Urteil
3 U 60/09
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:1008.3U60.09.0A
15mal zitiert
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.2.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.2.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz des Schaden in Anspruch, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Beklagte im Rahmen der ihm als Steuerberater übertragenen Vorbereitung der Jahressteuerklärungen 2000 – 2002 den privaten Teil der Nutzung eines PKW und einiger Hausnebenkosten nicht richtig angegeben hatte. Der Beklagte musste deshalb 19.623,- € Steuern zuzüglich 1.021,00 € Zinsen nachzahlen und wurde wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 7.150,00 € verurteilt. Mit der vorliegenden Klage verlangt er vom Beklagten Erstattung der Zinsen, der Geldstrafe und der Kosten des Strafverfahrens (68,93 €). Mit Urteil vom 26.2.2009, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 in Höhe von 5.493,28 € stattgegeben. Gegen dieses, dem Beklagten am 13.3.2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.3.2009 bei Gericht eingegangene und am 4.5.2009 begründete Berufung des Beklagten. Der Beklagte begehrt vollständige Klageabweisung und ist der Ansicht, die Strafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung sei kein erstattungsfähiger Schaden, jedenfalls aber müsse ein darin liegender Mitverursachungsanteil höher gewichtet werden als seine bloß fahrlässige Pflichtverletzung. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sicht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Zutreffend hat das Landgericht, auf dessen Begründung der Senat ausdrücklich Bezug nimmt, einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB bejaht, weil der Beklagte seine Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag schuldhaft verletzt hat. Dies wird mit der Berufung auch nicht mehr in Abrede gestellt. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Beträgen auch um einen erstattungsfähigen Schaden. Dass ein solcher Schaden auch in einer staatlich verhängten Strafe bestehen kann, ist grundsätzlich anerkannt (BGH NJW 1957, 586 ; BGH NJW 1997, 519; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., vor § 249, Rn. 95). Soweit überwiegend vertreten wird, dies gelte nicht, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Begehung erfolge (LG München I, Urteil vom 23.12.1976 – 10 O 13799/76 –; LG Berlin Urteil vom 14.11.1991 – 21 O 150/91 –; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.1.1987 – 18 U 146/86 –; LG Bonn NJW 1997, 1449; Palandt/Heinrichs a.a.O.) überzeugt dies zumindest in den Fällen nicht, in denen – wie vorliegend – weder im Strafverfahren noch im Strafbefehl tatsächliche Feststellungen zum subjektiven Tatbestand getroffen werden. Dass der Kläger nicht bloß fahrlässig auf die Richtigkeit der Angaben des Steuerberaters in den Steuerformularen vertraute, sondern er die Unrichtigkeit kannte und er die Steuer hinterziehen wollte, kann nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn man das ungeprüfte Unterschreiben der falsch ausgefüllten Steuererklärungen durch den Kläger als billigendes Inkaufnehmen der Steuerverkürzung ansieht, kann hierdurch die Kausalität der Pflichtverletzung des Steuerberaters für die Falschangaben nicht entfallen. Bedient sich der Steuerpflichtige zur Erfüllung seiner Verpflichtung dem Finanzamt gegenüber der Hilfe eines Steuerberaters, muss er sich darauf verlassen können, dass er aus dessen Tätigkeit keinen Nachteil erleidet. Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen hat auch die landgerichtliche Bewertung des Mitverschuldensanteils Bestand. Der Mandant darf sich jedenfalls im Verhältnis zum Steuerberater darauf verlassen, dass dessen Angaben zutreffend sind. Wenn er sich der Hilfe des Steuerberaters gerade deswegen bedient, weil er erforderliche Kenntnisse selbst nicht hat oder den mit der Erstellung der Steuererklärung verbundenen Aufwand nicht leisten will, bleibt das Gewicht der Verletzung eigener Kontrollpflichten hinter dem der Verletzung der vertraglichen Pflicht des Steuerberaters zurück. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beklagte zu tragen, da es ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision erfolgt wegen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.