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Beschluss

II-2 UF 207/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0103.II2UF207.12.00
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Leitsätze

Auch im Anwendungsbereich des § 81 FamFG beruht die Kostenentscheidung auf billigem Ermessen; die Überprüfungsmöglichkeit der Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung in dem am 30.8.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund (Az. 112 F 2103/12) wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

 

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.200,- € festgesetzt.

 

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch im Anwendungsbereich des § 81 FamFG beruht die Kostenentscheidung auf billigem Ermessen; die Überprüfungsmöglichkeit der Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung in dem am 30.8.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund (Az. 112 F 2103/12) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.200,- € festgesetzt. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Durch Beschluss vom 19.4.2012 erließ das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung Maßnahmen nach § 1 GewSchG gegen den Antragsgegner. Die Dauer der Anordnung wurde bis zum 31.10.2012 befristet. Auf Antrag des Antragsgegners fand am 23.8.2012 eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht statt, in welcher die Beteiligten angehört und Zeugen vernommen wurden. Durch den angefochtenen Beschluss hielt das Amtsgericht sodann die einstweilige Anordnung vom 19.4.2012 aufrecht. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 19.11.2012 hat er die Beschwerde begründet und um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachgesucht. Er hat den Sachvortrag der Antragstellerin bestritten. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 19.11.2012 Bezug genommen. Der Senat hat durch Beschluss vom 23.11.2012 darauf hingewiesen, dass die angefochtene Anordnung bis zum 31.10.2012 befristet war, so dass das Rechtsmittel mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden sei. Es bestehe für den Antragsgegner allerdings die Möglichkeit, seinen Beschwerdeantrag auf die Kostenentscheidung zu beschränken. Es sei beabsichtigt, nach Ablauf von drei Wochen im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Durch Schriftsatz vom 21.12.2012 hat der Antragsgegner daraufhin die Beschwerde auf den Kostenausspruch beschränkt und mit Schriftsatz vom 27.12.2012 weiter zur Begründung vorgetragen. II. 1. Die Beschwerde ist – nach Beschränkung auf die Kostenentscheidung erster Instanz – zulässig. Die angefochtene Anordnung war bis zum 31.10.2012 befristet. Mit Ablauf dieses Tages hat sich die Hauptsache daher erledigt. Dies hat zur Folge, dass die ursprünglich in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8.6.2011, XII ZB 245/10, MDR 2011, 935, Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 62 FamFG Rn. 4 m. w. N.). In einer derartigen Situation hat der Beschwerdeführer allerdings die Möglichkeit, die Beschwerde auf den Kostenpunkt zu beschränken, um eine Verwerfung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.1981, Az. IVb ZB 756/81, NJW 1982, 2505, Zöller/Feskorn a. a. O.). Auf Hinweis des Senats ist der Antragsgegner in dieser Weise verfahren. 2. Die Beschwerde ist indes nicht begründet. a) In Gewaltschutzsachen entscheidet das Familiengerichts gem. § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Beruht die Kostenentscheidung danach auf billigem Ermessen, hat dies auch Folgen für deren Überprüfung in der Beschwerdeinstanz. Die Überprüfungsmöglichkeit beschränkt sich darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Der Sinn des eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Das Beschwerdegericht kann die Kostenentscheidung nur auf Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung überprüfen, also darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das könnte namentlich dann der Fall sein, wenn es für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt gelassen hat (BGH, Beschluss vom 28.02.2007 –XII ZB 165/06- NJW-RR 2007,1586=FamRZ 2007,893). Diese Rechtsprechung ist auch im Anwendungsbereich des § 81 FamFG maßgeblich, der die Ausübung billigen Ermessens zum tragenden Grundsatz der Kostenentscheidung erhoben hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 26.6.2012, Az. II-2 WF 70/12, FuR 2012, 614 zu § 243 FamFG). b) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist die vom Amtsgericht getroffene Kostenentscheidung nicht zu beanstanden, da Ermessensfehler des Amtsgerichts nicht ersichtlich sind. Das Amtsgericht hat den Sachverhalt durch Anhörung der Beteiligten und Vernehmung von Zeugen aufgeklärt und hat seine Entscheidung nachvollziehbar und in sich schlüssig begründet. Das Beschwerdevorbringen wiederholt im Wesentlichen den Vortrag erster Instanz und kommt lediglich zu einer andern Bewertung als das Amtsgericht. Insbesondere mit dem Argument, der Antragsgegner sei aus körperlichen Gründen nicht in der Lage, sich wie von der Antragstellerin behauptet ihr gegenüber zu verhalten, hat sich das Amtsgericht intensiv, u. a. durch Vernehmung von Zeugen, auseinandergesetzt und ist zu einem vertretbaren Ergebnis gekommen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Ursprungs der erlittenen Verletzungen der Antragstellerin. Dass das Amtsgericht als Grundlage der Kostenentscheidung nicht einschlägige Vorschriften angeführt hat, hatte auf den Inhalt der Kostenentscheidung ersichtlich keinen Einfluss. Es bleibt daher bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts. 3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG. 4. Die Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO. Es fehlt an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Den ursprünglich mit der Beschwerdebegründung vom 19.11.2012 gestellten Anträgen, mit denen erstmals der Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt wurde, fehlte die Erfolgsaussicht, weil zu diesem Zeitpunkt bereits die Erledigung der Hauptsache eingetreten war mit den oben unter 1) beschriebenen Folgen. Dem Antrag auf Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung fehlte aus den oben unter 2) dargestellten Gründen ebenfalls die Erfolgsaussicht.