Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 05.10.2009 im Übrigen bleibt die Beklagte verurteilt, die in der Wohnung der Klägerin befindlichen Feuchtigkeits- und Schimmelschäden fachgerecht zu beseitigen, einschließlich der erforderlichen malermäßigen Renovierung hinsichtlich c) Beseitigung der in der Küche sich im Wandbereich unterhalb des Fensters befindlichen Feuchtigkeitsschäden, e) Beseitigung des Feuchtigkeitsschadens und Instandsetzung des Laminatboden im Bereich vor der Balkontür im Umfang von ca. 1m2. Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 1) lit. d wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist, als die Beseitigung von Schimmelschäden im Bereich der Laibung der Balkontür begehrt worden ist. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) lit. d wird die weitergehende Klage abgewiesen. Vorab trägt die Beklagte die Kosten ihrer Versäumnis. Im Übrigen trägt die Klägerin 20 % der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte 80 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250,00 EUR. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil v. 05.10.2009 nur gegen Leistung der Sicherheit fortsetzen. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über Mängelbeseitigungsansprüche der klagenden Mieterin gegen ihre Vermieterin, wobei zunächst Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergangen ist und sodann der Rechtsstreit überwiegend für erledigt erklärt worden ist, nachdem die Beklagte zwischenzeitlich die Fenster der Wohnung ausgetauscht und die Gebäudehüllendämmung erneuert hat und die Klägerin Schäden teilweise selbst beseitigt hat. Die Klägerin mietete mit Vertrag mit Wirkung zum 01.09.2003 eine Wohnung im 3. Obergeschoss des Hauses C-Straße, XXXXX E, zu Wohnzwecken (Mietvertrag Bl. 7 ff d. A.). Ursprüngliche Vermieterin war die X2 AG. Das Mietverhältnis ist auf die Beklagte übergegangen. In der Wohnung befanden sich einfache Doppelglasfenster mit thermisch nicht getrennten Aluminiumrahmen. Im Bereich der Fenster und Rahmen setzt sich bei kalten Außentemperaturen Schwitzwasser ab. Dieses trat sodann auf angrenzende Bauteile über, es kam zu Feuchte- und Schimmelerscheinungen. Diese wurden der Beklagten mitgeteilt. Die Beklagte führte eine Besichtigung durch. Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben v. 23.01.2009 zur Mängelbeseitigung auffordern (Bl. 10 d. A.). Hierauf teilte die Beklagte mit, die Mängelbeseitigungsaufforderung überlesen zu haben und teilte weitere Besichtigungsabsicht mit, die allerdings erst wieder bei kühleren Außentemperaturen erfolgen sollte (Schreiben v. 22.04.2009 Bl. 11 d. A.). Mit weiterem Schreiben v. 13.04.2010 verweigerte die Beklagte erneut bis auf weiteres eine Beseitigung der Feuchte- und Schimmelerscheinungen, wegen des Inhalts des Schreiben wird auf Bl. 73 f. d. A. Bezug genommen. Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine strikte Verweigerung der Mängelbeseitigung. Sie behauptet, die Zuglufterscheinungen beruhten auf Undichtigkeit der Fenster. Es bestünde bauseitige Mängel im Bereich der Fenster/Balkontür, die zu den Feuchte- und Schimmelbefunden geführt hätten. Die den Mangel bildende Schwitzwasserbildung sei durch zumutbares Wohnverhalten nicht zu steuern, bei vertraglich geschuldetem Wohnverhalten sei die Schwitzwasserbildung unvermeidbar. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die in der Wohnung der Kläger[in] befindlichen Feuchtigkeits- und Schimmelschäden fachgerecht zu beseitigen, einschließlich der erforderlichen malermäßigen Renovierung: Beseitigung der im Schlafzimmer (rechtes Zimmer) in der rechten Ecke im Anschluss an das Fenster befindlichen Feuchte- und Schimmelschäden in einer Größenordnung von etwa 1,5 m2, Beseitigung der im Schlafzimmer (rechtes Zimmer) sich im Wandbereich unterhalb des Fensters befindlichen Feuchtigkeitsschäden, Beseitigung der in der Küche sich im Wandbereich unterhalb des Fensters befindlichen Feuchtigkeitsschäden, Beseitigung von Undichtigkeiten und Schimmelschäden im Bereich der Laibung der Balkontür, Beseitigung des Feuchtigkeitsschadens und Instandsetzung des Laminatboden im Bereich vor der Balkontür im Umfang von ca. 1 m2. Die in der Küche, den beiden Schlafzimmern und dem Wohnzimmer vorhandenen Fenster, sowie die im Wohnzimmer vorhandene Balkontür so abzudichten, dass keine Zugluft zu verzeichnen ist, die von Schimmel und Spak befallenen Silikondichtungen zwischen Scheibe und Fenster-/Türrahmen zu erneuern. Die in der Küche, den beiden Schlafzimmern und dem Wohnzimmer vorhandenen Fenster, sowie die im Wohnzimmer vorhandene Balkontür so instand zu setzen, dass bei vertraglich geschuldetem Mietgebrauch keine Schwitzwasserbildung an den Fensterscheiben erfolgt. Das Gericht hat, nachdem die Beklagte keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, am 05.10.2009 Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen (Bl. 33 d. A.). Das Versäumnisurteil ist beiden Seiten am 23.10.2009 zugestellt worden (EB u. PZU Bl. 35 f. d. A.). Mit Fax v. 02.11.2009 und anwaltlichem Schriftsatz gleichen Datums, bei Gericht eingegangen am 05.11.2009 (Bl. 41 d. A.) hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und beantragt, die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Dortmund vom 05.10.2009 abzuweisen. Sodann haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Klageanträge zu 2) und 3) übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt (Bl. 127 d. A), nachdem die Beklagte die Außenhülle gedämmt und die Fenster ausgetauscht hatte. In der mündlichen Verhandlung v. 29.08.2011 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend auch hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge zu 1) lit. a und b für erledigt erklärt, sie stellen widerstreitende Kostenanträge. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1) lit. c und e beantragt die Klägerin, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Den Klageantrag zu 1) lit. d hat die Klägerin einseitig für erledigt erklärt und beantragt mit dieser Maßgabe das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Die Beklage beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet Undichtigkeiten im Bereich der Fenster, für sie liegt die Ursache eines Zugluftempfindens vielmehr in dem Kondensateffekt, die Feuchte- und Schimmelerscheinungen sieht sie in einem suboptimalen Lüftungsverhalten der Klägerin begründet (Bl. 63 d. A.). Sie behauptet, lediglich an einigen wenigen Tagen im Jahr falle an den Fenstern Luftfeuchtigkeit aus. An diesen Tagen sieht sie die Klägerin gehalten, die Feuchtigkeit mehrfach am Tage abzuwischen, was als unbequeme Wahrheit empfunden werden möge, aber eben so sei. Dies schlage sich auch in einem für die Wohnung niedrigen Mietzins nieder. Um ein Eindringen von Feuchtigkeit, die auf den Fenstern und den Fensterscheiben vorhanden ist, in das umgebende Mauerwerk zu verhindern, sei das Abwischen der Feuchtigkeit an den Fenstern 2-3 mal am Tage erforderlich. Die Schwitzwasserbildung habe ihre Ursache nicht in der baulichen Sphäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten, eines hinsichtlich der ursprünglich in der Wohnung befindlichen Fenster durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. I v. 17.08.2010 (Bl. 90 ff. d. A.), eines hinsichtlich Feuchte- und Schimmelschäden durch die öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Dipl.-Ing. H (Bl. 166 ff. d. A.). Entscheidungsgründe Durch den zulässigen, insbesondere fristgerechten, Einspruch der Beklagten ist der Rechtsstreit in die Lage vor der Versäumnis zurück versetzt worden, § 342 ZPO. Die zulässige Klage ist – soweit über sie noch streitig zu entscheiden verbleibt – in ausgeurteiltem Umfange begründet. Streitig zu entscheiden verbleibt über den Bestand des Versäumnisurteils hinsichtlich der Klageanträge zu 1) lit. c und e, sowie über die streitige Erledigung hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages zu 1) lit. d in der Gestalt des Versäumnisurteils v. 05.10.2009. Hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge zu 1) lit. c und e war das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten, da die Beklagte verpflichtet ist, die in der Küche sich im Wandbereich unterhalb des Fensters befindlichen Feuchtigkeitsschäden zu beseitigen sowie den Feuchtigkeitsschaden im Bereich der Balkontür im Umfange von ca. 1m2 zu beseitigen und den Laminatbereich instand zu setzen. Der klägerische Anspruch beruht auf § 536a Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 BGB Schadensersatz verlangen, ist u. a. ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat. Die Mietsache ist mangelhaft. Unstreitig ist in § 1 Abs. 1 des Mietvertrages niedergelegt, dass das Wohnungsunternehmen dem Mieter die Wohnung zu Wohnzwecken vermietet. Hierin liegt die Vereinbarung einer Beschaffenheit, die mit feuchte- und schimmelauslösenden Kondensatniederschlägen an den thermisch nicht getrennten ursprünglich vorhandenen Glaseinfassungen aus Aluminium in die eigentlichen Wohnräumlichkeiten unvereinbar ist. Nach § 536 Abs. 1 BGB ist unter einem Mangel die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache von dem vertraglich geschuldeten Zustand zu verstehen, wobei sowohl tatsächliche Umstände als auch rechtliche Verhältnisse in Bezug auf die Mietsache als Mängel in Betracht kommen. Vorliegend ergibt sich die Mangelhaftigkeit aus tatsächlichen Umständen. Auszugehen ist davon, dass der Vermieter nicht nur eine mangelfreie Sache, sondern auch den ungestörten Mietgebrauch schuldet. Der Umfang des Mietgebrauchs bestimmt sich nach dem Inhalt des jeweiligen Mietvertrages. Da die Erfüllung des Vertragszwecks in den Mittelpunkt des Fehlerbegriffs gerückt wird, spricht man vom sog. subjektiven Fehlerbegriff. Auf das Vorhandensein eines Mangels wirkt sich – als Folge des subjektiven Fehlerbegriffs – aus, dass die Vertragsparteien den vertragsgemäßen Zustand des Mietobjektes vereinbaren können, Beschaffenheitsvereinbarung (vgl . Sternel , Mietrecht aktuell, 4. Aufl., 2009, Kap. VIII Rdnrn. 2 u. 3). Ein Mangel wäre selbst dann zu bejahen, wenn man davon ausgehen wollte, dass im Zeitpunkt der Errichtung der vormaligen Fensterkonstruktion mit thermisch nicht getrennten Aluminiumrahmen, diese dem damals (bei Einbau) maßgeblichen technischen Regelwerk entsprochen haben würde. Zunächst einmal handelt es sich bei technischem Regelwerk, nicht um Rechtsnormen, sondern um technische Vorgaben. Bei technischem Regelwerk handelt es sich nämlich nicht um staatlich gesetzte Rechtssätze, sondern um privatwirtschaftliche Normen, die von regelmäßig privatwirtschaftlich organisierten Normungsvereinigungen, wie z. B. dem Deutschen Institut für Normung – DIN – und Fachverbänden wie z. B. dem Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. – VDE – oder dem Verein Deutscher Ingenieure – VDI – oder von öffentlich-rechtlichen-Ausschüssen im Rahmen der ihnen gesetzlich gegebenen Kompetenzen, wie z. B. dem Dampfkessel-Ausschuss gem. der auf § 24 GewO a. F. beruhenden Dampfkessel-Verordnung a. F. aufgestellt worden sind (instruktiv Eberstein , Einführung in die Grundsätze sicherheitstechnischen Rechts, 1987, Kap. 4, S. 29). Technische Normungen erhalten rechtliche Bedeutsamkeit über ihre Inbezugnahme in Gesetz oder Vertrag. Auf gesetzlicher Seite erfolgt eine Inbezugnahme regelmäßig über sog. Technikklauseln, in denen dem Schutz absoluter Rechte und Sachgüter durch eine generalklauselartige Inbezugnahme der "allgemein anerkannten Regeln der (Sicherheits-)Technik", etwa § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG u. § 49 Abs. 1 EnWG, dem "Stand der Technik", etwa §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 6 BImSchG oder, strenger, dem "Stand von Wissenschaft und Technik", etwa § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, § 7 Abs. 2 GenTG, Rechnung getragen wird. Im miet-vertragsrechtlichen Kontext beanspruchen technische Normungen nicht kraft Gesetzes Verbindlichkeit, sondern nur, wenn vereinbart ist, dass die Beschaffenheit eines Gebäudes oder Raums oder einer Ausstattung in dieser oder jener Beziehung bestimmten DIN-Vorschriften entsprechen soll ( BGH , Urt. v. 26.07.2004, Az. VIII ZR 281/03, NZM 2004, 736 [737]). Solche Vereinbarungen können auch konkludent getroffen werden. Ist beispielsweise eine Altbauwohnung als modernisierte oder sanierte Altbauwohnung vermietet worden, so kann sich ergeben, dass der Vermieter eine dem heutigen Stand entsprechende Elektroanlage schuldet ( BGH , a. a. O.). Eine über die Vermietung der Wohnung zu Wohnzwecken hinausgehende Vereinbarung hinsichtlich der Fenster sowie deren Rahmen ist im Falle ausdrücklich nicht getroffen worden. Fehlt es an einer abweichenden Beschaffenheitsvereinbarung, so ist regelmäßig die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen ( BGH , Urt. v. 06.10.2004, Az. VIII ZR 355/03, NZM 2005, 60; BGH , Urt. v. 07.07.2010, Az. VIII ZR 85/09, NZM 2011, 618 [619]); allgemein übliche Modernisierungen sind dabei zu berücksichtigen. Allerdings ist folgendes zu beachten: Solange der Mieter von der Mietsache den vertraglich vereinbarten Gebrauch machen kann, spielt es keine Rolle, ob der Gebäudezustand hinsichtlich des Wärme- oder Schallschutzes den DIN-Normen entspricht. Tritt allerdings ein Feuchtigkeits- oder Schimmelschaden auf oder wird der Mietgebrauch durch Lärmstörungen beeinträchtigt, so ist zu fragen, ob die Ursache dieses Mangels in einer unzureichenden Wärme- oder Schalldämmung des Gebäudes liegt. Insofern kann es eine Rolle spielen, ob die Räume unter Beachtung derjenigen technischen Normen errichtet worden sind, die zur Zeit der Erstellung des Gebäudes maßgeblich waren. Andererseits folgt aus einer normgerechten Beschaffenheit des Gebäudes nicht zwingend, dass auch der Zustand der Mietsache vertragsgemäß ist. Ist eine Wohnung beispielsweise in einem Maße "hellhörig", dass der Mieter die in der Nachbarwohnung verursachten Geräusche (Sprechen in normaler Lautstärke, Schrittgeräusche) mithören kann, dann sind die Räume zu Wohnzwecken ungeeignet. Gleiches gilt, wenn es trotz der normgerechten Beschaffenheit des Gebäudes und einem daran orientierten Heizungs- und Lüftungsverhalten des Mieters zu Feuchtigkeitsschäden kommt. Der Umstand, dass die Wohnung den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften entspricht und dass bei der Erstellung die Regeln der Baukunst eingehalten worden sind, steht dieser Annahme nicht entgegen ( OLG Celle , Beschl. v. 19.07.1984, Az. 2 UH 1/84, Beck’sche RS 2010, 07855, gerade die Unterschiede zwischen bau- und mietrechtlicher Situation hat auch der Bundesgerichtshof in dem Urt. v. 07.07.2010, Az. VIII ZR 85/09, NZM 2011, 618 [619]) akzentuiert). Durch technische Normen wird der vertragsgemäße Zustand der Mietsache nicht endgültig und ausschließlich beschrieben und festgelegt, wie richterlich auch im Termin v. 29.08.2011 mitgeteilt (statt soweit ersichtlich aller etwa Blank , in Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., 2008, § 535 Rdnr. 273). Im Falle wurde der vertragsmäßige Gebrauch zu Wohnzwecken durch die thermisch nicht getrennten Aluminiumrahmen, die den Kondensatausfall herbeigeführt haben, mangelhaft beschränkt. Eine Rechtspflicht der Klägerin, mehrmals täglich zur kalten Jahreszeit und zwar auch nachts die Fensterrahmen abzuwischen, um niedergeschlagenen Kondenswasserüberschuss abzuführen und so einen Feuchteübertritt auf umgebende Bauteile zu beschränken, vermag der Richter bei Mietverhältnissen begründet nach der letzten Jahrtausendwende, hier im Jahre 2003, nicht anzunehmen. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung ist nicht ersichtlich, wobei es durchaus so sein mag, dass die Beklagte die Klägerin nach Auftreten der Problemstellung auf eine Pflicht zu ständigem Nachwischen verwiesen hat. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten, vgl. § 315 BGB, steht der Beklagten nicht zu. Für ein solches ist auch nichts vorgetragen Selbst wollte man dies anders sehen, bliebe ein Mangel anzunehmen, da mit dem überzeugenden Gutachten des von der Handwerskammer zu Dortmund öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. I v. 17.08.2010 im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem der gerichtlichen Entscheidung, die Endzeit der Lebensdauer der damals noch im Objekt befindlichen Metallrahmen bereits im Zeitpunkt der Begutachtung zur tatrichterlichen Überzeugung erreicht war (Bl. 98 d. A.). Entsprechend entbehrt der beklagtenseitig gewählte Ansatz, lediglich ein bei Errichtung des Gebäudes regelwerkskonformer Zustand der Mietsache würde geschuldet sein, einer tatsächliche Grundlage mit Erreichen des Endes der Lebensdauer der Rahmen. Ob vorliegend ein Fall der Garantiehaftung gem. § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wegen eines anfänglichen Mangels zu bejahen ist, oder ob es sich im Falle um eine Konstellation nach Vertragsschluss entstandener Mangelhaftigkeit handelt, mag letztlich auf sich beruhen. Die besseren Argumente allerdings sprechen im Fall für die Annahme eines nach Übergabe aufgetretenen Mangels. Zwar genügt es für die Annahme eines anfänglichen Mangels, dass die Mängelursache und damit die Ursache der späteren Schädigung des Mieters schon bei Vertragsschluss vorhanden waren (vgl. Sternel , a. a. O., Kap. VIII Rdnr. 281). Nicht erforderlich hierfür ist, dass der Mangel zur Zeit der Übergabe sichtbar hervorgetreten ist. Vielmehr genügt es, wenn seine Ursache bei Übergabe der Mietsache angelegt ist ( BGH , Urt. v. 27.03.1972, Az. VIII ZR 177/70, NJW 1972, 944 [945]; Sternel , a. a. O, Kap. VIII Rdnr. 21). Für die tatsächlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs ist der Mieter zunächst darlegungs- und beweispflichtig. Der Mieter muss die Pflichtverletzung des Vermieters, deren Ursächlichkeit für den Schaden und dessen Verschulden beweisen. Allerdings gelten Beweiserleichterungen. Steht fest, dass die Ursache des Schadens im Bereich der vom Vermieter genutzten Räume liegt, so spricht eine Vermutung dafür, dass der Schaden vom Vermieter verursacht und verschuldet worden ist (Verteilung der Beweislast nach Gefahrenkreisen, Sphärenansatz). Der Vermieter kann sich zwar entlasten; gelingt ihm dies nicht, so muss er für den Schaden einstehen (vgl. etwa OLG Celle , Urt. v. 29.11.1995, Az. 2 U 210/94, NJW-RR 1996, 521 [522]; OLG Hamm , Urt. v. 17.02.1999, Az. 30 U 77/98, NZM 1999, 804 [805]; Blank , in Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., 2008, § 536a, Rdnr. 31). Vorliegend kam es zu Feuchte- und Schimmelerscheinungen in der hier interessierenden Wohnung, weil Feuchte an den thermisch nicht isolierten Aluminiumfensterrahmen sich niederschlug und dann auf angrenzende Bauteile übertrat. Dass dieser Befund seinen Ursprung in der vormaligen Wärmedämmung des Gebäudes, nicht aber im Wohnverhalten der Klägerin hatte, steht zur tatrichterlichen Überzeugung gestützt auf das Gutachten der von der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. H fest. In ihrem wohlbegründeten und für den Richter in jeder Hinsicht überzeugenden Gutachten (Bl. 176 f. d. A.) bejaht die Sachverständige eine bauseitige Verursachung der feuchtebedingten Schimmelbildung. Dem folgt der Richter. Darüber hinaus hat die Sachverständige sowohl in ihrem schriftlichen Gutachten wie auch dessen mündlicher Erläuterung auf Nachfrage der Vertreterin der Beklagten (Prot. v. 29.08.2011, Bl. 217 rs d. A.) zur Überzeugung des Richters bestätigt, dass die Mieterin ein normales Wohnverhalten an den Tag legt und weiter, dass aus sachverständiger Sicht die durchgeführte Langzeitmessung Rückschluss auf das Mietverhalten erlaubt, da Mieter bei Langzeitmessungen in ihr gewohntes Nutzungsverhalten (zurück-)fallen. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführung kommt es hierauf wegen der erwiesenen bauseitigen Verursachung der Feuchte- und Schimmelerscheinungen nicht an. Hinsichtlich des einseitig für erledigt erklärten Klageantrags zu 1) lit. d in Gestalt des Versäummnisurteils nach Einspruch gilt folgendes: Eine einseitige Erledigungserklärung bedeutet einen Übergang auf Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Erledigung. Eine solche Klage ist begründet, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) lit. d war die Klage zunächst zulässig und teilweise begründet, bis die Beklagte durch Austausch der Fenster nebst Rahmenkonstrukt und Dämmung der Gebäudeaußenhülle der Klage die Begründetheit genommen hat. Ankündigungsgemäß (Bl. 67 d. A.) hatte die Beklagte im Rahmen ihrer Gebäudeertüchtigungsmaßnahmen die Laibung der Balkontür überarbeitet. In Umfange der zunächst begehrten Oberflächenüberarbeitung an der Balkontürlaibung war die Klage nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen begründet, da die Beklagte zur Mängelbeseitigung verpflichtet gewesen ist. Hinsichtlich des weiteren Begehrens, die Balkontür abzudichten hingegen war die Klage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme anfänglich unbegründet. Mit den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I wird richterlich davon ausgegangen, dass Feuchtigkeit auf keinen Fall von außen nach innen gedrungen ist (Bl. 97 d. A.). Mit dem Sachverständigen geht das Gericht von einer Dichtigkeit der Fensterrahmenkonstruktion aus. Eine durch Temperaturgefälle etwa gegebenen Binnenthermik im Bereich der ursprünglichen Fenster- und Balkontürrahmen stellt sich isoliert betrachtet als zu geringfügiger Befund dar, entsprechend bestand keine isolierte Rechtspflicht der Beklagten diesen abzustellen. In diesem Umfange war die Feststellungsklage abzuweisen. Hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten ursprünglichen Klageanträge zu 1) lit. a und b sowie der ursprünglichen Klageanträge zu 2) und zu 3) verblieb das Versäumnisurteil nach den dem Einspruch nachfolgenden übereinstimmenden Erledigungserklärung aufzuheben und über die Kosten gem. § 91a ZPO zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, soweit nach Maßgabe vorstehender Ausführungen die Beseitigung der Feuchte- und Schimmelerscheinungen im Schlafzimmer in der rechten Ecke im Anschluss an das Fenster sowie im Wandbereich unterhalb des Fensters (Anträge zu 1) lit. a und b) von der Klägerin verlangt worden ist. Hinsichtlich des ebenfalls übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrag zu 2) entspricht es billigem Ermessen, die Kostenlast überwiegend auf Seiten der Klägerin zu sehen. Eine Undichtigkeit an den Fenstern in der Küche, den Schlafzimmern, dem Wohnzimmer sowie der Balkontür abzudichten, verlangte die Klägerin nämlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Unrecht, da die Fenster sowie die Balkontür zwar mangelhaft, aber dicht waren. Hinsichtlch der Schimmelbefunde an den Silikondichtungen entspricht es wiederum billigem Ermessen, die Kostenlast auf Seiten der Beklagten zu sehen. Hinsichtlich des ursprünglichen Instandsetzungsantrags zu 3) führt die richterliche Ermessenbetätigung ebenfalls zu einer Kostentragung der Beklagten, die eine Mängelbeseitigung dergestalt schuldete, dass bei Wohnnutzung keine Feuchte- und Schimmelpilz auslösende Schwitzwasserbildung erfolgte. Die Kostenentscheidung folgt im Übrigen aus §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO. Der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenquote liegt zu Grunde, dass die Klage gerichtet auf Mängelbeseitigung betreffend die durch Feuchte- und Schimmelpilz belasteten Bereiche begründet (gewesen), die hinsichtlich der begehrten Abdichtung unbegründet (gewesen) ist. Den Anteil der begehrten Abdichtungen in Relation zu der Beseitigung der Feuchte- und Schimmelschäden bemisst der Richter auf einheitliche 20 %. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.