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Beschluss

112 F 2103/12

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2012:0830.112F2103.12.00
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Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 19.4.2012 wird aufrechterhalten.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Anordnung vom 19.4.2012 wird aufrechterhalten. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet. Gründe: I. Die Antragstellerin ist am 26.4.1989 geboren und ist türkische Staatsangehörige. Der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger und am 27.8.1977 geboren. Aus der Ehe ist das minderjährige Kind N, geb. am 14.11.2011 hervorgegangen. Die Beteiligten sind seit dem 13.5.2010 miteinander verheiratet. Seit dem 4.3.2012 leben die Eheleute voneinander getrennt. Die Antragstellerin lebt seit dem 23.3.2012 in E. Am 4.3.2012 wurde die Antragstellerin von der Polizei an der Ehewohnung abgeholt. Sie wies Verletzungen auf und von der Polizei in die Kreisklinik C gebracht. Der Antragsgegner war zu diesem Zeitpunkt nicht in der Wohnung. In der Klinik wurden folgende Verletzungen festgestellt: Prellmarke Jochbein links, diskrete Quetschung am Hals links Rötung und Unterarm rechts, striemenförmige ca. 8 cm lange Rötung am Rücken links, Prellungsstellen Gesicht. Die Antragstellerin kehrte nicht mehr nach Hause zurück, sondern hielt sich zunächst in einem Frauenhaus auf. Am 23.3.2012 fuhr sie auf Kosten der Caritas mit ihrem Kind nach E, wo sie bei Verwandten unterkam. Die Antragstellerin behauptet, dass der Antragsgegner knapp ein Jahr nach der Hochzeit mit Gewalttätigkeiten gegen ihre Person begonnen habe. Es habe Streitigkeiten gegeben, weil sie nicht in einer Wohnung mit den Schwiegereltern habe wohnen wollen. Im Juni 2010, als sie im vierten Monat schwanger gewesen sei, habe er sie so lange gewürgt, bis ihr Atem weggeblieben sei. Dann habe er sie zur Garage geschleppt und dort blutig geschlagen. Im Dezember 2011 habe sie auf seinem Telefon Nachrichten von einer anderen Frau entdeckt und ihn deswegen zur Rede gestellt. Er habe sie mit einem Messer bedroht, ihre Eltern in der Türkei angerufen und angekündigt, ihr den Kopf abzuschneiden. Er habe sie anschließend ins Auto geschleppt und ihr gedroht, sie umzubringen. Während der Fahrt habe er sie bedroht und beleidigt. Als sie in einem Wald nicht habe aus dem Auto steigen wollen, habe er ein Messer an ihren Hals gehalten. Sie habe das Messer abgewehrt und sich dabei an der Hand verletzt. Dann sei sie in Ohnmacht gefallen und erst dadurch wieder zu sich gekommen, dass ihr Mann ihr Gesicht mit Schnee bedeckt habe. Im März 2012 habe sie erfahren, dass ihr Mann eine Geliebte habe. Sie habe ihn darauf angesprochen. Daraufhin habe ihr Mann sie gewürgt und ins Gesicht geschlagen. Er habe ihr gegenüber Morddrohungen ausgesprochen und ihr dabei die Hand verdreht. Dann habe er ihr mit der Faust in den Rücken geschlagen. Anschließend habe er die Wohnung verlassen. Sie habe einen Hilfezettel geschrieben und aus dem Fenster geworfen. Der Sohn der Nachbarin habe den Zettel gefunden und die Polizei benachrichtigt. Auf Antrag der Antragstellerin vom 11.4.2012 ist am 23.4.2012 eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ergangen, durch die dem Antragsgegner verboten wurde, die Antragstellerin zu bedrohen und zu verletzen, sich der Antragstellerin zu nähern und zu dieser Kontakt aufzunehmen. Gegen diese einstweilige Verfügung hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 23.4.2012 aufrechtzuhalten. Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung vom 23.4.2012 aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Er bestreitet, gegenüber seiner Frau gewalttätig geworden zu sein und behauptet, dass er wegen seines gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage sei, die ihm vorgeworfenen Misshandlungen zu begehen. Er sei seit ungefähr Juni 2010 aufgrund einer Lähmung seines rechten Beines körperlich behindert. Hinzu kämen Bandscheibenvorfälle an der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule sowie Schmerzen im linken Bein aufgrund eines Motorradunfalls. Schwerwiegender sei die Lähmung des rechten Beines, die als Peroneuslähmung, Muskellähmung und Gehunfähigkeit diagnostiziert worden sei. Aufgrund seiner Erkrankung sei er der Antragsgegnerin körperlich unterlegen. Er habe nicht die Möglichkeiten, die Antragsgegnerin wie beschrieben zu behandeln. Die attestierten Verletzungen stammten von einem Fahrradunfall der Antragstellerin vom 2.3.2012. An diesem Tag habe der Zeuge I die Antragstellerin mit einem Fahrrad am Boden liegend aufgefunden. Die Antragstellerin habe auf ihren Rücken, die Arme und Handflächen gezeigt, die wohl verletzt gewesen sein sollten. Es seien auch Rötungen im Gesicht zu erkennen gewesen sein. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der präsenten Zeugen D und der Zeugin T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.8.2012 verwiesen. II. Die einstweilige Verfügung vom 23.4.2012 war aufrechtzuerhalten. Denn das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Antragstellerin geschilderten Vorfälle im Wesentlichen zutreffend sind. Diese Überzeugung hat sich das Gericht aufgrund der Angaben der Antragstellerin gebildet, die durch das von ihr vorgelegte Attest gestützt werden. Die Antragstellerin hat glaubhaft geschildert, im März 2012 von ihrem Mann gewürgt und geschlagen worden zu sein. Die von ihr geschilderten Verletzungshandlungen finden sich in entsprechenden Verletzungen wieder, die von der Klinik attestiert worden sind. So wurden bei der Antragstellerin eine Prellmarke am Jochbein links, diskrete Quetschung am Hals links Rötung und Unterarm rechts, striemenförmige ca. 8 cm lange Rötung am Rücken links und Prellungsstellen Gesicht vorgefunden. Diese Verletzungen passen zu der Schilderung der Antragstellerin, ihr Mann habe sie im Gesicht geschlagen, gewürgt, ihren rechten Arm auf den Rücken gedreht und auf den Rücken geschlagen. Die Verletzungen lassen sich hingegen aufgrund der Verteilung sowohl über die linke, als auch über die rechte Körperseite und den Rücken nur schwer mit einem Fahrradunfall in Verbindung bringen. Auch die von dem Antragsgegner vorgelegt eidesstattliche Versicherung hat das Gericht nicht von der Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners überzeugen können. Denn bei der eidesstattlichen Versicherung handelt es sich lediglich um eine Ablichtung und nicht um das Original der eidesstattlichen Versicherung. Darüber hinaus finden sich die von dem Zeugen I beschriebenen Verletzungen an den Handflächen nicht in dem Attest wieder. Auch die Schilderung, wie es zu einem Kontakt zwischen dem Antragsgegner und dem Zeugen gekommen sein soll, hat das Gericht nicht überzeugt. Auch die von dem Antragsgegner vorgetragene körperliche Behinderung führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar ist der Antragsgegner in einem Rollstuhl zu dem Gericht gekommen und nutzt diesen wohl auch häufig. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsgegner nur in einem Rollstuhl fortbewegen kann und ohne diesen Rollstuhl als hilflos anzusehen ist. Denn der Antragsgegner bewohnte und bewohnt trotz seiner Behinderung eine Wohnung in der ersten Etage eines Hauses, ohne dass dieses Haus einen Aufzug hat. Der Antragsgegner ist folglich in der Lage, sich auch ohne Rollstuhl selbstständig fortzubewegen. Auch von der Statur der Beteiligten sind die von der Antragstellerin geschilderten Mißhandlungen denkbar. Der Antragsgegner ist von der Statur her kräftig, während der Antragstellerin äußerst schlank ist und gegenüber dem Antragsgegner deutlich unterlegen wirkt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich der Vorfall vom März 2012 so zugetragen hat, wie es die Antragstellerin geschildert hat. Das Gericht hat außerdem keine Zweifel an der Richtigkeit der von der Antragstellerin im Übrigen geschilderten Vorfälle. Die von der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Dezember 2012 geschilderten Äußerungen gegenüber den Eltern der Antragstellerin sind von dem Zeugen D bestätigt worden. Dieser hat angegeben, von den Eltern der Antragstellerin telefonisch die Bitte erhalten zu haben, sich wegen dieser Äußerungen mit dem Antragsgegner in Verbindung zu setzen, um zu hören, was dort los sei. Der Zeuge zeigte keine Belastungstendenzen, sondern hat lediglich die körperliche Verfassung des Antragsgegners bei der Hochzeit, zwei Telefonate und seinen vergeblichen Versuch, Videoaufnahmen von der Hochzeit zu bekommen geschildert. Auch die Zeuginnen waren bei ihrer Aussage zurückhaltend und haben insbesondere den Zustand des Antragsgegners bei der Hochzeit und die Umstände des Eintreffens der Antragstellerin in E geschildert. Diese Schilderungen bestätigen die Angaben der Antragstellerin, dass sie ihre Wohnung nicht planmäßig, sondern überstürzt verlassen hat. Denn nach den Angaben der Zeuginnen verfügte die Antragstellerin über kein Gepäck und keine finanziellen Mittel. Der von der Antragstellerin in der eidesstattlichen Versicherung geschilderte Anlass für die Auseinandersetzung vom Juni 2011 wird im Übrigen durch das von dem Antragsgegner vorgelegte Schriftstück bestätigt, in dem dieser die Streitpunkte mit seiner Frau aufgezeichnet hat. Hierin findet sich wieder, dass die Antragsgegnner mehrfach geäußert hat, nicht gemeinsam mit seinen Eltern wohnen zu wollen. Die Angaben des Antragsgegners haben das Gericht hingegen nicht überzeugt. Bezüglich der körperlichen Unterlegenheit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Aber auch die weiteren Angaben des Antragsgegners haben das Gericht nicht überzeugt. So sind die Angaben des Antragsgegners zu den SMS etwaiger Liebhaber seiner Frau widersprüchlich. Denn nach dem Schriftsatz vom 20.8.2012 soll es diese SMS im Oktober 2010 gegeben haben. In der Verhandlung hat der Antragsgegner hingegen angegeben, diese SMS schon vor der Hochzeit gefunden zu haben und das Handy bei der Staatsanwaltschaft in der Türkei gelassen zu haben. Insgesamt sind die Angaben der Antragstellerin sind – abgesehen von der Äußerung, wie eine Sklavin gehalten worden zu sein - als glaubhafter zu bewerten. Insbesondere die Angaben zu dem Vorfall vom März 2012, die durch die Bescheinigung des Krankenhauses gestützt werden, haben das Gericht von der Richtigkeit der von der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe überzeugt. Dementsprechend liegen die Voraussetzungen für den Erlass von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz vor. Die einstweilige Verfügung war aufrechtzuerhalten. III. Die von dem Antragsgegner nach Schluss der Verhandlung einreichten Unterlagen rechtfertigen keine Wiedereröffnung der Verhandlung. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 FamFG in Verbindung mit § 91 ZPO. Verfahrenswert: 1.000 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.