Beschluss
108 F 5798/11
AG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei getrennt gestellten, aber eng zusammenhängenden Sorgerechts- und Umgangsanträgen ist im Regelfall eine gemeinsame Verfahrensführung kostensparend und geboten.
• Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle darf im Kostenfestsetzungsverfahren prüfen, ob gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung verstoßen wurde und daraus die gebührenrechtliche Bemessung ableiten.
• Auch bei zuvor bewilligter Verfahrenskostenhilfe für getrennte Verfahren kann bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden, dass die Verfahren gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln sind.
• Die Staatskasse darf durch Verfahrensgestaltung nicht besser gestellt werden als ein Selbstzahler; daher dürfen für eng zusammenhängende Anträge zusammengefasste Gebühren zugrunde gelegt werden.
• Die Kostenentscheidung folgt aus § 57 Abs. 8 FamGKG; unbeschadet der richterlichen Zuständigkeit zur Prüfung der Verfahrenskostenhilfe bleibt die Prüfung kostensparender Prozessführung im Vergütungsverfahren zulässig.
Entscheidungsgründe
Gebührenbemessung bei parallel gestellten Sorgerechts- und Umgangsanträgen: Grundsatz kostensparender Prozessführung • Bei getrennt gestellten, aber eng zusammenhängenden Sorgerechts- und Umgangsanträgen ist im Regelfall eine gemeinsame Verfahrensführung kostensparend und geboten. • Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle darf im Kostenfestsetzungsverfahren prüfen, ob gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung verstoßen wurde und daraus die gebührenrechtliche Bemessung ableiten. • Auch bei zuvor bewilligter Verfahrenskostenhilfe für getrennte Verfahren kann bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden, dass die Verfahren gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln sind. • Die Staatskasse darf durch Verfahrensgestaltung nicht besser gestellt werden als ein Selbstzahler; daher dürfen für eng zusammenhängende Anträge zusammengefasste Gebühren zugrunde gelegt werden. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 57 Abs. 8 FamGKG; unbeschadet der richterlichen Zuständigkeit zur Prüfung der Verfahrenskostenhilfe bleibt die Prüfung kostensparender Prozessführung im Vergütungsverfahren zulässig. Die Kindesmutter beantragte in zwei separaten Verfahren (108 F 5798/11 und 108 F 5799/11) zwar getrennt die Übertragung des alleinigen Sorgerechts sowie den Ausschluss des Umgangs, reichte beide Anträge zeitgleich ein und erhielt in beiden Verfahren Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung desselben Anwalts. Beide Anträge wurden gemeinsam verhandelt, ein gemeinsames Sachverständigengutachten eingeholt und beide Verfahren am selben Tag mit jeweils festgesetztem Verfahrenswert von 5.000 € beendet. Der Rechtsanwalt beantragte in beiden Akten getrennt Gebührenfestsetzung aufgrund des jeweiligen Verfahrenswertes. Die Rechtspflegerin setzte hingegen unter Verweis auf kostensparende Prozessführung die Gebühren anhand eines Gesamtverfahrenswertes von 10.000 € fest und berücksichtigte bereits geleistete Kostenvorschüsse, sodass nur ein Restbetrag festgesetzt wurde. Dagegen richtete sich die Erinnerung der Kindesmutter mit dem Vorwurf, die Entscheidung über Verfahrensgestaltung liege beim Richter und nicht beim Urkundsbeamten; zudem seien die Verfahrensziele unterschiedlich und eine gemeinsame Antragstellung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar gewesen. Das Gericht legte die Frage der gebührenrechtlichen Behandlung dem Richter zur Entscheidung vor. • Anwendbare Rechtsprechung: Der 6. Senat des OLG Hamm verlangt, dass Verfahrensgestaltung kostensparend erfolgen muss, sofern nicht vernünftige Gründe für eine andere Gestaltung vorliegen; dies gilt auch für die Prüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren. • Der Umgangs- und der Sorgerechtsantrag standen rechtlich und tatsächlich in engem Zusammenhang; es war von Beginn an überwiegend angezeigt, beide Anträge in einem Verfahren zu verfolgen, weil viele Verfahrenshandlungen gemeinsam erfolgten und ein gemeinsames Gutachten eingeholt wurde. • Die Prognose, ob eine gemeinsame Verfahrensführung sachdienlich ist, kann bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung gestellt werden; hier bestanden keine vorgetragenen sachlichen Gründe, die eine getrennte Verfolgung gerechtfertigt hätten. • Die Prüfung durch den Urkundsbeamten im Festsetzungsverfahren berührt nicht die richterliche Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, weil die Erinnerung dem Richter zur erneuten Entscheidung unterliegt; somit liegt kein verfassungsrechtliches Problem vor. • Gebührenrechtliche Konsequenz: Soweit erkennbar als nicht kostensparend gehandelt wurde, darf bei der Festsetzung der Gebühren ein Gesamtverfahrenswert zugrunde gelegt werden, damit die Staatskasse nicht besser gestellt wird als ein Selbstzahler (§ 57 Abs. 8 FamGKG ist anzuwenden). Die Erinnerung der Kindesmutter gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die Rechtspflegerin die Gebühren unter Berücksichtigung des Grundsatzes kostensparender Prozessführung anhand eines Gesamtverfahrenswertes bemessen durfte, weil die Sorgerechts- und Umgangsanträge eng zusammenhängend waren und von vornherein gemeinsam verfolgt werden konnten. Mangels vorgetragener sachlicher Gründe für eine getrennte Verfahrensführung wäre eine gemeinsame Verfahrensführung sachdienlich und kostensparend gewesen; deshalb ist die gebührenrechtliche Zusammenfassung der Angelegenheiten gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 57 Abs. 8 FamGKG; Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gegen den Beschluss ist gegebenenfalls die Beschwerde statthaft.