Urteil
21 C 185/10
AG Dieburg Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDIEBU:2011:0112.21C185.10.0A
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Leitsätze
Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwar "eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 I Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt" (BGH 13.08.09 IX ZR 159/06; 24.05.07 IX ZR 97/06 m.w.N.).
Handelt es sich bei dem Anfechtungsgegner jedoch um eine im Geschäftsverkehr eher unerfahrene Privatperson und beim Schuldner um ein Unternehmen von gewisser Größe, ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass sie Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwar "eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 I Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt" (BGH 13.08.09 IX ZR 159/06; 24.05.07 IX ZR 97/06 m.w.N.). Handelt es sich bei dem Anfechtungsgegner jedoch um eine im Geschäftsverkehr eher unerfahrene Privatperson und beim Schuldner um ein Unternehmen von gewisser Größe, ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass sie Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung hat. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung gemäß §§ 143, 133, 129 Ins0, weil die Zahlung der Schuldnerin nicht wirksam angefochten wurde. Gemäß § 133 Ins0 ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, und der andere Teil zur Zeit der Vornahme der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. I: Unstreitig hat die Beklagte am 13.07.2006 vom Gerichtsvollzieher den Betrag in Höhe von 3.249,22 € erhalten, den die Schuldnerin zuvor an diesen gezahlt hatte. Diese Zahlung stellt eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 Ins0 dar. Entgegen dem Hinweis des Gerichtes vom 6.12.2010, der bereits in der mündlichen Verhandlung vom 8.12.2010 korrigiert wurde, handelt es sich bei der Zahlung der Schuldnerin von 3.249,22 € über den Gerichtsvollzieher an die Beklagte um eine Rechtshandlung im Sinne der §§ 133, 129 Ins0. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Zahlung gemäß Klägerbehauptung nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte oder ob dies „freiwillig“ zur Erfüllung des vor dem Amtsgericht Göttingen geschlossenen Vergleichs erfolgte. Zwar unterliegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern als solche regelmäßig nicht der Anfechtung gemäß § 133 Ins0, weil diese Norm erst eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt. Nach § 133 Ins0 anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung jedoch dann, wenn dabei zumindest auch Rechtshandlungen des Schuldners beigetragen haben. Eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 Ins0 nimmt vor, wer darüber entscheiden kann, ob er die angefochtene Leistung erbringt oder verweigert. Diese Entscheidungsfreiheit ist nicht dadurch aufgehoben, dass der Schuldner bei fortgesetzter Fruchtlosigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen die eidesstattliche Versicherung abgeben müsste. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellt nämlich seine Dispositionsfreiheit über die etwaigen verbliebenen Vermögenswerte nicht in Frage. Der Schuldner hat hier noch die Wahl, ob er den vollstreckenden Gläubiger befriedigt, um den Insolvenzantrag hinauszuzögern, oder ob er durch ein Insolvenzverfahren die verbliebenen Vermögenswerte für die Gläubigergesamtheit bewahrt (BGH IX ZR 128/08; BGH IX ZR 169/02). Somit war die streitgegenständliche Zahlung eine freiwillige Leistung und damit eine Rechtshandlung. II: Unstreitig erfolgte die Zahlung seitens der Schuldnerin zehn Jahre vor Stellung des Insolvenzantrages in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und der Benachteiligung andere Gläubiger. III: Die Kenntnis der Schuldnerin kann aber dahingestellt bleiben. Der Kläger konnte nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichtes darlegen und beweisen, dass die Beklagte die Kenntnis der Schuldnerin kannte. Gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 Ins0 wird die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin schon dann vermutet, wenn der andere Teil – die Gläubigerin, also die Beklagte – wusste, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit droht und dass die Handlung die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt. Entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits war deshalb allein, ob die Beklagte bei Zahlung am 03.06.2006 wusste, dass der Schuldnerin Zahlungsunfähigkeit drohte und die Zahlung deshalb andere Gläubiger benachteiligen könnte. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können – weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt – meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Abknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 Ins0 die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner – hier die Beklagte - die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH IX ZR 97/06, BGH IX ZR 173/07). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des gesamten Ergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH IX ZR 129/06 vom 13.08.2009). IV: Der Kläger geht von der Kenntnis der Beklagten von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aus, weil die Schuldnerin als Marktführerin ihrer Sparte mit über 10.000 Anlegern auf die verhältnismäßig geringfügige Forderung trotz Zwangsvollstreckung keine einzige Zahlung erbrachte und nicht einmal den Versuch einer Ratenzahlungsvereinbarung gemacht zu haben. Diese Argumentation ist aber nur auf den ersten Blick überzeugend und nur vordergründig plausibel. Sie beinhaltet nämlich, dass Unternehmen – hier eine Anlagegesellschaft - ihren Zahlungsverpflichtungen bei Zahlungsfähigkeit grundsätzlich nachkommen und auch Verbraucher – hier die Beklagte als Kleinanlegerin – hiervon ausgehen. Weder die gerichtliche Praxis noch die allgemeine Lebenserfahrung sprechen für eine derartige allgemeine oder grundsätzliche Redlichkeit von Unternehmen, ohne dass damit eine pauschale Verurteilung verbunden sein soll. Verneint wird nur der umgekehrten Fall, die Menge der sich redlich verhaltenden Unternehmen sei so groß, dass bei Nichtzahlung grundsätzlich auf Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden könne. Verbrauchern kann eine andere Vermutung auch nicht unterstellt werden, so dass ohne konkrete Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, die Beklagte schließe aus der Nichtzahlung auf die drohende Zahlungsunfähigkeit. Diese Schlussfolgerung des Klägers ist eine reine Fiktion. Die Beklagte konnte mindestens eben so gut davon ausgehen, die Schuldnerin habe versucht, sie zu zermürben, durch Hinauszögern zur Aufgabe zu zwingen oder erwirtschafte als Anlagegesellschaft höhere Erträge als sie durch den Prozess- und die Zwangsvollstreckungskosten verliere. Der Kläger kann seine Ansicht auch nicht auf die zahlreichen von ihm zitierten Entscheidungen des BGH stützen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwar „eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinn von § 133 I Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH 13.8.09 IX ZR 159/06; 24.5.07 IX ZR 97/06 m.w.N.). Diese Formulierung ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass in einem solchen Fall eine entsprechende Kenntnis – widerleglich – vermutet wird. Es handelt sich vielmehr ebenfalls nur um ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfahrungssatzes. Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss deshalb darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibenden Tilgung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung des Gläubigers, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebes als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt.“ (BGH 13.8.09 a.a.O.) V: Nach diesen Kriterien kann nicht von einer Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden. 1. Die Rechtsprechung, nach der eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinn von § 133 I Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen ist, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden, gilt erkennbar nicht für das Verhältnis Anlagegesellschaft - Kleinanleger. Insbesondere in der Person der Beklagten unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen Fällen, die den leitenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen. Dort handelte es sich bei den Anfechtungsgegnern um Finanzverwaltungen der Länger (BGH IX ZR 97/06; BGH IX ZR 318/01), Berufsgenossenschaften (BGH IX ZR 159/06), Krankenkassen (BGH IX ZR 169/02), Energieversorger (BGH IX ZR 173/07) oder Subunternehmer (BGH IX ZR 370/00). Diese hatten durch ihre Tätigkeit erhöhte Einsicht in die Verhältnisse der jeweiligen Insolvenzschuldner und verfügten über einen umfangreicheren Erfahrungsschatz als eine Privatperson (vgl. BGH IX ZR 370/00 R-Nr. 20, dort wurde dem Subunternehmer die finanzielle Not mündliche eingeräumt; BGH IX ZR 318/01, die Beklagte Finanzverwaltung hatte hier kurz vor einer der gegenständlichen Zahlungen noch eine Betriebsprüfung vorgenommen). Als Kleinanlegerin und Privatperson hatte die Beklagte weder die Kenntnisse noch die Einblicke als die Institutionen, zu denen die höchstrichterliche Entscheidungen ergingen. 2. Ihr können daher nur diejenigen Umstände angerechnet werden, die die Schuldnerin bis zum Zeitpunkt der Zahlung nach außen getragen hat. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Schuldnerin nach Klägervortrag bereits seit dem 31.12.2002 massive Insolvenzverschleppung betrieben hat. Daraus ergib sich, dass die Schuldnerin ihre wirtschaftliche Situation über einen beträchtlichen Zeitraum von über vier Jahren verschleiern konnte, auch gegenüber Großanlegern, Banken und Versicherungen. Warum ausgerechnet die Beklagte als Kleinanlegerin Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan. 3. Der Beklagten war auch nicht bekannt, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gab. Soweit der Kläger behauptet, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Schuldnerin in den Jahren 2005/2006 in zahlreiche Prozesse verwickelt gewesen sei, so bedeutet dies nicht, die Beklagte habe auch gewusst, dass in einer Vielzahl von Fällen gerichtliche Vergleiche mit Ratenzahlung abgeschlossen wurden, die die Schuldnerin nicht habe einhalten können. 4. Es bestanden seitens der Beklagten auch keine wiederkehrenden Forderungen von beträchtlicher Höhe, die über einen längeren Zeitraum von der Schuldnerin nicht oder nur schleppend bezahlt worden wären, so dass sich die Beklagte kein Bild über das allgemeine Zahlungsverhalten der Schuldnerin machen konnte. Insbesondere bestand zwischen der Beklagten und der Schuldnerin keine Vereinbarung über eine Ratenzahlung, die die Schuldnerin dann nicht mehr eingehalten hätte. Es wurden auch keine Teilzahlungen geleistet, vielmehr wurde der geschuldete Betrag mit einer Einmalzahlung geleistet. VI: Unter Würdigung aller Umstände des Falles sprechen die Beweisanzeichen nicht nur gegen die Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit, sie erscheint eher widerlegt. Zu den oben genannten Umständen, die nicht ausreichen, um auf die Kenntnis zu schließen, kommen nämlich weitere hinzu, die eher dagegen sprechen. Der Gerichtsvollzieher gibt nach dem Vollstreckungsversuch die Erklärung der Schuldnerin der Beklagte weiter, sie könne nicht zahlen, verweigere aber die Immobiliarvollstreckung. Die Beklagte musste deshalb von dem Vorhandensein erheblicher Vermögenswerte ausgehen, die die Schuldnerin nicht einsetzen wollte. Diese Auskunft nährte sicher auch eher den Gedanken, die Schuldnerin will nicht zahlen als sie könne nicht zahlen. Schon im dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorangegangenem Zivilprozess beim AG Göttingen teilte die Schuldnerin der Beklagten zur Begründung der Nichtzahlung im Rahmen der Vergleichsverhandlungen mit, die Rückabwicklung ihres Gesellschaftsvertrages habe sich als problematisch erwiesen. Als juristischer Laie musste die Beklagte mindestens in Betracht ziehen, dass dies stimme und juristische Gründe eine Rolle spielen könnten. Somit hatte die Beklagte keine Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit, und somit auch keine Kenntnis, die Zahlung an sie könne andere Gläubiger benachteiligen. VII: Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 ZPO). VIII: Das Urteil ist gemäß den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X AG (im folgenden Schuldnerin), über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Göttingen am 14.06.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch nach einer Insolvenzanfechtung geltend. Die Beklagte hatte ihre atypische stille Beteiligung bei der Schuldnerin mit den Schreiben vom 15.09.2003 und 23.09.2003 fristlos hilfsweise fristgemäß gekündigt und verlangte die Stornierung ihrer beiden Beteiligungen und Rückzahlung der Einlagen. Anlass für die Kündigungen war, dass es der Schuldnerin seit 1998 nicht gelungen war, die Jahresabschlüsse fristgerecht oder mit angemessener Verzögerung zu erstellen. Da die Schuldnerin die Aufforderung der Rückzahlung nicht befolgte, erhob die Beklagte Klage vor dem Amtsgericht Göttingen – 25 C 361/04 - auf Zahlung von 3.704,61 €. Dort schlossen die Parteien am 9.11.2005 einen Vergleich, in dem sich die Schuldnerin verpflichtete, 2.500,-- € an die Beklagte zu zahlen. Da die Schuldnerin ihrer Zahlungspflicht nicht nachkam, beauftragte die Beklagte den Gerichtsvollzieher am 20.02.2006 mit der Zwangsvollstreckung. Dieser übersandte mit Schreiben vom 26.06.2006 das Vollstreckungsprotokoll, wonach eine Mitarbeiterin der Schuldnerin erklärte, nicht bar zahlen zu können unter gleichzeitiger Verweigerung einer Immobiliarvollstreckung. Auf Antrag der Beklagten leitete der Gerichtsvollzieher das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein. Daraufhin zahlte die Schuldnerin die geforderte Hauptforderung nebst Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 3.297,32 € an den Gerichtsvollzieher, wovon 3.249,22 € am 13.07.2006 an die Beklagte weitergeleitet wurden. Diese Zahlung hat die Klägerin gem. § 133 Abs. 1 Ins0 angefochten und verlangt mit der Klage die Rückzahlung. Beginnend mit dem 31.12.2002 bestanden Verbindlichkeiten seitens der Schuldnerin, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf über 3,2 Mio. € anstiegen. In den Jahren 2005 und 2006 gab es zahlreiche Prozesse von Anlegern gegen die Schuldnerin auf Rückzahlung der Einlagen mit unterschiedlichem Ausgang. In einer Vielzahl dieser Fälle wurden gerichtliche Vergleiche mit Ratenzahlungen abgeschlossen, die von der Schuldnerin nicht eingehalten wurden. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe, wie sich schon aus den unstreitigen Umständen ergebe, bei der Zahlung der Schuldnerin an den Gerichtsvollzieher Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und der daraus resultierenden Gläubigerbenachteiligung gehabt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.297,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Kenntnis von der (drohende) Zahlungsunfähigkeit.