OffeneUrteileSuche
Urteil

412 C 4319/12

AG DORTMUND, Entscheidung vom

2mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Insolvenzverwalter kann für nach erfolgter Anfechtung gezahlte Beträge Verzugszinsen nach § 291 BGB verlangen. • Die Anfechtungsfolgen nach § 143 Abs.1 Satz2 InsO verweisen auf § 819 Abs.1 BGB; der Anfechtungsgegner unterliegt damit der verschärften Haftung ohne Abwendung durch Treu und Glauben. • Eine Reduzierung von Zinsen wegen Ausnutzung der Anfechtungsfrist ist nicht geboten, wenn keine unbillige Härte aufgezeigt wird.
Entscheidungsgründe
Verzinsung anfechtungsweise erhaltener Zahlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens • Der Insolvenzverwalter kann für nach erfolgter Anfechtung gezahlte Beträge Verzugszinsen nach § 291 BGB verlangen. • Die Anfechtungsfolgen nach § 143 Abs.1 Satz2 InsO verweisen auf § 819 Abs.1 BGB; der Anfechtungsgegner unterliegt damit der verschärften Haftung ohne Abwendung durch Treu und Glauben. • Eine Reduzierung von Zinsen wegen Ausnutzung der Anfechtungsfrist ist nicht geboten, wenn keine unbillige Härte aufgezeigt wird. Der Insolvenzverwalter des Ende Februar 2008 insolvent gewordenen Unternehmens machte anfechtbar empfangene Zahlungen geltend, die die Beklagte zwischen Juli 2005 und Februar 2008 erhalten hatte. Der Insolvenzverwalter hatte die Zahlungen im Dezember 2011 außergerichtlich angefochten; die Beklagte zahlte den angefochtenen Betrag im Februar 2012 zurück. Bereits zuvor hatte die Beklagte Zinsen für die Zeit vom 05.03.2008 bis 05.03.2010 bezahlt. Streit bestand um weitere Verzugszinsen für den Zeitraum vom 06.03.2010 bis zur Rückzahlung am 21.02.2012. Die Beklagte rügte, die Geltendmachung von Verzugszinsen könne wegen Ausnutzung der Anfechtungsfrist nach Treu und Glauben zu beschränken sein. • Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen für den streitigen Zeitraum aus § 291 BGB, da die Beklagte anfechtbar erhaltene Zahlungen zurückgewährt hat und damit Zahlungsverzug eingetreten ist. • § 143 Abs.1 Satz2 InsO verweist auf § 819 Abs.1 BGB, wodurch der Anfechtungsgegner einer verschärften Bereicherungshaftung gleichgestellt wird; dies schließt eine billigkeitshalber vorzunehmende Kürzung der Haftung nicht ohne weiteres aus. • Die Beklagte hatte während der Anfechtungsfrist bereits die Möglichkeit, Zinsen aus den erhaltenen Beträgen zu ziehen; daraus ergibt sich keine unbillige Härte, die eine Herabsetzung der Zinsen nach Treu und Glauben rechtfertigen würde. • Mangels darlegbarer besonderer Umstände ist die gesetzliche Folgenverweisung und die hieraus resultierende Haftung voll anzuwenden; daher stehen dem Kläger die beanspruchten Zinsen zu. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit stützen sich auf die einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften. Die Klage ist erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.143,22 € zu zahlen zuzüglich der bereits gezahlten Zinsen für einen früheren Zeitraum; die Klage ist damit hinsichtlich der noch geschuldeten Verzugszinsen obsiegend. Eine Minderung der Zinsforderung wegen angeblicher Ausnutzung der Anfechtungsfrist kommt nicht in Betracht, da § 143 InsO i.V.m. § 819 BGB die verschärfte Haftung des Anfechtungsgegners begründet und keine unbillige Härte vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.