Entscheidung
I ZB 86/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB86.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 86/22 vom 27. Juli 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz sowie den Richter Odörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 26. Oktober 2022 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwie- sen. Gründe: A. Das für den Gläubiger, das Land Nordrhein-Westfalen, handelnde Fi- nanzamt Marl (im Folgenden: Finanzamt) betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Steuerforderungen. Das Finanzamt beantragte im Januar 2022 beim Amtsgericht die Anord- nung der Haft gegen den Schuldner zur Erzwingung der Abnahme einer Vermö- gensauskunft. Der Antrag enthält eine eingescannte Unterschrift und einen ma- schinenschriftlichen Namenszug, aber keine qualifizierte elektronische Signatur. Er wurde über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Finanzamts an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Amtsgerichts zur Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher über- mittelt. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückge- wiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolg- los geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Haftbefehlsantrag weiter. B. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gläubiger habe den Vollstreckungsantrag zwar entsprechend den Vorgaben des § 130a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ordnungsgemäß elektronisch eingereicht, insbesondere auf einem sicheren Übermittlungsweg. Damit habe er jedoch nicht den erweiter- ten materiellen Anforderungen an einen titelersetzenden Vollstreckungsantrag genügt. Es sei der höchstmögliche Sicherheitsstandard und damit eine qualifi- zierte elektronische Signatur einzufordern. Das Finanzamt vollstrecke zwar nicht nach dem Justizbeitreibungsgesetz und könne selbst eine Vermögensauskunft einholen, jedoch verweise § 284 Abs. 8 Satz 3 AO auf die Vorschriften der Zivil- prozessordnung. Auch mit Blick auf den erheblichen Grundrechtseingriff durch eine Freiheitsentziehung sei keine Unterscheidung geboten. Da keine unabhän- gige und neutrale Prüfung und Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den begehrten Vollstreckungsakt erfolge, müsse der Antrag jedenfalls einer konkreten Person zugeordnet werden können. Zur Schaffung hin- reichenden Vertrauens müsse voll überprüfbar sein, dass eine identifizierbare Einzelperson Verantwortung für den Vollstreckungsantrag übernehme. Das grundsätzlich einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO darstellende besondere elektronische Behördenpostfach er- laube ohne qualifizierte Signatur keine spezifische Zuordnung zu einer Person. C. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist bereits deswegen aufzuheben, weil die Kammer die Sache rechtsfehlerhaft auf sich übertragen hat. 3 4 5 - 4 - I. Nach § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von ei- nem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist. Vorliegend hat die Amtsrichterin über die Erinnerung des Gläubigers entschieden. In einem sol- chen Fall ist die Kammer gemäß § 568 Satz 2 ZPO nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Ent- scheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat. Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus (vgl. BGH, Be- schluss vom 30. April 2020 - I ZB 61/19, BGHZ 225, 252 [juris Rn. 23]; Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, WM 2023, 1271 [juris Rn. 7]). II. An einem solchen Beschluss fehlt es im Streitfall. Die Kammer hat die Sache im angefochtenen Beschluss auf sich übertragen. Die Beschwerdekam- mer ist außer in Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelhaft ist, nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Insoweit ist unerheblich, ob der Einzelrichter an einem solchen Kammerbeschluss mitwirkt, weil es nach § 568 Satz 2 ZPO alleinige Entscheidungskompetenz des Einzel- richters ist, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer vorlie- gen (vgl. BGHZ 225, 252 [juris Rn. 24]; BGH, WM 2023, 1271[juris Rn. 8]). III. Die Bestimmung des § 568 Satz 3 ZPO, wonach auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung ein Rechtsmittel nicht gestützt werden kann, steht der Relevanz des der Kammer hier unterlaufenen Verfahrensfehlers nicht entgegen. Es besteht vorliegend kein Streit darüber, ob der Einzelrichter das Verfahren zu Recht nach § 568 Satz 2 ZPO der Kammer übertragen hat. Vielmehr hat der Ein- zelrichter insoweit keine Entscheidung getroffen. Dieser Fall wird von § 568 Satz 3 ZPO nicht erfasst (vgl. BGHZ 225, 252 [juris Rn. 25]; BGH, WM 2023, 1271 [juris Rn. 9]). 6 7 8 - 5 - D. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 4 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: I. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 AO können die Finanzbehörden Verwaltungs- akte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstre- cken. Vollstreckungsbehörden sind nach § 249 Abs. 1 Satz 3 AO unter anderem die Finanzämter. Das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet, ist nach § 284 Abs. 5 AO für die Abnahme der Vermögensauskunft zuständig, die der Vollstreckungs- schuldner ihm auf dessen Verlangen zu erteilen hat. Ist der Vollstreckungsschuld- ner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensaus- kunft anberaumten Termin nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nach § 284 Abs. 8 Satz 1 AO die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist nach § 284 Abs. 8 Satz 2 AO das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Voll- streckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO (Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Ver- mögensauskunft) seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Gemäß § 284 Abs. 8 Satz 3 AO sind die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Für den Antrag auf Anordnung der Haft nach § 284 Abs. 8 Satz 1 AO gel- ten - über die Verweisung des § 284 Abs. 8 Satz 3 AO hinaus - die §§ 130a, 130d ZPO, die den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Behörden und den als Voll- streckungsgerichte tätigen Amtsgerichten (§ 764 Abs. 1 ZPO) regeln. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmt, dass das elektronische Dokument mit einer qualifi- zierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungs- weg eingereicht werden muss. Zu den sicheren Übermittlungswegen gehört nach 9 10 11 - 6 - § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Be- hörde und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Gemäß § 130d Satz 1 ZPO sind Behörden verpflichtet, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärun- gen als elektronisches Dokument zu übermitteln. II. Das Finanzamt als für den Gläubiger handelnde Vollstreckungsbehörde ist im Streitfall befugt, den Antrag auf Anordnung der Haft zu stellen (§ 284 Abs. 8 Satz 1 AO). III. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts genügt der Antrag den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO). 1. Wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, ist das Justizbeitreibungsgesetz vorliegend nicht einschlägig, weil die zu vollstre- ckende Forderung nicht zu den in § 1 Abs. 1 JBeitrG genannten Ansprüchen zählt, die von Justizbehörden des Bundes oder - unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 JBeitrG - der Länder einzuziehen sind. Vielmehr handelt es sich um eine Vollstreckung durch Finanzbehörden aufgrund der Abgabenordnung, die nicht auf das Justizbeitreibungsgesetz verweist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt es daher an der in § 7 Satz 2 JBeitrG geregelten Erset- zung des vollstreckbaren Schuldtitels durch den Vollstreckungsantrag. Vielmehr regelt die Abgabenordnung eigenständig, auf welcher Grundlage die Finanzbe- hörden vollstrecken dürfen (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 251, 254 AO). 12 13 14 - 7 - 2. Unabhängig davon hat der Senat nach dem Beschluss des Beschwer- degerichts entschieden, dass auch für den Vollstreckungsantrag nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG keine über § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO hinausgehenden Formerfor- dernisse bestehen. Danach muss er entweder von der ihn verantwortenden Per- son qualifiziert elektronisch signiert oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, jedoch weder zusätzlich in Papierform eingereicht noch mit einem Dienstsiegel versehen werden (vgl. BGH, WM 2023, 1271 [juris Rn. 15, 22, 27 und 32]). IV. Das Beschwerdegericht wird im wiedereröffneten Beschwerdeverfah- ren festzustellen haben, ob die Formanforderungen nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO eingehalten sind. 1. Der Vollstreckungsantrag ist (einfach) signiert. Hierfür reicht die maschi- nenschriftliche Wiedergabe des Namens der verantwortenden Person aus (vgl. BGH, WM 2023, 1271 [juris Rn. 16]). Diesem Erfordernis ist nach den Feststel- lungen des Beschwerdegerichts genügt. 2. Bislang fehlen hinreichende Feststellungen dazu, ob die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO er- folgt ist. a) Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedin- gungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektroni- sche Behördenpostfach (ERVV) können Behörden zur Übermittlung elektroni- scher Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Einhaltung bestimm- ter Anforderungen ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nutzen. Un- ter anderem muss nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV feststellbar sein, dass das elek- tronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde. Gemäß § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 ERVV steht das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ei- nes Gerichts einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt. Die Nutzung 15 16 17 18 19 - 8 - eines sicheren Übermittlungswegs durch eine berechtigte Person wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) bestätigt (vgl. BGH, WM 2023, 1271 [juris Rn. 19]). b) Der Gläubiger hat im Beschwerdeverfahren zwar vorgebracht, der Voll- streckungsantrag sei auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen eines vertrauenswürdigen Herkunfts- nachweises für den Vollstreckungsantrag bislang jedoch nicht festgestellt. V. Darüber hinaus wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob die weiteren Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls erfüllt sind. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: AG Dorsten, Entscheidung vom 23.06.2022 - 16 M 34/22 - LG Essen, Entscheidung vom 26.10.2022 - 7 T 239/22 - 20 21