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Beschluss

16 M 34/22 Bürgerliches Recht

Amtsgericht Dorsten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRE2:2022:0623.16M34.22.00
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Tenor

Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Haftbefehls vom 12.01.2022 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Haftbefehls vom 12.01.2022 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Voraussetzungen der §§ 802g, 802c ZPO liegen nicht vor. Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ist nicht formgerecht, da nicht qualifiziert elektronisch signiert oder mit einem elektronischen Siegel versehen gestellt worden. Zwar hat der Gläubiger den Zwangsvollstreckungsantrag gem. §§ 753 Abs. 5, 130d S. 1 ZPO i. V. m. § 802g ZPO i. V. m. § 284 Abs. 8 S. 3 AO grundsätzlich in Erfüllung der aktiven Nutzungspflicht zum elektronischen Rechtsverkehr gestellt, da er per beBPo übersandt wurde. Unabhängig davon bedarf es nach den Maßgaben des BGH, Beschl. v. 18.12.2014 - I ZB 27/14 -, BeckRS 2015, 09433, Rn. 16, aufgrund der titelersetzenden Funktion des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls jedoch zugleich der Erfüllung eines materiellen Schriftformerfordernisses. Im Einzelnen heißt es dort wie folgt: Da der Zwangsvollstreckungsantrag die alleinige Voraussetzung für die Anordnung von staatlichem Zwang bis hin zu einer Freiheitsentziehung und damit die einzige Urkunde ist, die der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht vom Gläubiger erhalten, dürfen keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen. Ein lediglich maschinell erstellter und nicht unterschriebener Antrag kann dies nicht sicherstellen. Es ist deshalb ein unterschriebener und mit dem Dienstsiegel versehener Vollstreckungsauftrag erforderlich. Nur dadurch wird gewährleistet, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar wird, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernimmt. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist. Diese Maßgaben sind auch auf einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls und auch auf den Fall anwendbar, dass der Haftantrag seitens eines Finanzamtes gestellt wird: Zunächst handelt es sich bei dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls um einen Zwangsvollstreckungsantrag im Sinne von § 753 ZPO (i.V.m. § 802g ZPO i.V.m. § 284 Abs. 8 AO). Er zielt auf die zwangsweise Durchsetzung des Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft und stellt den stärksten Eingriff in die Rechte des Schuldners dar. Des Weiteren sind die oben dargestellten Maßgaben des BGH auch auf den Fall anwendbar, dass der Haftantrag - wie hier - seitens eines Finanzamtes gestellt wird: Zunächst ist die Anordnung von Erzwingungshaft stets dem Richter vorbehalten. Dieser Richtervorbehalt gewährleistet, dass eine unabhängige und neutrale Instanz selbst noch einmal umfassend prüft und entscheidet, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung tatsächlich gegeben sind, d.h. ob bei von der ersuchenden Behörde festgestelltem materiell-rechtlichen Tatbestand die zusätzliche Voraussetzung des nicht entschuldigten Ausbleibens im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft vorliegt (s. zur umfassenden Prüfungskompetenz des Richters unabhängig von einer Qualifikation des Haftantrags als Verwaltungsakt oder als behördeninternen Antrag auf Amtshilfe zusammenfassend auch Baldauf, in: BeckOK AO, Pfirrmann/Rosenke/Wagner, § 284, Stand: 01.04.2022, Rn. 180 ff. m. w. N. auch auf die einschlägige diesbezügliche BGH-Rechtsprechung). Dabei muss sich der Richter sowohl darauf verlassen können, dass der materiell-rechtliche Tatbestand trotz Fehlens eines separaten dafür Gewähr bietenden Titels ordnungsgemäß festgestellt wurde, als auch darauf, dass die Angaben zum vorgeschalteten - behördeninternen - Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft zutreffend sind. Mit den oben dargestellten Erwägungen des BGH kann ein solcher Vertrauenstatbestand nur dadurch gesetzt werden, dass auf Seiten der ersuchenden Behörde eine konkrete Person durch voll überprüfbare Zeichnung die Verantwortung hierfür übernimmt. Ob es sich bei der ersuchenden Behörde um die ZZJ, die Staatsanwaltschaft, eine Kommune oder aber - wie im vorliegenden Fall - um ein Finanzamt handelt, kann aus Sicht des hiesigen Vollstreckungsgerichts keinen Unterschied machen. Im Rahmen elektronischer Antragstellung führen die vorstehenden Erwägungen nach Auffassung des hiesigen Vollstreckungsgerichts nun dazu, dass es zu der Einreichung des Haftantrags per beBPo, auch wenn es sich hierbei bereits um einen sicheren Übermittlungsweg handelt, gleichwohl noch einer qualifiziert elektronischen Signatur bedarf oder alternativ in Ansehung von § 12 Abs. 3 VDG eines elektronischen Siegels mit entsprechenden Attributen, so dass unzweifelhaft erkennbar ist, welche konkrete Person für den Inhalt des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls die Verantwortung übernimmt. Dementsprechend regelt auch § 126a BGB, dass dann, wenn die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden soll, der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen muss. Abschließend sei noch angemerkt, dass eine alternative zusätzliche (hand-)schriftliche Einreichung des Haftantrags neben elektronischer Einreichung per beBPo ohne qualifiziert elektronische Signatur bzw. elektronischem Siegel, d.h. so wie er bisher eingereicht wurde, aus Sicht des hiesigen Vollstreckungsgerichts der gesetzgeberischen Intention widersprechen dürfte, die der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs bzw. der seit dem 01.01.2022 bestehenden aktiven Nutzungspflicht zugrunde liegt. Würde man ein solches "Hybrid-Modell" als insgesamt formgerechte Einreichung betrachten, so wäre die aktive Nutzungspflicht zum ERV ad absurdum geführt, da es bei einer solchen Sichtweise künftig trotz technischer Möglichkeit einer rein elektronischen Antragstellung und damit insgesamt einer elektronischen Aktenführung gleichwohl immer auch noch einer Papierakte bedürfte. Nach der gesetzgeberischen Intention sollen vielmehr nur solche Titel noch (hand-)schriftlich eingereicht werden können, die ausschließlich in dieser Form existieren und daher technisch schlichtweg nicht elektronisch eingereicht werden können. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Indem der Gläubiger den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nur elektronisch als pdf-Dokument, d.h. lediglich mit eingescannter Unterschrift und eingescanntem Siegel und gerade nicht mit qualifiziert elektronischer Signatur oder elektronischem Siegel eingereicht hat, liegt eine materiell-rechtlich nicht formgerechte Antragstellung vor, die keine ausreichend verlässliche Grundlage zur Überprüfung der Voraussetzungen zum Erlass eines Haftbefehls bietet. Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ist daher zurückzuweisen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dorsten, Alter Postweg 36, 46282 Dorsten, oder dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dorsten oder dem Landgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .