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Beschluss

6 WF 127/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der beigeordnete Anwalt kann die Vergütung für ein Verfahren zur elterlichen Sorge getrennt von einem separaten Umgangsverfahren geltend machen, wenn Verfahrenskostenhilfe jeweils bewilligt wurde. • Ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot der kostensparenden Prozessführung kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG nicht mehr geprüft werden, wenn dieser Aspekt bereits im Verfahrenskostenhilfeverfahren Gegenstand der Entscheidung war. • Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bindet die nachfolgende Festsetzung der Gebühren; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist an die Prüfung im Verfahrenskostenhilfeverfahren gebunden.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung der Verfahrenskostenhilfe auf die Festsetzung der beigeordneten Vergütung • Der beigeordnete Anwalt kann die Vergütung für ein Verfahren zur elterlichen Sorge getrennt von einem separaten Umgangsverfahren geltend machen, wenn Verfahrenskostenhilfe jeweils bewilligt wurde. • Ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot der kostensparenden Prozessführung kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG nicht mehr geprüft werden, wenn dieser Aspekt bereits im Verfahrenskostenhilfeverfahren Gegenstand der Entscheidung war. • Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bindet die nachfolgende Festsetzung der Gebühren; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist an die Prüfung im Verfahrenskostenhilfeverfahren gebunden. Die Kindeseltern führten vor dem Amtsgericht Dortmund zwei parallel behandelte Kindschaftsverfahren: ein Verfahren zur elterlichen Sorge (108 F 5798/11) und ein Verfahren zum Umgang (108 F 5799/11), jeweils eingeleitet durch die Mutter. Dem Beteiligten zu 1) wurde beiden Verfahren Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung bewilligt. Nach Verhandlung ordnete das Amtsgericht ein familienpsychologisches Gutachten an und traf schließlich Entscheidungen zur alleinigen Sorge der Mutter und zum zweijährigen Ausschluss des Umgangs. Der beigeordnete Anwalt stellte im Sorgeverfahren Vergütungsfestsetzung für seine Tätigkeit. Die Geschäftsstelle kürzte die Erstattung mit der Begründung, der Anwalt habe gegen das Gebot kostensparender Prozessführung verstoßen, weil er zwei Verfahren eingeleitet habe; insoweit sei ein zusammengerechneter Verfahrenswert anzusetzen und ein bereits gewährter Vorschuss aus dem Umgangsverfahren anzurechnen. Der beigeordnete Anwalt legte Erinnerung ein; diese wurde zurückgewiesen. Dagegen richtete sich seine Beschwerde beim Oberlandesgericht. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung ist nach §§ 56, 33 Abs. 3–8 RVG zulässig und in der Sache erfolgreich. • Abgrenzung der Prüfungszuständigkeiten: Ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot der kostensparenden Prozessführung ist vor Festsetzungsverfahren bereits im Verfahrenskostenhilfeverfahren zu prüfen, weil dort nach § 114 Abs. 1 ZPO unter anderem die Mutwilligkeit und die Wahl der Verfahrensgestaltung beurteilt werden. • Bindungswirkung: Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bindet den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und die späteren Festsetzungsorgane; eine nochmalige Prüfung im Festsetzungsverfahren würde die vorherige Entscheidung entwerten und die bedürftige Partei gegenüber der Staatskasse benachteiligen. • Praktische Folgerung: Da im vorliegenden Fall Verfahrenskostenhilfe für die getrennten Verfahren bewilligt war, kann der beigeordnete Anwalt die Gebühren für das Sorgeverfahren getrennt geltend machen; der Einwand der Kostensparsamkeit kann im Festsetzungsverfahren nicht mehr zu Kürzungen führen. • Rechtsgrundlagen: § 114 Abs. 1 ZPO (Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe), §§ 56, 33 Abs. 3–8 RVG (Rechtszug der Beschwerde), § 55 RVG (Festsetzungsverfahren) als verfahrensrechtlicher Bezugspunkt. Die Beschwerde des beigeordneten Beteiligten ist erfolgreich; der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts wird aufgehoben und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angewiesen, den Kostenfestsetzungsantrag unter Berücksichtigung der Entscheidung neu zu bescheiden. Der Senat entscheidet, dass ein Verstoß gegen das Gebot der kostensparenden Prozessführung im Festsetzungsverfahren nicht mehr geprüft werden kann, wenn dieses Gebot bereits im Verfahrenskostenhilfeverfahren beurteilt wurde. Daher kann der beigeordnete Anwalt die Vergütung für das Sorgeverfahren getrennt abrechnen, obwohl parallel ein Umgangsverfahren lief und auch hierfür Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war. Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.