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Urteil

125 C 4576/03

AG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Ausgleich nach § 57 Abs. 2 S.2 TKG besteht nur gegen den Betreiber der Telekommunikationslinie; Eigentum am Kabel allein begründet keine Betreibereigenschaft. • Bei Vermietung des LWL-Kabels an einen Dritten ist regelmäßig dieser Mieter Betreiber im Sinne des § 3 Nr.2 TKG, da er rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die zur Informationsübertragung erforderlichen Funktionen ausübt. • Der Ausgleichsanspruch des § 57 Abs.2 S.2 TKG ist ein Ersatzanspruch im Sinne des § 58 TKG und unterliegt daher der zweijährigen Verjährungsfrist des § 58 TKG.
Entscheidungsgründe
Kein Ausgleichsanspruch nach §57 Abs.2 TKG gegen Eigentümer bei Vermietung des LWL-Kabels • Ein Anspruch auf Ausgleich nach § 57 Abs. 2 S.2 TKG besteht nur gegen den Betreiber der Telekommunikationslinie; Eigentum am Kabel allein begründet keine Betreibereigenschaft. • Bei Vermietung des LWL-Kabels an einen Dritten ist regelmäßig dieser Mieter Betreiber im Sinne des § 3 Nr.2 TKG, da er rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die zur Informationsübertragung erforderlichen Funktionen ausübt. • Der Ausgleichsanspruch des § 57 Abs.2 S.2 TKG ist ein Ersatzanspruch im Sinne des § 58 TKG und unterliegt daher der zweijährigen Verjährungsfrist des § 58 TKG. Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücksflächen, über die eine Hochspannungsleitung der Beklagten verläuft; in diese Leitung wurde ein Lichtwellenleiter-Luftkabel (LWL-Kabel) nachgerüstet. Die Beklagte vermietete das LWL-Kabel nach eigener Angabe seit 1996 an ein Telekommunikationsunternehmen, das es kommerziell nutzt; die Klägerin bestreitet die Kenntnis von oder die Wirksamkeit dieser Vermietung. Die Klägerin verlangt Entschädigung nach § 57 Abs.2 TKG in Form eines einmaligen Ausgleichs für die Nutzung des Grundstücks durch die Telekommunikationseinrichtung. Die Beklagte weist die Klage zurück und beruft sich insbesondere auf fehlende Betreibereigenschaft und auf Verjährung nach § 58 TKG. Das Gericht hat über den Anspruch und dessen Voraussetzungen entschieden. • Zuständigkeit: Das Amtsgericht Dortmund ist sachlich und örtlich zuständig; es besteht kein ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand nach § 24 ZPO, weil nicht das Eigentum oder eine dingliche Belastung geltend gemacht wird. • Begrenzung der Betreibereigenschaft: Nach § 3 Nr.2 TKG ist Betreiber, wer die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der zur Informationsübertragung erforderlichen Funktionen ausübt; bloßes Eigentum am Kabel reicht dafür nicht aus. • Vermietung führt zur Betreibereigenschaft des Mieters: Bei Vermietung erlangen Dritte (hier die B AG & Co.) durch Anschluss eigener Übertragungs- und Vermittlungseinrichtungen die tatsächliche und rechtliche Kontrolle und sind damit Betreiber i.S.d. TKG; die Beklagte als Vermieterin hat nicht die Befugnis über "OB" und "WIE" der Nutzung in eigener Verantwortung zu entscheiden. • Unabhängig von Betreibereigenschaft: Selbst wenn die Beklagte Betreiberin wäre oder die Vermietung nicht wirksam wäre, besteht ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 BGB, da der Anspruch nach § 58 TKG verjährt ist. • Anwendung von § 58 TKG: Der Ausgleichsanspruch des § 57 Abs.2 S.2 TKG ist als Ersatzanspruch i.S. des § 58 TKG zu qualifizieren; somit gilt die dort geregelte zweijährige Verjährungsfrist, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers. • Keine Belehrungspflicht: Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin über die Vermietung oder die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs zu belehren; das Verlegen von Kabeln ist offenkundig und der Eigentümer kann innerhalb der Verjährungsfrist Nachforschungen anstellen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält keinen Ausgleich nach § 57 Abs.2 TKG. Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte nicht Betreiberin der Telekommunikationslinie ist, wenn das LWL-Kabel an ein Telekommunikationsunternehmen vermietet wurde, und dass der Ausgleichsanspruch zudem der zweijährigen Verjährungsfrist des § 58 TKG unterliegt und hier verjährt ist. Soweit streitbar, genügte dies, um einen Anspruch der Klägerin zu verneinen; eine Beweisaufnahme zur Vermietung war nicht erforderlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.