Beschluss
9 M 219/21
Amtsgericht Delbrück, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGPB2:2021:0413.9M219.21.00
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Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 15.03.2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 15.03.2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Die Gläubigerin und der verfahrensbeteiligte Gerichtsvollzieher streiten darüber, ob eine Geldempfangsvollmacht im Original vorzulegen ist, damit vom Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung erhaltene Zahlungen vom Gerichtsvollzieher an den Gläubigervertreter ausgekehrt werden können. Vorliegend hatte der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung von der Schuldnerin Zahlungen erhalten. Mit Schreiben vom 10.3.2021 wurde die Gläubigerin darauf hingewiesen, dass eine Auszahlung dieses Betrages an ihren Vertreter nur erfolgen könne, wenn die Geldempfangsvollmacht im Original eingereicht werde. Die Gläubigerin vertritt den Standpunkt, dass im Hinblick auf § 753 a ZPO eine Versicherung ihres Vertreters, dass die Vollmacht zum Betreiben der Vollstreckung und Empfangnahme von Geldern vorliege, ausreichend sei. Die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht im Original laufe dem Digitalisierungsgedanken des Gesetzgebers durch die Schaffung der elektronischen Zwangsvollstreckung zu wider. Und bei einer Vielzahl von laufenden Vollstreckungsverfahren sei die Vorlage einer Originalvollmacht in jedem Verfahren schon aus logistischen Gründen nicht möglich. Der Gerichtsvollzieher ist der Ansicht, dass § 753 a ZPO nur für die Prozessvollmacht nicht jedoch für die Geldempfangsvollmacht gelte. Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 15.03.2021 Erinnerung eingelegt, eine Abhilfe durch den Gerichtsvollzieher ist nicht erfolgt. II. Die Erinnerung der Gläubigerin ist gemäß § 766 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Gericht folgt der Ansicht des Gerichtsvollziehers, wonach § 753 a ZPO keine Gültigkeit für die Geldempfangsvollmacht entfaltet. Der Gerichtsvollzieher hat im Rahmen der Zwangsvollstreckung erlangtes Geld an den Gläubiger auszukehren bzw. zu hinterlegen. Eine Auskehrung des Geldes an den Gläubigervertreter kommt nach Auffassung des Gerichts nur in Betracht, wenn der Gläubigervertreter eine Geldempfangsvollmacht nachweist, die er dem Gerichtsvollzieher im Original vorzulegen hat (vgl. LG Erfurt, Beschluss vom 4.12.2017- 3 T 393/17 m.w.N.). Denn nur so hat der Gerichtsvollzieher die Möglichkeit zu einer ordnungsgemäßen Prüfung, ob der Gläubigervertreter zur Empfangnahme der Gelder berechtigt ist. Ohne Vorlage der Originalvollmacht wäre eine Prüfung der Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers nicht möglich und der Gerichtsvollzieher könnte auch nicht prüfen, ob die Vollmacht inzwischen nicht wieder entzogen worden ist. Da diese „Schutzmöglichkeiten“ zugunsten des Gläubigers auch bei einer fortschreitenden Digitalisierung weiter Bestand haben dürften, ist das Gericht der Ansicht, dass § 753 a ZPO ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Geldempfangsvollmacht keine Anwendung finden kann. Die Kostentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben. Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG). Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Delbrück, Lohmannstr. 28, 33129 Delbrück, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Delbrück oder beim Landgericht Paderborn als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Delbrück, 13.04.2021 Amtsgericht