Urteil
419 C 1190/16
Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDO:2016:0407.419C1190.16.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten Dr. X, Q, N und Dr. T in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten Dr. X, Q, N und Dr. T in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO zu. Nach dieser Vorschrift haftet der beklagte Drittschuldner der Klägerin für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung gemäß § 840 Abs. 1 ZPO entstandenen Schaden. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die erste Zahlungsaufforderung setzt demnach voraus, dass die nicht rechtzeitige Abgabe der Drittschuldnererklärung für jene Tätigkeit des Rechtsanwalts ursächlich ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Hauptforderung nicht durchsetzbar ist und sich das aus der richtig und rechtzeitig abgegebenen Drittschuldnererklärung ergeben hätte (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2015 – 13 S 66/14 –, juris). Denn dann ist davon auszugehen, dass der Gläubiger den Rechtsanwalt nicht mit der außergerichtlichen Beitreibung der gepfändeten Forderung gegenüber dem Drittschuldner beauftragt hätte, die Kosten der Beauftragung des Rechtsanwalts ihm (dem Gläubiger) also nicht entstanden wären. Vorliegend ist der Klägerin kausal bedingt durch die verspätete Abgabe der Drittschuldnererklärung der mit der Klage geltend gemachte Schaden entstanden. Der Beklagte hat die Erklärung verspätet abgegeben. Er hat die Frist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung (zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) unstreitig nicht eingehalten. Die Frist endete am 15.10.2015 und die Drittschuldnererklärung wurde erst am 03.11.2015 abgegeben. Dass die Verspätung unverschuldet eingetreten ist, wird von dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht vorgetragen. Die Klägerin hat nach Ablauf der Frist am 15.10.2015 und vor Abgabe der (verspäteten) Drittschuldnererklärung am 03.11.2015 ihre Prozessvertreter mit der außergerichtlichen Geltendmachung der gepfändeten Forderung gegenüber dem Beklagten beauftragt. Davon ist das Gericht bereits deshalb überzeugt, weil der Prozessvertreter der Klägerin die gepfändete Forderung mit Schreiben vom 22.10.2015 (Anlage K1) gegenüber dem Beklagten faktisch geltend gemacht hat. Dass der Prozessvertreter diese anwaltliche Tätigkeit ohne entsprechende Beauftragung seitens der Klägerin von sich aus geleistet haben soll, liegt nach allgemeiner Lebenserfahrung fern. Ob insoweit eine „eigene Beauftragung“ (neben der Befassung mit der Vollstreckung) stattgefunden hat, was der Beklagte bestreitet, kann dahinstehen, denn die außergerichtliche Beitreibung der gepfändeten Forderung bzw. Zahlungsaufforderung stellt unabhängig von der Art und Weise der konkreten Auftragserteilung eine Vorstufe bzw. die Vorbereitung der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs und somit im Verhältnis zur (ggf. wiederholten) Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung (deren Kosten nicht von der Ersatzpflicht des § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO erfasst sind) eine eigene Angelegenheit dar. Entsprechend ist diese Tätigkeit auch nicht durch die Vollstreckungsgebühr (mit-)abgegolten (vgl. Zöller/ Stöber , 31. Auflage, § 840 Rn. 17; vgl. OLG Dresden, Urteil vom 01. Dezember 2010 – 1 U 475/10, 1 U #####/#### –, juris ). Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass die Klägerin ihren Prozessvertreter nicht mit der außergerichtlichen Beitreibung der gepfändeten Forderung beauftragt hätte, wenn der Beklagte die Obliegenheiten aus § 840 Abs. 1 ZPO rechtzeitig erfüllt hätte. Mit der verspätete abgegebenen Erklärung sowie auch in der materiellen Klageerwiderung hat der Beklagte mitgeteilt, dass über das Vermögens des Vollstreckungsschuldners ein Insolvenzverfahren „am Laufen“ sei und dieser auch unter der Pfändungsfreigrenze verdiene, sodass von Anfang an keine Zahlungen aus der erfolgten Pfändung zu erwarten gewesen seien. Von einer Beitreibbarkeit der gepfändeten Forderung war folglich gerade nicht auszugehen. Hätte die Klägerin diese Informationen rechtzeitig innerhalb der Frist des § 840 Abs. 1 ZPO erhalten, hätte sie von der außergerichtlichen Geltendmachung der gepfändeten Forderung abgesehen. Zu der kostenverursachenden Maßnahme kam es demnach nur aufgrund der verzögerten Abgabe der Drittschuldnererklärung und des hierdurch entstandenen Anscheins einer Beitreibbarkeit der gepfändeten Forderung. Die hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR sind demnach ersatzfähig. Die der Klägerin in Rechnung gestellten Gebühren sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich gerade nicht um eine Erinnerung an die Abgabe der Drittschuldnererklärung, sondern um eine Zahlungsaufforderung (Schreiben vom 22.10.2015). Für diese gegen den Drittschuldner gerichtete Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt grundsätzlich die gleiche Gebühr wie für sonstige Aufträge zur Mahnung oder Klageerhebung (1,3 Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 RVG-VV). Zutreffend ist insoweit der Gegenstandswert der gepfändeten Forderung veranlagt worden, deren außergerichtliche Geltendmachung beauftragt worden ist. Im Übrigen nimmt das Gericht Bezug auf die Gebührenrechnung vom 22.10.2015 (Anlage K2). Auf eine vorangehende verzugsbegründende (Erst-)Mahnung durch die Klägerin selbst kommt es insoweit nicht an, denn der Anspruch folgt nicht aus §§ 280, 286 BGB, sondern aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO. Der Beklagte befindet sich zudem infolge des Schreibens der Klägervertreter vom 22.10.2015 seit dem 06.11.2015 im Verzug mit dem Ausgleich der zuvor erörterten Hauptforderung und schuldet insoweit den gesetzlichen Zinssatz (§ 288 BGB). Der Verzug beginnt am Tag nach Ablauf der Frist (nach dem 05.11.2015). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Der Streitwert wird auf 334,75 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.