Wohnsitzwechsel durch die zuständige Ausländerbehörde selbst veranlasst, so kann der Betroffene sich auf einen korrekten Informationsaustausch zwischen den Behörden verlassen und muss eine Zustellung an die falsche Adresse nicht gegen sich gelten lassen.
Tenor
In der Abschiebehaftsache betreffend A afghanischer Staatsangehöriger, zurzeit Abschiebehafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt Alias: B Antragsteller: Regierungspräsidium Kassel Bevollmächtigter: Rechtsanwalt C wird der Haftantrag im einstweiligen Anordnungsverfahren und in der Hauptsache zurückgewiesen. Der Betroffene ist sofort zu entlassen. Die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betroffene muss Zustellungen nicht gem. § 10 Abs.2 AsylG gegen sich gelten lassen, wenn die zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Wohnanschrift mitteilt, an der der Betroffene auf Veranlassung der Behörde selbst nicht mehr wohnhaft ist. 2. Von einer Fiktionswirkung kann nicht ausgegangen werden, wen der Adressat in einer mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbaren Weise durch grobe, die Bekanntgabefiktion auslösende Fehlhandlungen Dritter um die Durchsetzbarkeit seiner Rechte gebracht wurde. 3. Wird der Wohnsitzwechsel durch die zuständige Ausländerbehörde selbst veranlasst, so kann der Betroffene sich auf einen korrekten Informationsaustausch zwischen den Behörden verlassen und muss eine Zustellung an die falsche Adresse nicht gegen sich gelten lassen. In der Abschiebehaftsache betreffend A afghanischer Staatsangehöriger, zurzeit Abschiebehafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt Alias: B Antragsteller: Regierungspräsidium Kassel Bevollmächtigter: Rechtsanwalt C wird der Haftantrag im einstweiligen Anordnungsverfahren und in der Hauptsache zurückgewiesen. Der Betroffene ist sofort zu entlassen. Die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen trägt die Antragstellerin. Die beantragte Haft war sowohl in der Hauptsache als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil die vollziehbare Ausreisepflicht des Betroffenen nicht ausreichend dargelegt wurde. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist ein Haftantrag nur, wenn er den Vorgaben des § 417 Abs. 2 FamFG entspricht. Darzulegen sind danach die zweifelsfreie Ausreisepflicht, die Abschiebungsvoraussetzungen, die Erforderlichkeit der Haft, der Durchführbarkeit der Abschiebung und die notwendige Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein, sich aber nicht in Textbausteinen und Leerformeln erschöpfen (BGH Beschl. v. 20.10.2016 – V ZB 167/14 – juris-Rn. 6; Beschl. v. 27.10.2011 – V ZB 311/10 – InfAuslR 2012, 25 – juris-Rn. 13). Vielmehr müssen alle für die gerichtliche Prüfung wesentlichen Aspekte angesprochen werden. Fehlt es daran, darf eine Haft nicht angeordnet werden (st. Rspr. BGH Beschl. v. 4.7.2019 – V ZB 190/18 – juris-Rn. 5; Beschl. v. 29.4.2010 – V ZB 218/09 – NVwZ 2010, 1508 – juris-Rn. 14). Diesen Vorgaben genügt der Haftantrag nicht. Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung der vollziehbaren Ausreisepflicht. Erforderlich sind nachvollziehbare Angaben zu den Voraussetzungen einer gesetzlichen Ausreisepflicht oder einer entsprechenden Bescheidlage nebst Bekanntgabe bzw. Zustellung. Insofern können die Bescheide vollständig referiert (BGH Beschl. v. 22.6.2017 – V ZB 127/16 – InfAuslR 2017, 345 – juris-Rn. 7) oder es kann auf Anlagen Bezug genommen werden (BGH Beschl. v. 11.1.2018 – V ZB 28/17 – juris-Rn. 5). Anlagen ohne Inbezugnahme sind unbeachtlich (BVerfG Beschl. v. 9.2.2012 – 2 BvR 1064/10 – InfAuslR 2012, 186 – juris-Rn. 24; BGH Beschl. v. 22.7.2010 – V ZB 28/10 – NVwZ 2010, 1511 – juris-Rn. 12). Nach diesem Maßstab ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der ablehnende Asylbescheid vom 04.05.2023 dem Betroffenen wirksam zugestellt wurde. Die dem Gericht die für die eigenständige Prüfung einer wirksamen Zustellung erforderlichen Tatsachen werden nicht mitgeteilt. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der haftrichterlichen Anhörung und der ergänzenden Beweisaufnahme anhand der Ausländerakte nicht von einer wirksamen Zustellung bzw. Zustellungsfiktion auszugehen. Eine tatsächliche Zustellung an den Betroffenen ist ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 44 der Ausländerakte) nicht erfolgt. Dort wurde angegeben, dass der Betroffene an der vom BAMF angenommenen Adresse in K nicht bekannt ist. Ein weiterer Zustellungsversuch wurde nicht unternommen. Eine Zustellungsfiktion gemäß § 10 AsylG ist ebenfalls nicht eingetreten. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Die letzte dem BAMF auf Grund des Antrags des Betroffenen bekannte Anschrift war die Erstaufnahmeeinrichtung in Kassel. Diese Anschrift ist im Bescheid vom 04.05.2023 genannt. An dieser Anschrift wurde jedoch kein Zustellungsversuch unternommen. Der Zustellungsversuch wurde unter der Zuweisungsadresse des Betroffenen in K unternommen. Bei dem in der Ausländerakte befindlichen Asylbescheid wurde die ursprüngliche Andresse handschriftlich durchgestrichen und die Adresse in K handschriftlich ergänzt. Wann und von wem diese Ergänzung vorgenommen wurde ergibt sich aus der Akte nicht. Bei der Adresse in K handelt es sich um eine gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 AsylG von einer anderen öffentlichen Stelle mitgeteilte Anschrift. Diese Adresse wurde dem BAMF vom Landratsamt Schwalm-Eder-Kreis mitgeteilt (Bl. 40 der Ausländerakte). Das Schreiben datiert zwar auf den 11.05.2023. Abgezeichnet ist das Schreiben jedoch erst am 23.05.2023. Diese von dem Landratsamt mitgeteilte Adresse ist jedoch nicht geeignet, die Zustellungsfiktion gemäß § 10 AsylG auszulösen. Dem Landratsamt war nämlich zu diesem Zeitpunkt, mithin am 23.05.2023, bereits bekannt, dass sich der Betroffene nicht mehr in K, sondern in S aufhält. Dass die Behörde diese Information bereits hatte, ergibt sich aus einem auf den 17.05.2023 datierten Vermerk (Bl. 41 der Ausländerakte). Dort ist festgehalten, dass am 23.05.2023 die Verlegung des Betroffenen nach S erfolgen soll. Warum dann am selben Tage, an dem der Betroffene nach S verlegt wurde, von der Behörde, welche die Verlegung beantrag hat, eine falsche Adresse an das BAMF mitgeteilt wurde, ist nicht ersichtlich. Die Mitteilung einer falschen Adresse an das BAMF kann jedoch nach dem Sinn und Zweck des § 10 AsylG keine Fiktionswirkung zulasten des Betroffenen auslösen (vgl. VG München, Urteil vom 14.03.2017 – 7 K 17.30072 – BeckRS, Rn. 14). Darüber hinaus kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung dann nicht von einer Fiktionswirkung ausgegangen werden, wenn der Adressat in einer mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbaren Weise durch grobe, die Bekanntgabefiktion auslösende Fehlhandlungen Dritter um die Durchsetzbarkeit seiner Rechte gebracht wurde (vgl. OVG Bautzen, BeckRs 2012, 218423). Eine solche Fehlhandlung zulasten des Betroffen liegt hier vor. Das Landratsamt hat dem BAMF eine Adresse mitgeteilt, an der der Betroffene zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wohnhaft war, was der Behörde auch bekannt sein musste, da sie die Verlegung des Betroffenen selbst veranlasst hatte. Jedenfalls hätte bei Bekanntwerden der gescheiterten Zustellung oder bei verzögerter Informationserlangung durch das BAMF ein erneuter Zustellungsversuch erfolgen müssen (vgl. OVG Bautzen, BeckRS 2021, 31822). Die fehlerhafte Kommunikation zwischen den Behörden kann jedenfalls nicht zulasten des Betroffenen gehen. In diesem Fall ist auch nicht von einem Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG auszugehen. Dem Betroffenen ist nicht zuzumuten, das BAMF gesondert über seine Verlegung von K nach S zu unterrichten. Da die Behörde die Adressänderung des Betroffenen selbst veranlasst hat, dufte der Betroffene von einem Informationsaustausch zwischen den Behörden ausgehen und musste nicht annehmen, das BAMF nochmals selbst unterrichten zu müssen. Eine solche Verpflichtung des Betroffenen ist dem § 10 Abs. 1 AsylG nicht zu entnehmen und widerspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. Die Mitwirkungsverpflichtung betrifft Fälle, in denen der Wohnsitzwechsel von dem Betroffenen selbst veranlasst wurde. Eine andere Ansicht lässt sich dem § 10 AsylG auch nicht durch Auslegung entnehmen. Aufgrund der einschneidenden Wirkung zulasten des Betroffenen ist die Norm restriktiv auszulegen. Die beantragte Haft war aus den oben genannten Gründen auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Denn dringende Gründe gem. § 427 Abs. 1 FamFG für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind, lagen schon mangels zulässigen Haftantrages in der Hauptsache nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Mängel durch etwaige Auflagenerteilung an den Antragsteller behebbar waren, lagen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die fehlerhafte Zustellung des Ablehnungsbescheides innerhalb des beantragten Haftzeitraumes behoben werden kann. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 81, 430 FamFG und entsprechend Art. 5 Abs. 5 EMRK. Sie folgt im Rahmen des Ermessens für die Gerichtskosten der Entscheidung in der Sache und berücksichtigt für die außergerichtlichen Kosten, dass kein hinreichender Anlass zur Stellung des Haftantrages bestand.