OffeneUrteileSuche
Urteil

5 C 506/16

AG Dillenburg Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDILLE:2017:0411.5C506.16.00
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Auf das Bestehen einer Anspruchsgrundlage kommt es nicht an - es besteht jedenfalls kein nach dem Schutzzweck der Norm zurechenbarer, gemäß § 249 BGB erstattungsfähiger Schaden. Es besteht für denjenigen, gegen den eine Geldstrafe verhängt worden ist, grundsätzlich keine Möglichkeit, einen Dritten in Regress zu nehmen: „Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, muss zwar die deswegen gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder -buße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen. Das schließt indessen für sich allein einen Anspruch gegen einen anderen auf Ersatz für einen solchen Vermögensnachteil nicht aus. Die Erstattung einer vom Täter schon gezahlten Geldstrafe ist nicht verboten; sie ist nicht als Begünstigung (§ 257 StGB) strafbar (RGZ 169, 267). Selbst derjenige, der dem Täter im Voraus die zur Zahlung der Strafe erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stellt, macht sich, wie der BGH entschieden hat, nicht wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB) strafbar (BGHSt 37, 226 = NJW 1991, 990). Es kann deshalb, wie das BerGer. zutreffend angenommen hat, für die Frage eines Ersatzanspruchs allein darauf ankommen, ob ein solcher sich aus den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts ergibt. Der Umstand, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit von mehreren Tätern begangen wird, bietet freilich noch keine Grundlage für einen Ersatzanspruch eines der Täter gegen einen anderen; die §§ 830, 840, 426 BGB sind, soweit es um die den einzelnen Tätern auferlegten Sanktionen geht, nicht anwendbar. Das schließt aber eine Einstandspflicht desjenigen, der vertraglich verpflichtet war, den Täter vor der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit und deren Folgen zu schützen, nicht aus (BGHZ 23, 222 [225] = NJW 1957, 586; BGH, NJW 1997, 518). Eine solche vertragliche Verpflichtung besteht grundsätzlich auch für den Steuerberater im Verhältnis zu seinem Mandanten, soweit es um die richtige Darstellung der steuerlich bedeutsamen Vorgänge gegenüber dem Finanzamt geht. Er kann insbesondere seinem Mandanten gegenüber – vertraglich – verpflichtet sein, diesen davor zu bewahren, dass er seine eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen dem Finanzamt gegenüber vernachlässigt. Dies gilt namentlich dann, wenn sich der Steuerpflichtige eines steuerlichen Fachberaters bedient, weil die steuerrechtliche Lage vielschichtig und für einen Laien undurchsichtig ist. In diesem Falle besteht die Aufgabe des Beraters nicht nur darin, die seinem Mandanten zustehenden Steuervorteile auszuschöpfen, sondern er hat ihn auch davor zu bewahren, sich durch Überschreitung des zulässigen Rahmens der steuerstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Diese Schutzpflicht gilt regelmäßig auch bei leichtfertigem Verhalten des Mandanten. Ist er sich allerdings über die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Vorgehens im Klaren, dann bedarf er keiner Aufklärung seitens des Beraters. Begeht der Mandant – allein oder gemeinsam mit dem Steuerberater oder von diesem angestiftet – eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, so kann er die sein Vermögen treffenden steuerstrafrechtlichen Folgen also nicht auf seinen Berater abwälzen (BGH, NJW 1997, 518 = WM 1997, 328 [330]). Das BerGer. ist auf Grund der von ihm festgestellten besonderen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass die gegen den Kl. im Wege des Strafbefehlsverfahrens verhängte Geldstrafe gem. § 249 BGB erstattungsfähig ist.“ (BGH, Urt. v. 15. 4. 2010 – IX ZR 189/09 (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 8. 10. 2009 – 3 U 60/09), Rz. 8 ff., NJOZ 2011, 460, beck-online) Im Umkehrschluss ergibt sich aus diesen Ausführungen zwingend, dass gerade keine Erstattung in Betracht kommt, wenn keine vertragliche Schutzpflicht besteht. Davon ist hier nicht auszugehen – der Beklagte ist für das jägerische Verhalten des Klägers in keiner Weise verantwortlich. Diese Rechtsprechung des BGH ist auch deshalb überzeugend, weil der übergeordnete Rechts-, bzw. Auslegungsgrundsatz der Einheit der Rechtsordnung einer Erstattungsfähigkeit entgegensteht. Die Strafverfolgungsbehörde hat das Strafverfahren nur eingestellt unter Berücksichtigung der Geldleistung des Klägers. Würde der Beklagte – gegen den ja immerhin auch ein Ermittlungsverfahren und eingeleitet worden ist – dazu verurteilt, dem Kläger diesen wirtschaftlichen Schaden zu ersetzen, stünde dies in offensichtlichem Widerspruch zu dem Handeln der zuständigen Strafverfolgungsbehörden, deren Wirken rückgängig gemacht werden würde. Zwar macht der Kläger – auf der Grundlage seines Vorbringens, dass er keine Verantwortung trage, eher inkonsequent – nur die Hälfte seines Schadens geltend. Dabei muss man aber berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft unter Abwägung der Sach-, und Rechtslage die Zahlungsauflage insbesondere auch im Hinblick auf ihre Höhe festgesetzt hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Zahlung des Klägers – anders als bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe – freiwillig erfolgt ist. Der Kläger hat den Schaden eigenverantwortlich herbeigeführt. Auch wenn er sich dazu aufgrund der jagdrechtlichen Konsequenzen gezwungen gesehen hat, hat er damit eine strafprozessuale Klärung des Vorgangs vereitelt. Daran muss sich der Kläger festhalten lassen auch im Verhältnis zum Beklagten. Eine ggf. anzunehmende Unzumutbarkeit der Folgen des anhängigen Ermittlungsverfahrens hätte der Kläger immerhin auch gegenüber der Jagdbehörde geltend machen können und müssen. Dies hätte dann unter Berücksichtigung des öffentlichen Jagdrechts geprüft werden können- auch insofern besteht kein Anlass, die Aufklärung des Vorgangs zum Zweck der Umgehung der öffentlich-rechtlichen Konsequenzen in eine andere Teil-Rechtsordnung zu verlagern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1000 €. Die Parteien sind Jäger. Am jagte der Beklagte im vom Kläger gepachteten Revier. Dabei erlegte der Beklagte ein Wildschwein, wobei der Kläger bei der Tötung nicht anwesend war. Das Wildschwein kam nicht in dem Revier des Klägers, sondern in einem Nachbarrevier zum Erliegen, so dass es dem Berechtigten dieses Reviers zustand. Der Kläger half dem Beklagten, das getötete Wildschwein auf eine Wildwanne am Fahrzeug aufzuladen. In der Folge wurde gegen den Kläger und den Beklagten von der Staatsanwaltschaft Gießen unter dem Aktenzeichen 601 Js 8859/16 wegen des Verdachts der Jagdwilderei ermittelt. Der Kläger bemühte sich im März 2016 darum, seinen Jagdschein zu verlängern. Dies wurde ihm durch die zuständige Behörde wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens untersagt. Der Kläger kam einer Zahlungsauflage im Rahmen einer vorläufigen Einstellung nach § 153a StPO nach und zahlte 2000 €. Gegen den Beklagten wurde das Strafverfahren ebenfalls eingestellt, insofern nach § 170 Abs. 2 StPO. Der Kläger behauptet, das Ermittlungsverfahren sei nur deshalb eingeleitet worden, weil der Beklagte gegenüber der Staatsanwaltschaft Gießen falsche Angaben zum Nachteil des Klägers gemacht habe. Tatsächlich habe er gewusst, dass das Wildschwein im Nachbarrevier zum Erliegen gekommen sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2016 und 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Anwaltskanzlei zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass er irrtümlich von falschen Reviergrenzen ausgegangen sei, wobei er sich aber eine Einweisung durch den Kläger gehalten habe. Beide Parteien haben – ohne dass für die vorliegende Entscheidung erheblich ist – umfangsreich zu den Vorgängen am vorgetragen. Insofern wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.