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Urteil

1 S 282/12

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2013:0604.1S282.12.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 10.07.2012 zum Aktenzeichen 412 C 4319/12 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 10.07.2012 zum Aktenzeichen 412 C 4319/12 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet. Die Revision ist nicht zugelassen. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht eröffnet. II. 1. Die Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Amtsgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Amtsgericht stellt zu Recht auf die insoweit eindeutige Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 01.02.2007, IX ZR 96/04) ab. Der vom Kläger geltend gemachten Forderung stehen weder aus dem Gesichtspunkt einer Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB noch aus sonstigen Umständen gemäß § 242 BGB Einwendungen entgegen. a) Der Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB greift auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Zinsforderung § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. d. jeweiligen Anfechtungsnormen sowie weiter i. V. m. §§ 819 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, auf den § 254 BGB Anwendung findet. Vielmehr handelt es sich um einen zumindest in der Rechtsfolge nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandelnden Anspruch. Die Anwendung von § 254 BGB ist auf bereicherungsrechtliche Ansprüche indes ausgeschlossen, allenfalls kann § 242 BGB die Berücksichtigung schuldhafter Mitverursachung rechtfertigen (vgl. Müko-Kirchhoff, § 143 Rn. 12; Palandt-Grüneberg, 72. Auflage 2013, § 254 Rn. 4). b) Auch unter Billigkeitsgesichtspunkten bzw. sonstigen Umständen im Sinne von 242 BGB folgt keine andere rechtliche Beurteilung. aa) Zu Unrecht geht die Beklagte davon aus, das unstreitig sei, dass die Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Insolvenzeröffnung, zumindest aber innerhalb von 2 Jahren hätte erfolgen können, was aber ohne ersichtlichen Grund nicht erfolgt sei. Unabhängig davon, dass es Sache der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten gewesen wäre, substantiiert darzulegen, dass und wann eine Handlungspflicht des Klägers bestanden haben soll, steht es jedem Gläubiger grundsätzlich frei, die Verjährungsfristen vollständig auszuschöpfen. bb) Entsprechendes gilt für den Umstand, dass gegenüber anderen Schuldnern die Anfechtung – auch bei evtl. vergleichbaren Sachverhalten – ggf. zeitlich früher erklärt worden ist. Unabhängig davon, dass es dafür mehrere Gründe geben kann, ist es dem Insolvenzverwalter grundsätzlich freigestellt, seine Arbeit selbst zu organisieren und die Ansprüche sukzessiv der Überprüfung und Geltendmachung zu unterziehen. Ohne weitere Anhaltspunkte, insbesondere auch zu denen der Anfechtung zugrunde liegenden Umständen, der Anzahl der Insolvenzgläubiger usw., kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Insolvenzverwalters nicht festgestellt werden. cc) Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis auch nicht unbillig. Der Beklagten wäre es – sie hatte von dem Umstand der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis – möglich gewesen zu überprüfen, ob sie anfechtbare Zahlungen erhalten hatte. Insoweit hat sie auf die Anfechtung hin die Gelder an den Insolvenzverwalter auch gezahlt und – soweit ersichtlich – nicht auf einen Prozess ankommen lassen. Letztlich kann vorstehende Erwägung aber auch dahingestellt bleiben. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz geltend gemacht hat, dass sie keinen Gläubiger kenne, der ohne Anfechtung zahlen würde, bedeutet die Wahrnehmung dieser Chance, auf die Anfechtung zu warten und bei unterlassener Anfechtung die gezahlten Gelder ggf. behalten zu dürfen, auf der Kehrseite aber zwangsläufig auch, dass sie sich im Falle einer begründeten Anfechtung dem Risiko von Zinsansprüchen ausgesetzt sieht. dd) Ein Pflichtverstoß des Klägers dahingehend, dass er nicht zügig seinen Verpflichtungen nachgekommen sei, hat die Beklagte ebenfalls nicht hinreichend schlüssig dargelegt. ee) Soweit die Beklagte sich auf die Rechtsprechung des BGH im Zusammenhang mit der pauschalen Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters beruft, sind die diesbezüglichen Entscheidungen für den vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant. Vorliegend geht es nicht – zumindest nicht primär – um die Vergütung des Insolvenzverwalters, sondern um die der Masse zustehenden Zinsen auf anfechtbare Zahlungen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, an denen letztlich die Beklagte darüber hinaus über ihre Quote ebenfalls beteiligt wird. Dem Verwalter obliegt es vielmehr, die Masse möglichst zu mehren und auf bereits angefallene Zinsansprüche nicht zu verzichten. Alleine der Umstand, dass der Insolvenzverwalter ggfs. auch von einer Massenmehrung durch die Geltendmachung von Zinsansprüchen profitiert, führt nicht (im unzulässigen Umkehrschluss) dazu, dass der Insolvenzverwalter auf die Geltendmachung von Zinsansprüchen – was im Interesse aller Gläubiger liegt – verzichten darf. 2. Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Entscheidung, die über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung hat. Darüber hinaus sieht die Kammer sich im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH sowie der von der Kammer zitierten herrschenden Meinung.