Urteil
17 S 113/03
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2004:0910.17S113.03.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts
Dortmund vom 08.07.2003 - 125 C 4576/03 - abgeändert
und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie
folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 856,41 €
(i.W.: achthundertsechsundfünfzig 41/100 Euro) nebst 4 %
Zinsen hieraus seit dem 21.05.2003 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt
die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 08.07.2003 - 125 C 4576/03 - abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 856,41 € (i.W.: achthundertsechsundfünfzig 41/100 Euro) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21.05.2003 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Geldausgleichs für die erweiterte Nutzung ihrer Grundstücke zu Zwecken der Telekommunikation. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Grundbuch von E eingetragenen Grundstücke G1 und G2, G3 und G4. Die Beklagte ist Eigentümerin einer Hochspannungsleitung, die über die Flächen der Klägerin verläuft und durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert ist. Der Dienstbarkeit zugrunde liegt dabei ein Gestattungsvertrag zwischen den Parteien vom 25.09.1970. Wegen der Einzelheiten des Gestattungsvertrages wird auf Blatt 60 der Akten Bezug genommen. Als sich der Erlass des Telekommunikationsgesetzes (TKG) abzeichnete, rüstete die Beklagte im Jahr 1994 diese Hochspannungsleitung mit einem Lichtwellenleiterluftkabel (LWL-Kabel) nach. Seit 1996 ist das LWL-Kabel zu 2/3 an einen Telekommunikationsdienstleister vermietet, der das Kabel zum Zwecke kommerzieller Telekommunikation nutzt. Dies teilte die Beklagte der Klägerin auf deren Anfrage mit Schreiben vom 25.03.2003 mit. Das verbleibende Drittel des Kabels nutzt die Beklagte für die interne Kommunikation. Die vorbeschriebene im Jahr 1996 erfolgte Nutzungserweiterung des seit 1994 vorhandenen LWL-Kabels war nach außen nicht erkennbar. Die Umnutzung zum Zwecke der öffentlichen Telekommunikation erfolgte durch einen schlichten technischen Vorgang, ein sog. "Umswitschen", das nicht sichtbar ist. Die Klägerin hat erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten, dass das LWL-Kabel tatsächlich an Dritte vermietet ist. Sie hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei der Nachrüstung der Hochspannungsleitung um eine Nutzungserweiterung im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG. Damit stünde ihr ein entsprechender Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte zu. Dieser könne mangels Kenntnis der Klägerin von der Nutzungserweiterung nicht verjährt sein. Zur Höhe macht die Klägerin einen Anspruch auf Geldausgleich in Höhe von 5,00 DM pro laufenden Meter geltend . Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 856,41 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2003 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, das LWL-Kabel seit 1996 an die B. vermietet zu haben. Vor diesem Hintergrund hat sie die Ansicht vertreten, nicht passiv legitimiert zu sein. Darüber hinaus hat sie sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Zur Höhe hat sie eingewandt, es sei nur ein Anspruch von 0,50 DM pro laufende Meter angemessen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stünde kein Entschädigungsanspruch gem. § 57 Abs. 2 TKG zu. Dies gelte unabhängig von der Frage der Vermietung des Kabels. Die Vermietung vorausgesetzt, fehle der Beklagten die erforderliche Betreibereigenschaft, bei Nichtvermietung sei der Anspruch verjährt. Im Falle der Vermietung erfülle die Beklagte nicht die Voraussetzungen für die Betreibereigenschaft gem. § 3 Nr. 2 TKG. Die Beklagte verfüge dann nämlich nicht über die von § 3 Nr. 2 TKG vorgesehene umfassende Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen in dem Sinne, dass sie über das "ob" und das "wie" der Nutzung in eigener Verantwortung entscheiden könne. Zumindest die technischen Funktionen, die zur Informationsübertragung erforderlich seien, unterlägen der alleinigen Kontrolle der Mieterin. Ferner sei die Beklagte im Falle der Vermietung in ihrer rechtlichen Kontrolle eingeschränkt. Die Möglichkeit zur kommerziellen Telekommunikation habe die Mieterin durch Einbindung des Kabels in ihre Datenverarbeitungssysteme ermöglicht. Die Nutzung des Kabels für die interne Kommunikation begründe hingegen keine Betreibereigenschaft. Gegen die Betreibereigenschaft der Beklagten hat das Amtsgericht weiter angeführt, dass das Vermarktungsinteresse und die finanziellen Vorteile bei der Mieterin lägen. Die Vermietung des Kabels gegen Geld könne hiermit nicht gleichgesetzt werden. Überdies sei es der Beklagten als Energieversorgungsunternehmen schon gesetzlich verboten, Telekommunikationsdienstleistungen anzubieten, § 14 Abs.1 TKG. Auch aus diesem Grund könne die Beklagte vorliegend nicht Betreiberin im Sinne des Gesetzes sein. Hierin liege auch kein Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.07.2000 (BGH NJW 2000, Seite 3206 ff.). Die Betreibereigenschaft sei in diesem Urteil nicht problematisiert worden, sondern ohne weitere Prüfung angenommen worden. Gleiches gelte für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.11.2001 (OLG Hamm, NJW-RR 2002, Seite 769 ff.). Dort sei der Fall anders gelagert gewesen. Das Kabel sei in dem durch das OLG Hamm zu entscheidenden Fall unstreitig noch nicht vermietet gewesen. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg auf die Problematik des Mieterwechsels im Hinblick darauf verweisen, dass es sich um einen einmaligen Ausgleichsanspruch handele. Dies seien nur praktische Probleme. Die Betreibereigenschaft folge auch nicht daraus, dass nur zwischen den Parteien, nicht aber zur Mieterin eine Rechtsbeziehung seitens der Klägerin bestehe. Eigentum und Betreibereigenschaft könnten auseinander fallen. Dies ergebe sich aus der Auslegung des § 57 Abs.1 und 2 TKG. Die Vorschrift unterscheide zwischen dem Begünstigten nach Abs. 1 und dem Pflichtigen nach Abs. 2. Dies finde seine Bestätigung in § 3 Nr. 2 TKG. Hier werde auf eine umfassende Funktionsherrschaft abgestellt. Dazu gehöre mehr als das Eigentum. Es müsse sich um eine funktionstüchtige Telekommunikationslinie im Sinne des § 3 Nr. 20 TKG handeln. Vorausgesetzt, das Kabel sei nicht vermietet, sei der Anspruch hingegen gem. § 58 TKG verjährt. § 58 TKG. § 58 TKG sei auf den Anspruch aus § 57 Abs. 2 TKG anwendbar. Danach verjähre der Anspruch binnen 2 Jahren. Die Verjährung habe Ende 1996 begonnen. Damit sei Ende 1998 die Verjährung eingetreten. Auf die Kenntnis der Klägerin von der kommerziellen Nutzung komme es nicht an. Das Amtsgericht hat darüber hinaus das Bestehen eines Schadensersatzanspruches zugunsten der Klägerin verneint. Offen bleiben könne, ob ein solcher überhaupt geltend gemacht würde. Die Beklagte habe jedenfalls keine Pflicht zur Information der Klägerin getroffen. Eine entsprechende Nebenpflicht bestehe nicht. Die Verlegung der Kabel habe nicht übersehen werden können. Die Klägerin hätte daher Anlass gehabt, sich bei der Beklagten näher zu erkundigen. Gegen das klageabweisende Urteil, der Klägerin zugestellt am 15.07.2003, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.08.2003, eingegangen am darauffolgenden Tage, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Nachdem die Klägerin im Rahmen der Berufungsinstanz zunächst die Auffassung vertreten hat, das Amtsgericht wende § 57 Abs. 2 TKG rechtsfehlerhaft an, da sich der Anspruch nicht gegen den Betreiber der Telekommunikationslinie, sondern gegen den Duldungsberechtigten nach § 57 Abs. 1 TKG richte, ist sie zwischenzeitlich von diesem Standpunkt abgerückt und geht nunmehr mit dem Amtsgericht und der Beklagten davon aus, dass Anspruchsgegner der Betreiber der Telekommunikationslinie ist. Hierzu meint die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidung des BGH (NJW 2000, Seite 3206 ff.) weiter, dass die Beklagte Betreiberin der Telekommunikationslinie und damit passivlegitimiert sei. Das Amtsgericht gehe fälschlicherweise zur Begriffsbestimmung von § 3 Nr. 2 TKG aus. Hier sei von Telekommunikationsnetzen und nicht Telekommunikationslinien die Rede. Es sei zwischen dem Betreiben von Übertragungswegen und dem Betreiben von Telekommunikationslinien, § 30 Nr. 20 TKG, zu unterscheiden. Ersteres entspreche der Tätigkeit der Mieterin, letzteres der Tätigkeit der Beklagten. Nur die Beklagte unterhalte die in § 3 Nr. 20 TKG genannten technischen Vorrichtungen. Zudem seien die Feststellungen des Amtsgerichts im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.11.2001 widersprüchlich. Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zugrunde gelegt, hätte das OLG Hamm die Klage mangels Betreibers abweisen müssen. Sie verweist hinsichtlich der Betreibereigenschaft ferner auf die Regelung des § 57 Abs.2 Satz 1 TKG. Hierin seien die Tätigkeiten, die zum Betreiben der Telekommunikationslinie gehörten, aufgeführt. Dies seien Wartungs- und Reparatur- oder vergleichbare mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen. Dies zeige, dass der Betrieb der Telekommunikationslinie in der Errichtung, Erneuerung, Wartung und der Durchführung vergleichbarer Maßnahmen liege. Dies stehe in Einklang mit § 3 Nr. 20 TKG. Die fraglichen Maßnahmen würden hingegen unstreitig sämtlich durch die Beklagte durchgeführt. Die Mieterin des LWL-Kabels habe hingegen das Grundstück der Klägerin noch nie betreten, was ebenfalls unstreitig sei. Überdies habe die Beklagte auch die Funktionsherrschaft über die Telekommunikationslinie, also die tatsächliche und rechtliche Kontrolle. Die rechtliche Kontrolle ergebe sich aus der Dienstbarkeit. Ebenso habe sie die tatsächliche Kontrolle. Sie könne die Telekommunikationslinie ohne weiteres stilllegen oder unterbrechen. Dies folge aus der Sachherrschaft über die Hochspannungsleitung. Dafür spreche weiter, dass die Beklagte das LWL-Kabel auch noch zur eigenen internen Kommunikation nutze. Ferner erfolge die vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung für den Ausgleichsanspruch herangezogene Vermarktung der Telekommunikationslinie durch die Beklagte. Hinsichtlich der Verjährung ist die Klägerin der Auffassung, § 58 TKG beziehe sich nicht auf den Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG. Es handele sich nicht um einen Ersatzanspruch im Sinne des § 58 TKG, sondern um einen andersartigen Ausgleichsanspruch, der nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen verjähre. Hierfür spreche auch die Historie des Gesetzgebungsverfahrens, aus der ersichtlich sei, dass der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG nachträglich eingeführt worden sei. Darüber hinaus meint die Klägerin, der Beklagten sei die Berufung auf die Einrede der Verjährung gem. § 242 BGB verwehrt. Hierfür verweist sie auf den unstreitigen Umstand, dass die Vermietung der Kabel und damit die neue Nutzungsdimension, auf die es für den Verjährungsbeginn ankomme, für sie nicht erkennbar gewesen ist. Zudem sei das Telekommunikationsgesetz erst 1996 in Kraft getreten. Die Vermietung finde gleichfalls seit 1996 statt. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei darüber hinaus auf jahrzehntelange Dauer angelegt und von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt. Dem widerspreche es, wenn der Energieversorger über die vertraglich gestattete Nutzung hinaus die Nutzung erweitere und dies nicht mitteile. Hier herrsche ein Informationsgefälle, das nach § 242 BGB die Aufklärung gebiete. Auf Grund seiner verfassungsrechtlichen Funktion, den Schutz des Eigentums zu gewährleisten, beinhalte auch der Ausgleichsanspruch eine Mitteilungspflicht. Andernfalls könne der Ausgleichsanspruch seine Funktion nicht erfüllen. Die Klägerin ist der Auffassung, entgegen der amtsgerichtlichen Feststellungen nicht gehalten gewesen zu sein, sich bei der Beklagten innerhalb der Verjährungsfrist zu erkundigen. Darüber hinaus meint sie, aus der Verletzung der nach ihrer Auffassung bestehenden Informationspflicht seitens der Beklagten stünde ihr ein Schadensersatzanspruch zu. Zur Höhe der Entschädigung hat sich die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen gestützt. Hier hat sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2000 die Auffassung vertreten, die Marktverhältnisse seien entscheidend. Hierzu behauptet sie unter näherer Darlegung, auf die Bezug genommen wird, ein Betrag von 5,00 DM pro qm sei marktüblich. Für den Fall, dass die Kammer dieser Auffassung nicht folgen sollte, trägt die Klägerin vorsorglich ebenfalls unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor, dass dann das übliche Entgelt für Gestattung der Verlegung von Versorgungsleistungen zu entrichten sei. Es würden Preise bei Neuverlegung von Telekommunikationsleitungen zwischen 5,00 € und 15,00 € pro Meter gezahlt. Bei der Verlegung von LWL-Kabeln auf Erdöl oder Erdgastrassen seien Nutzungsentgelte von 3,00 DM bis 4,00 DM pro Ifd. Meter üblich. Hilfsweise beantragt die Klägerin die Bestimmung der Anspruchshöhe durch das Gericht, § 315 BGB. Die Klägerin ist vor der Kammer persönlich angehört worden. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin erklärt, sie habe sich nicht an B gewandt, da sie keine Anschrift habe und auch von B nicht angeschrieben worden sei. Sie könne nicht verpflichtet sein, in den luftleeren Raum hinein Ansprüche herzuleiten. Bei rechtzeitiger Information durch die Beklagte hätte sie sich an die Beklagte hinsichtlich des Ausgleichs gewandt. Bei gleicher Antwort von der Beklagten, wie im Rahmen dieses Rechtsstreits geschehen, wäre sie mit Hilfe ihres Rechtsanwaltes an die Beklagte herangetreten. Der Klägervertreter hat hierzu nochmals bestätigt: "Wir hätten Klage gegen die Beklagte erhoben." Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 856,41 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung insbesondere im Hinblick auf ihre fehlende Betreibereigenschaft und damit auf die fehlende Passivlegitimation. Ausgleichspflichtig sei derjenige, der auch den unmittelbaren Nutzen aus der Zweckerweiterung ziehe. Die Beklagte meint, der Umstand, dass nur ein einmaliger Ausgleich zu zahlen sei, spreche hier nicht für die Passivlegitimation des Errichtenden der Telekommunikationslinie. Vielmehr spreche dies gerade für die Ausgleichspflicht des Betreibers der Telekommunikationslinie. Nur er erweitere die Nutzung, wofür die Entschädigung nach Sinn und Zweck der Regelung zu zahlen sei. Hierfür spreche auch, dass der Betreiber ebenso Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG sei, obwohl er in der Regel mit der Errichtung der Telekommunikationslinie nichts zu tun habe. Wenn er aber gegebenenfalls schon für Handlungen des Eigentümers der Telekommunikationslinie im Zuge der Errichtung hafte, dann jedenfalls auch für den Ausgleich, der für die Vermarktung zu zahlen sei, deren Nutzen er allein habe. Aus § 3 TKG ergebe sich in der Gesamtschau, wer Betreiber der Telekommunikationslinie sei. Per Definition sei die Telekommunikationslinie Bestandteil des Übertragungsweges. Ein Betreiber der Telekommunikationslinie sei nicht ausdrücklich definiert. Demnach müsse es der Betreiber des Übertragungsweges sein, der in § 3 Nr. 1 TKG definiert sei. Dieser Definition entspreche aber die Mieterin des LWL-Kabels, nicht hingegen die Beklagte. Die Mieterin habe die erforderliche Funktionsherrschaft. Diese sei nicht identisch mit dem Eigentum. Da § 3 TKG den Begriff des Betreibers der Telekommunikationslinie zweifelsfrei festlege, sei die Begriffsbestimmung einer Auslegung durch die Gerichte entzogen. Der Bundesgerichtshof habe hingegen lediglich entschieden, dass die Aktivlegitimation im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG nicht von der Lizenzinhaberschaft abhängig sei. Nicht entschieden habe er, dass auch die Passivlegitimation im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG von der Lizenzinhaberschaft unabhängig sei. Auch die rechtliche Kontrolle folge nicht aus dem Leitungsrecht als solchem. Die rechtliche Kontrolle betreffe die Frage, wer die Gebrauchsbefugnis habe. Überdies dürfe der Inhaber des Leitungsrechts die Telekommunikationslinie nicht betreiben. Die Mieterin vermarkte auch das Grundstück. Sie habe gegenüber der Klägerin ein originäres Duldungsrecht. In diesem Zusammenhang führt sie weiter an, dass sich dies auch durch die Praxis bestätige. In der Praxis sei es häufig der Telekommunikationsanbieter selbst, der die Leitungen nachrüste. In diesen Fällen mache der Dritte von der Duldungsberechtigung des § 57 Abs. 1 TKG Gebrauch. Es sei dann zwangsläufig auch der Dritte, der die Anlage in Betrieb nehme. Zwar sei das Leitungsrecht immer von dem Leitungsrechtsinhaber, hier der Beklagten, abgeleitet, aber die Inhaberschaft hinsichtlich des Leitungsnetzes sei kein Tatbestandsmerkmal für die Vermarktung. Dass der Betreiber der Leitung oder Anlage nicht als Anspruchsgegner in Betracht komme, zeige sich auch in den Gesetzesmaterialien. Aus diesen gehe hervor, dass diese Bezeichnung zunächst ins Auge gefasst worden sei, dann jedoch der Betreiber der Telekommunikationslinie als An- spruchsgegner aufgenommen worden sei. Die ursprünglich beabsichtigte Fassung habe dementsprechend auch nur Ausgleichsansprüche für solche Tatbestände vorgesehen, die typischerweise mit baulichen Veränderungen einher gingen und deren Zuweisung zum Leitungsinhaber nahe läge. Der hier streitige Ausgleichsanspruch habe hingegen später Eingang in das Gesetz gefunden. Ebenso sei es zu einem Wechsel des Schuldners gekommen. Dies lasse sich nur so erklären, dass auf Grund des zusätzlichen Ausgleichstatbestandes ein anderer Schuldner gewählt worden sei. Nachrangig ist für die Beklagte, dass es bei Zugrundelegung ihrer Auffassung von der Betreibereigenschaft nur hinsichtlich des ersten Mieters einen Ausgleichsanspruch gäbe. Alle weiteren Mieter wären hingegen von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung frei, da es sich nach dem Gesetz um eine Einmalzahlung handelt. Hierzu meint die Beklagte, es sei typisch, dass ein Rechtsnachfolger die Pflichten dessen, dem er nachfolge, nicht mehr erfüllen müsse, wenn diese Pflichten bereits einmal erfüllt worden seien. Keinesfalls sei aber der Leitungseigentümer mit dem Schuldner des Geldausgleichs gleichzusetzen. Andernfalls habe der Gesetzgeber dies regeln können. Im Hinblick auf die im Juni 2004 in Kraft getretene Neufassung des TKG trägt die Beklagte insbesondere zur Frage der Betreibereigenschaft weiter wie folgt vor: Daraus, dass nunmehr in § 76 Abs. 2 TKG n.F. alternativ zum Betreiber der Eigentümer des Leitungsnetzes Anspruchsgegner des Ausgleichsanspruchs geworden sei, folge, dass sie als Eigentümerin des Leitungsnetzes zuvor nicht ausgleichspflichtig gewesen sei. Gegen ihre Betreiber- eigenschaft im Sinne des § 57 TKG a.F. spreche ferner, dass die neue Gesetzeslage, diese Auslegung zugrunde gelegt, nicht zu einer Erweiterung der Anspruchsgegner führte. Faktisch verbliebe es dann auch nach der neuen Regelung bei nur einem Anspruchsgegner. Dies widerspreche ersichtlich dem Willen des Gesetzgebers. Zur Frage der Verjährung verteidigt die Beklagte ebenfalls die amtsgerichtliche Entscheidung. Ein Vergleich mit der Regelung des § 13 TWG zeige, dass es auf die Kenntnis des Gläubigers nicht ankomme. Ebenso zeige dieser Vergleich, dass alle Ansprüche von der kurzen Verjährungsfrist erfasst seien. Die bloße Tatsache, dass sie Kenntnis und die Klägerin Unkenntnis gehabt habe, ändere an der Verjährung nichts. Anderes widerspräche den Grundsätzen des alten Verjährungsrechts. Dieses sei verfassungskonform, auch wenn das neue Verjährungsrecht auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände abstelle. Durch die kurze Verjährung ohne Bestehen einer Informationspflicht werde Artikel 14 Grundgesetz auch nicht ausgehöhlt. Es verhalte sich ähnlich wie im Erbrecht, das ebenfalls dem Schutz des Eigentums diene. Auch dort seien aber verschiedene kurze Fristen geregelt, innerhalb derer Ansprüche unabhängig von etwaiger Kenntnis verjährten. Die Beklagte meint, sie könne sich auch nach Treu und Glauben auf den Einwand der Verjährunq berufen. Die Durchbrechung der Verjährung sei an strenge Anforderungen geknüpft, die nicht vorlägen. Eine gesetzliche Informationspflicht habe sie nicht getroffen. Die Möglichkeit der Nutzungserweiterung habe sich erst mit dem TKG eröffnet. Auf Grund der gesetzlichen Erlaubnis habe auch keine Mitteilungspflicht bestanden. Der Gesetzgeber habe im Rahmen des § 57 TKG die Möglichkeit, dass Inhaber des Leitungsrechts und Betreiber der Telekommunikationslinie ausein- anderfallen können, im Blick gehabt. Damit habe er zugleich vorgesehen, dass der Eigentümer des Grundstücks nicht ohne Weiteres erkennen könne, ob und von wem die Telekommunikationslinie genutzt werde. Wenn das Gesetz dem erkennbaren Informationsbedarf des Grundstückseigentümers nicht abhelfe, könne aus Treu und Glauben nicht eine solche Informationspflicht abgeleitet werden. Eine Regelungslücke liege nicht vor. Die Beklagte ist der Auffassung, eine Aufklärungspflicht aus einem zu der Klägerin auf Grund der Dienstbarkeit gegebenen Treueverhältnisse bestehe nicht. Die diesbezüglichen Rechte und Pflichten folgten aus §§ 1090 ff. BGB und dem zugrundeliegenden Gestattungsvertrag. Soweit der Begünstigte das Grundstück über den ihm zustehenden Umfang hinaus nutze, sei er nicht zur Aufklärung, sondern nur zur Unterlassung verpflichtet. Die Verletzung von Eigentumsrechten löse keine Informationspflichten aus. Der Anspruch aus § 57 Abs. 1 TKG bestehe unabhängig von der Dienstbarkeit, daher könne aus der Dienstbarkeit auch keine Aufklärungspflicht in dieser Hinsicht entstehen. Soweit eine Aufklärungspflicht als unselbstständige Nebenpflicht gern. § 242 BGB entstehen könne, stehe dem vorliegend die Funktion der Aufklärungspflicht entgegen. Diese sei regelmäßig, berechtigtes Vertrauen des einen (Unwissenden) in die Loyalität des anderen (Wissenden) zu schützen, insbesondere soweit es darum gehe, dass der eine einen Vertrag bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht abgeschlossen hätte. Daraus folge, dass eine solche Aufklärungspflicht eine Rechtsbeziehung voraussetze, die in besonderem Maße dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme unterliege, wie es im Rahmen eines Vertrages oder der Vertragsanbahnung der Fall sein könne. Ein solches Verhältnis sei vorliegend nicht gegeben. Es gehe nicht um einen seitens der Beklagten zu erzielenden Verhandlungserfolg. Vielmehr setze die Beklagte eine Rechtsposition durch, die ihr gesetzlich zustehe. Ein allgemeines Verbot, Informationsvorsprünge auszunutzen, gebe es jedoch nicht. Ferner bestehe auch das erforderliche Informationsgefälle nicht. Hierzu führt sie erstmals in zweiter Instanz im Einzelnen näher aus, dass die Klägerin sich nicht auf mangelnde Kenntnis berufen könne. Die Problematik sei sowohl Thema in der allgemeinen Medienberichterstattung gewesen, als auch mit den zuständigen Interessenverbänden diskutiert worden. Die Beklagte macht ebenso erstmals in zweiter Instanz geltend, dass die Klägerin nicht darlege, warum sie nicht in unverjährter Zeit ihren Anspruch geltend gemacht habe. Die Klägerin habe die in eigenen Angelegenheiten erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet. Sie habe ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, sich alle erforderlichen Informationen zu beschaffen. Auch aus der Drittwirkung der Grundrechte folge keine Aufklärungspflicht. Diese könnten nur über die Auslegung von Generalklauseln wie § 242 BGB wirken. Hier lägen aber unmittelbar gültige Rechtsnormen vor. Eine Anwendung von § 242 BGB komme daher nicht in Betracht. Die Beklagte meint im Hinblick auf eine vermeintliche Schadensersatzverpflichtung weiter, eine vertragliche Nebenpflicht zur Information über die Nutzungserweiterung habe nicht bestanden. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (MMR 1999, Seite 161 ff.) ist sie der Auffassung, sie habe davon ausgehen dürfen, die Nutzungserweiterung sei ohne Ausgleichsverpflichtung zulässig gewesen. Hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Entschädigung behauptet die Beklagte, diese bemesse sich nach dem sogenannten Entwertungsbruchteil und betrage 0,27 € pro Meter. Hilfsweise nimmt die Beklagte auf die Ent- scheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.11.2001 Bezug und errechnet einen Betrag von 1,24 € pro Ifd. Meter. Der für die Beklagte im Termin vom 12.03.2004 vor der Kammer erschienene Herr I erklärte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, das LWL-Kabel sei 1994 auf die bestehenden Leitungen aufgebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das TKG abgezeichnet. Ein paar Fasern seien für die Beklagte vorgesehen und genutzt worden. Ab 1996 seien die Leitungen an B übergeben worden. Die betriebsinterne Nutzung habe zum selben Zeitpunkt eingesetzt, da die Beklagte zuvor keine Empfangsvorrichtungen gehabt habe. Derzeit nutze die Beklagte ca. 1/3 des Kabels für sich und 2/3 seien an B vermietet. Auf das Berufungsvorbringen der Beklagten zu der Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes nimmt die Klägerin wie folgt Stellung: Sie verweist darauf, dass sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, dass mit der Neuregelung "klargestellt" werden solle, dass nicht nur der Betreiber, sondern auch der Inhaber des Leitungsnetzes ausgleichspflichtig sein soll. Die Formulierung sei lediglich unglücklich gewählt. Dennoch meint sie, es gehe nicht um eine Erweiterung des Schuldnerkreises, sondern lediglich um eine KlarsteIlung, dass der Eigentümer des Netzes schon immer ausgleichspflichtig gewesen sei. Zudem meint sie, es könne nicht im Sinne der Beklagten von der Neuregelung auf die Altregelung zurückgeschlossen werden. Zur Stützung ihrer Ansicht legt sie nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erstmals in zweiter Instanz einen Vertrag vor, wie er von den Energieversorgern mit den jeweiligen Telekommunikationsanbietern geschlossen werde. Danach erfolge der Betrieb der Telekommunikationslinie eindeutig durch den Energieversorger. Die Vorlage des Mietvertrages rügt die Beklagte als verspätet und verweist zudem darauf, dass dieser Vertrag keine Aussagekraft für den streitgegenständlichen Mietvertrag zwischen der Beklagten und B habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die überreichten Schriftsätze und die zu den Akten gelangten Unterlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Ausgleichsanspruch in voller Höhe gegen die Beklagte zu. Die Klägerin ist gern. § 57 I Nr. 1 TKG zur Duldung der streitgegenständlichen Einwirkung auf ihr Grundstück, dem Nachrüsten der Hochspannungsleitung mit LWL-Kabeln, verpflichtet. Die Beklagte ist Betreiberin im Sinne des § 57 Abs. 2 TKG. Offen bleiben kann, ob der damit gegen sie gerichtete Ausgleichsanspruch des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG gem. § 58 TKG verjährt ist oder ob für diesen Anspruch die normalen gesetzlichen Verjährungsregelungengelten mit dem Ergebnis, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Jedenfalls kann sich die Beklagte vorliegend nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Im Einzelnen: 1. Unstreitig ist die Klägerin gegenüber der Beklagten gern. § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG zur Duldung der streitgegenständlichen Einwirkung auf ihr Grundstück verpflichtet. Der Beklagten steht das Recht zur Errichtung der Hochspannungsleitung mit allen Folgeverrichtungen durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesichert gegenüber der Klägerin zu. Diese bestehende, durch ein Recht gesicherte Leitung, ist vorliegend für die Errichtung der Telekommunikationslinie genutzt worden. 2. Ebenso unstreitig hat eine Nutzungserweiterung dieser Telekommunikationsleitung im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG stattgefunden. Die bereits 1994 seitens der Beklagten errichtete Telekommunikationslinie ist seit 1996 für kommerzielle Zwecke genutzt worden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Vermietung des Kabels zwischen den Parteien in zweiter Instanz unstreitig ist. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin ihr Bestreiten nicht dezidiert aufrechterhalten. Vielmehr hat sie im Rahmen ihrer Ausführungen vorgetragen "Der Mieter dieser Vorrichtungen (in diesem Fall B) hat ....". Auf den Schriftsatz vom 06.08.2003 (Blatt 92) wird insoweit Bezug genommen. Die Kammer hat daraufhin mit Verfügung vom 20.10.2003 darauf hingewiesen, dass die Vermietung nunmehr unstreitig sein dürfte. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Im Gegenteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.01.2004 (Blatt 296 ff.) vorgetragen, die Vermarktung des Grundstücks finde seitens der Beklagten durch Vermietung an die B statt. Soweit die Klägerin sodann mit gleichem Schriftsatz pauschal bestreitet, dass eine Vermietung stattgefunden habe, ist dieses Vorbringen widersprüchlich und damit unbeachtlich. Unschädlich ist insoweit, dass die Nutzung zur kommerziellen Telekommunikation erst nachträglich, also zeitlich deutlich nach Errichtung der Telekommunikationslinie, begonnen hat. Zwar entfiele eine Ausgleichspflicht vorliegend in diesem Fall nach dem Wortlaut der Vorschrift, höchstrichterlich ist jedoch festgestellt, dass die Ausgleichspflicht auch dann besteht, wenn ein Übergang von interner zu kommerzieller Nutzung stattfindet (BGH NJW 2000, Seite 3206, BverfG NJW 2001, 2960). Andernfalls stünde § 57 TKG als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nicht in Einklang mit Artikel 14 Grundgesetz. Gleiches muss auch dann gelten, wenn - wie hier - die Errichtung und die Nutzung insgesamt sowohl intern wie auch kommerziell-zeitlich auseinanderfallen. 3. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Passivlegitimiert für den Ausgleichsanspruch ist der Betreiber der Telekommunikationslinie. Dies ist vorliegend die Beklagte. § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG nennt zwar anders als Satz 1 und 3 explizit keinen Anspruchsgegner. Dies eröffnet zunächst die Frage, wer die in § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG normierte Ausgleichspflicht trägt. Die Kammer geht dabei in Übereinstimmung mit beiden Parteien davon aus, dass dies der Betreiber der Telekommunikationslinie ist. Dafür spricht, dass § 57 Abs. 1 TKG die Duldungspflicht des Grundeigentümers gegenüber demjenigen, der eine Telekommunikationslinie errichtet, betreibt und erneuert, normiert. Korrespondierend mit der Duldungspflicht normiert Abs. 2 sodann in Satz 1 und 3 Ersatzansprüche, die sich ausdrücklich gegen den Betreiber der Telekommunikationslinie richten. Bei wörtlicher Auslegung des Satzes 2 spricht die Formulierung "darüber hinaus" dafür, dass die in Satz 1 begonnene Normierung von Ansprüchen gegen den Betreiber in Satz 2 weitergeführt werden soll. Dies gilt umso mehr, als kein weiterer Adressat in Satz 2 genannt wird. Hätte der Gesetzgeber hier einen anderen Anspruchsgegner bestimmen wollen, hätte es nahe gelegen, dies ausdrücklich in Abgrenzung zum gesamten übrigen Inhalt 'des § 57 Abs. 2 TKG zu tun. Ferner spricht auch die systematische Stellung des Ausgleichsanspruchs in Satz 2 zwischen den Ansprüchen gegen den Betreiber in Satz 1 und 3 dafür, dass der Anspruch nach Satz 2 gegen den Betreiber gerichtet sein soll. Diese Auffassung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass der Ausgleichsanspruch nach Satz 2 wie die beiden anderen Ausgleichsansprüche nach Satz 1 und 3 auf die Duldungspflicht nach Abs. 1 zurückgeht. Der damit feststehende Anspruchsgegner, nämlich der Betreiber der Telekommunikationslinie, ist der Inhaber des Leitungsrechts, mithin die Beklagte. Hierfür spricht bereits die Systematik des § 57 TKG. Aus ihr geht hervor, dass Duldungsberechtigung und Ausgleichsverpflichtung korrespondieren. Es liegt auf der Hand, dass derjenige, der Gläubiger eines Duldungsanspruchs ist und hiervon auch Gebrauch macht, auch zugleich der Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist, wenn ein solcher Anspruch - wie hier - vorgesehen ist. Dafür, dass nicht der Mieter, sondern der Eigentümer der Leitung Betreiber im Sinne des § 57 TKG ist, spricht - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelt, die dafür gezahlt wird, dass der Eigentümer des Grundstücks in seinem Recht begrenzt wird, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, eine Fremdnutzung zu untersagen oder sich marktgerecht vergüten zu lassen (BGH NJW 2000, Seite 3206, 3210). Die erste und dauerhafte Vermarktung der Telekommunikationslinie erfolgt durch den Inhaber des Leitungsrechts, entweder durch eigene Nutzung zu kommerziellen Zwecken oder wie hier durch Vermietung. Die weitergehende Vermarktung durch den jeweiligen Mieter ist jeweils nur von der Vermarktung durch den Eigentümer der Leitung abgeleitet, wovon letztlich auch die Beklagte ausgeht. Für die von der Kammer vertretene Auslegung der Betreibereigenschaft spricht auch, dass anderenfalls die Situation einträte, dass nur der erste Mieter den Einmalanspruch auszugleichen hätte, die nachfolgenden Mieter hingegen nicht. Warum der erste Mieter der Anlage ausgleichspflichtig und damit schlechter gestellt sein sollte als alle anderen nach ihm folgenden Mieter, ist hingegen nicht begründbar. Soweit die Beklagte darauf verweist, es handele sich hier um ein nachrangiges und bei der Gesetzesauslegung nicht zu beachtendes Problem, geht sie fehl. Zu Unrecht nimmt die Beklagte hier ein bestehendes Rechtsnachfolgeverhältnis zwischen den verschiedenen Mietern an, weshalb die Erfüllung durch den ersten Mieter dann für die folgenden gelten könne. Jeder Mieter handelt einen neuen Vertrag mit dem Leitungsrechtsinhaber aus. Ein Fall der Rechtsnachfolge ist vorliegend nicht gegeben. Die Betreibereigenschaft des Errichters der Telekommunikationslinie bzw. des Inhabers des Leitungsrechtes ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Einhellige Auffassung ist, dass der Betreiber der Telekommunikationslinie der Anspruchsgegner aller in § 57 Abs. 2 TKG genannten Ansprüche ist. Ansprüche nach Abs. 2 Satz 1 können aber bereits unmittelbar bei Errichtung der Telekommunikationslinie entstehen. Würde dann nicht derjenige haften, der die Nutzungsbeeinträchtigung im Zuge der Errichtung verursacht hat und in der Folge keine Vermietung der Telekommunikationslinie zu kommerziellen Zwecken erfolgen, bliebe der Eingriff in das Eigentumsrecht - abgesehen von deliktischen Ansprüchen - mangels Anspruchsgegners entschädigungslos. Dies läuft ersichtlich dem Zweck der Vorschrift zuwider. Soweit die Beklagte hierzu meint, es sei unbeachtlich, dass bei Zugrundelegung ihrer Auffassung ohne Vermietung der Anlage kein Anspruchsgegner für eventuelle Entschädigungsansprüche vorhanden sei, da in solchen Fällen bei Beeinträchtigungen des Grundstücks in jedem Fall ein deckungsgleicher Entschädigungsanspruch außerhalb des TKG entstehe, folgt ihr die Kammer nicht. Hier ist der Beklagten entgegen zu halten, dass es sich, da das Gesetz einen Anspruchsgegner klar vorgibt, ansonsten nur um deliktische Ansprüche handeln könnte, die an weitergehende Voraussetzungen geknüpft sind. Im Übrigen würde dies dazu führen, dass der Betreiber, wenn er nach Auffassung der Beklagten vorhanden ist, auch für die Schäden bei der Errichtung haften würde, die der Leitungsinhaber verursacht hat. Eine solche Blankohaftungsübernahme für ein fremdes, nicht beeinflussbares Handeln ist aber fernliegend und mit dem Rechtssystem nicht vereinbar, zumal unstreitig sämtliche Arbeiten vor Ort, die zu Schäden führen können, von dem Inhaber der Leitung, hier der Beklagten, vorgenommen werden. Die Betreiberrolle der Beklagten als Eigentümerin der Leitung ergibt sich darüber hinaus auch in Anbetracht der in § 3 TKG normierten Begrifflichkeiten. Anders als andere Formen des Betreibens ist der Begriff des Betreibens einer Telekommunikationslinie nicht legal definiert. Legal definiert ist aber der Begriff der Telekommunikationslinie in § 3 Nr. 20 TKG. Danach stellen - verkürzt dargestellt - eine Telekommunikationslinie dle körperlichen Bestandteile dar, die erforderlich sind, um sodann durch nicht körperliche Einwirkung (Funksignale etc.) tatsächlich Telekommunikation ermöglichen zu können. Aus dieser Definition ist ersichtlich, dass das Betreiben von Telekommunikationslinien im Wesentlichen das Vorhalten der körperlichen Bestandteile, die für die Telekommunikation erforderlich sind, beinhaltet. Der Begriff des Betreibens, als solcher ist in § 3 Nr. 1 und 2 TKG in Bezug auf Übertragungswege und Telekommunikations24 netze jeweils als tatsächliche und rechtliche Kontrolle (Funktionsherrschaft) beschrieben. Davon ausgehend ist Betreiber der Telekommunikationslinie, wer die tatsächliche und rechtliche Kontrolle an ihr hat. Dies ist hier die Beklagte. Sie hat als Eigentümerin der Leitung und Inhaberin des Leitungsrechts die rechtliche Kontrolle. Dieser begibt sie sich auch nicht durch die Vermietung des Kabels, vielmehr macht sie von ihrer rechtlichen Kontrollmöglichkeit durch die Vermietung Gebrauch. Ebenso hat die Beklagte die tatsächliche Kontrolle über die Telekommunikationslinie. Dies folgt bereits daraus, dass sie die Leitungswege nach wie vor für die Energieversorgung und die nachgerüsteten LWL-Kabel zum Teil für ihre eigene Kommunikation nutzt. Unwidersprochen hat die Klägerin dazu vorgetragen, dass es allein Sache der Beklagtem ist, die Leitungen zu erhalten. Die Mieterin habe ihr Grundstück noch nie betreten. Auch dies belegt, dass die tatsächliche Kontrolle weiterhin bei der Beklagten liegt. Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht auf § 3 Nr. 1 TKG berufen. Hier ist ausdrücklich das Betreiben von Übertragungswegen geregelt. Diese sind mit den Telekommunikationslinien nicht identisch. Dies folgt bereits aus der im Gesetz vorgenommenen Differenzierung zwischen den Begriffen in § 3 Nr. 20 und 22. Deutlich wird der Unterschied zudem in § 6 TKG. Danach benötigen die Betreiber eines Übertragungsweges eine Lizenz. Eine Lizenzpflicht für die Betreiber einer Telekommunikationslinie besteht hingegen nicht. Die Hinweise der Beklagten auf das Gesetzgebungsverfahren verfangen ebenfalls nicht. Zwingende Schlüsse auf die Identität des Betreibers ergeben sich hieraus nicht. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beklagte Betreiberin der Telekommunikationslinie im Sinne des Gesetzes ist. Diese Auslegung des Gesetzes steht zudem in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat problemlos den Leitungsrechtsinhaber als Anspruchsgegner angesehen. Auf die bereits zitierte Entscheidung vom 07.07.2000 wird insoweit Bezug genommen. Auch das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 22.11.2001 (NJW 2002, Seite 769 ff.) grundsätzlich die Ausgleichspflicht des Energieversorgers für die Nachrüstung seiner Leitungen angenommen. Soweit die Beklagte demgegenüber meint, die Tatsache, dass die Nutzungserweiterung die Ausgleichspflicht begründe, beschreibe die Betreibereigenschaft in dem Sinne, dass derjenige der Betreiber sei, der die erweiterte Nutzung durchführe, geht sie fehl. Ihre Argumentation basiert hier auf einem Zirkelschluss. Sie setzt voraus, dass die Erweiterung der Nutzung durch die kommerzielle Vermarktung seitens des Mieters erfolgt. Sie liegt hingegen bereits in der Vermietung des Kabels. Ebenso wenig ist der Verweis der Beklagten auf die Gesetzesmaterialien zur alten Fassung des Telekommunikationsgesetzes zwingend, wonach zunächst der Betreiber der Leitung oder Anlage als Anspruchsgegner in Betracht gezogen worden sei und sodann der Betreiber der Telekommunikationslinie ins Gesetz Eingang gefunden habe. Soweit die Beklagte darüber hinaus meint, aus der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes Rückschlüsse auf die Auslegung der alten Fassung des TKG ziehen zu können, geht sie ebenfalls fehl. Die Neuregelung eines Gesetzes kann nicht die Auslegung einer bisher geltenden Norm bestimmen. Vielmehr ist diese im Lichte der Umstände und der Gesetzeslage auszulegen, die in dem Zeitpunkt der Gültigkeit der auszulegenden Norm bestanden hat. Ebenso wenig greift das Argument der Beklagten, der Eigentümer der Leitung könne nicht mit dem Schuldner des Ausgleichsanspruchs automatisch gleichgesetzt werden. Nicht das Eigentum löst den Ausgleichsanspruch aus, sondern die Nutzungserweiterung durch den Eigentümer der Leitung. Mithin ist die Beklagte Betreiberin im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG und damit für den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert. 4. Ob der gegen die Beklagte gerichtete Ausgleichsanspruch gern. § 58 TKG bereits unabhängig von der Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen im Jahre 1998 verjährt war oder ob die allgemeinen Verjährungsregelungen auf diesen Anspruch anzuwenden sind mit der Folge, dass der Anspruch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verjährt wäre, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls ist es der Beklagten gern. § 242 BGB in Verbindung mit Artikel 14 Grundgesetz verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Dabei ist der Beklagten zuzugeben, dass die Verjährungsdurchbrechung vorliegend nicht aus der Verletzung von Auskunftspflichten folgt. Die Beklagte hat die von der Klägerin begehrte Auskunft unstreitig zeitnah nach Stellung der Anfrage seitens der Klägerin erteilt. Damit ist die Beklagte ihrer Auskunftsverpflichtung nachgekommen. Über die von ihr erfüllte Auskunftsverpflichtung hinaus bestand für die Beklagte aber auch eine Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin. Offen bleiben kann, ob eine solche aus der zugunsten der Beklagten eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Verbindung mit dem der Dienstbarkeit zugrunde liegenden Gestattungsvertrag folgt. Eine solche Aufklärungspflicht folgt jedenfalls aus der verfassungskonformen Auslegung des § 57 TKG. Dabei kann vorliegend als unstreitig angenommen werden, dass die Klägerin bis zu der von ihr initiierten Anfrage bei der Beklagten im März 2003 keine Kenntnis von der Nutzungserweiterung hatte. Dies war in erster Instanz unstreitig. Den entsprechenden Behauptungen der Klägerin ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit sie dies erstmals in zweiter Instanz und dazu nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist tut, ist sie mit diesem Vorbringen gern. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund bestand eine Mitteilungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin, die sie unstreitig verletzt hat. Grundsätzlich besteht eine Mitteilungspflicht als Nebenpflicht dann, wenn der andere Teil nach den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten darf. Angesichts dessen, dass die Nutzungserweiterung für den Grundstückseigentümer, hier die Klägerin, in keiner Weise erkennbar war, droht dem Grundstückseigentümer in einer solchen Konstellation ein Schaden, wenn er seinen Ausgleichsanspruch mangels Kenntnis nicht verwirklichen kann, so dass dieser Ausgleichsanspruch im Ergebnis entwertet wird. Unabhängig davon, ob sich in den Fällen des § 57 TKG bereits eine konkrete Verkehrsauffassung zu einer bestehenden Aufklärungspflicht des Energieversorgers und Leitungsrechtsinhabers herausgebildet hat, erscheint es vor dem dargestellten tatsächlichen Hintergrund unbillig, wenn der Leitungsberechtigte, der die Aufrüstung bewusst und zu seinen eigenen Gunsten initiiert, dem Grundstückseigentümer den Ausgleich unter Ausnutzung seines auf Grund der Umstände gegebenen Wissensvorsprungs vorenthält (vgl. Wendland, MMR 2004, S. 297 ff., 301). Für die Konstatierung einer solchen Aufklärungspflicht im Rahmen des § 57 TKG spricht auch die Struktur des gesetzlich vorgesehenen Ausgleichsanspruchs. Das TKG normiert eine Duldungspflicht für den Grund- stückseigentümer gegenüber dem Betreiber und Leitungsberechtigten, der er sich nicht entziehen kann. Die Duldungspflicht wirkt dabei unmittelbar, so dass der Anspruchsinhaber, nämlich der Inhaber des Leitungsrechts, dieses gesetzlich eingeräumte Nutzungserweiterungsrecht nicht erst gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend machen muss. Der Grundstückseigentümer hat darüber hinaus auch kein Zurückbehaltungs-. recht gegenüber dem Leitungsrechtsinhaber, bis ein etwaiger Ausgleich gezahlt wird. Dies liefe dem Zweck der Duldungspflicht zuwider, ein funktionierendes Telekommunikationsnetz aufzubauen, wenn einzelne Grundstückseigentümer es vorläufig unterbrechen könnten. Entgeltverhandlungen sollen gerade nicht stattfinden müssen. Zur Erreichung dieses Zieles hat das Gesetz dem Grundstückseigentümer mithin jegliche Interventionsmöglichkeit gegen die Nutzungserweiterung und damit gegen die erweiterte Nutzung seines Grundstücks genommen. Dieser Eingriff in das Eigentum ist mit der verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums gemäß Artikel 14 Grundgesetz nur dann vereinbar, wenn zugleich eine Ausgleichspflicht des Leitungsrechtsinhabers besteht, der die Nutzungserweiterung herbeiführt. Einen solchen Ausgleichsanspruch hat das Gesetz in § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG auch vorgesehen. Dieser verfassungsrechtlich gebotene Ausgleichsanspruch läuft hingegen leer, wenn die Anspruchsentstehung für den Grundstückseigentümer nicht erkennbar ist und er zudem kenntnisunabhängig innerhalb von nur 2 Jahren verjährte. Angesichts dessen, dass die in § 57 Abs. 1 TKG normierte Duldungspflicht des Grundstückseigentümers auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BverfG NJW 2001, Seite 2960) nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn der Duldungspflicht ein entsprechender Ausgleichsanspruch gegenübersteht, ist § 57 TKG hier im Lichte von Artikel 14 Grundgesetz in Verbindung mit § 242 BGB auszulegen. Hieraus folgt, dass der Beklagten gern. § 242 BGB im Wege der Drittwirkung des Grundrechts des Artikel 14 Grundgesetz eine Mitteilungspflicht obliegt. Diese scheitert auch nicht daran, dass es der Klägerin grundsätzlich frei gestanden hätte, in regelmäßigen Abständen nach einer Nutzungserweiterung bzw. einer Errichtung der Telekommunikationslinie zu fragen und sodann eine entsprechende Auskunft erteilt worden wäre. Die Klägerin kann nicht gehalten sein, ohne konkreten Anhaltspunkt in regelmäßigen Abständen zu erfragen, ob auf ihrem Grundstück über die bestehende Dienstbarkeit hinaus Veränderungen vorgenommen worden sind und hieran eventuelle Ausgleichsansprüche geknüpft sein können. Es ist offenkundig, dass solche periodischen Anfragen, die rein vorbeugend ohne Anhaltspunkt zu stellen wären, weder zumutbar noch notwendig sind. Mit der Konstatierung einer solchen Verpflichtung. seitens der Klägerin aber auch einer entsprechenden Auskunftsverpflichtung seitens der Beklagten würden beide Parteien ersichtlich unnötig belastet (vgl. für alles Vorstehende Wendland, MMR 2004, S. 297 ff., 301 ff.). Die nach dem vorstehend Gesagten zu Lasten der Beklagten bestehende Mitteilungspflicht hat diese unstreitig verletzt, durch die Verletzung dieser Pflicht hat die Klägerin ihren Anspruch nicht rechtzeitig geltend machen können, vorausgesetzt die kurze Verjährungsfrist des § 58 TKG wäre anwendbar. Davon, dass die Klägerin sich kurzfristig nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung seitens der Beklagten hinsichtlich des zu zahlenden Ausgleichs auch an die Beklagte gewandt hätte und verjährunqsunterbrechende Maßnahmen vorgenommen hätte, ist auszugehen. Vorliegend hat die Klägerin zeitnah knapp 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung von der Nutzungserweiterung Klage gegenüber der Beklagten erhoben. Damit ist die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten auch kausal geworden für den Schaden der Klägerin, nämlich den Verlust des Ausgleichsanspruchs, unter der Voraussetzung, dass die kurze Verjährungsfrist des § 58 TKG für diesen Anspruch greift. Damit ist der Beklagten die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorliegend verwehrt. Der Ausgleichsanspruch besteht daher dem Grunde nach fort. 5. Der geltend gemachte Anspruch besteht auch in der von der Klägerin verlangten Höhe. Die Beklagte ist verpflichtet, 2,55 € (5,00 DM) pro laufenden Meter Entschädigung zu zahlen. Die Höhe des Entgelts ist dabei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 2000, Seite 3206, 3211) in erster Linie an den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken zu orientieren. Ein entsprechender Marktpreis, der für die Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen wäre, hat sich vorliegend indes noch nicht gebildet. Die Klägerin hat hierzu lediglich zwei Abschlüsse vorgelegt, einen Abschluss der Stadtwerke C und einen Abschluss der Stadtwerke M. Zwei solche regional begrenzten Vertragsabschlüsse zu einem Preis von 5,00 DM pro Ifd. Meter begründen indes noch keinen Marktpreis. Danach ist gemäß § 287 ZPO die Höhe des angemessenen Ausgleichs zu schätzen. Die Schätzung hat in Anlehnung an die Preise, die für die Verlegung von Versorgungsleitungen zu entrichten sind, zu erfolgen (BGH a.a.O.). Dabei hat der BGH in dem von ihm entschiedenen Fall berücksichtigt, dass die dortige Klägerin für die Einräumung eines Leitungsrechts, das ein Lichtleiterkabel zur betriebsinternen Nutzung einschloss, bereits ein Entgelt erhalten hatte. Im vorliegenden Fall verhält es sich ebenso. Aus dem Gestattungsvertrag ergibt sich dies zwar nicht ausdrücklich, allerdings hat die Beklagte, was die Klägerin bestätigt hat, vorgetragen, dass die Ver- legung des Kabels zum Zwecke interner Kommunikation im Rahmen ihrer dinglichen Befugnisse erfolgt und damit bereits abgegolten ist.. Der Schätzung legt die Kammer folgende unstreitigen Werte zugrunde: Das Entgelt für die Einräumung eines Nutzungsrechts für oberirdische Telekommunikationsleitungen liegt zwischen 5,00 und 15,00 €. Unstreitig bieten die Stadtwerke C und M einen Betrag von 2,55 € je Ifd. Meter für die Nachrüstung bzw. Neuerrichtung von Leitungen an. Für die Neuerrichtung von Telekommunikationsleitungen, die nicht der Duldungspflicht der Eigentümer unterworfen sind, werden unstreitig 5,00 bis über 15,00 € je Ifd. Meter gezahlt. Für die Nachverlegung in unterirdischen Leitungen werden etwa 1,50 bis 2,00 € je Ifd. Meter gezahlt. Der Vortrag der Beklagten zur Höhe der Entschädigung, dahin, dass das marktübliche Entgelt für die Verlegung von Versorgungsleitungen der Entschädigung für Leitungsdienstbarkeiten entspreche und diese zwischen 1960 und 1980 in der Regel bei 20 % des Verkehrswertes des betroffenen Grundstücks betragen habe und sich danach auf einen Entwertungsbruchteil von rund 10 %eingependelt habe, ist demgegenüber vorliegend unerheblich. Die Beklagte hat die durch die Klägerin behaupteten aktuellen bzw. in der nahen Vergangenheit liegenden Zahlungen verschiedener Versorgungsunternehmen nicht bestritten. Die Bemessungskriterien in den 60er, 70er und 80er Jahren können hingegen bei der Bemessung der üblichen Vergütung im Jahre 1996 keine Rolle spielen. Auf der Basis dieser verschiedenen Beträge schätzt die Kammer den Entschädigungsbeitrag für die Einräumung der Rechte zur Nutzung der Telekommunikation auf 2,55 € (5,00 DM) pro Ifd. Meter. Im Einzelnen gelangt die Kammer hierzu aus folgenden Erwägungen Zu berücksichtigen waren sowohl die für die unterirdische Nachverlegung zu zahlenden Beträge als auch die weitaus höheren Ausgleichsbeträge, die für die Einräumung von Nutzungsrechten im Rahmen freier Verhandlung zu zahlen sind. Eine Differenzierung zwischen frei ausgehandelten Entschädigungen und denjenigen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften als Ausgleich für eine normierte Duldungspflicht zu zahlen sind, erscheint dabei nicht sachgerecht. Sinn und Zweck des Telekommunikationsgesetzes ist es nicht, den gesetzlich normierten Ausgleichsanspruch geringer zu gestalten als den Ausgleichsanspruch, der im Wege freier Verhandlungen zu erzielen wäre. Einziger Zweck der normierten Duldungspflicht und des damit einhergehenden Ausgleichsanspruchs ist es, die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Telekommunikation in schnellstmöglicher Zeit und ohne Unterbrechungen durch einzelne Rechtsstreitigkeiten verschiedener Grundeigentümer gegenüber dem Energieversorger zu gewährleisten. Die Höhe des zu ermittelnden Ausgleichsanspruchs ist von diesem Gesetzeszweck nicht berührt. Die Kammer gelangt in Ansehung der eingangs genannten verschiedenen Marktpreise für die Verlegung von Telekommunikationsleitungen zu einem geschätzten Wert von 3,50 € pro Ifd. Meter. In Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamm, a.a.O.) ist von diesem Wert ein Abschlag vorzunehmen. Dieser Abschlag erscheint gerechtfertigt, da durch die weitere oberirdisch verlegte Leitung keine Erhöhung des Haftungsrisikos des Grundstückseigentümers oder eine weitere Nutzungseinschränkung gegenüber dem früheren Zustand eintritt. Eine Ermäßigung auf den von der Klägerin geforderten Betrag von 2,55 € (5,00 DM) pro Ifd. Meter erscheint danach angemessen. Danach errechnet sich der der Klägerin zustehende Entschädigungsanspruch aus der Gesamtlänge der über ihr Grundstück verlaufenden Leitung von 335 Metern, multipliziert mit dem Betrag von 5,00 DM pro Ifd. Meter bzw. 2,55 € pro Ifd. Meter. Damit steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe, also 856,41 € gegen die Beklagte zu. 6. Lediglich hinsichtlich des Zinsanspruchs war die Klage nur teilweise begründet. Ein Zinsanspruch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz steht ihr nicht zu. Der Ausgleichs- anspruch ist mit Einwirkung auf das Grundstück bzw. mit der Nutzungserweiterung fällig geworden. Diese erfolgte hier unstreitig vor dem 01.05.2000. Damit gilt gemäß Artikel 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB, § 288 BGB in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung..zum damaligen Zeitpunkt betrug der Zinssatz gern. § 288 BGB a.F. aber nur 4 %. Damit stehen der Klägerin lediglich 4 % Zinsen aus dem Ausgleichsanspruch seit Rechtshängigkeit, mithin ab dem 21.05.2003, zu. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Revision war gern. § 543 I ZPO i.V.m. § 543 II Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Frage, ob eine Mitteilungspflicht hinsichtlich der Nutzungserweiterung besteht, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.